Ausführungsgesetz betreffend das Bundesgesetz über die politischen Rechte (160.3)
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Ausführungsgesetz betreffend das Bundesgesetz über die politischen Rechte

Ausführungsgesetz betreffend das Bundesgesetz über die politischen Rechte (AGBPR) vom 15.02.1995 (Stand 01.07.2018) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Ausübung der politischen Rechte

Art. 1 Ausübung des Stimmrechts

1 Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen übt der Bürger sein Stimmrecht aus, indem er seinen Stimmzettel persönlich in die Urne legt, oder brieflich oder durch Hinterlegung auf der Gemeinde stimmt. *

Art. 2 Briefliche Stimmabgabe

1 Anstatt seinen Stimmzettel persönlich in die Urne zu legen, kann der Stimmbürger ab Erhalt des Stimmmaterials brieflich oder durch Hinterle - gung auf der Gemeinde stimmen. *
2 Die Modalitäten der brieflichen Stimmabgabe und die Stimmabgabe durch Hinterlegung auf der Gemeinde werden durch die kantonale Gesetzgebung geregelt. *
3 ... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Stimmabgabe Invalider

1 Der invalide Stimmberechtigte kann sich bei der Ausübung seiner politi - schen Rechte durch eine Person seiner Wahl verbeiständen lassen.
2 Er kann sich namentlich von dieser Person bis in die Stimmkabine beglei - ten lassen.

Art. 3a * Stimmabgabe der Auslandschweizer

1 Die nach Massgabe des Bundesrechts stimmberechtigten Auslandschwei - zer üben ihre politischen Rechte bei der kantonalen Zentralverwaltung aus, welche sämtliche Aufgaben wahrnimmt, die im Zusammenhang mit der Ausübung der politischen Rechte den Gemeinden übertragen sind. Der Kanton kann jedoch eine oder mehrere Aufgaben mit dessen Einverständ - nis an den Kantonshauptort delegieren.
2 Der Kanton ist namentlich mit der Erfüllung folgender Aufgaben betraut: a) er erstellt das zentrale Stimmregister der Auslandschweizer und hält dieses auf dem neuesten Stand; b) er stellt den Auslandschweizern das Stimmmaterial persönlich zu; c) er beschliesst die Modalitäten, die es den Auslandschweizern erlau - ben, ihr Stimmrecht in der Schweiz auszuüben; d) er nimmt die Auszählung der Stimmen der Auslandschweizer vor.
2 Organisation des Urnenganges

Art. 4 Versand der Stimmzettel und der Abstimmungsvorlagen

1 Die Gemeinden lassen jedem Stimmbürger der Gemeinde frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag, spätestens aber drei Wochen vor die - sem Tag die Dokumente, die es ihm erlauben, sein Stimmrecht gültig aus - zuüben (ein Stimmzettel; ein Übermittlungsumschlag und ein Rücksen - dungsblatt; ein Stimmkuvert; gegebenenfalls den Stimmausweis) sowie die Abstimmungsunterlagen und die dazugehörigen Erläuterungen zukom - men. *
2 ... *

Art. 5 Öffnung der Büros

1 Der Gemeinderat kann die Stimmbüros am Samstag vor dem Urnengang öffnen. *
2 Am Abstimmungssonntag sind die Stimmbüros während mindestens einer Stunde geöffnet. *
3 Am Sonntag wird der Urnengang spätestens um 12 Uhr geschlossen. *
4 Die Gesamtöffnungszeit des Hauptbüros beträgt in den Gemeinden mit mehr als 4'000 Stimmbürgern mindestens zwei Stunden. *
5 Die Anzeige der Einberufung des Stimmvolks erwähnt die Tage und die Öffnungszeiten der Stimmbüros. *

Art. 6 Weiterleitung der Ergebnisse

1 Sobald die Stimmauszählung beendet ist, müssen die Gemeinden unver - züglich die Ergebnisse nach den Weisungen des zuständigen Departe - ments dem Kanton melden. *
3 Wahl des Nationalrats

Art. 7 Zahl der Sitze

1 Die Zahl der den Kantonen zugeteilten Sitze wird gemäss den Bestim - mungen des Bundesgesetzes ermittelt (Art. 16 und 17).
2 Die Sitzzahl wird der Bevölkerung mittels Veröffentlichung des Bundes - ratsentscheids, nach dessen Zustellung an die zuständigen kantonalen In - stanzen, im Amtsblatt zur Kenntnis gebracht.

Art. 8 Losentscheid

1 Muss das Los gezogen werden, so geschieht dies durch Anordnung des Staatsratspräsidenten.

Art. 9 Hinterlegung der Listen

1 Die Kandidatenlisten müssen bis spätestens am zweiten Montag im Au - gust des Wahljahres um 12 Uhr auf der Staatskanzlei gegen Empfangsbe - scheinigung hinterlegt werden. *
2 An den Kandidatenlisten kann nach dem ersten Montag nach dem festge - legten Datum der Hinterlegung der Kandidatenlisten keine Änderung mehr vorgenommen werden. *

Art. 10 Einsichtnahme in die Listen

1 Die Stimmberechtigten können die hinterlegten Listen (Kandidaten und Unterzeichner) vom folgenden Tag ihrer Hinterlegung an bei der Staats - kanzlei einsehen.

Art. 11 Bereinigung der Listen und Ungültig- erklärung von Kandidatu -

ren *
1 Der Staatsrat ist zuständig: a) von der Liste den Namen jener Kandidaten zu streichen, die nicht vor Wahlanmeldeschluss schriftlich bestätigt haben, dass sie den Wahl - vorschlag annehmen; b) * den Namen eines Kandidaten, der auf mehr als einer Liste des Kantons steht, zu streichen; c) die Bereinigung der hinterlegten Listen vorzunehmen und diese mit einer Ordnungsnummer nach der Reihenfolge ihrer Hinterlegung zu versehen.
2 Wird nach der Bereinigung der Listen eine Mehrfachkandidatur entdeckt, so wird die betreffende Kandidatur auf allen betroffenen Listen für ungültig erklärt: * a) vom Kanton, wenn derselbe Kandidat auf mehr als einer Liste des Kantons steht; b) von der Bundeskanzlei, wenn derselbe Kandidat auf Listen mehrerer Kantone steht.

Art. 12 Stille Wahl

1 Der Staatsrat erklärt die Kandidaten als gewählt, sofern deren Zahl dieje - nige der zu vergebenden Sitze nicht übersteigt.

Art. 13 Listenverbindung

1 Die Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen müssen der Staatskanzlei bis spätestens am dritten Montag im August um 12 Uhr abge - geben werden. *

Art. 14 Bekanntmachung

1 Die nummerierten Listen sowie die Erklärungen über Listen- und Unterlis - tenverbindungen werden im Amtsblatt der vierten Woche im August veröf - fentlicht. *

Art. 15 Druck der Wahlzettel *

1 Die Kantonsverwaltung lässt die Wahlzettel der gültig hinterlegten Kandi - datenlisten sowie Listen ohne Bezeichnung drucken.
2 Die Unterzeichner der Listen können bei der Staatskanzlei für ihren Ge - brauch gedruckte Wahlzettel zum Selbstkostenpreis beziehen.
3 Die Bestellungen müssen bis spätestens am dritten Montag im August um
12 Uhr bei der Staatskanzlei aufgegeben werden. *

Art. 16 Versand der Wahlzettel

1 Spätestens im Verlaufe der fünften Woche vor dem Wahlsonntag übermit - telt die Kantonsverwaltung den Gemeinden sämtliche Wahlzettel. *
2 Die Gemeindeverwaltung stellt jedem Stimmberechtigten der Gemeinde frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Wahlsonntag einen vollständigen Satz aller Wahlzettel sowie die kurze Wahlanleitung der Bun - deskanzlei zu. *
3 Sie muss dem Stimmberechtigten zudem in jeder Stimmkabine sämtliche Wahlzettel zur Auswahl zur Verfügung stellen. *

Art. 17 Veröffentlichung der Ergebnisse

1 Der Staatsrat lässt die Ergebnisse nach deren Kontrolle im Amtsblatt ver - öffentlichen.
2 Diese Veröffentlichung muss spätestens innert acht Tagen nach dem Wahlsonntag erfolgen.

Art. 18 Wahlanzeige

1 Der Staatsrat teilt den gewählten Kandidaten ihre Wahl schriftlich mit.

Art. 19 Ersatz- und Ergänzungswahlen

1 Der Staatsrat ist für die Festsetzung des Datums der Ersatz- und Ergän - zungswahlen zuständig. *
2 Diese finden spätestens innerhalb der drei Monate, die der Feststellung der Vakanz folgen, statt.

Art. 20 Ersatzwahl

1 Im Falle einer Vakanz während der Amtsdauer erklärt der Staatsrat durch Beschluss den ersten Nichtgewählten von der gleichen Liste als gewählt.
2 Ist kein Nichtgewählter vorhanden, so räumt der Staatsrat den Unter - zeichnern eine 30tägige Frist ein, von der Feststellung der Vakanz an ge - rechnet, um eine neue Kandidatur vorzuschlagen.
3 Diese muss der Staatskanzlei spätestens am letzten Tag der Frist um 12 Uhr eingereicht werden. *
4 Im Falle einer Ergänzungswahl zur Wiederbesetzung eines einzigen va - kanten Sitzes wird, wenn die Staatskanzlei bis zum dreissigsten Tag vor der Wahl nur eine einzige gültige Kandidatur erhalten hat, der Kandidat von der Kantonsregierung als gewählt erklärt.
4 Initiative und Referendum

Art. 21 Bescheinigung

1 Der Gemeinderat ist für die Erteilung der Bescheinigung bezüglich der von den Stimmbürgern auf den Initiativ- und Referendums-Formularen ange - brachten Unterschriften verantwortlich. *
2 Für die Auslandschweizer werden diese Bescheinigungen vom Departe - ment ausgestellt, welches das zentrale Stimmregister der Auslandschwei - zer führt. *
5 Beschwerden

Art. 22 Fristen

1 Die Beschlüsse des Gemeinderates können mit Beschwerde an den Staatsrat innert drei Tagen, die dem Zeitpunkt der Entdeckung des Be - schwerdegrundes folgen, jedoch spätestens am dritten Tag nach der Veröf - fentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt, angefochten werden.

Art. 23 Kosten

1 Die vom Staatsrat im Rahmen der Bundesgesetzgebung und des vorlie - genden Gesetzes gefällten Entscheide sind unentgeltlich, unter Vorbehalt trölerischer oder gegen den guten Glauben verstossender Beschwerden.
6 Wahl der eidgenössischen Geschworenen

Art. 24 Eidgenössische Geschworene

1 Der Grosse Rat wählt die eidgenössischen Geschworenen.
2 Das Wahlverfahren wird durch die Bestimmungen seines Wahlreglemen - tes festgesetzt.
3 Er ist zuständig, um in letzter Instanz über die Fälle von Nichtwählbarkeit und über die Zulässigkeit von Ablehnungen zu entscheiden.
7 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 25 Kantonales Recht

1 Für alle im Bundesgesetz und in seinen Vollziehungsbestimmungen sowie in diesem Gesetz nicht vorgesehenen Fälle gilt die kantonale Gesetzge - bung.

Art. 26 Neue Auszählmethode

1 Ohne die Zustimmung des Staatsrates, der die Bewilligung des Bundesra - tes einholen wird, dürfen keine neuen Methoden der Stimmenauszählung eingeführt werden.
8

Art. 27 Referendum und Genehmigung durch den Bundesrat

1 Das vorliegende Gesetz wurde zum Vollzug des Bundesrechts erlassen und unterliegt nicht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt nach seiner Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
3 Es hebt das Dekret vom 10. Mai 1978 betreffend die Vollziehung des Bun - desgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 auf.

Art. 28 Veröffentlichung

1 Der Staatsrat ist mit der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes und seiner Anwendung beauftragt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.02.1995 24.02.1995 Erlass Erstfassung RO/AGS 1995 f 28 | d
30
28.03.1996 01.10.1996 Art. 4 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2004,
52/2004
13.02.2004 01.01.2005 Art. 2 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2004,
52/2004
13.02.2004 01.01.2005 Art. 2 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 29/2004,
52/2004
13.05.2004 01.01.2005 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2004,
52/2004
13.05.2004 01.01.2005 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2004,
52/2004
13.05.2004 01.01.2005 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 29/2004,
52/2004
13.05.2004 01.01.2005 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2004,
52/2004
13.05.2004 01.01.2005 Art. 5 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2004,
52/2004
13.05.2004 01.01.2005 Art. 5 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2004,
52/2004
13.05.2004 01.01.2005 Art. 5 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 29/2004,
52/2004
13.11.2009 01.03.2011 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2011
13.11.2009 01.03.2011 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2011
13.11.2009 01.03.2011 Art. 2 Abs. 2 geändert BO/Abl. 7/2011
13.11.2009 01.03.2011 Art. 3a eingefügt BO/Abl. 7/2011
13.11.2009 01.03.2011 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2011
13.11.2009 01.03.2011 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2011
13.11.2009 01.03.2011 Art. 21 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2011
13.11.2009 01.03.2011 Art. 21 Abs. 2 geändert BO/Abl. 7/2011
14.12.2017 01.07.2018 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 5 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 5 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 5 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 5 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 9 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 9 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 11 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 11 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 11 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 13 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.12.2017 01.07.2018 Art. 14 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 15 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 15 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 16 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 16 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 16 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 19 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 20 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.02.1995 24.02.1995 Erstfassung RO/AGS 1995 f 28 | d
30

Art. 1 Abs. 1 13.11.2009 01.03.2011 geändert BO/Abl. 7/2011

Art. 2 Abs. 1 13.05.2004 01.01.2005 geändert BO/Abl. 29/2004,

52/2004

Art. 2 Abs. 1 13.11.2009 01.03.2011 geändert BO/Abl. 7/2011

Art. 2 Abs. 2 13.02.2004 01.01.2005 geändert BO/Abl. 29/2004,

52/2004

Art. 2 Abs. 2 13.11.2009 01.03.2011 geändert BO/Abl. 7/2011

Art. 2 Abs. 3 13.02.2004 01.01.2005 aufgehoben BO/Abl. 29/2004,

52/2004

Art. 3a 13.11.2009 01.03.2011 eingefügt BO/Abl. 7/2011

Art. 4 Abs. 1 13.05.2004 01.01.2005 geändert BO/Abl. 29/2004,

52/2004

Art. 4 Abs. 1 13.11.2009 01.03.2011 geändert BO/Abl. 7/2011

Art. 4 Abs. 2 28.03.1996 01.10.1996 geändert BO/Abl. 29/2004,

52/2004

Art. 4 Abs. 2 13.05.2004 01.01.2005 aufgehoben BO/Abl. 29/2004,

52/2004

Art. 5 Abs. 1 13.05.2004 01.01.2005 geändert BO/Abl. 29/2004,

52/2004

Art. 5 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,

24/2018

Art. 5 Abs. 2 13.05.2004 01.01.2005 geändert BO/Abl. 29/2004,

52/2004

Art. 5 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,

24/2018

Art. 5 Abs. 3 13.05.2004 01.01.2005 geändert BO/Abl. 29/2004,

52/2004

Art. 5 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,

24/2018

Art. 5 Abs. 4 13.05.2004 01.01.2005 eingefügt BO/Abl. 29/2004,

52/2004

Art. 5 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,

24/2018

Art. 5 Abs. 5 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,

24/2018

Art. 6 Abs. 1 13.11.2009 01.03.2011 geändert BO/Abl. 7/2011

Art. 9 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,

24/2018

Art. 9 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,

24/2018

Art. 11 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,

24/2018

Art. 11 Abs. 1, b) 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,

24/2018

Art. 11 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,

24/2018

Art. 13 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,

24/2018

Art. 14 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,

24/2018
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 15 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,

24/2018

Art. 15 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,

24/2018

Art. 16 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,

24/2018

Art. 16 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,

24/2018

Art. 16 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,

24/2018

Art. 19 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,

24/2018

Art. 20 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,

24/2018

Art. 21 Abs. 1 13.11.2009 01.03.2011 geändert BO/Abl. 7/2011

Art. 21 Abs. 2 13.11.2009 01.03.2011 geändert BO/Abl. 7/2011

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