Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (831.1)
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Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AGAHVG) vom 12.11.1998 (Stand 01.01.2011) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi - cherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG); eingesehen die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche - rung vom 31. Oktober 1947 (AHVV); auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Ausgleichskasse des Kantons Wallis

Art. 1 Kantonale Ausgleichskasse

1 Gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird eine kantonale Ausgleichskasse errichtet.
2 Die kantonale Kasse ist eine selbständige öffentliche Anstalt im Sinne der Bundesgesetzgebung und der nachfolgenden Bestimmungen. Die Aufsicht ihrer Verwaltung obliegt dem Staatsrat, der diese Obliegenheit durch das Departement für Sozialwesen ausübt.
3 Die kantonale Kasse, genannt Ausgleichskasse des Kantons Wallis (nach - stehend: Kasse genannt), hat ihren Sitz in Sitten.
4 Jede im vorliegenden Gesetz benutzte Bezeichnung einer Person, eines Statuts, einer Funktion oder eines Berufes wird für Frau und Mann im glei - chen Sinne verwendet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Organe der Kasse

1 Die Organe der Kasse sind: a) die Direktion und die Abteilungen; b) die AHV-Zweigstellen; c) das Revisionsorgan.
2 Der Staatsrat ernennt, auf Antrag des Departements für Sozialwesen, den Direktor. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes legt im übrigen das Ausführungsreglement die Befugnisse der Organe fest.

Art. 3 Direktion

1 Die Direktion ist das höchste Organ der Kasse.
2 Sie ist für die Geschäftsführung der Kasse verantwortlich.
3 Sie setzt die Verwaltungskostenbeiträge in den Grenzen der Bundesge - setzgebung fest.
4 Sie sorgt für die Zusammenarbeit zwischen der Kasse und den AHV- Zweigstellen.
5 Sie erstellt jährlich einen für das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und den Staatsrat bestimmten Geschäftsführungsbericht.

Art. 4 Personal

1 Die Mitarbeiter sind Angestellte der Kasse. Der Personalbestand wird in das Organigramm der kantonalen Verwaltung nicht einbezogen.
2 Die Mitarbeiter der Kasse werden durch den Direktor angestellt. Sofern es die Verhältnisse rechtfertigen, kann das Arbeitsverhältnis dem Privatrecht unterstellt werden.
3 Die Ernennung der Mitglieder der Direktion und der Abteilungsleiter durch den Direktor bedarf der Genehmigung des Vorstehers des Departements für Sozialwesen.
4 Sofern spezifische Regelungen fehlen, wendet die Kasse die gesetzlichen Bestimmungen betreffend des Personals der kantonalen Verwaltung analog an. Die Mitarbeiter der Kasse sind Mitglieder der Vorsorgekasse für das Walliser Staatspersonal

Art. 5 Aufgaben der Kasse

1 Die Kasse ist mit der Anwendung der Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Familienzula - gen in der Landwirtschaft beauftragt. Gemäss Artikel 63 Absatz 4 AHVG leistet sie insbesondere bei der Anwendung der besonderen Bestimmungen über die Invaliden-, die Arbeitslosen-, die Unfall- und die Vorsorgeversiche - rung Mitarbeit.
2 Laut Artikel 63 Absatz 4 AHVG und 131 AHVV dürfen weitere Aufgaben an sie übertragen werden; insbesondere kann der Kanton der Kasse weitere, durch die kantonale Gesetzgebung vorgesehene, Aufgaben übertragen.
3 Die Kasse wird für die gemäss Absatz 2 übertragenen Aufgaben entschä - digt.

Art. 6 Revision der Kasse

1 Ein durch den Vorsteher des Departements für Sozialwesen bestimmtes Revisionsorgan ist gemäss Artikel 68 AHVG mit der Revision der Buchhal - betreffend der Bundesaufgaben und der jeweiligen kantonalen Aufgaben werden an den Staatsrat und an das BSV gerichtet.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und Finanz - haushalt des Kantons und deren Kontrolle bleiben vorbehalten.

Art. 7 AHV-Zweigstellen

1 In der Regel besteht in jeder Gemeinde eine AHV-Zweigstelle. Auf Vor - schlag der Direktion kann der Staatsrat für mehrere Gemeinden nach Rücksprache mit denselben einen einzigen AHV-Zweigstellenleiter ernen - nen.

Art. 8 Ernennung des AHV-Zweigstellenleiters

1 Der AHV-Zweigstellenleiter, der in der Regel der kommunalen Verwaltung der betreffenden Gemeinde oder Gemeinden angehören muss, wird vom Vorsteher des Departements für Sozialwesen unter Einholung der Vormei - nung der Gemeindebehörden und der Kasse ernannt.

Art. 9 Aufgaben und Entlöhnung der Zweigstellenleiter

1 Die AHV-Zweigstellenleiter erfüllen ihre Aufgaben, indem sie sich an die Vorgaben der Kasse halten und deren Anweisung befolgen. Immer führen sie die in Artikel 116 Absatz 1 Buchstaben a bis g AHVV aufgeführten Auf - gaben aus.
2 Die Aufgaben und die Art der Entlöhnung der Zweigstellenleiter werden durch das Ausführungsreglement festgelegt.

Art. 10 Haftung der Zweigstellenleiter

1 Der Kanton haftet gemäss Artikel 70 Absatz 1 AHVG für die durch die Zweigstellenleiter verursachten Schäden. Der Kanton kann auf den jeweili - gen Zweigstellenleiter Rückgriff nehmen, sofern dieser absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.

Art. 11 Verwaltungskosten

1 Die Verwaltungskosten der Kasse und ihrer Zweigstellen werden aus - schliesslich gedeckt: a) durch die gemäss Artikel 69 Absatz 1 AHVG geschuldeten Verwal - tungskostenbeiträge der Mitglieder; b) durch Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 AHVG und andere Bun - desbeiträge; c) aus weiteren aus dem Gesetz und den Vollzugsbestimmungen sich ergebende Einnahmen (wie Mahngebühren, Bussen, usw.) oder aus den durch die Nebentätigkeiten der Kasse stammenden Einnahmen; d) aus Vermögenserträgen.
2 Rechtspflege

Art. 12 Kantonales Versicherungsgericht

1 Das Kantonale Versicherungsgericht (KVG) ist die Rekursbehörde im Sin - ne von Artikel 85 Absatz 1 AHVG. Dieses entscheidet über Beschwerden, die gegen die Verfügungen der Ausgleichskasse eingereicht wurden, sofern sich seine Zuständigkeit aus den unter Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes genannten Gesetzen ergibt.
2 Für die kantonalen Aufgaben sind die Bestimmungen der jeweiligen Ge - setze anwendbar.

Art. 13 Ordnungsbussen

1 Im Falle von Verletzungen von Ordnungs- und Kontrollvorschriften verfügt die Kasse die in Artikel 91 AHVG vorgesehenen Bussen.
2 Die Bussenverfügungen der Kasse können mit Beschwerde ans KVG angefochten werden.

Art. 14 Strafbestimmungen

1 Die in Artikel 87 bis 89 AHVG erwähnten Vergehen und Widerhandlungen fallen in die Zuständigkeit des Strafuntersuchungsrichters gemäss Arti - kel 11 bis Absatz 1 Buchstabe a in fine der Strafprozessordnung.
3 Finanzierung der AHV/IV

Art. 15 * ...

4 Verschiedene Bestimmungen

Art. 16 Erlass von Mindestbeiträgen

1 Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde des Versicherten gibt seine Vor - meinung über die in Artikel 11 Absatz 2 AHVG erwähnten Erlassgesuche betreffend des Mindestbeitrages ab.
2 Ausser unter Geltendmachung namhafter Gründe, gibt der Gemeinderat bei Gesuchen von Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt werden und deren Beiträge weder vom Versicherten noch von einer anderen Institution geleistet werden, eine positive Vormeinung ab.
3 Die Finanzierung des Erlasses der Mindestbeiträge wird zwischen dem Kanton und den Gemeinden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung aufgeteilt. *

Art. 17 Auskunftspflicht

1 Gemäss Artikel 93 AHVG erteilen die kantonalen und kommunalen Ver - waltungsbehörden sowie die Gerichtsbehörden der Kasse auf Anfrage kostenlos sämtliche Auskünfte, die für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben von Nutzen sind.

Art. 18 Schweigepflicht

1 Die Personen, welche die in Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes genannten Bestimmungen anwenden oder die deren Anwendung zu kontrollieren haben, sind verpflichtet, ihre Feststellungen und Beobachtun - gen im Sinne der Artikel 50 und 87 AHVG geheim zu halten.

Art. 19 Vollzug

1 Der Staatsrat erlässt alle Ausführungsbestimmungen, die die Anwendung des vorliegenden Gesetzes erfordert.

Art. 20 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Das Dekret betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Al - ters- und Hinterlassenenversicherung vom 14. Februar 1950 sowie sämtli - che dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben.
2 Innert einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes müs - sen die AHV-Zweigstellen in der Regel in die kommunale Verwaltung der betreffenden Gemeinde oder Gemeinden integriert sein.
3 Das vorliegende Gesetz unterliegt nicht dem fakultativen Referendum.
4 Unter Vorbehalt von Artikel 16, der rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft tritt, bestimmt der Staatsrat nach Genehmigung des Bundesrates den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.11.1998 01.02.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1999 f 14, 311 | d 14, 321
16.06.2010 01.01.2011 Art. 15 aufgehoben BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 16 Abs. 3 geändert BO/Abl. 28/2010
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.11.1998 01.02.1999 Erstfassung RO/AGS 1999 f 14, 311 | d 14, 321

Art. 15 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 28/2010

Art. 16 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010

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