Gesetz betreffend die Jugendzahnpflege (328.600)
CH - BS

Gesetz betreffend die Jugendzahnpflege

Gesetz betreffend die Jugendzahnpflege Vom 8. November 1962 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag seiner Kommission, beschliesst:

§1. In der Erwägung, dass der zahnärztlichen Betreuung der Jugend-

lichen vom sozialen und medizinischen Gesichtspunkt aus eine grosse Bedeutung zukommt, wird der Regierungsrat ermächtigt, die soziale Zahnpflege für Jugendliche im Kanton Basel-Stadt zu organisieren.
2 Die Einzelheiten dieser sozialen Jugendzahnpflege werden durch Verordnung bestimmt.

§2. Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit; es ist zu pu-

blizieren und unterliegt dem Referendum.
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