Verordnung über das Naturschutzgebiet «Fröschenegg», Muttenz
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Fröschenegg», Muttenz Vom 15. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Gebiet «Fröschenegg», Muttenz, bestehend aus einem Anteil der Parzel - le Nr. 1026, im Eigentum der Bürgergemeinde Muttenz, wird als Objekt von lo - kaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.3 Die Gesamt - fläche des Naturschutzgebietes beträgt 1.28 ha.
§ 2 Schutzziel
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung des Altholzbestandes als Altholzinsel im Altholzverbundsystem mit Rütihard-Rothallen und Dürrain;
c. Erhaltung als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.473
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgese - hen sind;
b. Campieren, Lagern in Gruppen;
c. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der bezeichneten Wege;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
f. Betreten mit Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes;
g. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
h. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege;
i. Entfernen von Gehölzen, soweit dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutzungs- und Pflegekonzept.
§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen den Grundeigentümern in enger Zu - sammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Forstamt bei - der Basel. §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend.
2 Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Das von der Einwohnergemeinde Muttenz, der Grundeigentümerin, der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Forstamt gemeinsam erarbeitete Pflege- und Nutzungskonzept bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Un - terhalt des geschützten Gebietes.
4 Das Pflege- und Nutzungskonzept ist nach 25 Jahren von den beiden kanto - nalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu über - prüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden.
§ 5 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.473
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
§ 6 Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Waldwirtschaftsplanes in die forstliche Planung zu in - tegrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 7 Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
§ 8 Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
§ 9 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1999. in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.473
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.1998 01.02.1999 Erlass Erstfassung GS 33.473
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1119 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.473
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.12.1998 01.02.1999 Erstfassung GS 33.473
§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.473
Feedback