Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen
                            Gesetz  über die Verfahrenskoordination in Bausachen  vom 18. Juni 1998 (Stand 23. Januar 2007)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 12.  August 1997  1   Kenntnis genommen  und  erlässt  als Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Erfordert die Bewilligung einer Baute oder einer Anlage die Mitwirkung von Stel  -  len des Staates, werden Verfahren und Verfügungen nach diesem Gesetz koordi  -  niert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz wird sachgemäss angewendet auf:  a)  Verfahren zum Erlass oder zur Änderung von Sondernutzungsplänen  3  , die zur  Errichtung oder Änderung einer Baute oder einer Anlage erforderlich sind;  b)  generelle Projekte bei landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Die Koordination dient:  a)  der inhaltlichen und der zeitlichen Abstimmung von Verfügungen;  b)  der zügigen Abwicklung der Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1997, 1863.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt VKoG. Vom Grossen Rat erlassen am 5. Mai 1998; nach unbenützter Referen  -  dumsfrist rechtsgültig geworden am 18. Juni 1998; in Vollzug ab 1. April 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gestaltungsplan, Überbauungsplan, Abbauplan, Deponieplan (Art.  22   ff. BauG, sGS  731.1  .);  Planverfahren nach Art.  39   ff. StrG, sGS  732.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  31  bis   MelG, sGS  633.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Verfahren  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gesuch
                            1  Das Gesuch wird der politischen Gemeinde eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Politische Gemeinde
                            1  Die politische Gemeinde:  a)  prüft die Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit und veranlasst gegebenenfalls  ihre Ergänzung;  b)  weist das Gesuch im Rahmen ihrer Zuständigkeit ab, wenn die Baute oder die  Anlage offensichtlich nicht bewilligt werden kann;  c)  leitet die Gesuchsunterlagen mit einer ersten kurzen Stellungnahme an die fe  -  derführende Stelle des Staates;  d)  sorgt für die öffentliche Auflage;  e)  leitet die Einsprachen sowie die Stellungnahme des Gesuchstellers dazu an die  federführende Stelle des Staates, ausgenommen diese berühren den Zustän  -  digkeitsbereich der staatlichen Stellen offensichtlich nicht;  f)  entscheidet im eigenen Zuständigkeitsbereich und eröffnet Verfügungen, Stel  -  lungnahmen und Gebührenforderungen gemeinsam und gleichzeitig als Ge  -  samtentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Federführende Stelle des Staates
                            a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die federführende Stelle des Staates:  a)  weist das Gesuch im Rahmen ihrer Zuständigkeit ab, wenn die Baute oder die  Anlage offensichtlich nicht bewilligt werden kann;  b)  sorgt für die formelle Koordination auf Stufe Staat und mit dem Bund;  c)  entscheidet bei Widersprüchen von Entscheiden und Stellungnahmen der  mitwirkenden Stellen des Staates. Vorbehalten bleibt Art.  7 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Bezeichnung
                            1  Die Regierung bezeichnet durch Verordnung  5   die federführende Stelle des Staa  -  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  732.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schiedsstelle
                            1  Haben Stellen des Staates eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen  und bestehen Widersprüche zu mitwirkenden Stellen, entscheidet:  a)  die Regierung, wenn die Stellen des Staates verschiedenen Departementen an  -  gehören;  b)  in den übrigen Fällen das Departement, dem die federführende Stelle des Staa  -  tes angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor dem Entscheid der Schiedsstelle erhalten die Betroffenen Gelegenheit zur  Stellungnahme. Die Regierung bezeichnet durch Verordnung die Verfahren, in de  -  nen eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 *
                            Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gesamtentscheid kann angefochten werden:  a)  beim Verwaltungsgericht, wenn die Regierung als Schiedsstelle entschieden  oder am Verfahren mitgewirkt hat;  b)  bei der Regierung, wenn das Departement als Schiedsstelle entschieden oder  am Verfahren mitgewirkt hat;  c)  in den übrigen Fällen beim Departement, dem die federführende Stelle des  Staates angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungs  -  rechtspflege vom 16. Mai 1965.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Schlussbestimmungen  (III.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 9
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Übergangsbestimmung
                            1  Wird ein Gesuch für eine Baute oder eine Anlage vor Vollzugsbeginn dieses Ge  -  setzes öffentlich aufgelegt, wird es nach bisherigem Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  34–12  18.06.1998  01.04.1999
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  01.04.1999  Erlass  Grunderlass  34–12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 8  geändert  42–55