Ordnung betreffend Gartenarbeiten mit motorisch betriebenen Geräten (BeE 253.150)
CH - BS

Ordnung betreffend Gartenarbeiten mit motorisch betriebenen Geräten

Gartenarbeiten: Ordnung Ordnung betreffend Gartenarbeiten mit motorisch betriebenen Geräten Vom 17. Mai 1983 (Stand 12. Juni 1983) Der Gemeinderat Bettingen erlässt, gestützt auf § 10 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juli
1916
1 ) , folgende Ordnung: Der Gebrauch von Motorrasenmähern und anderen motorisch betriebenen Geräten für Garten- und Holzarbeiten ist nur in den Zeiten von 7–12 und 14–19 Uhr (Montag bis Samstag) gestattet. Zuwider - handlungen werden bestraft. Diese Ordnung wird sofort wirksam.
2 ) PS.: Mit dieser Ordnung wird die für den Gebrauch von motorisch betriebenen Gartengeräten frei - gegebene Zeit, entsprechend der Regelung der Gemeinde Riehen, von 15 Uhr auf 14 Uhr vorverlegt.
1) Jetzt: § 15 des Gemeindegesetzes vom 17. 10. 1984 (SG 170.100 ).
2) Wirksam seit 12. 6. 1983.
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