Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
                            Kantonale Verordnung über die  Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP)  Vom 7. Juli 2009 (Stand 10. April 2017)  Gestützt auf Art.  45  Abs.  1 und Art.  81  Abs.  1 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  von der Regierung erlassen am 7.  Juli 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Die   Verordnung   regelt   die   Durchführung   der   Umweltverträglichkeitsprüfung  (UVP) im Kanton Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der UVP wird festgestellt, ob Anlagen, welche der UVP-Pflicht unterliegen,  den Vorschriften des Bundes und des Kantons über den Schutz der Umwelt entspre  -  chen. Dazu gehören insbesondere das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)  und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den  Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik  betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Fachstelle
                            1  Das Amt für Natur und Umwelt ist Umweltschutzfachstelle (Fachstelle) im Sinne  von Artikel  10c und Artikel  42 USG  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle ist zuständig für fachübergreifende Umweltfragen sowie für die Be  -  urteilung, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt ent  -  spricht. Sie berät die zuständige Behörde bei der  Durchführung der UVP und sorgt  für den rechtzeitigen Beizug der betroffenen Amtsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Beurteilung der in der UVP zu behandelnden spezialrechtlichen Fragen sind  die Amtsstellen zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die entsprechenden Vor  -  schriften fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  814.01
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren
                            1  Die UVP wird von der Behörde des Kantons oder einer Gemeinde durchgeführt,  die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens  (massgebliches Verfahren) über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang zu dieser Verordnung  festgelegt, soweit es nicht durch Bundesrecht geordnet ist. Über Kompetenzkonflikte  entscheidet die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gesuchstellende
                            1  Als Gesuchstellende gelten:  a)  bei privaten (konzessionierten und nicht konzessionierten) Anlagen im Bewil  -  ligungsverfahren sowie im Rahmen von projektbezogenen Nutzungsplanun  -  gen: der private Bauherr;  b)  bei öffentlichen Anlagen: die kantonale oder kommunale Verwaltungsstelle,  bei Gemeindeverbänden das zuständige Verbandsorgan sowie andere Träger  -  schaften, welche das Projekt vorbereiten;  c)  bei Meliorationen: die Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufgaben der zuständigen Behörde
                            1  Die zuständige Behörde sorgt für die Vorbereitung der Prüfung sowie für die Koor  -  dination mit anderen Verfahren und führt die Prüfung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der zuständigen Behörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:  a)  der Entscheid über die UVP-Pflicht einer Anlage. Im Streitfall erlässt sie nach  Anhören der Fachstelle eine anfechtbare Verfügung;  b)  die Entgegennahme von Voruntersuchung, Pflichtenheft und Umweltverträg  -  lichkeitsbericht (Bericht) sowie deren Weiterleitung an die Fachstelle;  c)  die Weiterleitung der Voruntersuchung, des Pflichtenheftes und der Stellung  -  nahme   der   Fachstelle   an   das   Bundesamt   für   Umwelt   (Bundesamt)   bei  Projekten, zu denen nach dem Anhang der Verordnung über die Umweltver  -  träglichkeitsprüfung (UVPV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   das Bundesamt anzuhören ist;  d)  die Genehmigung des Pflichtenheftes;  e)  der Entscheid, ob die Voruntersuchung als Umweltverträglichkeitsbericht gilt;  f)  die Durchführung des verwaltungsinternen Mitberichtsverfahrens;  g)  die   Einholung   der   Stellungnahmen   der   Bewilligungsbehörden   nach  Arti  -  kel  21  Absatz  1 UVPV und deren Weiterleitung an die Fachstelle;  h)  die Einholung der Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Absatz 1 UVPV, wenn ein Projekt voraussichtlich nur mit einer
                            Subvention des Bundes verwirklicht werden kann;  i)  die   Durchführung   der   Anhörungsverfahren   beim   Bundesamt   nach   Arti  -  kel  14  Absatz  4 UVPV;  j)  die Bekanntmachung des Berichts nach Artikel  15 UVPV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  814.011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Bekanntmachung des Berichts, der Beurteilung der Fachstelle, der Ergeb  -  nisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes und des Entscheides, soweit  er die Ergebnisse der UVP enthält, nach Artikel  20 UVPV;  l)  der Entscheid über Anträge des Gesuchstellers zur Geheimhaltung sowie An  -  träge der Fachstelle und des Bundesamtes zu ergänzenden Abklärungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Regierung zuständige Behörde, obliegt die Verfahrensleitung nach Absatz  2  dem antragstellenden Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige Behörde kann die Aufgaben gemäss Absatz  2 Litera b–j der Fach  -  stelle übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Pflichtenheft
                            1  Die Fachstelle nimmt nach Anhörung der betroffenen Amtsstellen Stellung zum  Pflichtenheft und beantragt innert zwei Monaten der zuständigen Behörde dessen  Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für mehrstufige Umweltverträglichkeitsprüfungen ist im Pflichtenheft die Auftei  -  lung der in jeder einzelnen Stufe zu prüfenden umweltrelevanten Auswirkungen dar  -  zulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bekanntmachung des Berichts
                            1  Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass im Kantonsamtsblatt sowie in allfälligen  weiteren ortsüblichen Publikationsorganen bekannt gegeben wird, wo der Bericht  während 30 Tagen eingesehen werden kann. Vorbehalten bleiben abweichende Fris  -  ten über Auflagen im massgeblichen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bekanntmachung erfolgt in der Regel zusammen mit der Publikation im mass  -  geblichen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgesehen, so erfolgt die Bekanntma  -  chung so früh wie möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beurteilung der Umweltverträglichkeit
                            1  Die Fachstelle beurteilt den Bericht innert vier Monaten. Nach Eingang aller für  die Beurteilung benötigten Unterlagen, insbesondere des vollständigen Berichts und  der Stellungnahmen der betroffenen Amtsstellen, verbleiben der Fachstelle noch  mindestens zwei Monate zur Beurteilung. Bei komplexen Vorhaben kann die zustän  -  dige Behörde diese Fristen angemessen erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a)  die wesentlichen Aussagen des Berichts sowie Angaben über dessen Vollstän  -  digkeit und sachliche Richtigkeit;  b)  die Ergebnisse der eingegangenen Stellungnahmen;  c)  die Darlegung allfälliger Meinungsverschiedenheiten verschiedener Amtsstel  -  len;  d)  die massgeblichen Rechtsgrundlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Erwägungen, ob die Anlage den Vorschriften des Bundes und des Kantons  über den Schutz der Umwelt entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachstelle teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit;  wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zuständigkeit einer Bundesbehörde
                            1  Bei Vorhaben, die von einer Bundesbehörde geprüft werden, nimmt die Fachstelle  zuhanden des zuständigen kantonalen Departementes Stellung zur Voruntersuchung  und zum Pflichtenheft sowie zum Umweltverträglichkeitsbericht. Sie berücksichtigt  dabei die Stellungnahmen der betroffenen Amtsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Entscheid und öffentliche Auflage
                            1  Die zuständige Behörde entscheidet über das Vorhaben unter Einbezug der Beurtei  -  lung der Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde gibt im Kantonsamtsblatt sowie in allfälligen weiteren  ortsüblichen Publikationsorganen bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Fach  -  stelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes sowie der Ent  -  scheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, während 30 Tagen eingesehen  werden können. Vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im mass  -  geblichen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kostenpflicht
                            1  Die Kosten für die Durchführung der UVP werden den Gesuchstellenden nach  Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden und der verur  -  sachten Aufwendungen auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Anlagen, welche vom Kanton als Bauherr erstellt werden oder für welche der  Kanton Beiträge leistet, wird auf eine Kostenverrechnung verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund  1  )  mit der Veröffent  -  lichung im Kantonsamtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Mit Beschluss vom 8.  Oktober 2009 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Im KA vom 12.  November 2009 publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.07.2009  12.11.2009  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2015  28.12.2015  Anhang 1  Inhalt geändert  2015-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  10.04.2017  Anhang 1  Inhalt geändert  2017-014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  07.07.2009  12.11.2009  Erstfassung  -  Anhang 1  19.10.2015  28.12.2015  Inhalt geändert  2015-052  Anhang 1  21.02.2017  10.04.2017  Inhalt geändert  2017-014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1: UVP  -Anlagen und massgebliche Verfahren im  Kanton Graubünden (  Art.   3 Abs.   2)  (Stand  10. April 2017  )  (betrifft nur diejenigen Anlagen, die nach Bundesrecht in den Zuständigkeitsbereich des Ka  n-  tons fallen; für die übrigen UVP  -Anlagen gilt Bunde  srech  t)  Nr.  Anlag  etyp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  massgebliches Verfa  hren  Z  uständ  i  ge  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ve  rkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Strassenve  r  kehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.2  *  Hau  ptstrassen, die mit Bunde  s-  hilfe  ausgebaut wer  den (Art.   12  Bundesgesetz  über die Verwe  n-  dung der zweckgebun  denen M  i-  ne  ralölsteuer und der  Nati  onal  -  strassenabg  abe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  )  Kantonales Projektgenehm  i-  gungsverfahren (  Art.   20   ff.  Strasseng  esetz, StrG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  )  Regi  e  rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.3  Andere Hochleistungs  -  und  Hauptverkehrsstra  ssen (HLS und  HVS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.4  Parkhä  u  ser und  -  plätze für mehr  als 500 Motorw  agen  Verfahren zur Genehmi  gung  der Grundor  dnung (Art.   49  KRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ), sofern dieses eine  umfassende Prüfung ermö  g-  licht  In den übrigen Fällen Qua  r-  tierplanverfa  hren (Art.   53  KRG) oder Baubewilligung  s-  verfa  hren (Art.   86 Abs.   1  KRG)  Regi  e  rung  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Betrifft das Vorhaben einen mit *  gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen  Verfahren  au  ch  das  Bundesamt  für  Umwelt  (BAFU)  angehört  werden  (  Art.   10c  Abs.   2  USG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  725.116.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  807.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  801.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Schifffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.2  Industri  ehafen mit ort  s  festen  Lade  - und Entlade  -Einrichtu  ngen  Baubewilligungs  -  bzw.  BAB  -Bewilligungs  verfahren  (Art.   86 Abs.   1 und Art.   87  KRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  )  Gemeinde/  Amt für Rau  m-  entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.3  Bootshafen mit mehr als 100  Bootsplä  tzen in Seen oder mehr  als 50 Bootsplätze  n in Fliessg  e-  wässern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Erzeugung von Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.2  *  Anlagen z  ur thermischen Ene  r-  gieerzeugung  mit einer Feu  erungs  -  wärme  leistung  oder einer pyrolyt  i-  schen Leistung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  mehr als 50 MWth bei fossilen  Energieträgern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  me  hr als 20 MWth bei ern  euer-  baren  Energieträgern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  me  hr als 20 MWth bei komb  i-  nierten  Energieträgern  Baubewilligungs  -  bzw.  BAB  -Bewilligungs  verfahren  (Art.   86  Abs.   1 und  Art.   87  KRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  )  Gemeinde/  Amt für Rau  m-  entwic  klung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.2a  Vergärungsanlagen mit einer B  e-  handlungskapazität von meh  r als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5000   t Substrat (Frischsubstanz)  pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  801.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  801.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.3  Speicher  -  und Laufkraftwe  r  ke  sowie Pumpspeicherwer  ke mit  einer installierten Leistung von  mehr als 3   MW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  * an den übrigen Gewä  ssern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Mehrstufige UVP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Stufe:  Konzessionsgenehmigung  s-  verfahren  (Art.   52   ff. Wa  s-  ser  rechtsgesetz, BWRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Stufe:  Projektgenehmigungsverfa  h-  ren (Art.   57   ff. Wasse  r-  rechtsg  esetz, BWRG)  Regierung  Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.4  Anlagen zur Nutzung der Erdwä  r-  me (einschliesslich der Wärme von  Grundwasser) mit mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 MWth  Ba  ubewilligungs  -  bzw.  BAB  -Bewilligungs  verfahren  (Art.   86 Abs.   1 und Art.   87  KRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  )  Gemeinde/  Amt für Rau  m-  entwic  klung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.6  *  Erdöl  -  und Gasraffinerien  Baubewilligungs  -  bzw.  BAB  -Bewilligungs  verfahren  (Art.   86 Abs.   1 und Art.   87  KRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  )  Falls kein Baubewill  igung  s-  verfahren durchg  eführt wird,  Plangenehm  igungsverfahre  n  (Art.   7 ArG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  )  Gemeinde/  Amt für Rau  m-  entwic  klung  Amt für Industrie,  Gewerbe und  Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.7  Anlagen zur Gewinnung von Er  d-  öl, Erdgas oder Kohle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der  Anlagetyp  Nr.   21.3  lit.   a  beinhaltet  Werke  an  internationalen  Ge  wässern  sowie  an  Gewässerstrecken,  die  in  verschiedenen  Kantone  n  liegen  und  bei  denen  sich  die  Kantone  über die Verleihung der Wasserrechte nicht einigen kön  nen  ; er fällt in den Zuständigkeit  s-  bereich des Bu  ndes  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Gestützt auf Art.   58 Abs.   2   Wasserrechtsgesetz  (  BWRG  , BR 810.100  ) kann die UVP auch  einstufig  durchgeführt  werden  (Konzessionsgenehmigungsverfahren  mit  integrier  ter  Pr  o-  jektgenehmigung  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  810.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Die  Konzessionsgemeinden  können  vor  der  Kon  zessionserteilung  verlangen,  dass  der  B  e-  richt   durch die Fachstelle beurteilt wird  . Diese kann zu diesem Zweck direkt mit den Ve  r-  fahrensbeteiligten verkehren. Für den Fall dieses vorgezogenen Verfahrens sorgen die Ko  n-  zessionsgemeinden  für  die  Bekanntmachung    des  Berichts  und  gegebenenfalls  der  Beurtei-  lung  zuhanden  der  stimmberechtigten  Gemeindeeinwohner  (diese  Bekanntmachung  gilt  nicht als öffentliche Auflage im Sinne von Art.   7 KVUVP).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BR  801.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  BR  801.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR  822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.8  Anlagen zur Nutzung der Win  d-  energie mit   einer i  nstallierten  Leistung von mehr als 5 MW  Verfahren zur Genehm  i  gung  der Grundordnung (Art.   49  KRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ), sofern dieses eine  umfassende Prüfung ermö  g-  licht  In den übrigen Fällen Ba  u-  bewilligungs  - bzw. BAB  -  Bewilligungs  verfahren  (Art.   86 Abs.   1 und Art.   87  KRG)  Regierung  Gemeinde/  Amt für Rau  m-  entwic  klung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.9  Fotovoltaikanlagen mit einer i  n-  stallierten Leistung von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 MW, die nicht an den Gebäuden  angebracht sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Übertragung und Lagerung von Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.3  Lager für Gas, Brennstoff und  Treibstoff, die bei Normalbedi  n-  gungen mehr als 50   000   m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gas  bzw. 5000   m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Flüssigkeit en  thalten  Baubewilligungs  -  bzw.  BAB  -Bewilligungs  verfahren  (Art.   86  Abs.   1 und  Art.   87  KRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  )  Gemeinde/  Amt für Rau  m-  entwic  klung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  801.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  801.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wasserbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.1  Werke zur Regulier  ung des Wa  s-  ser  standes oder des Abflusses von  natürlichen Seen von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 km
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   mittlerer Seeoberfläche  einschliesslich Betriebsvorschri  f-  ten  Kantonales Projektgenehm  i-  gungsverfahren (  Art.   10 ff.  Wasserbaug  esetz,  KWBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ), sofern ein so  l-  ches durchg  eführt w  ird  bewilligungs  - bzw. BAB  -  Bewilligungs  verfahren  (Art.   86  Abs.   1 und  Art.   87  KRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  )  Regierung  Gemeinde/  Amt für Rau  m-  entwic  klung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.2  Wasserbauliche Massna  h  men wie:  Verbauu  ngen, Eindämmungen,  Korrektionen, Geschiebe  - und  Hoch  wasserrückhalteanl  agen  mit  einem   Kostenvoranschlag von  mehr als 10  Millionen Fra  nken  Kantonales Projektgenehm  i-  gungsverfahren  (Art.  esetz,  KWBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  )  Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.3  Schüttungen in Seen von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonales Projektgenehm  i-  gungsv  erfahren (Art.   10 ff.  Wasserbaug  esetz,  KWBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ), sofern ein so  l-  ches durchg  eführt wird  In den übrigen Fällen Ba  u-  bewilligungs  - bzw. BAB  -  Bewilligungs  verfahren  (Art.   86 Abs.   1 und Art.   87  KRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  )  Regierung  Gemeinde/  Amt für Rau  m-  entwic  klung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.4  Ausbeu  tung von Kies, Sand und  anderem Material aus Gewässern  von mehr als 50   000   m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   pro Jahr  (ohne einmalige Entnahme aus  Gründen der Hochwassersiche  r-  heit)  Verfahren zur Genehm  i  gung  der Grundordnung (  Art.   49  KRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  ), sofern dieses eine  umfassende Prüfung ermö  g-  licht  In den übrigen Fällen Ba  u-  bewilligungs  - bzw. BAB  -  Bewilligungs  verfahren  (Art.   86  Abs.   1 und  Art.   87  KRG)  Regierung  Gemeinde/  Amt für Rau  m-  entwic  klung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  807.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  801.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  807.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  807.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BR  801.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  BR  801.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entsorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.4  Deponien der Typen A und B  mit  einem D  eponievolumen von mehr  als 500   000   m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verfahren zur Genehm  i  gung  der Grundordnung (  Art.   49  KRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ), sofern dieses eine  umfassende Prüfung ermö  g-  licht  In den übrigen Fällen Ba  u-  bewilligungs  - bzw. BAB  -  Bewilligungs  verfahren  (Art.   86  Abs.   1 und  Art.   87  KRG)  Regierung  Gemeinde/  Amt für Rau  m-  entwi  cklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.5  Deponien der Typen C, D und E
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.7  Abfallanlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Anlagen für die Tre  nnung oder  die  mechanische Behandlung  von mehr als 10   000   t Abfällen  pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Anlagen für die biol  ogische  Behandlung von mehr als 5000   t  Abfällen pro Jahr  Anlagen für di  e therm  ische oder  chemische Behandlung von mehr  als 1000 t Abfällen pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.8  c.  Zwischenlager für mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5000   t Sonderabfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.9  Abwasserreinigungsanlagen für  eine Kapazität von mehr als 20   000  Einwohne  rgleichwerten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sport, Tourismus und F  reizeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.2  Skilifte zur Erschliessung neuer  Geländekammern oder für den  Zusammenschluss von Schne  e-  sportgebieten  Verfahren zur Genehm  i  gung  der Grundordnung (Art.   49  KRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ), sofern dieses eine  umfassende Prüfung ermö  g-  licht  In den übrigen Fällen Ba  u-  be  willigungs  - bzw. BAB  -  Bewilligungsverfahren  (Art.   86 Abs.   1 und Art.   87  KRG)  Regierung  Gemei  nde/  Amt für Rau  m-  entwic  klung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.3  Terrainveränderungen von mehr  als 5000   m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   für Schneesportanl  a-  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.4  Beschneiungsanlagen, sofern die  beschneibare Fläche über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   000   m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.5  Sportstadien mit ortsfesten Trib  ü-  nenanlagen für mehr als 20   000  Zuschauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.6  Vergnügungsparks mit einer Fl  ä-  che von mehr als 75   000   m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   oder  für eine Kapazität von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4000 Besuchern pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  801.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  801.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.7  Golfplätze mit neu  n und mehr  Löchern  Verfahren zur Genehm  i  gung  der Grundordnung (Art.   49  KRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ), sofern dieses eine  umfassende Prüfung ermö  g-  licht  In den übrigen Fällen Ba  u-  bewi  lligungs  - bzw. BAB  -  Bewilligungsverfahren  (Art.   86 Abs.   1 und Art.   87  KRG)  Regierung  Gemei  nde/  Amt für Rau  m-  entwic  klung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.8  Pistenanlagen für motorsportl  i  che  Veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Industrielle Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.1  *  Aluminiumhütten  Baubewilligungs  -  bzw.  BAB  -Bewilligungs  verfahren  (Art.   86 Abs.   1 und Art.   87  KRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  )  Falls kein Baubewilligung  s-  verfahren durchg  eführt wird,  Plangenehm  igungsverfahren  (Art.   7 ArG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  )  Gemeinde/  Amt für Rau  m-  entwic  klung  Amt für Industrie,  Gewerbe und  Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.2  Stahlwerke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.3  Buntmetallwerke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.4  Anlagen zur Aufbereitung und  Verhüttung von Schrott und Al  t-  metallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.5  Anlagen mit mehr als 5000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betriebsfläche oder einer Produ  k-  tionsk  apazität von mehr als 1000 t  pro Jahr zur Synthese von chem  i-  schen Produkten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.5a  Anlagen mit einer Produktionsk  a-  pazität von mehr als 100 t pro Jahr  zur Synthese von Pflanzenschut  z-  mittel  -, Biozid  - und Arzneimitte  l-  wirkstoffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.6  Anlagen mit mehr als 5000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betriebsfläche oder einer Produ  k-  tio  nskapazität von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   000   t pro Jahr für die Verarbe  i-  tung von chemischen Produkten  nach den Anlagetypen Nrn. 70.5  und 70.5a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.7  C  hemikalienlager mit einer Lage  r-  kapazität von mehr als 1000   t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.8  Sprengstoff  -  und Munitionsfabr  i-  ken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.10  Zementfabriken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.10a  Belagswerke mit einer Produkt  i-  onskapazität von mehr als 20 000 t  pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  801.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  801.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.11  A  nlagen zur Herstellung von Glas  einschli  esslich Anlagen zur He  r-  stellung  von G  lasfasern mit einer  Schmelzkapazität von über 20 t  pro Tag  Baubewilligungs  -  bzw.  BAB  -Bewilligungs  verfahren  (Art.   86 Abs.   1 und Art.   87  KRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  )  Falls kein Baubewilligung  s-  verfahren durchg  eführt wird,  Plangenehm  igungsverfahren  (Art.   7 ArG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  )  Gemeinde/  Amt für Rau  m-  entwic  klung  Amt für Industrie,  Gewerbe und  Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.12  Zellstoff  -  (Zellulose  -  ) Fabriken  mit einer Produ  k  tionskapazität von  mehr als 50   000 t im Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.13  Industrieanlagen zur He  r  stellung  von Papier und Pappe mit einer  Produkt  ionskapazität von über 20  t  pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.14  Spanplattenwerke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.15  Anlagen zur Oberflächen  behan  d-  lung  von Metallen und Kunst  sto  f-  fen durch ein elektrolytisches oder  chemisches Verfahren, wenn das  Volumen der Wirkbäder 30 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  übe  rsteigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.16  A  nlagen zur Herstellung von Kalk  in Drehrohröfen oder anderen  Öfen mit einer Produkti  onskapaz  i-  tät von über 50   t pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.17  Anla  gen zum Schmelzen mineral  i-  scher  Stoffe ein  schliesslich Anl  a-  gen  zur Herstellung von Minera  l-  fasern  mit einer   Schmel  zkapazit  ät  von über 20 t pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.18  Anlagen zur Her  stellung von  keramischen Erzeu  gnissen durch  Brennen mit einer Produk  tionsk  a-  paz  ität von über 75 t pro Tag oder  einer Ofenkapazität von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   und einer Besat  zdichte pro  Ofen von über 300   kg pro  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.19  Anlagen zur Vorbehan  d  lung oder  zum Färben von Fasern oder Te  x-  tilien mit einer Verarbeitungsk  a-  paz  ität  von über 10 t pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  801.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.20  Anlagen zur Oberflächen  behan  d-  lung von Stoffen, Gegenständen  oder Erzeugnissen unter Verwen-  dung  organisc  her L  ösungsmittel  mit einer Verbrauchskapa  zität vo  n  über 150 kg Lösungsmi  tteln pro  Stunde oder von über 200 t pro  Jahr  Baubewilligungs  -  bzw.  BAB  -Bewilligungs  verfahren  (Art.   86 Abs.   1 und Art.   87  KRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  )  Falls kein Baubewilligung  s-  verfahren durchg  eführt wi  rd,  Plangenehm  igungsverfahren  (Art.   7 ArG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  )  Gemeinde/  Amt für Rau  m-  entwicklung  Amt für Industrie,  Gewerbe und  Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.21  Schlächtereien, fleischver  arbeite  n-  de Betriebe und weitere Betriebe  zur Her  stellung von Nahrungsmi  t-  telerzeugnissen   aus tier  ischen  Rohsto  ffen (mit Ausnahme von  Milch) mit einer Produkti  onskap  a-  zität von über 30 t Fertigerzeu  g-  nissen pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.22  Anlagen  zur Her  stellung von  Na  hrungsmittelerzeugnissen   aus  pflanzlichen Ro  hstoffen mit einer  Produkt  ionskapazität von über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300   t Fertigerzeu  gnissen  pro Tag  (Vierteljahre  sdurchschnittswert)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.23  Anlagen zur Behandlung und  Verar  beitung von Milch, wenn die  eingehen  de Milchmenge 200 t pro  Tag übersteigt (Jahresdurc  h-  schnitts  wert)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Andere Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.1  Gesamtmeliorationen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gesamtmeliorat  ionen von mehr  als 400 ha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gesamtmeliorationen mit  Be-  wässerungen oder Ent  wässeru  n-  gen  von Ku  lturland von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 ha oder Terrainveränderu  ngen  von mehr als 5  ha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Landwirtschaftliche Gesamte  r-  schliessungspr  ojekte  von mehr  als 400 ha  Projektgenehmigungsver  fa  h-  ren (Art.   44  bis   ff. Meliorat  i-  onsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  )  Departement für  Volkswir  tschaft  und Soziales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.2  Forstliche Erschliessung  s  projekte  von mehr als 400   ha  Projektgenehmigungsverfa  h-  ren (Art.   15  Kanto  nales  Waldgesetz, KWaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  )  Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  801.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  915.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  920.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.3  Kies  -  und Sandgr  uben, Steinbr  ü-  che und andere nicht der Energi  e-  gewinnung dienende Materialen  t-  nahmen aus dem Boden mit einem  abbaubaren Gesamtvolumen von  mehr als 300   000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nutzungsplangenehm  i  gungs  -  verfahren (Art.   49 KRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ),  sofern dieses eine umfassen-  de Prüfung ermö  glich  t  In den übrigen Fällen Ba  u-  bewilligungs  - bzw. BAB  -  Bewilligungsverfahren  (Art.   86 Abs.   1 und Art.   87  KRG)  Falls kein Baubewilligung  s-  verfahren durchg  eführt wird,  Plangenehm  igungsverfahren  (Art.   7 ArG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  )  Regierung  Gemeinde/  Amt für Rau  m-  entwic  klung  Amt  für Industrie,  Gewe  rbe und  Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.4  Anlagen für die Haltung landwir  t-  schaftlicher Nut  ztiere, wenn die  Gesamtk  apazität des Betriebs 125  Grossvieheinheiten (GVE) übe  r-  steigt. Ausgenommen sind Alpstä  l-  le. Raufutter verzehrende Tiere  zählen nur mit dem halben   GVE  -  Faktor gemäss der Landwirtschaf  t-  lichen Begriffsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.5  Einkaufszentren und Fachmärkte  mit einer Verkaufsfläche von mehr  als 7500   m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.6  Güterumschlagsplätze und Vertei  l-  zentren mit einer Lagerungsfläche  von mehr als 20 000   m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   oder ei-  nem Lagervolumen von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 000   m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.7  Ortsfeste Funkanlagen (nur Send  e-  einrichtungen) mit 500   kW oder  mehr Senderleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.9  Anlagen zur Grundwasse  r  fassung  oder  Grundwa  sser  anreicherung mit  einem jährlichen En  tnahme  - oder  Auffül  lungsvolumen   von  minde  s-  tens 10 Millionen  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Baubewilligungs  -  bzw.  BAB  -Bewilligungs  verfahren  (Art.   86 Abs.   1 und Art.   87  KRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  )  Gemeinde/  Amt für Rau  m-  entwic  klung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  801.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  910.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  801  .100