Verordnung betreffend die Bewilligungspflicht für eine vorzeitige Veräusserung von Grundstücken
Verordnung betreffend die Bewilligungspflicht für eine vorzeitige Veräusserung von Grundstücken Vom 26. September 1989 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 4 und 6 des Bundesbeschlusses über eine Sperrfrist für die Veräusserung nicht- landwirtschaftlicher Grundstücke vom 6. Oktober 1989
1) , erlässt fol- gende Verordnung:
§1. Bewilligungen für eine vorzeitige Veräusserung von Grundstük-
ken vor Ablauf der Sperrfrist erteilt das kantonale Grundbuchamt.
§2. Einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist das Justizdepartement.
2 Beschwerden sind innert 30 Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses sofort wirksam.
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