Verordnung über die Kulturförderung
Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) Vom 20. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 11 Absatz 5, 21 Absatz 3 und 22 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Juni 2015
1 ) über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL), beschliesst:
1 Zeitgenössische Kultur- und Kunstförderung
1.1 Allgemeines
§ 1 Grundsätze
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion führt die Aufsicht über die Tätigkei - ten aller im Bereich der zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung tätigen Gremien und Stellen.
1.2 Kulturrat
§ 2 Zusammensetzung und Organisation
1 Der Kulturrat setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern mit einem ausge - wiesenen Bezug zur Kultur und der Region zusammen.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Kulturrates, soweit sie nicht von Amts wegen Einsitz haben, für eine Amtszeit von 4 Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
3 Die Leitung der Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur ist Mit - glied des Kulturrats mit beratender Stimme. *
4 Der Kulturrat tagt mindestens zweimal pro Jahr.
5 Im Übrigen konstituiert sich der Kulturrat selbst.
6 Die Geschäftsführung obliegt der Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur. *
1) GS 2016.001, SGS 600 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.083
§ 3 Aufgaben des Kulturrats
1 Der Kulturrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Er berät die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion im Bereich der zeitge - nössischen Kunst- und Kulturförderung;
b. er beteiligt sich aktiv an Kulturdebatten;
c. er berät über regionale und grenzüberschreitende Kooperationen;
d. er berät über Anträge auf Betriebsbeiträge von basellandschaftlichen In - stitutionen;
e. er arbeitet Vorschläge zur Ausrichtung von Kultur-, Sparten- und Förder - preisen zuhanden des Regierungsrates aus;
f. er nimmt an öffentlichen Kunst- und Kulturveranstaltungen in der Region Basel teil und repräsentiert an diesen den Kanton.
g. * er oder einzelne Mitglieder können zur Beurteilung von Gesuchen, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich gehören, sowie für fachspezifische Expertisen aus dem Bereich des zeitgenössischen Kulturschaffens beige - zogen werden.
1.3 Fachkommissionen
1.3.1 Fachkommission Kunst Basel-Landschaft (Fachkommission Kunst)
§ 4 Zusammensetzung und Organisation
1 Die Fachkommission Kunst setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern mit spezifischen Fachkenntnissen oder ausgewiesenem Interesse für die bildende Kunst zusammen.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Fachkommission Kunst auf Antrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion für eine Amtszeit von 4 Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
3 Der Kurator oder die Kuratorin der Kunstsammlungen des Kantons ist Mit - glied der Fachkommission Kunst von Amts wegen.
4 Aufgehoben. *
5 Im Übrigen konstituiert sich die Fachkommission Kunst selbst.
6 Die Geschäftsführung der Fachkommission Kunst obliegt der Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur. *
§ 5 Aufgaben
1 Die Fachkommission Kunst hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie berät über die Förderformate im Bereich der bildenden Kunst;
b. sie beurteilt und beantragt Ankäufe und Atelierbesuche im Rahmen des Kunstkredits; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.083
c. sie beurteilt und beantragt Gesuche aus dem Bereich bildende Kunst mit einem Gesuchsbetrag über CHF 5‘000;
d. * sie oder einzelne Mitglieder können zudem zur Beurteilung von Gesu - chen aus dem Bereich bildende Kunst, die nicht in ihren Zuständigkeits - bereich gehören, sowie für fachspezifische Expertisen im Bereich bilden - de Kunst beigezogen werden.
1.3.2 Fachkommission Theater Board Augusta Raurica (Theater Board)
§ 6 Zusammensetzung und Organisation
1 Das Theater Board setzt sich aus 7 Mitgliedern wie folgt zusammen:
a. Die Mitglieder verfügen über spezifische Fachkenntnisse oder ausgewie - sene Interessen in den Bereichen Theater, Musik, Film oder kulturelle Openair-Veranstaltungen;
b. 2 Mitglieder sind Delegierte der Gemeinde Augst;
c. * von Amts wegen gehören ihm die Leiterin oder der Leiter der Römerstadt Augusta Raurica und der Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur an.
2 Der Regierungsrat wählt die 3 Fachmitglieder des Theater Board auf Antrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion für eine Amtszeit von 4 Jahren.
3 Im Übrigen konstituiert sich das Theater Board selbst.
4 Die Geschäftsführung des Theater Board obliegt der Hauptabteilung Römer - stadt Augusta Raurica und Kulturförderung des Amts für Kultur. *
§ 7 Aufgaben
1 Das Theater Board hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Es berät über das Programm des offiziellen Spielplans des Theater Au - gusta Raurica ;
b. es erstellt ein Nutzungs- und Betriebsreglement für die Bereiche Pro - gramm und Veranstaltungen, betriebliche und technische Organisation, Sicherheit sowie Vermietungstarife und setzt dieses um;
c. * es sorgt für ein gutes Einvernehmen mit den Anwohnerinnen und Anwoh - nern;
d. * es oder einzelne Mitglieder können für fachspezifische Expertisen beige - zogen werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.083
1.4 Fachausschüsse BS/BL
§ 8 Aufgaben und Organisation
1 Die projektorientierte, spartenspezifische Förderung der professionellen Krea - tion und Produktion für die Region Basel wird in Kooperation mit dem für die Kunst- und Kulturförderung zuständigen Präsidialdepartement des Kantons Ba - sel-Stadt ausgerichtet.
2 Es bestehen folgende gemeinsame, spartenspezifische Fachausschüsse:
a. Fachausschuss Film und Medienkunst;
b. * Fachausschuss Tanz und Theater;
c. Fachausschuss Literatur;
d. Fachausschuss Musik.
3 Die Aufgaben, die Organisation und die Mittel dieser Fachausschüsse richten sich nach der Vereinbarung vom 18. August 2008
2 ) über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die projektorientierte Kunst- und Kulturförderung.
4 Sie oder einzelne Mitglieder können in ihrer Sparte zudem zur Beurteilung von Gesuchen, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich gehören, und für fach - spezifische Expertisen beigezogen werden. *
1.5 Förderung durch kantonale Behörden
§ 9 Projektförderung der Hauptabteilung Kulturförderung *
1 Die Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur entscheidet über Ge - suche in allen Bereichen der zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung bei einem Gesuchsbetrag bis zu CHF 5‘000.– sowie über Defizitgarantien an kultu - relle Veranstaltungen. *
2 Sie entscheidet über Gesuche mit Empfehlung der Konferenz der kantonalen Kulturbeauftragten (KBK) der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er - ziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren (EDK).
3 Sie stellt namens der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Antrag bei sämtli - chen Gesuchen im Bereich der zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung an den Swisslos-Fonds.
§ 10 Förderung von Kulturvermittlung *
1 Die Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur entscheidet über Ge - suche aus dem Bereich der Kulturvermittlung. *
2 Kulturvermittlung setzt sich dafür ein, dass ein möglichst grosser Teil der Be - völkerung Zugang zu Kunst und Kultur erhält und an dieser teilhaben kann. *
2) GS 36.0741, SGS 149.61 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.083
§ 11 Unterstützung von Co-Produktionen
1 Die Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur kann sich an Produk - tionen mit Veranstaltungs- und Programmcharakter als Co-Produzentin beteili - gen. *
§ 12 Betriebsbeiträge
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann Betriebsbeiträge an baselland - schaftliche Institutionen aus dem Bereich der zeitgenössischen Kunst- und Kul - turförderung ausrichten.
§ 13 Leistungsvereinbarungen
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann zur Kulturförderung Leistungs - vereinbarungen abschliessen.
2 Im Bereich der Populärmusik besteht eine Leistungsvereinbarung mit dem Rockförderverein Basel (RFV Basel – Popförderung und Musiknetzwerk der Region Basel).
1.6 Beitragsgewährung für die Projektförderung inkl. Kunstkredit
§ 14 Voraussetzungen
1 Gefördert werden können:
a. Kunst- und Kulturprojekte professioneller Kulturschaffender, die durch ih - ren Veranstaltungsort und/oder durch ihre Akteurinnen und Akteure in ei - nem direkten Bezug zur Region Basel stehen;
b. Projekte mit einem ausgewiesenen künstlerischen bzw. kulturellen An - spruch und direktem Bezug zur Region Basel.
2 Von der Beitragsgewährung ausgeschlossen sind insbesondere:
a. bereits laufende Projekte sowie Nachfinanzierungen;
b. Kunst- und Kulturprojekte ohne angemessene Eigenfinanzierungsanteile oder Eintritte;
c. Gesuche, die bereits von einer kantonalen Förderstelle oder einem der Fachausschüsse BS/BL abgelehnt wurden.
3 Gesuche können nicht gleichzeitig bei mehreren basellandschaftlichen oder bikantonalen Förderstellen eingereicht werden.
4 Für Einzelprojekte bzw. Veranstaltungen ausserhalb des Kantons Basel- Landschaft sind zwingend auch Anträge an die jeweils vor Ort zuständigen Be - hörden einzureichen.
5 Im Übrigen kommen die durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion defi - nierten spartenspezifischen Fördermodelle und Förderkonzepte zur Anwen - dung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.083
§ 15 Verfahren
1 Gesuche sind termingerecht und vollständig an die zuständige Förderstelle einzureichen.
2 Die zuständige Förderstelle entscheidet über die Beitragsgewährung und teilt ihren Entscheid der oder dem Antragsstellenden schriftlich mit. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Swisslos-Fonds.
3 Bei grundlegender Überarbeitung kann ein abgelehntes Gesuch erneut einge - reicht werden.
4 Bei Kunstankäufen für die Sammlungen des Kantons entscheidet die Fach - kommission Kunst auf dem Nominationsprinzip in Bezug auf die zu besuchen - den Ateliers und über Ankäufe an Ausstellungen und in Ateliers.
2 Kantonsbibliothek
§ 16 Aufgaben der Kantonsbibliothek
1 Die Kantonsbibliothek hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie ist ein gesellschaftlicher und kultureller Treffpunkt sowie ein Ort der Begegnung;
b. sie trägt mit Ausstellungen, Veranstaltungen und Publikationen zu den kulturellen Aktivitäten des Kantons bei;
c. ihr Buch- und Medienangebot ergänzt dasjenige der Schul- und Gemein - debibliotheken und enthält auch fremd- und mehrsprachige Angebote;
d. sie dient der Wissens- und Kulturvermittlung und stellt Arbeits- und Lese - plätze zur Verfügung;
e. sie fördert die Lese-, Informations- und Medienkompetenz aller Alters - gruppen sowie die Buch- und Lesekultur;
f. sie bietet neue Medien und Informationsträger an und ermöglicht den Zu - gang zu globalen Informationsquellen;
g. sie pflegt Kontakte mit anderen Bibliotheken sowie verwandten Institutio - nen und vertritt den Kanton in interkantonalen und nationalen Bibliotheks - gremien.
2 Die Kantonsbibliothek ist für alle Personen nutzbar und bietet grosszügige Öffnungszeiten an. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.083
3 Kantonsmuseum
§ 17 Aufgaben des Kantonsmuseums
1 Das Kantonsmuseum hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Es vermittelt die Natur- und Kulturgeschichte der Region;
b. es richtet permanente Ausstellungen ein und ändert diese;
c. es führt Sonderausstellungen durch;
d. es führt Veranstaltungen und museumspädagogische Aktionen durch;
e. es bietet als ausserschulischer Lernort entsprechende Schulangebote an;
f. es äufnet, unterhält und erschliesst zusammen mit der Kantonsarchäolo - gie museale Sammlungen, inklusive Konservierung und Restaurierung ausgewählter Objekte;
g. es überwacht und betreut die musealen Sammlungen hinsichtlich konser - vatorischer Aspekte;
h. es begutachtet wissenschaftlich einzelne Sammlungsobjekte;
i. es nimmt Informations- und Publikationstätigkeiten wahr;
j. es führt gemeinsam mit der Kantonsarchäologie eine Fachbibliothek.
4 Kantonsarchäologie
§ 18 Aufgaben der Kantonsarchäologie
1 Die Kantonsarchäologie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie führt Prospektionen durch mit dem Ziel, den unersetzbaren Verlust archäologischer Substanz möglichst gering zu halten und kurzfristige Not - grabungen zu verhindern;
b. sie führt Rettungs- und Plangrabungen durch;
c. sie führt das kantonale archäologische Archiv;
d. sie erhält und unterhält ausgewählte archäologische Denkmäler;
e. sie äufnet, unterhält und erschliesst zusammen mit dem Kantonsmuseum archäologische Sammlungen, inklusive Konservierung und Restaurierung ausgewählter Objekte;
f. sie überwacht und betreut ihre Sammlungen hinsichtlich konservatori - scher Aspekte;
g. sie begutachtet wissenschaftlich einzelne Sammlungsobjekte;
h. sie dient der Wissens- und Kulturvermittlung und fördert archäologische Stätten als Lernorte und Orte der Begegnung;
i. sie nimmt Informations- und Publikationstätigkeiten wahr;
j. sie berät fachlich Dritte; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.083
k. sie führt gemeinsam mit dem Kantonsmuseum eine Fachbibliothek.
5 Römerstadt Augusta Raurica
§ 19 Aufgaben der Römerstadt Augusta Raurica
1 Die Römerstadt Augusta Raurica hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie ist ein gesellschaftlicher und kultureller Treffpunkt, ein Lernort sowie ein Ort der Begegnung;
b. sie dient der Wissens- und Kulturvermittlung;
c. sie trägt mit Ausstellungen, Veranstaltungen, museumspädagogischen Aktionen und Publikationen zu den kulturellen Aktivitäten des Kantons bei;
d. sie führt Prospektionen durch mit dem Ziel, den unersetzbaren Verlust archäologischer Substanz möglichst gering zu halten und kurzfristige Not - grabungen zu verhindern;
e. sie führt Rettungs- und Plangrabungen durch;
f. sie führt ein archäologisches Archiv;
g. sie erhält und unterhält ausgewählte archäologische Denkmäler;
h. sie nimmt Informations- und Publikationstätigkeiten wahr;
i. sie führt eine Fachbibliothek;
j. sie äufnet, unterhält und erschliesst archäologische Sammlungen, inklusi - ve Konservierung und Restaurierung ausgewählter Objekte;
k. sie überwacht und betreut ihre Sammlungen hinsichtlich konservatori - scher Aspekte;
l. * sie begutachtet wissenschaftlich einzelne Sammlungsobjekte;
m. * sie nimmt Aufgaben für die Frey-Clavel-Stiftung wahr.
6 Verlag des Kantons Basel-Landschaft *
§ 20 * Fachkommissionen
1 Im Zusammenhang mit der Publikationstätigkeit des Verlags des Kantons Ba - sel-Landschaft bestehen folgende Fachkommissionen:
a. Fachkommission Baselbieter Heimatbuch;
b. Fachkommission Quellen und Forschungen;
c. Fachkommission Recht und Politik.
2 Die Fachkommissionen werden von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.083
3 Sie setzen sich aus 5-7 Mitgliedern zusammen.
4 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion erlässt Pflichtenhefte für die Fach - kommissionen.
5 Im Übrigen konstituieren sich die Fachkommissionen selber.
7 Gebühren *
§ 21 * Tarifordnung
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion erlässt Tarifordnungen für die Nut - zung der Angebote der Hauptabteilungen Kantonsbibliothek, Römerstadt Au - gust Raurica und Archäologie und Museum. Die Art und die Höhe der Gebüh - ren orientieren sich an den Gebühren vergleichbarer Institutionen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.083
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2016.083
20.03.2018 01.04.2018 § 4 Abs. 4 geändert GS 2018.023
20.03.2018 01.04.2018 § 10 Titel geändert GS 2018.023
20.03.2018 01.04.2018 § 10 Abs. 1 geändert GS 2018.023
20.03.2018 01.04.2018 Titel 6 eingefügt GS 2018.023
20.03.2018 01.04.2018 § 20 eingefügt GS 2018.023
14.12.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 3 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 6 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 1, lit. g. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 4 Abs. 6 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 5 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 4 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 1, lit. d. eingefügt GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 2, lit. b. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 4 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 9 Titel geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 9 Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 10 Titel geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 2 eingefügt GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 1, lit. l. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 1, lit. m. eingefügt GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 Titel 7 eingefügt GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 21 eingefügt GS 2021.118 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.083
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.12.2016 01.01.2017 Erstfassung GS 2016.083
§ 2 Abs. 3 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 2 Abs. 6 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 3 Abs. 1, lit. g. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 4 Abs. 4 20.03.2018 01.04.2018 geändert GS 2018.023
§ 4 Abs. 6 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 5 Abs. 1, lit. d. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 6 Abs. 1, lit. c. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 6 Abs. 4 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 7 Abs. 1, lit. c. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 7 Abs. 1, lit. d. 14.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.118
§ 8 Abs. 2, lit. b. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 8 Abs. 4 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 9 14.12.2021 01.01.2022 Titel geändert GS 2021.118
§ 9 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 10 20.03.2018 01.04.2018 Titel geändert GS 2018.023
§ 10 14.12.2021 01.01.2022 Titel geändert GS 2021.118
§ 10 Abs. 1 20.03.2018 01.04.2018 geändert GS 2018.023
§ 10 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 10 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.118
§ 11 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 19 Abs. 1, lit. l. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 19 Abs. 1, lit. m. 14.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.118
Titel 6 20.03.2018 01.04.2018 eingefügt GS 2018.023
§ 20 20.03.2018 01.04.2018 eingefügt GS 2018.023
Titel 7 14.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.118
§ 21 14.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.118
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.083
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