Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen (731.2)
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Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen

Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen vom 18. Juni 1998 (Stand 23. Januar 2007) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 12. August 1997 1 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz:
2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Erfordert die Bewilligung einer Baute oder einer Anlage die Mitwirkung von Stel - len des Staates, werden Verfahren und Verfügungen nach diesem Gesetz koordi - niert.
2 Dieses Gesetz wird sachgemäss angewendet auf: a) Verfahren zum Erlass oder zur Änderung von Sondernutzungsplänen 3 , die zur Errichtung oder Änderung einer Baute oder einer Anlage erforderlich sind; b) generelle Projekte bei landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen. 4

Art. 2 Zweck

1 Die Koordination dient: a) der inhaltlichen und der zeitlichen Abstimmung von Verfügungen; b) der zügigen Abwicklung der Verfahren.
1 ABl 1997, 1863.
2 Abgekürzt VKoG. Vom Grossen Rat erlassen am 5. Mai 1998; nach unbenützter Referen - dumsfrist rechtsgültig geworden am 18. Juni 1998; in Vollzug ab 1. April 1999.
3 Gestaltungsplan, Überbauungsplan, Abbauplan, Deponieplan (Art. 22 ff. BauG, sGS 731.1 .); Planverfahren nach Art. 39 ff. StrG, sGS 732.1 .
4 Art. 31 bis MelG, sGS 633.1 .
II. Verfahren (2.)

Art. 3 Gesuch

1 Das Gesuch wird der politischen Gemeinde eingereicht.

Art. 4 Politische Gemeinde

1 Die politische Gemeinde: a) prüft die Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit und veranlasst gegebenenfalls ihre Ergänzung; b) weist das Gesuch im Rahmen ihrer Zuständigkeit ab, wenn die Baute oder die Anlage offensichtlich nicht bewilligt werden kann; c) leitet die Gesuchsunterlagen mit einer ersten kurzen Stellungnahme an die fe - derführende Stelle des Staates; d) sorgt für die öffentliche Auflage; e) leitet die Einsprachen sowie die Stellungnahme des Gesuchstellers dazu an die federführende Stelle des Staates, ausgenommen diese berühren den Zustän - digkeitsbereich der staatlichen Stellen offensichtlich nicht; f) entscheidet im eigenen Zuständigkeitsbereich und eröffnet Verfügungen, Stel - lungnahmen und Gebührenforderungen gemeinsam und gleichzeitig als Ge - samtentscheid.

Art. 5 Federführende Stelle des Staates

a) Aufgaben
1 Die federführende Stelle des Staates: a) weist das Gesuch im Rahmen ihrer Zuständigkeit ab, wenn die Baute oder die Anlage offensichtlich nicht bewilligt werden kann; b) sorgt für die formelle Koordination auf Stufe Staat und mit dem Bund; c) entscheidet bei Widersprüchen von Entscheiden und Stellungnahmen der mitwirkenden Stellen des Staates. Vorbehalten bleibt Art. 7 dieses Gesetzes.

Art. 6 b) Bezeichnung

1 Die Regierung bezeichnet durch Verordnung 5 die federführende Stelle des Staa - tes.
5 sGS 732.21 .

Art. 7 Schiedsstelle

1 Haben Stellen des Staates eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und bestehen Widersprüche zu mitwirkenden Stellen, entscheidet: a) die Regierung, wenn die Stellen des Staates verschiedenen Departementen an - gehören; b) in den übrigen Fällen das Departement, dem die federführende Stelle des Staa - tes angehört.
2 Vor dem Entscheid der Schiedsstelle erhalten die Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Regierung bezeichnet durch Verordnung die Verfahren, in de - nen eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist.

Art. 8 *

Rechtsschutz
1 Der Gesamtentscheid kann angefochten werden: a) beim Verwaltungsgericht, wenn die Regierung als Schiedsstelle entschieden oder am Verfahren mitgewirkt hat; b) bei der Regierung, wenn das Departement als Schiedsstelle entschieden oder am Verfahren mitgewirkt hat; c) in den übrigen Fällen beim Departement, dem die federführende Stelle des Staates angehört.
2 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungs - rechtspflege vom 16. Mai 1965. 6
6 sGS 951.1 .
III. Schlussbestimmungen (III.)
Art. 9
7
Art. 10
8

Art. 11 9

Art. 12
10
Art. 13
11

Art. 14 Übergangsbestimmung

1 Wird ein Gesuch für eine Baute oder eine Anlage vor Vollzugsbeginn dieses Ge - setzes öffentlich aufgelegt, wird es nach bisherigem Recht behandelt.

Art. 15 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
7 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
8 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
9 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
10 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
11 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 34–12 18.06.1998 01.04.1999

Art. 8 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.06.1998 01.04.1999 Erlass Grunderlass 34–12
23.01.2007 keine Angabe Art. 8 geändert 42–55
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