Grossratsbeschluss über den Fond für Wirtschaftsförderung
über den Fond für Wirtschaftsförderung über den Fond für Wirtschaftsförderung vom 23. August 1979
1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 18. April 1978
2 Kenntnis genommen und beschliesst: I. Errichtung und Verwendung des Fondes Errichtung Errichtung
Art. 1. Art. 1.
1 Der Staat errichtet einen Fond zur Förderung der Wirtschaft unter der Bezeichnung «Fond für Wirtschaftsförderung».
2 Der Fond wird als Spezialverwaltung geführt. Zuwendungen Zuwendungen
Art. 2. Art. 2.
1 Dem Fond werden zugewendet: a) das Vermögen des Krisenfondes für die Arbeitslosenfürsorge, b) das Vermögen des Hilfsfondes der kantonalen Arbeitslosenversicherungskasse. Verwendung Verwendung
Art. 3. Art. 3.
1 Aus Fondmitteln werden finanziert: a) ganz oder teilweise der kantonale Anteil an den Kosten der Massnahmen des Bundes für Wirtschaftsförderung,
3 b) kantonale Massnahmen zur Wirtschaftsförderung.
2 Die jährliche Fondentnahme wird im Staatsvoranschlag festgesetzt. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen
Art. 4. Art. 4.
1 Das zuständige Departement
4 hört in Fragen der Wirtschaftsförderung und der Verwendung der Fondmittel Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen an und gibt ihnen von getroffenen Massnahmen Kenntnis. Rückerstattungspflicht Rückerstattungspflicht
Art. 5. Art. 5.
1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. II. Kantonale Wirtschaftsförderung
1. 1. Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Bestimmungen Ziele Ziele
Art. 6. Art. 6.
1 Der Staat kann zur Erhaltung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der st.gallischen Wirtschaft Vorkehren der Privatwirtschaft unterstützen, wenn damit bessere oder neue Arbeitsplätze geschaffen werden oder wenn die Wirtschafts- und Leistungskraft der Standortregion gesteigert wird.
2 Die Massnahmen der Wirtschaftsförderung ergänzen die Selbsthilfe. Massnahmen Massnahmen
Art. 7. Art. 7.
1 Massnahmen der Wirtschaftsförderung sind insbesondere: a) Information, Vermittlung und Beratung, b) Zusatzbürgschaften
5 , c) Zinskostenbeiträge
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.
Grundsätze Grundsätze
Art. 9. Art. 9.
1 Der Staat kann aus Fondmitteln die Übernahme von Verlusten aus Zusatzbürgschaften zugunsten von Gewerbe-, Industrie- und Handelsunternehmen zusichern, wenn diese: a) eine neue Betriebsstätte gründen; b) einen bestehenden Betrieb erweitern; c) Produkte weiterentwickeln oder neue Verfahren einführen; d) das Waren- oder Dienstleistungssortiment umgestalten oder erweitern.
2 Der Bürgschaftsnehmer hat alle vorgängigen Bürgschaftsmöglichkeiten voll auszuschöpfen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die Bürgschaftsinstitutionen, denen er die Übernahme von Verlusten aus Zusatzbürgschaften zusichert. Verwaltungskosten Verwaltungskosten
Art. 10. Art. 10.
1 Der Staat übernimmt aus Fondmitteln die Verwaltungskosten, die den Bürgschaftsinstitutionen durch Gewährung von Zusatzbürgschaften entstehen
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.
2 Der Bürgschaftsnehmer hat sich daran zu beteiligen. Bürgschaftsverpflichtungen Bürgschaftsverpflichtungen
Art. 11. Art. 11.
1 Die Verpflichtungen aus Zusatzbürgschaften müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den verfügbaren Fondmitteln stehen.
2 Sie dürfen insgesamt 25 Millionen Franken nicht übersteigen. Voraussetzungen Voraussetzungen a) Höhe a) Höhe
Art. 12. Art. 12.
1 Die zu verbürgende Hauptschuld darf im Einzelfall bei gewerblichen Krediten Fr. 100 000.-, bei Krediten für Industrie und Handel Fr. 250 000.- nicht übersteigen.
2 Der Bürgschaftsnehmer hat nach Möglichkeit Sicherheit zu leisten. b) Bürgschaftsverluste b) Bürgschaftsverluste
Art. 13. Art. 13.
1 Die für die Gewährung der Bürgschaften bezeichneten Institutionen übernehmen 10 Prozent des Verlustes im Einzelfall, bei gewerblichen Krediten höchstens Fr. 10 000.-, bei Krediten für Industrie und Handel höchstens Fr. 25 000.-. Den übrigen Verlust trägt der Staat aus Fondmitteln.
12 c) Zins und Tilgungspflicht c) Zins und Tilgungspflicht
Art. 14. Art. 14.
1 Die Bürgschaftsinstitution setzt sich für zinsgünstige Kredite ein.
2 Die verbürgten Kredite sind so rasch als möglich zu tilgen. Die Tilgungsfrist soll in der Regel 10 bis 15 Jahre nicht überschreiten. Die Tilgungspflicht kann längstens für fünf Jahre aufgeschoben werden. Prämie Prämie
Art. 15. Art. 15.
1 Der Bürgschaftsnehmer hat der Bürgschaftsinstitution eine Prämie zu entrichten. Der Regierungsrat legt die Höhe fest.
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3. 3. Zinskostenbeiträge Zinskostenbeiträge
14 Grundsätze Grundsätze
Art. 16. Art. 16.
1 Zinskostenbeiträge können gewährt werden für die nach Art. 9 dieses Beschlusses zusätzlich verbürgten Kredite sowie für andere verbürgte Kredite, wenn die Bedingungen von Art. 9 Abs. 1 erfüllt sind.
2 Voraussetzung ist, dass das Vorhaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftsförderung besonders förderungswürdig ist und der Gesuchsteller
III. Schlussbestimmungen Vollzugsvorschriften Vollzugsvorschriften
Art. 18. Art. 18.
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die zum Vollzug dieses Beschlusses notwendigen Vorschriften.
16 Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 19. Art. 19.
1 Der Grossratsbeschluss über die Verwendung des Krisenfondes für die Arbeitslosenfürsorge vom 6. Januar 1977
17 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 20. Art. 20.
1 Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Beschlusses. Referendum Referendum
Art. 21. Art. 21.
1 Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 5 lit. b des Gesetzes über Referendum und Initiative
18 dem fakultativen Gesetzesreferendum. Der Präsident des Grossen Rates: Dr. Leo Duft Der Staatsschreiber: Dr. Hans Stadler Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erklären:
19 Der Grossratsbeschluss über den Fond für Wirtschaftsförderung
20 ist am 23. August 1979 rechtsgültig geworden, nachdem innert der Referendumsfrist vom 24. Juli 1979 bis 22. August 1979 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist. Der Vollzugsbeginn wird später festgesetzt.
21 St.Gallen, 28. August 1979 Der Landammann: Edwin Koller Im Namen des Regierungsrates, Für den Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann
1 Vom Grossen Rat erlassen am 26. Juni 1979, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 23. August 1979, in Vollzug ab
1. Oktober 1979.
2 ABl
1978,
837.
3 Art. 1 f. VV.
4 Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. d GeschR , sGS 141.3.
5 Art. 3 ff. VV zu diesem GRB, sGS 573.11.
6 Art. 15 ff . VV zu diesem GRB, sGS 573.11.
7 Art. 3 ff. VV zu diesem GRB, sGS 573.11.
8 Art. 15 ff . VV zu diesem GRB, sGS 573.11.
9 Art. 3 ff. VV zu diesem GRB, sGS 573.11.
10 Art. 15 ff . VV zu diesem GRB, sGS 573.11.
11 Art. 13 f. VV zu diesem GRB, sGS 573.11.
12 Art. 9 und 14 VV zu diesem GRB, sGS 573.11.
13 Art. 7 und 12 VV zu diesem GRB, sGS 573.11.
14 Art. 15 ff. VV zu diesem GRB, sGS 573.11.
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