Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wisenberg», Häfelfingen (790.443)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wisenberg», Häfelfingen

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wisenberg», Häfelfingen Vom 8. August 2000 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Gebiet «Wisenberg», Häfelfingen, bestehend aus einer Teilfläche von Parzelle Nr. 335 sowie den Parzellen Nr. 336 und Nr. 337, alle im Eigentum der Bürgergemeinde Häfelfingen, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft auf - genommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 33,25 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
c. Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz;
d. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig auf - gebauten Waldbeständen;
e. Förderung von plenterartig bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;
f. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmelie - bender Tier- und Pflanzenarten;
g. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
h. Erhaltung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1321
i. Erhaltung und Förderung der Bergwiesen als Magerwiesen und Feucht - wiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
j. Erhaltung und Förderung geschützter Arten sowie der Arten der Roten Listen.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Schutz- und Pflegeplan vorgesehen sind;
b. Campieren, Lagern in Gruppen ausserhalb der bezeichneten Rastplätze, Modellfliegen oder Klettern;
c. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der erlaubten Wege;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Entfachen von Feuer ausserhalb der bewilligten Feuerstellen;
f. Laufenlassen von Hunden sowie Reiten oder Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;
g. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln;
i. Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen;
j. Pflügen des Offenlandes;
k. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Schutz- und Pflegeplan nicht enthalten sind;
m. Benutzen der Bunkeranlagen als Unterkünfte oder für Lagerzwecke.
3 Vorbehalten bleiben:
a. sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Schutz- und Pflegeplan;
b. die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldareals gemäss Waldwirtschafts - plan sowie Schutz- und Pflegeplan;
c. die landwirtschaftliche Nutzung des Offenlandes als Magerwiesen ge - mäss den bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarungen.
4 Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1321

§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Na - turschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November
1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne - ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigen - tümern gemeinsam erarbeitete Schutz- und Pflegeplan mit Abgeltungsberech - nung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
4 Das Schutz- und Pflegeplan mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einverneh - men anzupassen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 5 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen. Bei Schäden oder Unfällen, welche durch die Kletterei entstehen, ist der jeweilige Verursacher haftbar.

§ 6 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1321

§ 7 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe - cken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 8 Veränderungen im Schutzgebiet

1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1321
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.08.2000 01.10.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1321
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert 35.1119 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1321
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 08.08.2000 01.10.2000 Erstfassung GS 33.1321

§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert 35.1119

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1321
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