Gesetz über den Datenschutz (170.7)
CH - TG

Gesetz über den Datenschutz

Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) vom 9. November 1987 (Stand 1. Juni 2022)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Zum Schutz der Persönlichkeit regelt dieses Gesetz die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe.

§ 2 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für jedes Bearbeiten von Personendaten, unabhängig von den verwendeten Mitteln oder Verfahren, soweit nicht andere Ge - setze besondere Vorschriften enthalten.
2 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen als öffentliche Organe im Sinne dieses Gesetzes:
1. der Staat, die Gemeinden, die Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Personen, die mit öffentli - chen Aufgaben dieser Gemeinwesen betraut sind, seien sie Behördemitglieder, Beamte oder Angestellte, seien sie vollamtlich, nebenamtlich, ständig oder vorübergehend tätig;
2. private Organisationen und Einzelpersonen, soweit ihnen öffentliche Aufga - ben übertragen sind.
3 Dieses Gesetz gilt bei privatrechtlicher Tätigkeit nicht.

§ 3 Begriffe

1 Personendaten sind Angaben über natürliche oder juristische Personen, sofern diese bestimmt oder bestimmbar sind.
2 Besonders schützenswerte Personendaten sind namentlich Angaben über:
1. die religiöse, weltanschauliche oder politische Ansicht oder Betätigung;
2. den persönlichen Geheimbereich;
3. den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand;
4. Massnahmen der sozialen Hilfe oder der fürsorgerischen Betreuung;
5. Straftaten und die dafür verhängten Strafen oder Massnahmen.
3 Bearbeitung von Personendaten ist jeder Umgang mit Personendaten wie das Erhe - ben, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben oder Vernichten.
4 Datensammlung ist jede nach Personen erschlossene oder erschliessbare Erfassung von Personendaten.
2. Bearbeitung von Personendaten

§ 4 Zulässigkeit

1 Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, soweit hiefür eine gesetzliche Grund - lage besteht oder dies einer gesetzlichen Aufgabe dient.
2 Personendaten und die Art, wie sie bearbeitet werden, müssen für die Erfüllung der Aufgaben geeignet und erforderlich sein.
3 Personendaten dürfen nicht für einen Zweck verwendet oder bekanntgegeben wer - den, der nach Treu und Glauben mit dem ursprünglichen Zweck unvereinbar ist.
4 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, sofern sich entweder die Zulässigkeit aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage ergibt oder eine gesetzliche Aufgabe die Bearbeitung zwingend erfordert oder aber der Betroffene ausdrücklich zustimmt oder seine Zustimmung vorausgesetzt werden darf, weil er entsprechende öffentliche Leistungen beansprucht.

§ 5 Zuverlässigkeit

1 Personendaten müssen richtig und vollständig sein, soweit es der Zweck der Bear - beitung verlangt.

§ 6 Verantwortlichkeit

1 Für den Datenschutz ist verantwortlich, wer Personendaten bearbeitet oder bearbei - ten lässt.
2 Verwenden mehrere Stellen Personendaten aus einer gemeinsamen Datensamm - lung, ist ein Organ zu bezeichnen, welches für den Datenschutz die Hauptverantwor - tung trägt.

§ 7 Erhebung

1 Personendaten für Datensammlungen sind nach Möglichkeit bei der betroffenen Person selbst zu erheben.
2 Werden Personendaten systematisch, namentlich mittels Fragebogen erhoben, müs - sen Rechtsgrundlage und Zweck der Bearbeitung bekanntgegeben werden. In den übrigen Fällen sind diese Angaben der befragten Person auf Wunsch bekanntzuge - ben, es sei denn, die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe würde dadurch gefährdet.

§ 7a * Vorabkontrolle

1 Die Bearbeitung von Personendaten muss vorab durch die Aufsichtsstellen gemäss § 17 geprüft werden, wenn sie besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen beinhalten kann.

§ 8 Bekanntgabe an öffentliche Organe

1 Personendaten dürfen öffentlichen Organen nur bekanntgegeben werden, sofern
1. das verantwortliche Organ hiezu gesetzlich ermächtigt ist oder
2. das empfangende Organ nachweist, dass es die Personendaten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe benötigt oder
3. der Betroffene ausdrücklich zugestimmt hat oder seine Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.

§ 9 Bekanntgabe an Private

1 Personendaten dürfen unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses Privaten nur bekannt - gegeben werden, sofern
1. das verantwortliche Organ hiezu gesetzlich ermächtigt ist oder
2. der Betroffene ausdrücklich zugestimmt hat oder seine Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.
2 Personendaten, die in allgemein zugänglichen amtlichen oder amtlich bewilligten Veröffentlichungen enthalten sind, dürfen nur in dem Umfang und entsprechend der Ordnung bekanntgegeben werden, wie sie veröffentlicht sind.
3 Der Regierungsrat regelt die Bekanntgabe von Personendaten für Adressbücher oder ähnliche Nachschlagewerke von allgemeinem Interesse.

§ 9a * Grenzüberschreitender Datenverkehr

1 Personendaten dürfen an Empfänger, welche der Rechtshoheit von Staaten oder Organisationen unterliegen, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sind, nur übermittelt werden, wenn diese Staaten oder Organisationen einen ange - messenen Schutz für die beabsichtigte Datenübermittlung bieten.
2 Vorbehalten bleiben die Zustimmung der betroffenen Person im Einzelfall und

Art. 2 Abs. 2 des Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zum Abkommen gemäss

Abs. 1.

§ 10 Weitere Einschränkungen

1 Die Bekanntgabe von Personendaten kann aus wichtigen öffentlichen oder schutz - würdigen privaten Interessen eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden werden.

§ 11 Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke

1 Werden Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für sol - che der Statistik, Planung, Wissenschaft oder Forschung, bearbeitet, dürfen sie nicht mehr personenbezogen verwendet oder weitergegeben und die Ergebnisse nicht so bekanntgegeben werden, dass Rückschlüsse auf Betroffene möglich sind.
2 Das verantwortliche Organ darf Personendaten an Private bekanntgeben, sofern zu - sätzlich gewährleistet ist, dass sie nicht an Dritte weitergegeben werden und dass für die Datensicherung gesorgt ist.
3 Werden die Personendaten ausschliesslich für nicht personenbezogene Zwecke be - arbeitet, sind § 4 Abs. 3 sowie § 8 und § 9 nicht anwendbar.

§ 12 Bearbeitung durch Dritte

1 Werden Personendaten durch Dritte bearbeitet, ist der Datenschutz im Sinne dieses Gesetzes vom verantwortlichen Organ durch Vertrag oder Verfügung sicherzustel - len.
2 Ohne ausdrückliche Ermächtigung darf der Dritte Personendaten nur für das ver - antwortliche Organ verwenden und nur diesem bekanntgeben.

§ 13 Datensicherung

1 Wer Personendaten bearbeitet, sorgt für deren angemessene Sicherung vor Verlust, Entwendung, unbefugter Bearbeitung oder Kenntnisnahme.

§ 13a * Überwachungsgeräte

1 Öffentlich zugängliche Orte dürfen zum Schutz von Personen und Sachen mit tech - nischen Geräten überwacht werden, wenn
1. die Überwachung in geeigneter Weise erkennbar gemacht wird,
2. die gespeicherten Personendaten nach 100 Tagen gelöscht oder innerhalb die - ser Frist mit einer Strafanzeige der Polizei übergeben werden und
3. die Aufsichtsstellen gemäss § 17 vorgängig über die Einführung einer Über - wachung informiert wurden.
2 Das Anbringen von Überwachungsgeräten wird von jenem öffentlichen Organ angeordnet, dem das Benützungsrecht oder die Hoheit über den zu überwachenden Ort zusteht.
3 Das verantwortliche öffentliche Organ sorgt dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Es regelt die Zugangsberechtigung.
3. Datensammlungen

§ 14 Register

1 Das verantwortliche Organ führt ein Register über die von ihm angelegten Daten - sammlungen.
2 Das Register enthält für jede Datensammlung Angaben über die Rechtsgrundlage, den Zweck und die Mittel der Bearbeitung, die Art und die Herkunft der Personen - daten, die an der Datensammlung beteiligten Organe sowie die regelmässigen Emp - fänger der Personendaten.
3 Nicht in das Register aufgenommen werden Datensammlungen, die
1. nur kurzfristig bestehen;
2. rechtmässig veröffentlicht sind;
3. von der Polizei oder anderen Organen der Strafverfolgung in einzelnen Ver - fahren geführt werden;
4. ausschliesslich persönliche Arbeitsmittel sind und nicht anderweitig verwen - det werden.

§ 15 Zentrale Register

1 Der Kanton führt ein zentrales Register seiner Datensammlungen.
2 Gemeinden und die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften führen ein eige - nes zentrales Register.

§ 16 Vernichtung, Archivierung

1 Das verantwortliche Organ legt für jede Datensammlung fest, wann Personendaten zu vernichten sind.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über Aktenführung und Ar - chivierung
1 )
. *
4. Aufsicht

§ 17 Aufsichtsstelle

1 Der Regierungsrat wählt einen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, der seine Aufgaben unabhängig erfüllt. *
2 Dieser beaufsichtigt die Bearbeitung von Daten durch:
1. Organe des Kantons sowie kantonaler öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten,
1) RB 432.10
2. private Personen und Organe von privaten Organisationen, soweit ihnen kantonale öffentliche Aufgaben übertragen sind.
3 Die Gemeinden bezeichnen eigene Aufsichtsstellen. *

§ 18 Aufgaben

1 Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat folgende Aufgaben: *
1. Er überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz;
2. er berät die betroffenen Personen über ihre Rechte;
3. er vermittelt zwischen betroffenen Personen und den verantwortlichen Orga - nen;
4. * er berät die Organe in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherung;
5. * er nimmt die ihm durch das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip übertrage - nen Aufgaben wahr.
2 Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte arbeitet zur Erfüllung der Kon - trollaufgaben mit den Aufsichtsstellen der Gemeinden, der Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen. *
3 Er ist hinsichtlich der Personendaten, die er bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis nimmt, zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie das verantwortliche Organ. *
4 Er legt gegenüber dem Regierungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und in - formiert ihn und die Öffentlichkeit periodisch über wichtige Feststellungen und Be - urteilungen sowie über die Wirkung der Bestimmungen über den Datenschutz. *

§ 18a * Befugnisse

1 Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte kann: *
1. ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten Ermittlungen durchführen, alle für die Erfüllung des Kontrollauftrages erforderlichen Informationen über Da - tenbearbeitungen einholen, Einsicht in alle Unterlagen nehmen, Besichtigun - gen durchführen und sich Bearbeitungen vorführen lassen;
2. Daten sperren, löschen oder vernichten lassen, eine Datenbearbeitung verbie - ten oder dem verantwortlichen Organ Anweisungen zur Datenbearbeitung er - teilen;
3. gegen Entscheide aufgrund dieses Gesetzes beim zuständigen Departement oder gegen Entscheide der Departemente beim Verwaltungsgericht ein Rechtsmittel einlegen;
4. bei Verstössen gegen das Datenschutzgesetz Strafantrag stellen.
2 Die verantwortlichen Organe haben den Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauf - tragten zu unterstützen. *
5. Rechte der Betroffenen

§ 19 Einsicht in Register

1 Jedermann kann in die Register der Datensammlungen Einsicht nehmen.

§ 20 Einsicht in Daten

1 Jedermann kann vom verantwortlichen Organ Einsicht in Daten verlangen, die über ihn in einer im Register enthaltenen Datensammlung vorhanden sind.

§ 20a * Unentgeltlichkeit

1 Die Einsichtnahme und allfällige Auskunftserteilungen sind grundsätzlich unent - geltlich.
2 Verursacht die Gewährung der Einsicht oder die Erteilung einer Auskunft einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand, können hierfür Kosten auferlegt wer - den.

§ 21 Einschränkungen

1 Die Einsicht in Personendaten kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies erfordern.
2 Kann die Einsicht dem Gesuchsteller nicht gewährt werden, weil er zu stark belas - tet würde, kann sie einer Person seines Vertrauens ermöglicht werden.
3 Soweit die Gewährung der Einsicht zu einem unverhältnismässigen Verwaltungs - aufwand führen würde oder die Personendaten ausschliesslich für nicht personenbe - zogene Zwecke bearbeitet werden, kann die Einsicht eingeschränkt oder verweigert werden, sofern nicht der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.

§ 22 Berichtigung

1 Wer ein eigenes Interesse dartut, kann verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden.
2 Bestreitet das verantwortliche Organ die Unrichtigkeit, obliegt ihm der Beweis für die Richtigkeit der Personendaten, sofern der Gegenbeweis dem Gesuchsteller nicht ohne weiteres zumutbar ist.
3 Kann aufgrund der Natur der Daten weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, insbesondere bei Werturteilen, kann die betroffene Person die Aufnahme einer Gegendarstellung verlangen. *

§ 23 Unterlassung, Beseitigung, Feststellung

1 Ein Betroffener kann vom verantwortlichen Organ verlangen, dass:
1. eine widerrechtliche Bearbeitung von Personendaten eingestellt oder unterlas - sen wird,
2. Personendaten, die widerrechtlich erhoben, aufbewahrt oder verwendet wor - den sind, vernichtet und die Folgen der widerrechtlichen Bearbeitung beseitigt werden,
3. die Widerrechtlichkeit einer Bearbeitung festgestellt wird.

§ 23a * Sperrung

1 Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann vom verantwortlichen Or - gan verlangen, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt.
2 Die Sperrung darf durchbrochen werden, wenn
1. ein Gesetz die Bekanntgabe vorschreibt oder
2. durch die Sperrung die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des verantwortli - chen Organs verunmöglicht wird.

§ 24 * Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide aufgrund dieses Gesetzes kann beim in der Sache zuständigen Departement Rekurs erhoben werden.
2 Entscheide der Departemente und des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftrag - ten unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. *
6. Straf- und Schlussbestimmungen *

§ 24a * Strafbestimmung

1 Wer Personendaten im Auftrag bearbeitet und sie vorsätzlich auftragswidrig ver - wendet oder bekannt gibt, wird auf Antrag mit Busse bestraft.

§ 25 ...

1 )

§ 26 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
2 )
1) Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1988, Seite 54.
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1989.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 09.11.1987 01.01.1989 Erstfassung ABl. 49/1988

§ 7a 19.12.2007 05.12.2008 eingefügt 52/2007

§ 9a 19.12.2007 05.12.2008 eingefügt 52/2007

§ 13a 09.01.2012 01.07.2012 geändert 46/2011

§ 16 Abs. 2 20.05.2020 01.01.2021 geändert 23/2020

§ 17 Abs. 1 19.12.2007 05.12.2008 geändert 52/2007

§ 17 Abs. 1 16.02.2022 01.06.2022 geändert 8/2022

§ 17 Abs. 3 19.12.2007 05.12.2008 geändert 52/2007

§ 18 Abs. 1 16.02.2022 01.06.2022 geändert 8/2022

§ 18 Abs. 1, 4. 16.02.2022 01.06.2022 geändert 8/2022

§ 18 Abs. 1, 5. 16.02.2022 01.06.2022 eingefügt 8/2022

§ 18 Abs. 2 19.12.2007 05.12.2008 geändert 52/2007

§ 18 Abs. 2 16.02.2022 01.06.2022 geändert 8/2022

§ 18 Abs. 3 19.12.2007 05.12.2008 geändert 52/2007

§ 18 Abs. 4 19.12.2007 05.12.2008 eingefügt 52/2007

§ 18a 19.12.2007 05.12.2008 eingefügt 52/2007

§ 18a Abs. 1 16.02.2022 01.06.2022 geändert 8/2022

§ 18a Abs. 2 16.02.2022 01.06.2022 geändert 8/2022

§ 20a 19.12.2007 05.12.2008 eingefügt 52/2007

§ 20a 19.12.2007 05.12.2008 eingefügt 52/2007

§ 22 Abs. 3 19.12.2007 05.12.2008 eingefügt 52/2007

§ 23a 19.12.2007 05.12.2008 eingefügt 52/2007

§ 24 19.12.2007 05.12.2008 geändert 52/2007

§ 24 Abs. 2 16.02.2022 01.06.2022 geändert 8/2022

Titel 6. 19.12.2007 05.12.2008 geändert 52/2007

§ 24a 19.12.2007 05.12.2008 eingefügt 52/2007

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