Gesetz betreffend die Jugendzahnpflege
Gesetz betreffend die Jugendzahnpflege Vom 8. November 1962 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag seiner Kommission, beschliesst:
§1. In der Erwägung, dass der zahnärztlichen Betreuung der Jugend-
lichen vom sozialen und medizinischen Gesichtspunkt aus eine grosse Bedeutung zukommt, wird der Regierungsrat ermächtigt, die soziale Zahnpflege für Jugendliche im Kanton Basel-Stadt zu organisieren.
2 Die Einzelheiten dieser sozialen Jugendzahnpflege werden durch Verordnung bestimmt.
§2. Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit; es ist zu pu-
blizieren und unterliegt dem Referendum.
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