Ausführungsreglement zum Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei
Ausführungsreglement zum Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei (ARGAgPol) vom 26.02.1986 (Stand 01.02.2004) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 20 des Gesetzes über die Akten der gerichtlichen Polizei vom 28. Juni 1984 (GAgPol); auf Antrag des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes, beschliesst:
Art. 1 Datensicherung (Art. 7-19 GAgPol)
1 Die Sicherungsmassnahmen sind: a) physischer Art, die insbesondere die Räumlichkeiten, die Zugangs - schlüssel und die Ausweispapiere betreffen; b) administrativer Art, die insbesondere in Form von Dienstanweisungen an das Personal und deren Einhaltungskontrolle erlassen werden; c) informatik-technischer Art, die insbesondere aus Kennwörtern und Kontrollprogrammen bestehen.
2 Die Kantonspolizei beschliesst in Berücksichtigung der Natur der bearbei - teten Daten, des ihnen zugänglichen Personenkreises und des Standortes der Anlagen die zu ergreifenden Sicherungsmassnahmen. Sie überprüft re - gelmässig ihre Funktionszuverlässigkeit.
3 Die kantonale Datenschutzkommission (Kommission) kontrolliert peri - odisch die Wirksamkeit der Systeme und ordnet bei Schwachstellen eine Verstärkung der Sicherungsmassnahmen an. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Auskunftserteilung an das kantonale Personalamt (Art. 10 Abs.
2 Bst. h GAgPol) a) Grundsatz
1 Dem kantonalen Personalamt dürfen Auskünfte aus gerichtspolizeilichen Akten erteilt werden bei der Anstellung einer Person: a) als Spitalpflegepersonal in staatlichen Einrichtungen; b) die vor dem Staatsrat vereidigt werden muss; c) die mit einer eigentlichen Aufsichts- oder Revisionsaufgabe beauftragt ist; d) an die gemäss dem Gesetz über die Geschäftsführung und den Fi - nanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle sowie seinen Ausfüh - rungsreglementen eine Kompetenz in Finanzangelegenheiten dele - giert werden kann.
Art. 3 b) Bedingungen
1 Nur über Stellenbewerber, deren Dienstofferten berücksichtigt wurden, dürfen Auskünfte aus gerichtspolizeilichen Akten erteilt werden.
2 Das Auskunftsblatt ist dem Vorsteher des kantonalen Personalamtes in ei - nem verschlossenen Umschlag mit dem Vermerk "vertraulich" zuzustellen. Der Vorsteher bewahrt es getrennt vom Dossier unter Verschluss auf und vernichtet es nach Abschluss des Anstellungsverfahrens.
3 Die Kommission wacht über die Einhaltung dieser Vorschriften.
Art. 3a * Inhalt des Informationssystems (Art. 13 GAgPol)
1 Das Informationssystem setzt sich aus folgenden Daten zusammen: a) vollständige Angaben zur Identität der Person (Vorname(n), Namen, Pseudonym, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Zivilstand, Na - men und Vornamen der Eltern, Nationalität, Heimatort); b) Photographie der Person; c) Ursprungsland; d) Datum der Einreise in die Schweiz; e) Identitätsausweis (Identitätskarte, Pass oder ein anderes, die Identität der Person bescheinigendes Dokument); f) Aufenthaltsbewilligung (Art, Kanton, Referenznummer, Ausstellung, Verfall);
g) Wohn- und Arbeitsortadresse sowie die private und berufliche Telefon - nummer; h) vorgängige Adressen in der Schweiz und im Ausland; i) Ort und Datum der Kontrolle; j) vorgängige Kontrollen; k) Immatrikulation von Fahrzeugen oder Fortbewegungsmitteln.
Art. 4 Schlussbestimmung (Art. 3 Abs. 2 GAgPol)
1 Das Gesetz über den Schutz von Personendaten und dessen Ausfüh - rungsreglement gelten subsidiär, sofern sie nicht dem Gesetz über die Ak - ten der gerichtlichen Polizei und dem vorliegenden Ausführungsreglement widersprechen.
Art. 5 Inkrafttreten (Art. 21 GAgPol)
1 Dieses Reglement tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Akten der ge - richtlichen Polizei in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
26.02.1986 01.07.1987 Erlass Erstfassung RO/AGS 1986 f 254,
205 | d 267, 217
09.10.2003 01.02.2004 Art. 3a eingefügt BO/Abl. 5/2004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 26.02.1986 01.07.1987 Erstfassung RO/AGS 1986 f 254,
205 | d 267, 217
Art. 3a 09.10.2003 01.02.2004 eingefügt BO/Abl. 5/2004
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