Gesetz zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden (960.100)
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Gesetz zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden

Gesetz zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden (GDT) Vom 18. Juni 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden
1 ) , gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung 2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 10. Februar 2020
3 ) , beschliesst:

Art. 1 Zweck und Ziele

1 Dieses Gesetz dient zur Förderung der digitalen Transformation im Kanton Grau - bünden, um insbesondere: a) die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft des Wirtschaftsstandorts Grau - bünden zu steigern; b) den Wohn- und Wirtschaftsstandort Graubünden attraktiver zu gestalten; oder c) zusätzliche Wertschöpfungspotenziale in Graubünden zu erschliessen.

Art. 2 Rahmenverpflichtungskredit

1 Zur Förderung der digitalen Transformation im Kanton Graubünden im Sinne die - ses Gesetzes gewährt der Grosse Rat einen Rahmenverpflichtungskredit im Umfang von 40 Millionen Franken.
2 Der Grosse Rat setzt diesen Kredit in eigener Kompetenz fest.

Art. 3 Förderinstrumente

1 Zur Förderung der digitalen Transformation kann der Kanton unter Beachtung der Wettbewerbsneutralität: a) Beiträge an Vorhaben von Unternehmen sowie von Institutionen und Organi - sationen gewähren;
1) GRP 2019/2020, 798
2) BR 110.100
3) Seite 1007
b) eigene Vorhaben und Massnahmen durchführen und finanzieren, sofern diese nicht über andere gesetzliche Grundlagen zu finanzieren sind; c) zur Durchführung von Vorhaben Kooperationen eingehen oder sich an Institu - tionen, Organisationen oder Trägerschaften beteiligen und diese mitfinanzie - ren.

Art. 4 Förderumfang

1 Beiträge können im Umfang von maximal 50 Prozent der Investitionskosten und von maximal 50 Prozent der Betriebskosten für die ersten fünf Betriebsjahre gewährt werden.
2 Eigene Vorhaben und Massnahmen des Kantons können vollumfänglich durch den Kanton finanziert werden. Die Finanzierung des Betriebs ist auf maximal fünf Jahre beschränkt.
3 Bei Kooperationen und bei Beteiligungen kann der Kanton den in seinem Interesse liegenden Anteil der Kosten während maximal fünf Jahren mitfinanzieren.

Art. 5 Fachorganisation

1 Zur Förderung der digitalen Transformation bildet der Kanton eine bereichsüber - greifende Fachorganisation, welche insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt: a) Identifikation, Initialisierung, Begleitung und Koordination von Digitalisie - rungsvorhaben; b) Unterstützung des Kantons bei seinen Aufgaben gemäss diesem Gesetz; c) Prüfung der Machbarkeit und der Wirksamkeit von Digitalisierungsvorhaben; d) Abgabe von Förderempfehlungen; e) Anbieten einer Anlaufstelle für Branchenorganisationen für Fragen zur digita - len Transformation und zu Digitalisierungsvorhaben.
2 Der Kanton überträgt diese Aufgaben an Dritte. Hierfür kann er zusammen mit Dritten eine Trägerschaft gründen oder sich an einer solchen beteiligen.

Art. 6 Rechtspflege

1 Entscheide der Departemente über Förderleistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unterliegen der Beschwerde an die Regierung. Diese entscheidet endgültig.

Art. 7 Berichterstattung

1 Die Regierung berichtet dem Grossen Rat jährlich über die Tätigkeiten und Verga - ben im Rahmen dieses Gesetzes.

Art. 8 Zeitlicher Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt solange, bis der Rahmenverpflichtungskredit aufgebraucht ist oder verfällt, längstens bis zum 31. Dezember 2030.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.06.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-066
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 18.06.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020-066
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