Verordnung über die Organisation der Mittelschulen (413.142)
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Verordnung über die Organisation der Mittelschulen

Verordnung über die Organisation der Mittelschulen * vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. April 2022)
1. Allgemeines

§ 1 Aufsicht

1 Das Departement für Erziehung und Kultur führt die Aufsicht über die thurgaui - schen Mittelschulen.

§ 2 Schulen

1 Der Kanton führt Mittelschulen in Frauenfeld, Kreuzlingen und Romanshorn.
2 In Frauenfeld werden eine allgemeine gymnasiale Maturitätsschule, eine Fachmit - telschule und eine Informatikmittelschule geführt. *
3 In Kreuzlingen werden eine allgemeine gymnasiale Maturitätsschule sowie die Pädagogische Maturitätsschule geführt. Der Pädagogischen Maturitätsschule ist ein Konvikt angegliedert.
4 In Romanshorn werden eine allgemeine gymnasiale Maturitätsschule und eine Fachmittelschule geführt.

§ 3 Zusammenarbeit

1 Die Schulen arbeiten zusammen, namentlich bezüglich der Kursorganisation, der Zuweisung von Schülern und Schülerinnen sowie der Pensenzuteilung an die Lehr - personen.

§ 4 Schulanlagen

1 Anlagen, Räumlichkeiten und Einrichtungen der Schule sind nach Möglichkeit der Bevölkerung für eine sinnvolle Nutzung zur Verfügung zu stellen.
2 Der Rektor oder die Rektorin erlässt unter Berücksichtigung des Verwendungs - zweckes und des Kostendeckungsgrundsatzes eine Gebührenordnung.

§ 5 Kurse und Sonderveranstaltungen

1 Der Rektor oder die Rektorin legt im Rahmen der Leistungsaufträge und Budget - vorgaben der übergeordneten kantonalen Instanzen das Angebot von Kursen und Sonderveranstaltungen fest.

§ 6 * ...

§ 7 Schulärztlicher Dienst

1 Die Mittelschulen bezeichnen einen Schularzt oder eine Schulärztin.

§ 8 Akademische Berufsberatung

1 Die akademische Berufsberatung wird durch die Berufs-, Studien- und Laufbahn - beratung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung sichergestellt.

§ 9 Schuljahr und Ferien *

1 Das Schuljahr beginnt am 1. August, das zweite Semester am 1. Februar.
2 Das Departement legt in Anlehnung an die Regelung für die Volksschule die Feri - entermine fest. Eine Ferienwoche können die Mittelschulen selbst festlegen. *

§ 10 Schulgeld für Ausserkantonale

1 Die Höhe des Schulgeldes für ausserkantonale Schüler und Schülerinnen richtet sich nach den Ansätzen anderer Kantone für Thurgauer Schüler und Schülerinnen.

§ 10a * Schulkosten und Gebühren

1 Die Erziehungsberechtigten der Schüler und Schülerinnen tragen die Kosten für Exkursionen, Sonderwochen und Sprachzertifikate sowie für das Schulmaterial wie Lehrmittel und digitale Endgeräte abzüglich allfälliger Beiträge des Kantons.
2. Organe

§ 11 Konferenz der Rektoren und Rektorinnen *

1 Die Rektoren und Rektorinnen der kantonalen Mittelschulen bilden unter der Lei - tung des Chefs oder der Chefin des Amts für Mittel- und Hochschulen die Konfe - renz der Rektoren und Rektorinnen. *
2 Sie ist Beratungsorgan des Departements und unterstützt das Amt für Mittel- und Hochschulen in der Koordination schulübergreifender Geschäfte und Fragen. *
3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. *

§ 12 Schulleitung und weitere Führungspersonen

1 Der Rektor oder die Rektorin leitet die Schule, vertritt sie gegen aussen und erlässt ein durch das Departement zu genehmigendes Führungskonzept.
2 Die Schulleitung besteht aus dem Rektor oder der Rektorin, den Prorektoren oder Prorektorinnen und dem Leiter oder der Leiterin der Schulverwaltung.
3 Der Anstellungsumfang für die Leitungsfunktion muss in der Regel mindestens
50 % einer vollen Beschäftigung betragen. Für einen ergänzenden Unterrichtsteil gelten die Pflichten für Mittelschullehrpersonen sinngemäss.
4 Es können weitere Personen in die Führung einbezogen werden.

§ 13 Beiräte

1 Der Regierungsrat setzt zur Beratung oder Begleitung der Mittelschulen Beiräte ein.
2 Die Beiräte geben sich eine Geschäftsordnung, die vom Departement zu genehmi - gen ist.

§ 14 Konvent

1 Der Konvent besteht aus der Schulleitung sowie den Hauptlehrern und Hauptlehre - rinnen. Diese Mitglieder sowie Lehrpersonen, über deren Schüler und Schülerinnen Entscheide gefällt werden, sind zur Teilnahme am Konvent verpflichtet und stimm - berechtigt.
2 Der Konvent gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin regelt er insbesondere eine allfällige Teilnahme und das Stimmrecht für Lehrbeauftragte.
3 Der Konvent versammelt sich auf Einladung des Rektors oder der Rektorin oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder. Er nimmt die gesetzlichen Aufgaben wahr, berät über allgemeine pädagogische Fragen und ist zuständig für das Leitbild der Schule.
4 Der Rektor oder die Rektorin führt den Konvent und kann von der Teilnahme - pflicht befreien.

§ 15 Schülerschaft

1 Die Schülerschaft hat das Recht, mit einer Delegation an den Beratungen des Kon - ventes teilzunehmen.
2 Der Konvent erlässt Rahmenbedingungen über die Teilnahme der Schülerdelegati - on an seinen Sitzungen.
3 Der Rektor oder die Rektorin entscheidet, bei welchen Traktanden die Schülerdele - gation nicht teilnimmt.
3. Disziplinarmassnahmen

§ 16 Disziplinarmassnahmen

1 Die Lehrpersonen, der Rektor oder die Rektorin oder der Konvent können gegen Schüler und Schülerinnen, die durch ihr Verhalten den Schulbetrieb stören oder ihre Pflichten vernachlässigen, Disziplinarmassnahmen verhängen. *
2 Für folgende Disziplinarmassnahmen ist der Konvent zuständig:
1. * Geldbussen bis Fr. 200
2. schriftlicher Verweis
3. letzte Warnung (Ultimatum)
4. Ausschluss von der Schule
3 Der Ausschluss von der Schule setzt ein Ultimatum voraus, ausser wenn der Ver - bleib in der Schule nicht mehr zumutbar oder möglich ist oder ein Ultimatum zwecklos ist.
4. ... *

§ 17–18 * ...

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung ABl. 50/2007 Erlasstitel 29.03.2022 01.04.2022 geändert 13/2022

§ 2 Abs. 2 29.03.2022 01.04.2022 geändert 13/2022

§ 6 29.03.2022 01.04.2022 aufgehoben 13/2022

§ 9 29.03.2022 01.04.2022 Titel geändert 13/2022

§ 9 Abs. 2 29.03.2022 01.04.2022 eingefügt 13/2022

§ 10a 29.03.2022 01.04.2022 eingefügt 13/2022

§ 11 29.03.2022 01.04.2022 Titel geändert 13/2022

§ 11 Abs. 1 29.03.2022 01.04.2022 geändert 13/2022

§ 11 Abs. 2 29.03.2022 01.04.2022 geändert 13/2022

§ 11 Abs. 3 29.03.2022 01.04.2022 geändert 13/2022

§ 16 Abs. 1 29.03.2022 01.04.2022 geändert 13/2022

§ 16 Abs. 2, 1. 29.03.2022 01.04.2022 geändert 13/2022

Titel 4. 29.03.2022 01.04.2022 aufgehoben 13/2022

§ 17 29.03.2022 01.04.2022 aufgehoben 13/2022

§ 18 29.03.2022 01.04.2022 aufgehoben 13/2022

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