Accordo di reciprocità in materia di tasse di successione (Berna) (672.130)
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Accordo di reciprocità in materia di tasse di successione (Berna)

Accordo di reciprocità in materia di tasse di successione (Berna) (del 10 settembre 1965) Der Regierungsrat des Kantons Tessin und der Regierungsrat des Kantons Bern stellen fest, dass Il Consiglio di Stato del Cantone Ticino e il Consiglio di Stato del Cantone Berna costatano che
1. Nach Art. 10, lit. a) des Gesetzes des Kantons Tessin über die Erbschaftssteuer vom 6. Dezember 1917 von dieser Steuer befreit sind:
1. Secondo l’art. 10 lett. a) della Legge ticinese sulle tasse di successione del 6 dicembre 1917 sono esenti da queste tasse: le istituzioni e opere di pubblica utilità, gli stabilimenti di pubblica educazione, le opere di pubblica beneficenza nel Cantone e le casse pubbliche di assicurazione e malattia; und dass er nach Art. 10 bis dieses Gesetzes ermächtigt ist, Gegenrechtsve-reinbarungen mit andern Kantonen abzuschliessen; e secondo l’art. 10 bis di questa legge esso è autorizzato a stipulare con altri Cantoni accordi di reciprocità;
2. Nach Art. 6 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer des Kantons Bern von 6. April 1919 von der Steuerpflicht befreit sind: der Staat; die Einwohnergemeinden, mit Inbegriff der gemischten Gemeinden, und deren Unterabteilungen; die Kirchgemeinden; die Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen, welche burgerliche Armenpflege führen, soweit es sich um Zuwendungen an ihr Armengut handelt; öffentliche und gemeinnützige, wohltätige oder religiöse Anstalten und Stiftungen im Kanton, insbesondere Spitäler, Sanatorien, Armen-, Kranken-, Waisen-, Lehr-, Schul-, Erziehungsanstalten, Invaliden-, Kranken- und Pensionskassen, Theater, Bibliotheken und Museen. Erbringt eine private Anstalt, Stiftung, Gesellschaft oder ein Verein mit Sitz im Kanton Bern anhand ihrer Statuten und Rechnungen den Nachweis, dass sie einen gleichartigen Zweck wie die vorstehend genannten Anstalten verfolgt, so hat sie ebenfalls Anspruch auf Steuerbefreiung. Der Entscheid kommt dem Regierungsrat zu. Der letztere kann beim Vorhandensein der erforderlichen Nachweise auch ausserkantonale Steuerpflichtige der in diesem Artikel genannten Art von der Abgabe ganz oder teilweise entbinden, wenn und insoweit der betreffende Kanton oder Staat Gegenrecht hält; und vereinbaren Gegenrecht wie folgt: e stipulano il seguente accordo di reciprocità:
1. Der Kanton Tessin verzichtet auf die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer auch dann, wenn Institutionen im Sinne von Art. 10, lit. a) des tessinischen Erbschaftssteuer-gesetzes ihren Sitz im Kanton Bern haben oder in diesem Kanton tätig sind. Es wird hier ausdrücklich festgestellt, dass die Steuerbefreiung nach Art. 10 lit a) auch den Staat und
die politischen Gemein-den mit ihren Unterabteilungen umfasst.
2. Der Kanton Bern erklärt sich seinerseits bereit, den hievor wiederge-gebenen Art. 6 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer ge- genüber Staat und Institutionen des Kantons Tessin gleich anzuwenden, wie gegenüber seinen eigenen Institutionen.
3. Die Gegenrechtsvereinbarung kann jeweils auf das Ende eines Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden, erstmals somit am 30. Juni 1966 auf den 31. Dezember
1966.
1965 , 199.
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