Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (504.1)
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Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (AGMG) vom 11.02.1998 (Stand 01.01.2011) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwal - tung vom 3. Februar 1995 (MG); eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 40 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG); auf Antrag des Staatsrates, verordnet:

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Ausführungsgesetz bestimmt die Organisation und die Kompetenzen der mit der Anwendung des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung betrauten Behörden.

Art. 2 Behörden

1 Die mit der Anwendung des MG innerhalb des Kantonsgebietes betrauten Behörden sind: a) der Staatsrat; b) das zuständige Departement (nachfolgend: das Departement); c) * die mit dem Militärwesen beauftragte Dienststelle; d) die Militärkreise; e) die Militärsektionen; f) die Gemeindebehörde.
2 Der Bund übt die Oberaufsicht über das Militärwesen aus. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Gebietsaufteilung

1 Das Kantonsgebiet wird in zwei Kreise aufgeteilt, der eine für das Ober - wallis und der andere für das Unterwallis.
2 Die Kreise sind in Sektionen aufgeteilt. Ihre Anzahl sowie ihre Aufteilung zwischen den sprachlichen Regionen wird durch einen Beschluss des Staatsrates festgelegt.

Art. 4 Kompetenzen des Staatsrates

1 Der Staatsrat übt die allgemeine Aufsicht über alle dem Kanton obliegen - den Militärbelange aus. Er erlässt die sich aus seiner Regierungsverantwor - tung ergebenden Verordnungen, Reglemente und Weisungen.
2 Wenn die Mittel der zivilen Behörden zur Bewältigung schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit des Kantons nicht mehr ausreichen, ist der Staatsrat zuständig, um beim Bund den Einsatz eines Ordnungs - dienstes im Sinne des Artikels 83 des MG anzufordern. Bei Zustimmung des Bundes bestimmt der Staatsrat den Einsatzauftrag nach Rücksprache - schutz und Sport oder mit dem Oberbefehlshaber der Armee. Der Staatsrat teilt dem Grossen Rat so rasch als möglich mit, welche Massnahmen er trifft. *
3 Der Staatsrat ernennt die Kreiskommandanten und die Sektionskontroll - führer. *

Art. 5 Kompetenz des Departements

1 Das Departement organisiert, verwaltet und koordiniert alle durch das MG vorgeschriebenen Aufgaben, welche nicht in die Zuständigkeit des Staats - rates fallen.

Art. 5a * Leistungsverträge und Zurverfügungstellung von Infrastruktu -

ren
1 Der Kanton kann mit dem Bund Leistungsverträge über die Beauftragung mit der Bewirtschaftung und dem Unterhalt des Armeematerials im Sinne von Artikel 106a Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Armee und die Mili - tärverwaltung vom 3. Februar 1995 abschliessen.
2 Er kann mit dem Bund im Rahmen der Ausführung des vorerwähnten Bundesgesetzes andere Leistungsverträge, insbesondere über Leistungen bei der Bewirtschaftung, sowie Verträge über die Zurverfügungstellung oder die Vermietung von Infrastrukturen abschliessen.
3 Diese Verträge müssen für den Kanton den Grundsatz der Deckung der jeweiligen Kosten respektieren.
4 Die Zuständigkeit zum Abschluss solcher Verträge liegt beim Staatsrat, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat für jene Verträ - ge, deren Bruttoausgaben zu Lasten des Kantons zehn Millionen Franken übersteigen.
5 Der Staatsrat kann seine Kompetenzen weder an das Departement noch an Dienststellen delegieren.
6 Die Verträge müssen die integrierte Mehrjahresplanung einhalten.

Art. 6 Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen

1 Der Staatsrat ist für den Erlass von anderen Anwendungsbestimmungen des MG und der Verordnungen des Bundesrates über die Landesverteidi - gung zuständig.
2 Er erlässt mittels Verordnung die Ausführungsbestimmungen des vorlie - genden Gesetzes, insbesondere über: a) die Anerkennung der militärischen Schiessvereine, die den durch die Bundesgesetzgebung gestellten Anforderungen auf diesem Gebiet entsprechen; b) die Ernennung der kantonalen Schiesskommissionen; c) die Aufsicht über das Schiesswesen und die Sicherheitsmassnahmen; d) die für die Anordnung von disziplinarischen Sanktionen zuständigen Behörden.

Art. 7 Verfahren

1 Unter Vorbehalt des Bundesrechts und der Sondergesetzgebung wird das Verfahren durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Ver - waltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) geregelt.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Ausführungsgesetz, welches für die Anwendung überge - ordneten Rechts absolut notwendig ist, unterliegt nicht dem Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes und sorgt für dessen Publikation im Amtsblatt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.02.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1998 f 177 | d
190
04.12.2003 01.01.2004 Art. 2 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2003 f 35, 325 | d 37, 331
04.12.2003 01.01.2004 Art. 2 Abs. 2 geändert RO/AGS 2003 f 35, 325 | d 37, 331
04.12.2003 01.01.2004 Art. 4 Abs. 2 geändert RO/AGS 2003 f 35, 325 | d 37, 331
04.12.2003 01.01.2004 Art. 4 Abs. 3 geändert RO/AGS 2003 f 35, 325 | d 37, 331
16.06.2010 01.01.2011 Art. 5a eingefügt BO/Abl. 28/2010
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.02.1998 01.01.1999 Erstfassung RO/AGS 1998 f 177 | d
190

Art. 2 Abs. 1, c) 04.12.2003 01.01.2004 geändert RO/AGS 2003 f 35, 325

| d 37, 331

Art. 2 Abs. 2 04.12.2003 01.01.2004 geändert RO/AGS 2003 f 35, 325

| d 37, 331

Art. 4 Abs. 2 04.12.2003 01.01.2004 geändert RO/AGS 2003 f 35, 325

| d 37, 331

Art. 4 Abs. 3 04.12.2003 01.01.2004 geändert RO/AGS 2003 f 35, 325

| d 37, 331

Art. 5a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 28/2010

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