Verordnung über den Finanzausgleich
Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) Vom 30. Juni 2015 (Stand 1. März 2021) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 30. Juni 2015
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständigkeit
1 Das Amt für Gemeinden (Amt) ist für den Vollzug des Finanzausgleichs zuständig, soweit nicht eine besondere Zuständigkeit bestimmt ist.
2 Die Dienststellen, welche Daten für den Finanzausgleich verwalten, sorgen für das fristgerechte Bereitstellen der benötigten Daten und für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben.
Art. 2 Aufgaben des Amtes
1 Das Amt koordiniert die Arbeiten mit jenen Dienststellen, welche Daten für den Fi - nanzausgleich verwalten. Es erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen für das Depar - tement und für die Regierung.
2 Es nimmt die Auszahlungen der Beiträge vor. Davon ausgenommen sind die Bei - träge des Lastenausgleichs Soziales. Es stellt den ressourcenstarken Gemeinden die Finanzierungsbeiträge für den Ressourcenausgleich in Rechnung. *
3 Es prüft die Wirksamkeit des Finanzausgleichs und erstellt den Wirksamkeitsbe - richt. Es beauftragt die Gemeinden mit der Zustellung der benötigten Gemeindeda - ten und orientiert sie in geeigneter Form über die Funktionsweise und Wirkungen des Finanzausgleichs.
4 Es fördert Gemeindezusammenschlüsse und bereitet die Beschlüsse für Förderbei - träge vor.
1) BR 110.100
Art. 3 Ausgleichs- und Bemessungsjahre
1 Das Ausgleichsjahr ist das Vollzugsjahr für den Ressourcen- und Lastenausgleich. Im Ausgleichsjahr werden die Ausstattungsbeiträge für den Ressourcenausgleich (RA) sowie die Beiträge für den Gebirgs- und Schullastenausgleich (GLA) ausge - richtet und die Finanzierungsbeiträge sind an den RA zu entrichten. Die Beiträge für den Lastenausgleich Soziales (SLA) werden im Folgejahr ausgerichtet.
2 Die Bemessungsjahre sind jene Jahre, welche als Grundlage für die Datenermitt - lung dienen. Die massgebenden Ressourcen basieren auf dem Durchschnitt der letz - ten zwei verfügbaren Jahre einschliesslich der Nachträge. Die massgebenden Stich - tagsdaten basieren auf der letztverfügbaren Erhebung.
3 Bei Gemeindezusammenschlüssen, welche auf den Januar eines Ausgleichsjahres in Kraft treten, werden die Bemessungsgrundlagen der betroffenen Gemeinden ag - gregiert.
Art. 4 Termine
1 Die Regierung legt das Ressourcenpotenzial, den Ressourcenindex, die Finanzie - rungs- und Ausstattungsbeiträge für den RA sowie die Beiträge für den GLA jeweils bis spätestens Ende August des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Jahres fest und teilt diese den Gemeinden mit.
2 Die vom Amt anzuweisenden Beiträge für den RA und für den GLA erfolgen je - weils in zwei gleich grossen Teilzahlungen mit Fälligkeiten 20. Juni und 20. Dezem - ber. Fällt diese Valuta auf ein Wochenende, verschiebt sich die Fälligkeit auf den fol - genden Montag. Die Rechnungen für die RA-Finanzierungsbeträge sind den betrof - fenen Gemeinden in der Regel zwei Monate vor der Fälligkeit zuzustellen.
3 Das Gesuch der Gemeinden um einen Beitrag aus dem SLA ist jeweils bis spätes - tens Ende April des dem Ausgleichsjahr folgenden Jahres einzureichen.
Art. 5 Einsichtsrecht
1 Die Gemeinden erhalten auf Verlangen umfassende Einsicht in die für sie massgeb - lichen Berechnungsgrundlagen.
Art. 6 Datengrundlagen
1 Zur Ermittlung der einzelnen Masszahlen dienen folgende statistische Grundlagen (in Klammern: zuständige Dienststelle für Datenlieferungen): a) * Einkommens- und Vermögenssteuern, Liquidationsgewinnsteuern und Auf - wandsteuern der natürlichen Personen sowie Quellensteuern 3 und 4 Jahre vor dem Ausgleichsjahr (Steuerverwaltung); b) Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen 3 und 4 Jahre vor dem Ausgleichsjahr (Steuerverwaltung); c) * ... d) * ...
e) * Steuerwerte der Liegenschaften zum Ansatz von 1,5 Promille per Ende des zweiten Jahres vor dem Ausgleichsjahr (Amt für Immobilienbewertung); f) Wasserzinsen 2 und 3 Jahre vor dem Ausgleichsjahr (Amt für Energie und Verkehr); g) Abgeltungsleistungen für Einbussen bei der Wasserkraftnutzung 2 und 3 Jahre vor dem Ausgleichsjahr (Amt für Energie und Verkehr); h) * ständige Wohnbevölkerung gemäss der eidgenössischen Statistik der Bevölke - rung und der Haushalte (STATPOP) per Ende des dritten Jahres vor dem Aus - gleichsjahr (Amt für Wirtschaft und Tourismus); i) * massgebende Anzahl steuerpflichtiger Personen per Ende des dritten Jahres vor dem Ausgleichsjahr (Steuerverwaltung); j) Schülerzahl des Kindergartens und der Volksschule gemäss eidgenössischer Schülerstatistik und des Untergymnasiums nach Wohnort und Schulort für das letzte abgelaufene Schuljahr vor dem Ausgleichsjahr (Amt für Volksschule und Sport); k) Gesamtfläche abzüglich der Fläche für stehende und fliessende Gewässer und der weiteren unproduktiven Fläche gemäss Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik (Amt für Wirtschaft und Tourismus); l) eidgenössische Statistik über die Anzahl Einwohner in Streusiedlungen per Ende des dritten Jahres vor dem Ausgleichsjahr (Amt für Landwirtschaft und Geoinformation; GIS-Zentrale); m) Strassenklassifizierung der Gemeindestrassen gemäss dem Bundesamt für Landestopografie (Amt für Landwirtschaft und Geoinformation; GIS-Zentra - le); n) Länge Kantonsstrasse innerorts (Tiefbauamt).
2 Die Daten sind so zu bereinigen, dass sie den definierten Bezugsgrössen des Fi - nanzausgleichs entsprechen. Elemente, welche nicht dazu gehören, sind zu entfer - nen, offensichtliche Fehler zu korrigieren. Die entsprechenden Bereinigungen sind so zu dokumentieren, dass der Nachvollzug der Änderungen auch für Dritte gewährleistet ist.
3 Massgebend sind die jeweils Ende März letztverfügbaren Daten.
4 Die Dienststellen, welche Daten für die Berechnung des Ressourcenpotenzials und den GLA verwalten, liefern dem Amt die erforderlichen Angaben pro Gemeinde und im Total bis spätestens Ende April.
Art. 7 Ausserordentliche Verhältnisse
1 Wo die Datengrundlagen zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis führen, kann die Regierung nach Anhören der Gemeinde Korrekturen vornehmen. Diese sind zweckmässig zu dokumentieren. Die Nachvollziehbarkeit ist sicherzustellen.
Art. 7a * Fehlerhafte Berechnungen
1 Übersteigen die Korrekturen die Erheblichkeitsgrenzen gemäss Artikel 15a des Fi - nanzausgleichsgesetzes 1 ) , erfolgt ein korrigierter Beschluss der Regierung. Fehler - hafte Berechnungen sind unverzüglich zu korrigieren.
2 Die Korrekturen können mit den Beiträgen des Folgejahres verrechnet werden.
Art. 8 Verrechnungsverbot
1 Die aus dem Finanzausgleich resultierenden Leistungen können nicht gegenseitig verrechnet werden, dies auch nicht mit Forderungen unter anderen Rechtstiteln. Aus - genommen sind korrigierte Werte gemäss Artikel 7a. *
2. Ressourcenausgleich (RA)
Art. 9 Berechnung der Beiträge
1 Die RA-Finanzierungsbeiträge und die RA-Ausstattungsbeiträge werden jährlich im Vorjahr des Ausgleichsjahres aufgrund der dem Grossen Rat zu beantragenden Ansätze berechnet.
2 Für Gemeinden mit einem Ressourcenindex zwischen 40 und 100 Punkten erfolgt ein progressiv wirkender Ausgleich. Der Tarif für die Progression ist so festzulegen, dass der Ausgleichssatz mit fallendem Ressourcenindex kontinuierlich steigt.
3. Lastenausgleich
3.1. GEBIRGS- UND SCHULLASTENAUSGLEICH (GLA)
Art. 10 Masszahlen
1 Zur Ermittlung von Sonderlasten aufgrund von Besiedlungsstruktur, Fläche und Topografie sowie Schülerquote werden drei Masszahlen im Sinne von Lastenindika - toren verwendet.
2 Die Masszahl Besiedlungsstruktur erfasst einerseits die Anzahl Einwohner pro Gemeinde, welche in dispersen Siedlungen bis 25, 50, 100 und 200 Einwohner leben und andererseits die produktive Fläche pro Einwohner. Diese beiden Indikatoren werden gleich stark gewichtet.
3 Die Masszahl Strassenlänge erfasst für jede Gemeinde Aufwandkategorien mit Normkosten für die Werterhaltung und den Betrieb pro Kilometer und Jahr, unter - schieden nach Gemeindestrassen, Quartierstrassen und Kantonsstrassen innerorts. Pro Gemeinde werden die Normkosten pro Einwohner ermittelt.
1) BR 730.200
4 Die Masszahl Schülerquote bemisst sich aufgrund der Anzahl Volksschüler inklusi - ve Untergymnasialschüler pro Einwohner.
Art. 11 Ermittlung Indexwerte
1 Die für die Verteilung der GLA-Mittel relevanten Masszahlen werden so in Index - zahlen umgerechnet, dass der jeweilige Index für sämtliche Gemeinden 100 Index - punkte beträgt.
2 Die Teilindikatoren werden durch Standardisierung vergleichbar gemacht. Zur Standardisierung werden Indexwerte über 200 Punkte wie folgt angerechnet: a) Indexwerte von 200 bis 300 Punkten 75 Prozent; b) Indexwerte von 300 bis 400 Punkten 50 Prozent; c) Indexwerte von 400 bis 500 Punkten 25 Prozent; d) Indexwerte über 500 Punkte 0 Prozent.
3 Der Totalindex entspricht der Summe der Teilindizes der drei Masszahlen.
Art. 12 Berechnung des Beitrags
1 Ausgangspunkt für die Ermittlung des Ausgleichsbeitrags bildet der Totalindex pro Gemeinde. Massgebend ist jener Indexwert, welcher 300 Punkte übersteigt. Der In - dexüberschuss wird mit der Einwohnerzahl gewichtet. Für die Verteilung der GLA- Mittel auf die Gemeinden werden 10 Prozent des Ressourcenpotenzials multipliziert mit dem Ressourcenindex jeder Gemeinde berücksichtigt.
2 ... *
Art. 13 GLA bei Gemeindezusammenschluss
1 Führt ein Gemeindezusammenschluss zu einer substanziellen Einbusse an GLA- Mitteln, kann die Regierung der neuen Gemeinde – soweit nicht im einmaligen För - derbeitrag abgegolten – während längstens zehn Jahren einen GLA-Beitrag gewäh - ren. Der jährliche Beitrag entspricht maximal dem Total der vom Zusammenschluss betroffenen Gemeinden im Jahr der Beitragszusicherung. Vorbehalten bleibt ein all - fällig höherer Beitrag aufgrund der ordentlichen Neuberechnung.
3.2. LASTENAUSGLEICH SOZIALES (SLA)
Art. 14 Gesuch
1 Eine Gemeinde, welche einen Ausgleichsbeitrag beansprucht, reicht dem kantona - len Sozialamt bis spätestens Ende April des Folgejahres ein Gesuch ein.
2 Die Gemeinde hat die massgeblichen Aufwendungen und Erträge sowie die Höhe des Ausgleichsbeitrags gemäss den Vorgaben des kantonalen Sozialamtes nachzu - weisen.
3 Dem Gesuch sind ein entsprechender Auszug aus der Jahresrechnung sowie eine Vollständigkeitserklärung beizulegen. Liegt die Jahresrechnung Ende April noch nicht vor, müssen der Auszug und die Vollständigkeitserklärung bis zu einer vom kantonalen Sozialamt eingeräumten Frist nachgereicht werden.
Art. 15 Massgebliche Berechnungsgrössen
1 Massgeblich sind die tatsächlichen Ausgaben aufgrund von Unterstützungsleistun - gen und Alimentenbevorschussungen des Vorjahres gemäss den gesetzlichen Vorga - ben.
2 Ansprüche auf Rückerstattungen des Bundes, anderer Kantone oder Dritter aus Un - terstützungsleistungen, Alimentenbevorschussungen und Verwandtenunterstützungs - pflicht sowie auf Versicherungsleistungen sind durch die Gemeinden geltend zu ma - chen. Diesbezügliche Einnahmen sind mit den massgeblichen Aufwendungen zu verrechnen.
3 Das massgebliche Ressourcenpotenzial entspricht jenem, welches die Regierung für den Ressourcenausgleich des Vorjahres festgelegt hat.
4 Entsteht aufgrund überjähriger Leistungen einmalig ein hoher Lastenausgleich Soziales und wird dieser nicht jährlich abgerechnet, wird das massgebliche Ressour - cenpotenzial für dieselbe Zeitdauer berechnet, für welche die Leistungen erbracht worden sind. *
Art. 16 Zuständigkeiten und Auszahlung
1 Die von der gesuchstellenden Gemeinde nachgewiesenen Nettoaufwendungen so - wie der Ausgleichsbeitrag werden vom kantonalen Sozialamt betreffend Anrechen - barkeit nach Risikogesichtspunkten geprüft. Das Sozialamt stellt dem Amt für Gemeinden bis spätestens Ende Juni die Unterlagen mit den Beitragsansprüchen der Gemeinden zu.
2 Die Regierung legt den Ausgleichsbeitrag bis spätestens Ende August fest.
3 Ausgleichsbeiträge unter 500 Franken werden nicht ausgerichtet.
Art. 16a * Rückerstattung ungerechtfertigter Beiträge
1 Entdeckt das kantonale Sozialamt, dass eine frühere Abrechnung zu einer unge - rechtfertigten höheren Beitragsleistung des Lastenausgleichs Soziales geführt hat, kann die Differenz von der Gemeinde zurückgefordert werden.
2 - rekte Angaben entdeckt werden oder eine Rückzahlung an die Gemeinde die betrof - fene Abrechnungsperiode massgeblich beeinflusst hätte.
3 Liegt ein Fall von ungerechtfertigten Beiträgen vor, so verfügt das kantonale Sozi - alamt eine Korrektur.
3.3. INDIVIDUELLER HÄRTEAUSGLEICH FÜR BESONDERE LASTEN (ILA)
Art. 17 Gesuch
1 Eine Gemeinde kann dem Amt jederzeit ein Gesuch um einen ILA-Beitrag unter - breiten.
2 Das Gesuch hat alle zur Prüfung notwendigen Informationen und Unterlagen zu enthalten. Es hat die ausserordentlichen und unbeeinflussbaren Lasten, die nachhalti - ge Störung des Haushaltsgleichgewichts sowie das Ausschöpfen der zumutbaren Selbsthilfe im Detail nachzuweisen.
Art. 18 Beitragsgewährung und Zuständigkeit
1 Der ILA-Beitrag wird in der Regel als einmaliger Beitrag gewährt. Er ist so festzu - legen, dass die Gemeinde dadurch wirksam und nachhaltig entlastet wird.
2 Das Amt prüft das Gesuch und führt die erforderlichen Erhebungen durch. Es prüft insbesondere die Nachhaltigkeit der Beitragsverwendung.
3 Die Regierung entscheidet im Einzelfall über die Beitragsgewährung sowie über die Dauer und Stufe der besonderen Finanzaufsicht. Vorbehalten ist der erforderliche Kredit des Grossen Rates.
4. Wirksamkeit
Art. 19 Wirksamkeitsbericht
1 Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat periodisch einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit des Finanzausgleichs. Der Bericht zeigt, wie sich die Instrumente des Finanzausgleichs auswirken.
2 Der Bericht gibt jeweils für die analysierte Periode Auskunft über insbesondere: a) die Veränderung in der Verteilung der öffentlichen Aufgaben zwischen Kanton und Gemeinden sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Handlungsspielraum und die Finanzen der Gemeinden; b) die Entwicklung der Ressourcen der Gemeinden und ihrer Belastung durch die Erfüllung der notwendigen Aufgaben; c) die Wirkung des Finanzausgleichs auf die Gemeindestrukturen; d) die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs, insbesondere über die Ent - wicklung der Steuerbelastungsunterschiede; e) die Zweckmässigkeit der Bemessungsgrundlagen für die Erfassung der Res - sourcenstärke und der Sonderlasten sowie die Angemessenheit der Dotierung der Ausgleichsgefässe; f) die jährliche Volatilität der Ausgleichsbeiträge sowie die bewilligten und ab - gelehnten Gesuche für ILA-Beiträge; g) den Bedarf für eine Anpassung der Rechtsgrundlagen.
3 Der Bericht mit allfälligen Massnahmenvorschlägen kann dem Grossen Rat separat oder im Rahmen der Botschaft zum Budget oder der Jahresrechnung unterbreitet werden.
5. ... *
Art. 20 * ...
Art. 21 * ...
Art. 22 * ...
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
30.06.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-021
09.02.2021 01.03.2021 Art. 2 Abs. 2 geändert 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 6 Abs. 1, a) geändert 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 6 Abs. 1, c) aufgehoben 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 6 Abs. 1, d) aufgehoben 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 6 Abs. 1, e) geändert 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 6 Abs. 1, h) geändert 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 6 Abs. 1, i) geändert 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 7a eingefügt 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 15 Abs. 4 eingefügt 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 16a eingefügt 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Titel 5. aufgehoben 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 20 aufgehoben 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 21 aufgehoben 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 22 aufgehoben 2021-006
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 30.06.2015 01.01.2016 Erstfassung 2015-021
Art. 2 Abs. 2 09.02.2021 01.03.2021 geändert 2021-006
Art. 6 Abs. 1, a) 09.02.2021 01.03.2021 geändert 2021-006
Art. 6 Abs. 1, c) 09.02.2021 01.03.2021 aufgehoben 2021-006
Art. 6 Abs. 1, d) 09.02.2021 01.03.2021 aufgehoben 2021-006
Art. 6 Abs. 1, e) 09.02.2021 01.03.2021 geändert 2021-006
Art. 6 Abs. 1, h) 09.02.2021 01.03.2021 geändert 2021-006
Art. 6 Abs. 1, i) 09.02.2021 01.03.2021 geändert 2021-006
Art. 7a 09.02.2021 01.03.2021 eingefügt 2021-006
Art. 8 Abs. 1 09.02.2021 01.03.2021 geändert 2021-006
Art. 12 Abs. 2 09.02.2021 01.03.2021 aufgehoben 2021-006
Art. 15 Abs. 4 09.02.2021 01.03.2021 eingefügt 2021-006
Art. 16a 09.02.2021 01.03.2021 eingefügt 2021-006
Titel 5. 09.02.2021 01.03.2021 aufgehoben 2021-006
Art. 20 09.02.2021 01.03.2021 aufgehoben 2021-006
Art. 21 09.02.2021 01.03.2021 aufgehoben 2021-006
Art. 22 09.02.2021 01.03.2021 aufgehoben 2021-006
Anhang 1 : Befristeter Ausgleich (Art. 20) (Stand 1. Januar 2016 )
1 Dieser Anhang basiert auf der FA -Globalbilanz aufgrund des vom Grossen Rat am
5. Dezember 2013 beschlossenen Mantelgesetzes über die FA -Reform.
2 Der befristete Ausgleich für die im Anhang zum Finanzausgleichsgesetz aufgefüh r- ten Gemeinden entspricht höchstens der Mehrbelastung durch die Einführung der FA -Reform gemäss der FA -Globalbilanz. Massgebend sind die folgenden Beträge: Fideris Fr. 62 485. – Küblis Fr. 470 541. – Masein Fr. 140 220 . – Rhäzüns Fr. 451 245. – Sagogn Fr. 142 454. – Schmitten Fr. 67 651. – Trun Fr. 793 694. – Verdabbio Fr. 60 042. –
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