Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (935.810)
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Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen

Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) Vom 20. Mai 2019 Ingress Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone, im Bestreben, die mit der IKV 1937 1 errichtete Zusammenarbeit auch unter dem geänderten Bundesrecht (Bundesgesetz über die Geldspiele, SR 935.51) weiter zu führen, gestützt auf 

Art. 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 

das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS; SR
935.51)  das gesamtschweizeri sche Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK) vereinbaren:

Art. 1 Leistungsauftrag Swisslos

1 Die dieser Vereinbarung beitretende n Kantone (nachfolgend als «Vereinba- rungskantone» bezeichnet) be treiben die Genossenschaft «Swisslos Interkantonale Landeslotterie» (nachfolgend als „Swisslos“ bezeichnet).
2 Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach Massgabe des BGS, des ge samtschweizerischen Geld spielkonkordats sowie der vorliegenden Vereinbarung.
3 In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstalterin von Lotterie- und Sportwetten-Grossspiele n auf dem Gebiet der Vereinbarungs- kantone bezeichnet.
1 Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsam e Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937
Art. 2 Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
1 Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskanto- nen zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Berei- chen Kultur, Soziales und Sport (Art. 125 Abs. 1 BGS).
2 Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förde- rung des nationalen Sports. Der Betrag wi rd nach dem Verfahren gemäss Art. 34 GSK durch die FDKG festgelegt und jähr lich in die Stiftung Sportförderung Schweiz (Art. 32 ff. GSK) eingelegt.
3 Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Reinge- winne sind den Vereinbarungskantonen jähr lich nach folgendem Verteilschlüssel abzuliefern: a) Reingewinn aus Losen: Jedem Ka nton ein Fixum von CHF 70‘000, der Rest nach Bevölkerungszahlen. Massg ebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl. b) Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach Spieleinsätzen. Massgebend ist di e gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
4 Der Anteil am Reingewinn einer Spie lkategorie steht einem Vereinbarungskan- ton nur dann zu, wenn die entsprechende Sp ielkategorie in seinem Gebiet nicht verboten ist im Sinne von Art. 28 BGS.

Art. 3 Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft

Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die General- versammlung der Swisslos.

Art. 4 Gemeinsame Besti mmungen für Kleinlotterien

1 Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Art. 34 BGS darf höchstens Fr. 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölker ung betragen. Eine Mindestsumme von Fr.
100'000.— steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevölkerungszahl zur Verfü- gung.
2 Die Übertragung ungenutzter Kontingent steile von einem auf das nächste Ka- lenderjahr ist nicht zulässig.
3 Die Übertragung ungenutzter Kontingent steile von einem Ve reinbarungskanton an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.

Art. 5 Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit

Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren Vergabe zu kommunizieren und den Benefi ziaren aufzuerleg en, die erhaltene Unterstützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swisslos bekannt zu machen.

Art. 6 Änderung der Vereinbarung

1 Änderungsanträge sind bei der Genera lversammlung der Swisslos einzureichen. Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller Ver- einbarungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ih r alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschlu ss der Generalversa mmlung der Swisslos, vorgenommen werden. Die Ge neralversammlung bringt den Wortlaut des beab- sichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.

Art. 7 Kündigung der Vereinbarung

1 Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres durch Mitt eilung an die Generalversammlung der Swisslos gekündigt werden, frühestens auf da s Ende des 10. Jahres seit Inkrafttre- ten.
2 Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf sei- nem Kantonsgebiet.

Art. 8 Verhältnis zum Gesamtsch weizerischen Geldspielkonkordat

Im Falle eines Widerspruchs gehen di e Bestimmungen des GSK den Bestimmun- gen der vorliegenden Vereinbarung vor.

Art. 9 Inkrafttreten der Vereinbarung

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, soba ld ihr alle Vereinbarungskantone der IKV
1937 beigetreten sind.
2 Die Zustimmung ist gegenüber der Gene ralversammlung der Swisslos zu erklä- ren. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowi e dem Bund mit.

Art. 10 Aufhebung der IKV 1937

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbar ung werden sämtliche Bestimmungen der IKV 1937 aufgehoben.

Art. 11 Schlussbestimmung

Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten die- ser Vereinbarung an. Beschlossen von den Vertretungen der Ka ntone der Deutschschweiz und des Kan- tons Tessin der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu Handen der Ratifikation in de n Kantonen am 20. Mai 2019. Für die Fachdirektorenkonferenz Lotteriem arkt und Lotteriegesetz (Kantone Deutschschweiz und Kanton Tessin) Dr. Andrea Bettiga, Landammann Präsident FDKL
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