Vereinbarung über den Zweckverband «Fernsehversorgung Walensee» (272.52)
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Vereinbarung über den Zweckverband «Fernsehversorgung Walensee»

Vereinbarung über den Zweckverband «Fernsehversorgung Walensee» vom 3. September 1985 (Stand 3. September 1985) Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen, gestützt auf Art. 223 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979, und der Regierungsrat des Kantons Glarus, in Vertretung der Gemeinden Mühlehorn, Obstalden und Filzbach sowie gestützt auf Art. 52 Abs. 1 und 2 Ziff. 9 der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai
1887, 1 erlassen folgende Vereinbarung:
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Art. 1
1 Die Gemeinden Quarten, Amden, Mühlehorn, Obstalden und Filzbach werden ermächtigt, sich für den Bau und den Betrieb einer gemeinsamen Anlage für die Verbreitung ausländischer Fernsehprogramme zu einem Zweckverband zusam - menzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Ver - bandsgemeinden sind durch den Zweckverbandsvertrag festzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden 3 der Vertragskantone. Er tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden 4 der Vertragskantone ver - pflichtet werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
1 sGS 151.2 .
2 In Vollzug ab 3. September 1985.
3 Im Kanton St.Gallen das Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR, sGS 141.3 .
4 Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat; Art. 222 Abs. 2 GG, sGS 151.2 .
Art. 3
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtsper - sönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Amden.
2 Für die Organisation des Zweckverbandes sowie für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.
Art. 4
1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung. Die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetz - gebung des Bundes sowie ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
2 Die Aufsicht über die Verbandsanlagen wird von den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen 5 und des Kantons Glarus gemeinsam ausgeübt. Den Vertrags - kantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.
Art. 5
1 Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Ver - bandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen or - dentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.
Art. 6
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Verbandsgemeinden oder zwi - schen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht mit Sitz in St.Gallen. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der De - legiertenversammlung vorauszugehen.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach An - rufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert ei - ner weiteren Frist von fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Vertragskantone ha - ben.
5 In der Regel Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR, sGS 141.3 .
3 Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes ge - troffen. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der unter - liegenden Partei. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des st.gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege. 6
4 Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössi - schen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mit - zuteilen.
Art. 7
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Ver - tragskantone.
Art. 8
1 Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 7 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 9
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung 8 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 10
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von beiden Vertragskantonen unterzeichnet ist.
6 sGS 961.1 .
7 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1 .
8 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 20–75 03.09.1985 03.09.1985 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.09.1985 03.09.1985 Erlass Grunderlass 20–75
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