Verordnung über das Naturschutzgebiet «Meistelberg-Bohlberg», Liesberg
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Meistelberg-Bohlberg», Liesberg Vom 8. August 2000 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Gebiet «Meistelberg-Bohlberg», Liesberg, bestehend aus den Parzellen Nr. 343 - 354, 401, 412 - 422, 454, 457, 895, 896, 2746, 2747, 2920 und 2921 sowie Teilflächen von Parzellen Nr. 340, 342, 410, 448, 451 und 453 wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.x
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 64,59 ha.
§ 2 Schutzziel
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung des Steinbruches als Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung, insbesondere der wertgebenden Populationen von Kreuzkröte, Gelbbauchunke und Geburtshelferkröte;x
b. Förderung lichter Waldbestände am «Meistelberg» als Reptilien-Lebens - räume;x
c. Förderung strukturreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit hohem Tot- und Altholzanteil;x
d. Erhaltung und Förderung der Fels- und Pionierstandorte mit ihren charak - teristischen Lebensgemeinschaften;
e. Förderung von Magerwiesen an geeigneten Standorten als Lebensräume seltener Tier- und Pflanzenarten;
f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1313
g. Erhaltung und Förderung naturnaher Fliessgewässer, Weiher, Tümpel und Quellfluren samt deren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
h. Erhaltung und Förderung der Tier- und Pflanzenarten der Roten Listen, insbesondere der Pionierarten, des Schneeballblättrigen Ahorns sowie der Schlangen-Populationen.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
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a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept oder im Rahmen des bewilligten Steinabbaus vorgesehen sind;
b. Campieren, Lagern in Gruppen, Modellfliegen oder Klettern;
c. Laufenlassen von Hunden, sowie Durchführen von Schiessübungen;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
f. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen, Reiten oder Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;
g. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Bewilligung;
h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln;
i. Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, an Waldrändern oder an Gewässerufern;x
j. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen ohne Bewil - ligung;
k. Stören sowie unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tie - ren;
l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind;
m. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuan - pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan und rechtskräftiger Abbaubewilligungen. Rodungsersatz ist innerhalb des Naturschutzgebietes in begrenztem Umfange möglich, sofern dadurch die Schutzziele nicht gefährdet werden und der Ersatz in Form von Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes erfolgt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1313
4 Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Na - turschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November
1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne - ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigen - tümern gemeinsam erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan, das Schutzkonzept von 1995 sowie die rechtskräftigen Bewilligungen für den Steinabbau bilden die Grundlagen für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
4 Der Pflege- und Nutzungsplan ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.
§ 5 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
§ 6 Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1313
§ 7 Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe - cken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
§ 8 Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
§ 9 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1313
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.08.2000 01.10.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1313
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1119 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1313
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 08.08.2000 01.10.2000 Erstfassung GS 33.1313
§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1313
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