Beschluss des Regierungsrates betreffend den Schutz der Rheinhalde
Schutz der Rheinhalde: RRB Beschluss des Regierungsrates betreffend den Schutz der Rheinhalde Vom 3. Januar 1919 (Stand 3. Januar 1919) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 41 der Verordnung vom 9. Dezember
1911 zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. April 1911
1 ) , beschliesst: Zum Schutze des bestehenden Naturzustandes an der Rheinhalde zwischen Peter Rot-Strasse und Verbindungsbahn wird die Beseitigung, Verstümmelung oder sonstige Beeinträchtigung der bestehen - den Bäume untersagt. Diese Bäume sind in den Strassenlinienplan des Schaffhauserrheinweges einzu - zeichnen.
1) SG 211.110 .
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