Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld (413.228)
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Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld

Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld * vom 14. Januar 2020 (Stand 1. April 2022)
1. Allgemeines

§ 1 Abschluss

1 An der Informatikmittelschule (IMS) der Kantonsschule Frauenfeld können das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) Informatiker oder Informatikerin Fachrich - tung Applikationsentwicklung und die eidgenössische Berufsmaturität (BM) Wirtschaft und Dienstleistung, Typ Wirtschaft, erworben werden.

§ 2 Ausbildungsmodell

1 Die Ausbildung erfolgt nach dem Modell 3 + 1. Sie setzt sich aus einer dreijährigen schulischen und einer einjährigen praktischen Ausbildung zusammen.
2 Es handelt sich um eine schulisch organisierte Grundbildung gemäss Art. 6 lit. b der Verordnung über die Berufsbildung (BBV)
1 )
.

§ 3 Anwendbares Recht

1 Die Ausbildung richtet sich nach den Vorschriften des Bundes, namentlich der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Informatikerin/Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ
2 ) und die Verordnung über die eidge - nössische Berufsmaturität (BMV)
3 )
.
2 Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind ergänzend anwendbar.

§ 4 Bildungsbewilligung

1 Der IMS wird die Bildungsbewilligung gemäss Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG)
4 ) erteilt.
1) SR 412.101
2) SR 412.101.220.10
3) SR 412.103.1
4) SR 412.10
2. Aufnahme

§ 5 Aufnahmebedingungen

1 Die Aufnahme in die erste Klasse der IMS erfolgt im Anschluss an die dritte Klas - se der Sekundarstufe I.
2 Kandidatinnen und Kandidaten durchlaufen das Aufnahmeverfahren in der dritten Klasse der Sekundarstufe I. Sie werden zugelassen, wenn sie nicht mehr als zwei Jahre älter als der Jahrgang der Klasse sind.
3 Aufgenommen wird, wer das Aufnahmeverfahren bestanden hat.
4 Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen.

§ 6 Aufnahmeverfahren

1 Das Aufnahmeverfahren gliedert sich in folgende Teile:
1. Empfehlung der Lehrpersonen der zuletzt besuchten Schule
2. Standardisierter Eignungstest
3. Eignungsgespräch
2 Zum Eignungsgespräch werden nur diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten zu - gelassen, die gemäss standardisiertem Eignungstest und der Empfehlung Potenzial für die Informatikmittelschule haben.
3 Die drei Teile des Aufnahmeverfahrens haben bei der Rangierung der Kandidatin - nen und Kandidaten dasselbe Gewicht.
4 Die Zahl der Aufnahmen ist durch die Anzahl bewilligter Klassen beschränkt.

§ 7 Probezeit

1 Die Schülerinnen und Schüler werden auf Probe in das erste Semester aufgenom - men. Definitiv aufgenommen wird, wer am Ende des ersten Semesters gemäss den Promotionsbestimmungen definitiv promoviert werden kann.
3. Unterricht

§ 8 Unterricht

1 Der Unterricht richtet sich nach der Stundentafel im Anhang.
2 Zusätzlich ist im Laufe der Ausbildung eine selbständige Arbeit zu verfassen.

§ 9 Beurteilung

1 Am Ende eines Semesters erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis.
2 Die EFZ- und die BM-Fächer gemäss Stundentafel und die selbständige Arbeit werden wie folgt mit Noten bewertet:
1. Note 6: sehr gut
2. Note 5: gut
3. Note 4: genügend
4. Note 3: ungenügend
5. Note 2: schwach
6. Note 1: sehr schwach
3 Halbe Noten sind gestattet.
4. Promotion

§ 10 Promotionstermin und -fächer

1 Am Ende eines Semesters entscheidet der Konvent aufgrund der Zeugnisnoten in den Promotionsfächern, ob eine Schülerin oder ein Schüler in das nächste Semester befördert werden kann.
2 Promotionsfächer sind die EFZ- und BM-Fächer gemäss Stundentafel im Anhang ausser Sport.
3 Die Promotionsnote im Fachbereich Informatik ist das auf halbe Noten gerundete Mittel der Zeugnisnoten der im Semester zum Fachbereich gehörenden Fächer ge - mäss Stundentafel.

§ 11 Definitive Promotion

1 Eine Schülerin oder ein Schüler wird definitiv befördert, wenn
1. der Notendurchschnitt in den Promotionsfächern mindestens 4 beträgt, wobei die Promotionsnote im Fachbereich Informatik für die Durchschnittsberech - nung doppelt gewichtet wird,
2. höchstens zwei Promotionsnoten unter 4 erteilt wurden und
3. die Summe der Differenzen der ungenügenden Promotionsnoten zur Note 4 den Wert 2 nicht übersteigt.

§ 12 Provisorische Promotion

1 Promotion nicht erfüllt, wird für das nächste Semester provisorisch promoviert, so - fern sie oder er für das vorhergehende Semester definitiv promoviert wurde und an der IMS nicht mehr als einmal provisorisch promoviert worden ist.

§ 13 Nichtpromotion, Repetition

1 Wer die Voraussetzungen für eine Promotion nicht erfüllt, kann die letzten beiden Semester wiederholen. An der IMS kann nur einmal repetiert werden.

§ 14 Ausnahmsweise Promotion

1 Ausnahmsweise kann die Schulleitung aus wichtigen Gründen zugunsten der Schü - lerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abweichen.

§ 15 Promotionsentscheid

1 Der Promotionsentscheid wird im Zeugnis festgehalten.
5. Bildung in beruflicher Praxis

§ 16 Berufspraxis

1 Zur Erlangung des EFZ ist ein betriebliches Praktikum im Fachbereich von min - destens 220 Arbeitstagen zu absolvieren.
2 Die Schule koordiniert den Praktikumseinsatz und schliesst einen Praktikumsver - trag mit dem Praktikumsbetrieb ab. Der Praktikumsvertrag ist vom Amt für Berufs - bildung und Berufsberatung (ABB) genehmigen zu lassen.

§ 17 Überbetriebliche Kurse

1 Die zuständige Organisation der Arbeitswelt (OdA) organisiert die Durchführung von zwei Modulen der überbetrieblichen Kurse. Die weiteren Module werden schulintern durchgeführt.
2 Die IMS tauscht sich regelmässig mit der zuständigen OdA zu Themen der Quali - tätssicherung aus.
3 Zur Unterstützung der kantonalen und gesamtschweizerischen Verbandsaufgaben entrichtet die IMS einen jährlichen Pauschalbeitrag pro Schülerin oder Schüler an die kantonale OdA. Die Höhe des Betrags legt das Departement für Erziehung und Kultur (DEK) fest.

§ 18 Interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA)

1 Zur Erlangung der Berufsmaturität ist im 4. Ausbildungsjahr die IDPA zu absolvie - ren. Themenwahl, Betreuung, Durchführung, Bewertung und Bestehensnorm richten sich nach dem Rahmenlehrplan des Bundes für die Berufsmaturität Wirtschaft und Dienstleistung, Typ Wirtschaft (Rahmenlehrplan), und den darauf aufbauenden All - gemeinen Bestimmungen der IMS zur IDPA.
2 Die Bewertung erfolgt mit Noten gemäss § 9 Abs. 2 und Abs. 3.
6. Qualifikationsverfahren EFZ

§ 19 Module der Informatikfächer und Individuelle Praktische Arbeit (IPA)

1 Die Module der Informatik-Grundbildung als Bestandteil der Informatikfächer EFZ werden in den ersten drei Ausbildungsjahren absolviert. Die Bewertung von Prü - fungs- und anderen Modularbeiten erfolgt mit Noten gemäss § 9 Abs. 2 und Abs. 3.
2 Die IPA wird im 4. Ausbildungsjahr absolviert und steht unter der Leitung der zu - ständigen kantonalen Chefexpertin oder des kantonalen Chefexperten.

§ 20 Mitteilung und Einsichtsrecht

1 Die Schülerinnen und Schüler werden über die Bewertung der Module nach Ge - nehmigung durch den Konvent informiert.
2 Sie haben das Recht, nach der Eröffnung der EFZ-Schlussnoten Einsicht in ihre Arbeiten zu nehmen.

§ 21 Ausweise

1 Die Resultate der Informatik-Grundbildung, der Module der überbetrieblichen Kurse und der IPA werden dem ABB mitgeteilt.
2 Das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis wird vom ABB, der Notenausweis von der Schule ausgestellt.
7. Berufsmaturitätsprüfung

§ 22 Organisation

1 Die Berufsmaturitätsprüfung steht unter der Leitung der Schulleitung und wird in der Regel von Lehrpersonen abgenommen, die die Schülerinnen und Schüler in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
2 Das Amt für Mittel- und Hochschulen (AMH) ernennt auf Vorschlag der Schullei - tung die Expertinnen und Experten. Diese überwachen die mündlichen Prüfungen und wirken bei der Notengebung mit.

§ 23 Prüfungstermin

1 Die Prüfung findet am Ende des dritten Schuljahres statt.

§ 24 Zulassung

1 Zur Prüfung zugelassen werden Kandidatinnen und Kandidaten, die drei Jahre den Unterricht an einer vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkannten IMS erfolgreich besucht haben, davon mindestens die letzten zwei Semester an der IMS der Kantonsschule Frauenfeld.

§ 25 Prüfungsfächer, Prüfungsdauer und Verrechnung der Prüfungsnoten

1 Die Prüfungsfächer, Prüfungsdauer sowie die Verrechnung der Prüfungsnoten rich - ten sich nach der BMV und dem Rahmenlehrplan.

§ 26 Hilfsmittel

1 Die Schulleitung bezeichnet auf Antrag der Fachlehrpersonen die erlaubten Hilfs - mittel.

§ 27 Prüfungskommission

1 Die Prüfungskommission besteht aus den beteiligten Lehrpersonen sowie den Ex - pertinnen und Experten.
2 Ein Mitglied der Schulleitung führt den Vorsitz.
3 Die Prüfungskommission hält die Prüfungsergebnisse fest und entscheidet über das Bestehen der Prüfung. Sie kann unter Würdigung aller Umstände eine Berufsmatura - note verändern.

§ 28 Bestehen der Prüfung

1 Für das Bestehen der Prüfung sind die BMV und der Rahmenlehrplan massgebend.
2 Die Prüfung ist bestanden, wenn
1. ein Notendurchschnitt von mindestens 4 erreicht wird,
2. nicht mehr als zwei Berufsmaturanoten unter 4 erteilt wurden und
3. die Differenz der ungenügenden Berufsmaturanoten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt.
3 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 29 Wiederholen der Prüfung

1 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann in der Regel nach dem Praktikumsjahr in den nicht bestandenen Fächern die Prüfung einmal wiederholen.
2 Die Wiederholung erfolgt an der IMS der Kantonsschule Frauenfeld.

§ 30 Mitteilung und Einsichtsrecht

1 Die Schülerinnen und Schüler werden über die Prüfungsergebnisse nach Genehmi - gung durch den Konvent informiert.
2 Sie haben das Recht, nach Eröffnung der Prüfungsergebnisse Einsicht in ihre Prü - fungsarbeiten zu nehmen.

§ 31 Berufsmaturitätsausweis

1 Der Berufsmaturitätsausweis wird von der Chefin oder vom Chef des DEK und von der Rektorin oder vom Rektor unterzeichnet.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 14.01.2020 01.02.2020 Erstfassung 3/2020 Erlasstitel 29.03.2022 01.04.2022 geändert 13/2022 Anhang 1 29.03.2022 01.04.2022 Name und Inhalt geändert
13/2022
Anhang : Stundentafel der Informatik mittelschule (ab Eintritt Schuljahr 2021/2022) Klasse 1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse Total Jahres - lektionen Semester (Herbst/Frühling) H F H F H F Semesternummer 1 2 3 4 5 6 BM - Fächer G rundlagenbereich Deutsch (D) 4 4 4 4 4 4 12 Französisch 2 2 2 2 2 2 6 Englisch 3 3 3 3 3 3 9 Mathematik (M) 3 3 3 3 3 3 9 Schwerpunktbereich Finanz - und Rechnungs - wesen
3 3 3 3 2 2 8 Wirtschaft und Recht (WR) 2 2 2 2 4 4 8 Ergänzungsbereich Geschichte und Politik (GuP)
2 2 2 2 - - 4 Technik und Umwelt (TuU) 2 2 2 - - - 3
Klasse 1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse Total Jahres - lektionen Semester (Herbst/Frühling) H F H F H F Semesternummer 1 2 3 4 5 6 EFZ - Fächer Application Engineering 2 - 2 4 4 4 8 Web Engineering 2 2 2 2 - 2 5 Data Management 2 2 2 2 - - 4 Network Management 2 4 4 - 2 2 7 Business Engineering und Projekt Management - 2 - 2 4 2 5 Zusa tzleistungen Grund - bildung Office Werkzeuge 2 2 - - - - 2 Überbetriebliche Kurse - - x - x - - Informatik - Projektwochen - [ 2 ] 1) - [2] 1 ) - - [ 2 ] Visuelles Gestalten - - - 2 - - 1 Semester - Programmier - arbeit - - - - 2 - 1 Sport 3 3 3 3 3 3 9 Total 34 3 6 34 34 33 3 1 101 Nachweise IDAF Interdisziplinäres Arbeiten in den BM -Fächern : vier IDAF -Elemente, in zwei verschiedenen Semestern, die je eine Vornote ergeben. Anzahl
2. Sem.: IDAF 1 (TuU, M) und IDAF 2 (D, WR); Lektionen
4. Sem.: IDAF 3 (WR, Sprache n) und IDAF 4 (GuP, Sprachen) 144+ 40
2)
1) Durchführung in Sonderwochen
2) Die IDPA wird im Praktikumsjahr erstellt und umfasst 40 Lektionen.
Stundentafel der Informatikmittelschule (bis Eintritt Schuljahr 2020/2021) Klasse 1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse Total Jahres - lektionen Semester (Herbst/Frühling) H F H F H F Semesternummer 1 2 3 4 5 6 BM - Fächer Grundlagenbereich Deutsch (D) 4 4 4 4 4 4 12 Französisch 2 2 2 2 2 2 6 Englisch 3 3 3 3 3 3 9 Mathematik (M) 3 3 3 3 3 3 9 Schwerpunktbereich Finanz - und Rechnungs - wesen
3 3 3 3 2 2 8 Wirtschaft und Recht (WR) 2 2 2 2 4 4 8 Ergänzungsbereich Geschichte und Politik (GuP)
2 2 2 2 - - 4 Technik und Umwelt (TuU) 2 2 2 - - - 3
Klasse 1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse Total Jahres - lektionen Semester (Herbst/Frühling) H F H F H F Semesternummer 1 2 3 4 5 6 EFZ - Fächer Office 2 2 2 Tech 1 - 6 4 2 2 2 2 4 8 Data 1 - 6 2 2 2 2 4 Prog 1 - 6 2 4 2 2 2 2 9 Web - 2 2 2 2 2 5 Projektmanagement 2 2 2 Sport 3 3 3 3 3 3 9 Zusatzleistungen Grund - bildung Überbetriebliche Kurse - - x - x - - Informatik - Projektwochen - [2]
1) - [2]
1) - - [2] Visuelles Gestalten - - - 2 - - 1 Programmiermodul 2 1 Semester - Programmier - arbeit - - - - 2 - 1 Total 34 34 34 34 33 33 101 Nachweise IDAF Interdisziplinäres Arbeiten in den BM -Fächern: vier IDAF -Elem ente, in zwei verschiedenen Semestern, die je eine Vornote ergeben. Anzahl
2. Sem.: IDAF 1 (TuU, M) und IDAF 2 (D, WR); Lektionen
4. Sem.: IDAF 3 (WR, Sprachen) und IDAF 4 (GuP, Sprachen) 144+40
2)
1) Durchführung in Sonderwochen
2) Die IDPA wird im Pra ktikumsjahr erstellt und umfasst 40 Lektionen.
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