Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung
Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung Vom 13. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und das Gesetz vom 21. Mai 2015
2 ) über die familienergänzen - de Kinderbetreuung (FEB-Gesetz), beschliesst:
§ 1 Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen
1 Für die Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen gemäss § 3 des FEB- Gesetzes ist das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (Amt) zustän - dig.
2 Die Anerkennung ist auf 4 Jahre befristet und kann verlängert werden.
§ 2 Ausrichtung der Aus- und Weiterbildungsbeiträge
1 Das Amt schliesst mit einem oder mehreren Anbietenden von Aus- und Wei - terbildung für Tagesfamilienorganisationen und Tagesfamilien Leistungsverein - barungen ab.
2 Es schliesst mit einem oder mehreren Anbietenden von Weiterbildung für Mit - arbeitende von Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung nach § 2 Buchstaben b und c des FEB-Gesetzes Leistungsvereinbarungen ab.
3 Die Angebote zur Weiterbildung stehen allen Mitarbeitenden von Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung nach § 2 des FEB-Gesetzes offen.
4 Die Leistungsvereinbarungen sind zu befristen.
5 Das Amt kann Beiträge an die Ausbildung von Personen leisten, die in einer von einer Gemeinde anerkannten Betreuungsinstitution tätig sind.
6 Das Amt kann zu relevanten Themen Weiterbildungsveranstaltungen durch - führen.
§ 3 Bedarfserhebungen
1 Die Gemeinden überprüfen den Bedarf an familienergänzender Kinderbetreu - ung in ihrer Gemeinde gemäss § 6 Absatz 1 des FEB-Gesetzes periodisch.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 2016.076, SGS 852 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.079
2 Das Amt stellt für die Bedarfserhebung Vorlagen zur Verfügung.
3 Die Nutzung der kantonalen Vorlagen ist für die Gemeinden freiwillig.
4 Der Nachweis über die Bedarfsdeckung und die Sicherstellung der Nutzung nach § 6 Absatz 3 des FEB-Gesetzes gilt als Erfüllung der Bedarfserhebungs- und Überprüfungspflicht.
§ 4 Meldung und Publikation der Ergebnisse
1 Die Gemeinden melden die Ergebnisse der Bedarfserhebungen dem Amt.
2 Das Amt stellt eine Vorlage für die Meldung zur Verfügung.
3 Das Amt sorgt für eine zeitnahe Publikation der Ergebnisse im Internet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.079
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2016.079 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.079
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.12.2016 01.01.2017 Erstfassung GS 2016.079 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.079
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