Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen (211.72)
CH - BL

Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen

Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen Vom 6. Dezember 2016 (Stand 1. Oktober 2020) Der Regierungsrat, gestützt auf § 93a und § 158 des Gesetzes vom 16. November 2006
1 ) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB), beschliesst:

§ 1 Zuständigkeit

1 Zuständig für die Entgegennahme von Vorsorgeaufträgen gemäss Art. 360 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
2 ) zur Aufbewahrung ist die Zivil - rechtsverwaltung.

§ 2 Berechtigung zur Hinterlegung

1 Zur Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen bei der Zivilrechtsverwaltung be - rechtigt sind im Kanton wohnhafte Personen.
2 ... *

§ 3 Einreichungsform

1 Zu hinterlegende Vorsorgeaufträge müssen in einem verschlossenen Brief - umschlag eingereicht werden, der mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Hei - matort bzw. Staatsangehörigkeit bei ausländischen Staatsangehörigen und ak - tueller Wohnadresse der Verfasserin oder des Verfassers beschriftet ist.
2
... *
3 Die Kenntnisnahme vom Inhalt der eingereichten Vorsorgeaufträge ist der Zi - vilrechtsverwaltung untersagt. Sie prüft den Inhalt auch auf Ersuchen hin nicht.

§ 4 Prüfung der Identität

1 Die Zivilrechtsverwaltung prüft die Identität der Verfasserin oder des Verfas - sers des Vorsorgeauftrags Person anhand eines gültigen amtlichen Ausweis - dokuments.
2 Wird der Vorsorgeauftrag auf dem Postweg eingereicht, ist eine Kopie der Identitätskarte bzw. des Passes oder des Führerausweises beizulegen. *
1) SGS 211
2) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.070
3 ... *
4 Abklärungen über die Urteils- und Handlungsfähigkeit der Verfasserin oder des Verfassers und die Ausstellung diesbezüglicher Bescheinigungen sind der Zivilrechtsverwaltung untersagt.

§ 5 * ...

§ 6 Abgabe rechtlicher Hinweise

1 Sofern der Vorsorgeauftrag persönlich zur Aufbewahrung abgegeben wird, weist die Zivilrechtsverwaltung auf den fakultativen Charakter der Hinterlegung hin.
2 Sie klärt ausserdem auf über:
a. die Möglichkeit der Eintragung des Hinterlegungsortes im Personen - standsregister und über den Sinn und Zweck sowie die Freiwilligkeit die - ser Massnahme;
b. die Mitteilungspflicht bezüglich des Wegzugs aus dem Kanton Basel- Landschaft;
c. * ...
d. * ...

§ 7 Quittung

1 Der Verfasser oder die Verfasserin des Vorsorgeauftrags erhält eine Quittung für die Übergabe.
2 Die Quittung kann durch einen entsprechenden Stempelaufdruck auf einer Kopie des eingereichten Briefumschlages oder in Form eines Texteinschubs auf der Rechnung erteilt werden.

§ 8 Aufbewahrung der Vorsorgeaufträge

1 Die Vorsorgeaufträge werden getrennt von anderen verwahrten Dokumenten, namentlich des Ehegüter- und Erbrechts, aufbewahrt.
2 Sie werden in einem gesonderten Register erfasst und in einem mit Ein - bruchs- und Feuermeldeanlage gesicherten Raum in abschliessbaren Schrän - ken gelagert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.070

§ 9 Auskunftserteilung und Herausgabe hinterlegter Vorsorgeauf -

träge
1 Zu Auskünften über die Tatsache der Hinterlegung eines Vorsorgeauftrags oder zur Herausgabe eines hinterlegten Vorsorgeauftrages ist die Zivilrechts - verwaltung berechtigt gegenüber:
a. dem Verfasser oder der Verfasserin gegen Vorlage eines gültigen amtli - chen Ausweisdokuments;
b. vom Verfasser oder von der Verfasserin bevollmächtige Personen gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift;
c. der für den Wohnort der hinterlegenden Person zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) auf schriftlichen Antrag hin und ge - gen einen Beleg, dass ein Verfahren wegen Urteilsunfähigkeit in Bezug auf den Verfasser oder die Verfasserin im Gange ist.
2 Die Auskunftserteilung oder die Herausgabe erfolgt auf schriftliches Gesuch hin oder anlässlich einer persönlichen Vorsprache. Auskünfte werden schrift - lich erteilt.

§ 10 Widerruf des Vorsorgeauftrags

1 Die hinterlegende Person meldet einen Widerruf des Vorsorgeauftrags der Zi - vilrechtsverwaltung. *
2 Die Zivilrechtsverwaltung händigt das widerrufene Dokument umgehend zur Vernichtung aus und hebt das Depot auf, sofern nicht unmittelbar ein neuer Vorsorgeauftrag hinterlegt wird.

§ 11 Tod der Verfasserin oder des Verfassers

1 Erhält die Zivilrechtsverwaltung Kenntnis vom Tod der Verfasserin oder des Verfassers und lässt sich ein hinterlegter Vorsorgeauftrag ohne Zweifel dieser Person zuweisen, so hebt sie das Depot infolge seiner Gegenstandslosigkeit auf und vernichtet dessen Inhalt.

§ 12 Wegzug *

1 ... *
2 ... *
3 ... *
4 Die hinterlegende Person meldet den Wegzug aus dem Kanton ohne Verzug der Zivilrechtsverwaltung, welche das Depot aufhebt und den Vorsorgeauftrag und allfällige Ergänzungen umgehend zur weiteren Verwahrung aushändigt. *
5 Die Zivilrechtsverwaltung trägt keine Verantwortung, wenn ein Vorsorgeauf - trag infolge Wegzug der hinterlegenden Person ohne Meldung am unzuständi - gen Ort hinterlegt bleibt. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.070

§ 13 Gebühren

1 Im Zusammenhang mit der Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen werden fol - gende Gebühren erhoben:
a. * Anlegen eines neuen Depots zur Aufbewahrung eines Vor - sorgeauftrags, inkl. Registratur, Quittung für Depot und zeit - lich unbegrenzte Verwahrung CHF 80.–;
b. * Auswechseln eines Dokumentes, inkl. Registratur, Heraus - gabe/Rücksendung des bisherigen Depots und Quittung für neues Depot CHF 40.–;
c. * Aufbewahrung eines zusätzlichen Dokumentes neben be - reits bestehendem Depot, inkl. Registratur und Quittung für neues Depot CHF 30.–;
d. * Aufhebung eines Depots CHF 40.–;
e. * ...
2 Mit den Gebühren ist der Aufwand für die Auskunftserteilung und die Heraus - gabe an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Zusammenhang mit Verfahren wegen Urteilsunfähigkeit in Bezug auf den Ver - fasser oder die Verfasserin abgegolten.
3 Für die Gebühren haftet, wer einen Vorsorgeauftrag zur Deponierung ein - reicht oder Anlass für eine anderweitige Amtshandlung gibt.
4 Die Zahlungsfrist für rechtskräftig verfügte Gebühren beträgt 30 Tage.
5 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz.
6 Die 1. Mahnung erfolgt kostenlos, weitere Mahnungen werden mit CHF 40.– pro Mahnung in Rechnung gestellt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.070
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2016.070
22.09.2020 01.10.2020 § 2 Abs. 2 aufgehoben 2020.073
22.09.2020 01.10.2020 § 3 Abs. 2 aufgehoben 2020.073
22.09.2020 01.10.2020 § 4 Abs. 2 geändert 2020.073
22.09.2020 01.10.2020 § 4 Abs. 3 aufgehoben 2020.073
22.09.2020 01.10.2020 § 5 aufgehoben 2020.073
22.09.2020 01.10.2020 § 6 Abs. 2, lit. c. aufgehoben 2020.073
22.09.2020 01.10.2020 § 6 Abs. 2, lit. d. aufgehoben 2020.073
22.09.2020 01.10.2020 § 10 Abs. 1 geändert 2020.073
22.09.2020 01.10.2020 § 12 Titel geändert 2020.073
22.09.2020 01.10.2020 § 12 Abs. 1 aufgehoben 2020.073
22.09.2020 01.10.2020 § 12 Abs. 2 aufgehoben 2020.073
22.09.2020 01.10.2020 § 12 Abs. 3 aufgehoben 2020.073
22.09.2020 01.10.2020 § 12 Abs. 4 eingefügt 2020.073
22.09.2020 01.10.2020 § 12 Abs. 5 eingefügt 2020.073
22.09.2020 01.10.2020 § 13 Abs. 1, lit. a. geändert 2020.073
22.09.2020 01.10.2020 § 13 Abs. 1, lit. b. geändert 2020.073
22.09.2020 01.10.2020 § 13 Abs. 1, lit. c. geändert 2020.073
22.09.2020 01.10.2020 § 13 Abs. 1, lit. d. geändert 2020.073
22.09.2020 01.10.2020 § 13 Abs. 1, lit. e. aufgehoben 2020.073 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.070
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 06.12.2016 01.01.2017 Erstfassung GS 2016.070

§ 2 Abs. 2 22.09.2020 01.10.2020 aufgehoben 2020.073

§ 3 Abs. 2 22.09.2020 01.10.2020 aufgehoben 2020.073

§ 4 Abs. 2 22.09.2020 01.10.2020 geändert 2020.073

§ 4 Abs. 3 22.09.2020 01.10.2020 aufgehoben 2020.073

§ 5 22.09.2020 01.10.2020 aufgehoben 2020.073

§ 6 Abs. 2, lit. c. 22.09.2020 01.10.2020 aufgehoben 2020.073

§ 6 Abs. 2, lit. d. 22.09.2020 01.10.2020 aufgehoben 2020.073

§ 10 Abs. 1 22.09.2020 01.10.2020 geändert 2020.073

§ 12 22.09.2020 01.10.2020 Titel geändert 2020.073

§ 12 Abs. 1 22.09.2020 01.10.2020 aufgehoben 2020.073

§ 12 Abs. 2 22.09.2020 01.10.2020 aufgehoben 2020.073

§ 12 Abs. 3 22.09.2020 01.10.2020 aufgehoben 2020.073

§ 12 Abs. 4 22.09.2020 01.10.2020 eingefügt 2020.073

§ 12 Abs. 5 22.09.2020 01.10.2020 eingefügt 2020.073

§ 13 Abs. 1, lit. a. 22.09.2020 01.10.2020 geändert 2020.073

§ 13 Abs. 1, lit. b. 22.09.2020 01.10.2020 geändert 2020.073

§ 13 Abs. 1, lit. c. 22.09.2020 01.10.2020 geändert 2020.073

§ 13 Abs. 1, lit. d. 22.09.2020 01.10.2020 geändert 2020.073

§ 13 Abs. 1, lit. e. 22.09.2020 01.10.2020 aufgehoben 2020.073

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.070
Markierungen
Leseansicht