Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung
Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) Vom 7. Februar 2012 (Stand 1. Januar 2021) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 7. Februar 2012
1. Organisation
Art. 1 Regierung
1 Die Regierung ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
2 Sie legt mit der Angebotsplanung die strategische Ausrichtung und Entwicklung des ambulanten, teilstationären und stationären Angebotes für Menschen mit Behin - derung fest.
Art. 2 Departement
1 Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (Departement) ist zuständig für: a) die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen und Anerkennungen; b) die Erteilung und den Abschluss von Leistungsaufträgen; c) die Festlegung der Betreuungs- und Objektpauschalen; d) die Kürzung und Rückforderung von Beiträgen.
2 Es überprüft jährlich die Entwicklung des ambulanten, teilstationären und statio - nären Angebots für Menschen mit Behinderung und kann, soweit erforderlich, ge - ringfügige Anpassungen an der Angebotsplanung vornehmen.
Art. 3 Amt
1 Das Sozialamt (Amt) ist zuständig für: a) die Erteilung der Zustimmung zum Eintritt in ausserkantonale Einrichtungen; b) die Genehmigung bezüglich der Anschaffung von Mobilien.
1) BR 110.100
2 Sämtliche Gesuche sind dem Amt nach dessen Vorgaben einzureichen.
3 Das Amt führt die Bedarfsanalyse und ein Controlling durch. Es stellt die kurzfris - tige Angebotsplanung sicher.
4 Das Amt legt die Qualitätsindikatoren und Qualitätsstandards fest. Diese orientie - ren sich an den Richtlinien der SODK Ost+ und der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE).
2. Betriebsbewilligungen und Anerkennungen
Art. 4 Befristung
1 Bewilligungen und Anerkennungen werden für maximal vier Jahre erteilt.
Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen
1. Betriebsführung
1 Leistungserbringende verfügen über ein Leitbild sowie ein Betriebs- und Betreu - ungskonzept und setzen sie um.
2 Im Betriebskonzept sind die Zielsetzungen, die Ausrichtung des Betriebes und die Leistungen, die aktuelle Situation, die externen Einflüsse und die künftigen Ent - wicklungen sowie die Finanzplanung zu erläutern.
3 Im Betreuungskonzept ist darzulegen, wie die Integration, die Teilhabe und die Betreuung von Personen mit Behinderung sichergestellt werden, auf welche Ziel - gruppen sich die Leistungen konzentrieren und welche Betreuungsansätze sowie Therapien angewendet werden.
Art. 6 2. Qualität
1 Das Personal ist fachlich und persönlich geeignet. Die Personalstruktur und die fachlichen Qualifikationen entsprechen dem Betreuungsbedarf der Zielgruppe.
2 Die Rechte und Pflichten der betreuten Personen mit Behinderung sind festgelegt. Deren Persönlichkeitsrechte werden gewahrt, namentlich das Recht auf Selbstbe - stimmung, auf Privatsphäre, auf individuelle Förderung, auf soziale Kontakte aus - serhalb der Institution, auf Schutz vor Missbrauch und Misshandlung sowie das Recht der Person mit Behinderung und deren Angehörigen auf Mitwirkung.
3 Leistungserbringende arbeiten mit für sie bedeutsamen Organisationen vernetzt und sind in der Öffentlichkeit präsent.
4 Die Zufriedenheit der betreuten Personen mit Behinderung und deren Angehörigen ist standardisiert zu überprüfen.
5 Die Leistungserbringenden gewährleisten die Qualitätssicherung und -entwicklung. Sie setzen ein prozessorientiertes Qualitätsmanagementsystem ein.
Art. 7 3. Infrastruktur
1 Die Infrastruktur, die Ausstattung und die Lage sind zweckmässig und kundschafts - gerecht. Das Raumkonzept und die Lage sind auf das Betriebs- und das Betreuungs - konzept abgestimmt.
2 Die Infrastruktur entspricht den Anforderungen an das behindertengerechte Bauen, der Norm SIA 500 "Hindernisfreie Bauten" sowie den Anforderungen des Kantons an Räume und Freianlagen. Im Einzelfall und für Wohnbegleitungen kann davon ab - gewichen werden.
Art. 8 4. Organisationsform
1 Leistungserbringende verfügen über eine strategische und eine operative Leitung, welche organisatorisch und personell getrennt sind.
2 Die strategische Leitung legt die Ausrichtung des Betriebes fest und ist für die Auf - sicht zuständig. Die Mitglieder sind unabhängig.
3 Die operative Leitung verfügt über Fachkompetenz in den Bereichen Finanzen, Personal, Betreuung/Pflege, Infrastruktur, Kommunikation, Recht sowie über Sozial- und Führungskompetenz. Sie verfügt über anerkannte oder gleichwertige Ausbildungen in den genannten Bereichen.
4 Die finanziellen Verhältnisse sind offen ausgewiesen und von einer zugelassenen Revisionsstelle geprüft.
5 Die Anstellungsbedingungen des Personals sind offen ausgewiesen. Das Personal wird regelmässig weitergebildet.
6 Das Schlichtungsverfahren bei Konflikten zwischen Personen mit Behinderung und Leistungserbringenden ist geregelt. Eine externe, unabhängige Schlichtungsstel - le ist benannt und den Personen mit Behinderung, den gesetzlichen Vertretern sowie den Mitarbeitenden bekannt.
3. Geschützte Wohn-, Arbeits- und Tagesstrukturplätze sowie Wohn- und Arbeitsbegleitungen
Art. 9 Leistungspauschalen
1 Die Betreuungspauschalen werden jährlich gestützt auf die letzte geprüfte Kosten - rechnung, die aktuellsten Betreuungsbedarfseinstufungen und den Vergleich der Be - rechnungen der vorangegangenen zwei Jahre festgelegt.
2 Die Objektpauschalen werden jährlich gestützt auf die letzte geprüfte Kostenrech - nung und den Vergleich der Berechnungen der vorangegangenen zwei Jahre festge - legt.
3 Die Teuerung und der Anteil an der Gesamtlohnsumme für die individuellen Lohn - entwicklungen werden bei der Festlegung der Betreuungs- und Objektpauschalen berücksichtigt.
Art. 10 Wirtschaftlichkeit
1 Die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringenden bestimmt sich anhand von inner- und ausserkantonalen Vergleichen.
2 Wirtschaftliche Leistungserbringende müssen zudem: a) die geforderten Qualitätskriterien und die Vorgaben zur Rechnungslegung er - füllen; b) die Angebote ausgelastet haben; c) eine branchenübliche Besoldung für das Personal sicherstellen, wobei diese mit der kantonalen Besoldung vergleichbar sein muss.
Art. 11 Betreuungsbedarf
1 Der Betreuungsbedarf der Personen mit Behinderung wird mit dem Instrument "In - dividueller Betreuungsbedarf IBB" der SODK Ost+ erhoben.
2 Die Erhebung des Betreuungsbedarfs erfolgt in der Regel einmal jährlich durch die Leistungserbringenden.
3 Ändert sich der Grad des Betreuungsbedarfs in erheblicher Weise und dauerhaft, kann die Betreuungsbedarfseinstufung ausserhalb der jährlichen Erhebung angepasst werden.
4 Das Amt prüft selektiv die Einstufungen des Betreuungsbedarfs.
Art. 12 Angebotstypen
1 Bei geschützten Arbeits- und Tagesstrukturplätzen werden die Angebote und die Leistungspauschalen nach Angebotstypen unterschieden.
2 Das Departement legt die Angebotstypen unter Berücksichtigung der Branchen fest.
Art. 13 Einzureichende Unterlagen und Fristen
1 Anerkannte Leistungserbringende haben dem Amt einzureichen: a) die revidierte Jahresrechnung mit der Anlagebuchhaltung, den Bericht der Re - visionsstelle und die Kostenrechnung; b) die für die Überprüfung der Anforderungen an die Qualität im Beitragsjahr er - forderlichen Unterlagen; c) die Anzahl der je Betreuungsbedarfsstufe erbrachten Leistungseinheiten.
2 Die Unterlagen gemäss Absatz 1 Litera a und b sind jeweils bis am 30. Juni des Folgejahres einzureichen, diejenigen gemäss Litera c bis zehn Tage nach Monatsen - de.
3 Das Amt kann verlangen, dass weitere Unterlagen eingereicht werden.
Art. 14 Leistungseinheiten
1 Die Leistungspauschalen werden monatlich abgerechnet und ausbezahlt.
2 Bei einem unvorhersehbaren Austritt oder einer unvorhergesehenen längerfristigen Abwesenheit einer Person mit Behinderung werden die Leistungspauschalen bis Ende des Monats ausgerichtet.
3 Ist der Austritt oder die längerfristige Abwesenheit vorhersehbar, werden die Leis - tungspauschalen anteilsmässig ausgerichtet.
Art. 15 Reserven
1. Zweck und Bildung
1 Reserven können für Angebote im Sinne des Gesetzes genutzt werden.
2 Die Reservenbildung erfolgt mit einem Schwankungsfonds und Schwankungsre - serven.
Art. 16 2. Schwankungsfonds
1 Der Schwankungsfonds beträgt bei geschützten Wohn- und Tagesstrukturplätzen maximal zehn Prozent des IVSE-Netto-Aufwandes einer Einrichtung, bei geschütz - ten Arbeitsplätzen 30 Prozent.
2 Die zweckbestimmte Verwendung der Mittel aus dem Schwankungsfonds ist auf die Einrichtung beschränkt.
3 Leistungserbringende haben den Schwankungsfonds aus Betriebsbeiträgen in der Bilanz separat auszuweisen.
Art. 17 3. Schwankungsreserven
1 Schwankungsreserven werden gebildet, wenn beim Schwankungsfonds der Plafond erreicht ist.
2 Überschüsse werden zu 50 Prozent den Schwankungsreserven zugewiesen und zu
50 Prozent dem Kanton zurückerstattet.
3 Schwankungsreserven können innerhalb einer Trägerschaft zweckbestimmt ver - wendet werden.
4 Bilden Leistungserbringende Schwankungsreserven, wird die Höhe der Leistungs - pauschalen überprüft.
5 Leistungserbringende haben Schwankungsreserven aus Betriebsbeiträgen in der Bi - lanz separat auszuweisen.
Art. 18 Kauf- und Baubeiträge an Immobilien
1. Grundsatz
1 Kauf- und Baubeiträge an Immobilien werden nur gewährt, wenn die Investition den Verhältnissen angemessen, baulich einwandfrei sowie betriebsnotwendig ist und wenn der Raumbedarf den Anforderungen des Kantons an Räume und Freianlagen genügt.
Art. 19 2. Projektbegleitung
1 Das Amt wirkt bei der Planung und Projektierung der subventionierten Bauten be - ratend mit und begleitet und überwacht die Projektführung.
Art. 20 3. Anrechenbare Kosten
1 Als anrechenbare Kosten gelten: a) die Kosten der genehmigten Neu- und Erweiterungsbauten sowie der geneh - migten Umbauten und Sanierungen unter Einschluss der Architekten- und Spezialistenhonorare für Planung, Projektierung und Bauausführung; b) die Kosten des Erwerbs von betriebsnotwendigen Grundstücken und Gebäu - den zu ortsüblichen Bedingungen.
2 Als anrechenbare Einrichtungskosten gelten die Kosten für unerlässliche Betriebs - einrichtungen und Ausstattungen in einfacher und zweckmässiger Ausführung.
3 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere: a) Kosten für Versicherungen wie Bauzeit- und Spezialversicherungen, Selbstbe - halte in Schadenfällen sowie Wiederherstellungskosten bei ungedeckten Schä - den; b) Finanzierungskosten; c) Bauherrenleistungen; d) übrige Baunebenkosten wie für Gutachten, Reisespesen, Grundsteinlegungen, Aufrichten, Einweihungen, Baureklame sowie für Anwälte und Gerichte; e) Reserven für Teuerung und Unvorhergesehenes.
Art. 21 Förderbeiträge
1 Das Amt legt für Förderbeiträge eine Quote und Selektionskriterien fest.
Art. 22 Kostenbeteiligung bei Wohnplätzen
1. Anwesenheitstaxe
1 Für geschützte Wohnplätze entspricht die Taxe für die Kostenbeteiligung bei An - wesenheit der Höhe der Taxe des Jahres 2007 unter Berücksichtigung allfälliger An - passungen: a) * der IV-Rente beziehungsweise AHV-Rente; b) * des im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1 ) festgelegten Betrags für den allgemeinen Lebens - bedarf bei alleinstehenden Personen (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1) und den Mietzins (Art. 13 Abs. 2); c) * ... d) * des AHV/IV/EO-Mindestbeitrags für nichterwerbstätige Personen; e) * der Hilflosenentschädigung zur IV-Rente beziehungsweise AHV-Rente;
1) SR 831.30
f) des im Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse - nen- und Invalidenversicherung
1 ) festgelegten Betrages für persönliche Ausla - gen.
2 Nicht enthalten sind Krankheits- und Behinderungskosten bis zum im Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche - rung festgelegten Maximalbetrag.
3 Die Anwesenheitstaxe ist eine monatliche Taxe zu 30 Tagessätzen.
4 Ein Anwesenheitstag ist gegeben, wenn eine Person Leistungen des geschützten Wohnplatzes während eines Kalendertages in Anspruch nimmt.
Art. 23 2. Abwesenheitstaxe
1 Für geschützte Wohnplätze entspricht die Taxe für die Kostenbeteiligung bei Ab - wesenheit einem Drittel der Anwesenheitstaxe exklusive der Hilflosenentschädi - gung.
2 Bei der Abwesenheit einer Person mit Behinderung hat der Leistungserbringende dieser Person die Abwesenheitstaxe pro Abwesenheitstag in Rechnung zu stellen.
3 Die Abwesenheitstaxe kann maximal zu 30 Tagessätzen verrechnet werden.
Art. 24 Kostenbeteiligung für Verpflegung
1 Personen, die zuhause leben und Leistungen eines geschützten Arbeits- oder Tages - strukturplatzes in Anspruch nehmen, haben sich an den Kosten der Verpflegung nach den Ansätzen der AHV für die Bewertung des Naturallohnes und den Kosten für die Betreuung während der Mahlzeiten zu beteiligen.
2 Für Personen, die einen geschützten Wohnplatz nutzen und Leistungen eines ge - schützten Arbeits- oder Tagesstrukturplatzes beanspruchen, haben die Leistungser - bringenden des geschützten Wohnplatzes den Leistungserbringenden eines geschütz - ten Arbeits- oder Tagesstrukturplatzes die Beiträge gemäss Absatz 1 zu überweisen.
3 Der Beitrag an die Kosten für die Betreuung während der Mahlzeiten ist abhängig vom Betreuungsbedarf und vom in den Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen
2 ) festgelegten Betrag zur Vergütung von Krank - heits- und Behinderungskosten.
4. Weitere Angebote und Bestimmungen
Art. 25 Beratungs- und Integrationsangebote
1 Die Beiträge werden pro definierte Leistungseinheit in Form von Pauschalen aus - gerichtet.
1) BR 544.300
2) BR 544.320
2 Die Beiträge werden auf Basis der gemeldeten Leistungseinheiten halbjährlich aus - gerichtet.
3 Die Leistungserbringenden haben dem Amt jeweils innert zehn Tagen nach Ende des Halbjahres die Anzahl der erbrachten Leistungen anzugeben.
Art. 26 Integrationsarbeitsplätze in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes
1. Beiträge
1 Die Beiträge werden aufgrund eines Konzepts des Amts zur Förderung der Integra - tionsarbeitsplätze ausgerichtet.
2 Sie werden pro betreute Person mit Behinderung in Form einer Leistungspauschale ausgerichtet.
3 Die Leistungspauschalen sind vom Grad des Betreuungsbedarfs abhängig. Die Leistungspauschale orientiert sich an den Kosten der geschützten Arbeitsplätze und der Arbeitsbegleitungen.
Art. 27 2. Anerkennung
1 Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Integrationsarbeitsplatz für eine Person mit Behinderung adäquat und die Betreuung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitge - ber sichergestellt ist.
2 Das Amt kann eine Anerkennungsquote und Selektionskriterien festlegen.
Art. 28 Interkantonale Leistungen
1 Die Notwendigkeit einer ausserkantonalen Leistung kann aus behinderungsbeding - ten, beruflichen oder sprachlichen Gründen gegeben sein.
2 Das Amt führt über die ausserkantonalen Leistungen ein Controlling.
Art. 29 Innovationsbeiträge
1 Dem Gesuch um Innovationsbeiträge sind insbesondere beizulegen: a) der Projektantrag; b) die Projektbegründung; c) die Zielsetzung und die beabsichtigte Wirkung; d) die Definition der Zielgruppe; e) die Analyse der Rahmenbedingungen; f) die Beschreibung der Vorgehensweise; g) die Projektorganisation; h) Angaben zur Projektdauer; i) Angaben zu den benötigten finanziellen und personellen Ressourcen während des Projektes; j) Angaben zur Umsetzung der qualifizierten Wirkungsbeurteilung.
5. Planung und Beitragssteuerung
Art. 30 Bedarfsanalyse, Angebotsplanung
1 In der Bedarfsanalyse werden Informationen zu Nutzenden, Leistungserbringenden sowie kantonalen und ausserkantonalen Angeboten berücksichtigt.
2 Mit der Angebotsplanung werden die Angebotsarten, die Angebotsmenge und die beitragsberechtigten Leistungserbringenden festgelegt.
3 Die Angebotsplanung wird alle vier Jahre festgelegt.
Art. 31 Betriebs- und Rechnungsführung
1 Die Gliederung des Kontenrahmens für die Bilanz und die Erfolgsrechnung richtet sich nach den Vorgaben der IVSE.
2 Die Betriebsrechnung ist nach dem Grundsatz des Bruttoprinzips darzustellen. *
3 Die Geschäftsbücher (Buchhaltung, Rechnung) der Einrichtungen sind am Ende ei - nes Jahres periodengerecht abzuschliessen.
4 Die Einrichtungen haben eine Kostenrechnung nach den Vorgaben des Amtes zu führen.
5 Abschreibungen werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen linear vom An - schaffungswert abzüglich Subventionen berechnet. Es gelten folgende Abschrei - bungssätze: a) immobile Sachanlagen 3,3 Prozent; b) Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 10 Prozent; c) Informatik- und Kommunikationssysteme 20 Prozent.
6 Stationäre und teilstationäre Einrichtungen, die einen jährlichen kantonalen Leis - tungsbeitrag von mindestens 300 000 Franken erhalten, wenden die Rechnungsle - gung nach Swiss GAAP FER 21 an. Vorbehalten bleiben die Absätze 1 bis 5. *
6. Schlussbestimmungen
Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Förderung der Integration von erwachsenen Menschen mit Behinderungen 1 ) aufgehoben.
Art. 33 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2012 in Kraft.
1) AGS 2007, KA 4442
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.02.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung -
12.01.2021 01.01.2021 Art. 22 Abs. 1, a) geändert 2021-001
12.01.2021 01.01.2021 Art. 22 Abs. 1, b) geändert 2021-001
12.01.2021 01.01.2021 Art. 22 Abs. 1, c) aufgehoben 2021-001
12.01.2021 01.01.2021 Art. 22 Abs. 1, d) geändert 2021-001
12.01.2021 01.01.2021 Art. 22 Abs. 1, e) geändert 2021-001
12.01.2021 01.01.2021 Art. 31 Abs. 2 geändert 2021-001
12.01.2021 01.01.2021 Art. 31 Abs. 6 eingefügt 2021-001
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 07.02.2012 01.01.2012 Erstfassung -
Art. 22 Abs. 1, a) 12.01.2021 01.01.2021 geändert 2021-001
Art. 22 Abs. 1, b) 12.01.2021 01.01.2021 geändert 2021-001
Art. 22 Abs. 1, c) 12.01.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-001
Art. 22 Abs. 1, d) 12.01.2021 01.01.2021 geändert 2021-001
Art. 22 Abs. 1, e) 12.01.2021 01.01.2021 geändert 2021-001
Art. 31 Abs. 2 12.01.2021 01.01.2021 geändert 2021-001
Art. 31 Abs. 6 12.01.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-001
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