Beschluss des Einwohnerrates betreffend Festsetzung der Hundesteuer
Hundesteuer: ERB Beschluss des Einwohnerrates betreffend Festsetzung der Hundesteuer
1 ) Vom 17. Dezember 1997 (Stand 1. April 1998) Der Einwohnerrat Riehen beschliesst, gestützt auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Halten von Hunden vom 21. Januar 1982
2 ) Die Hundesteuer wird auf Fr. 150.– für den ersten und auf Fr. 300.– für jeden weiteren Hund je Person, Haushalt oder Betrieb festgelegt. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und der Genehmigung durch den Regierungsrat und wird nach Eintritt der Rechtskraft am 1. April 1998 wirksam. Gleichzeitig wird der Beschluss des Einwohnerrates betreffend Festsetzung der Hundesteuer von 24. Oktober 1990 auf - gehoben.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 27. 1. 1998.
2) Dieses Gesetz ist aufgeheoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 14. 12. 2006 (SG
365.100 ).
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