Verordnung des Regierungsrates über die Beförderungen der Kantonspolizei (551.41)
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Verordnung des Regierungsrates über die Beförderungen der Kantonspolizei

Verordnung des Regierungsrates über die Beförderungen der Kantonspolizei (Beförderungsverordnung) vom 25. März 2008 (Stand 1. Januar 2012)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Beförderungen der Polizistinnen und Polizisten im Sinne von § 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 des Dienstreglements der Kantonspolizei
1 )
.
2 Als Beförderung gilt die Einweisung in eine höhere Lohnklasse mittels Aufstieg in den Dienstgraden.

§ 2 Zuständigkeit

1 Die Beförderungen werden vom Departement für Justiz und Sicherheit auf Antrag der Kantonspolizei und nach vorgängiger Stellungnahme des Personalamtes vorge - nommen.

§ 3 Grundlagen

1 Beförderungen richten sich nach dem Bedarf des Betriebes und setzen berufliche Erfahrung, Eignung und wo nichts anderes vermerkt ist, die Erfüllung besonderer Aufgaben voraus.
2 Es können nur Polizistinnen und Polizisten befördert werden, welche während drei aufeinander folgenden Jahren vor der Beförderung mit der Gesamtbeurteilung „A“ oder „B“ beurteilt worden sind.

§ 4 Zeitpunkt

1 Die Beförderungen erfolgen auf den 1. Januar.
1) Aufgehoben per 1. Juni 2012.
2. Besondere Bestimmungen

§ 5 Dienstgrade

1 Bei der Kantonspolizei bestehen folgende Dienstgrade: *
1. Oberst;
2. Polizei-Oberstleutnant (Pol-Oberstlt);
3. Polizei-Major (Pol-Maj);
4. Polizei-Hauptmann (Pol-Hptm);
5. Polizei-Oberleutnant (Pol-Oblt);
6. Polizei-Leutnant (Pol-Lt);
7. Polizei-Adjudant (Pol-Adj);
8. Polizei-Feldweibel (Pol-Fw);
9. Polizei-Wachtmeister mit besonderen Aufgaben (Pol-WmmbA);
10. Polizei-Wachtmeister (Pol-Wm);
11. Polizei-Korporal (Pol-Kpl);
12. Polizei-Gefreiter (Pol-Gfr);
13. Polizistin oder Polizist (Pol).
2 Die Einreihung der Dienstgrade in die Lohnklassen richtet sich nach Anhang 1 zur Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungs - verordnung)
1 )
.

§ 6 Grundsatz

1 Die Beförderungen zum Pol-Gfr, Pol-Kpl und Pol-Wm sind nicht an die Erfüllung von bestimmten Aufgaben gebunden.
2 Alle anderen Beförderungen setzen nebst der erforderlichen Erfahrung und Eig - nung die Erfüllung einer besonderen Aufgabe im Sinne dieses Reglements voraus. Fallen die besonderen Aufgaben beziehungsweise die für den Dienstgrad erforderli - che Funktion weg, können gradmässige Rückstufungen erfolgen.

§ 7 Polizei-Gefreiter, Polizei-Korporal, Polizei-Wachtmeister

1 Die Beförderung zum Pol-Gfr kann nach vier Dienstjahren erfolgen.
2 Die Beförderung zum Pol-Kpl kann nach weiteren vier Dienstjahren erfolgen.
3 Die Beförderung zum Pol-Wm kann nach weiteren vier Dienstjahren erfolgen.
4 Die Dienstgrade Pol-Gfr, Pol-Kpl und Pol-Wm werden nicht übersprungen. Ausge - nommen bleibt die Wahl zum Polizeioffizier.
5 Dienstjahre in anderen gleichwertigen Polizeikorps können angerechnet werden.
1) RB 177.22

§ 8 Neubeurteilung

1 Die Beförderungen führen zu einer Neubeurteilung des Leistungsanteils in der hö - heren Lohnklasse.

§ 9 * Polizei-Wachtmeister mit besonderen Aufgaben

1 Zum Pol-WmmbA können befördert werden:
1. Chefinnen und Chefs der Polizeiposten;
2. Dienstgruppenchefinnen und Dienstgruppenchefs;
3. Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Pol-Fw;
4. Polizistinnen und Polizisten mit besonderen hauptamtlichen Aufgaben.

§ 10 * Polizei-Feldweibel

1 Zum Pol-Fw können befördert werden:
1. Chefinnen und Chefs der Polizeiposten und der Polizeihauptposten mit vier bis zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
2. Dienstzweigchefinnen und Dienstzweigchefs;
3. Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Pol-Adj;
4. Polizistinnen und Polizisten mit besonderen hauptamtlichen Aufgaben und ei - ner höheren Fachausbildung oder vergleichbarem Fachwissen, die während zwei aufeinander folgenden Jahren mit der Gesamt-beurteilung „A“ als WmmbA beurteilt worden sind.

§ 11 * Polizei-Adjutant

1 Zum Pol-Adj können befördert werden:
1. Chefinnen und Chefs von Polizeihauptposten mit über zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
2. Dienstchefinnen und Dienstchefs;
3. Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Abteilungsleiterinnen und Abtei - lungsleitern.

§ 12 * Polizei-Leutnant, Polizei-Oberleutnant

1 Zum Pol-Lt können die Inhaberinnen und Inhaber der von der Kommandantin oder dem Kommandanten bezeichneten Offiziersfunktionen befördert werden.
2 Die Beförderung zum Pol-Oblt kann nach vier Dienstjahren als Pol-Lt erfolgen.

§ 13 * Pol-Hauptmann, Polizei-Major

1 Zum Pol-Hptm können die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter befördert werden.
2 Die Beförderung zum Pol-Maj kann nach vier Dienstjahren als Pol-Hptm erfolgen.

§ 14 * Polizei-Oberstleutnant

1 Zum Pol-Oberstlt kann die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kommandan - tin oder des Kommandanten befördert werden.

§ 15 * Oberst

1 Zum Oberst kann die Kommandantin oder der Kommandant befördert werden.
3. Schlussbestimmungen

§ 16 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Regierungsrates über die Beförderungen der Kantonspolizei vom 19. Mai 1992 wird aufgehoben.

§ 17 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Mai 2008 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 25.03.2008 01.05.2008 Erstfassung ABl. 13/2008

§ 5 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2012 geändert 49/2011

§ 9 06.12.2011 01.01.2012 geändert 49/2011

§ 10 06.12.2011 01.01.2012 geändert 49/2011

§ 11 06.12.2011 01.01.2012 geändert 49/2011

§ 12 06.12.2011 01.01.2012 geändert 49/2011

§ 13 06.12.2011 01.01.2012 geändert 49/2011

§ 14 06.12.2011 01.01.2012 geändert 49/2011

§ 15 06.12.2011 01.01.2012 geändert 49/2011

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