Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser
                            Gebrannte Wasser: Verordnung  Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser  Vom 12. Juli 2005 (Stand 19. Januar 2023)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf Art. 41a des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und auf §§ 38, 39 und 43 des Gastgewerbegesetzes vom 15. September 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Regelungszweck
                            1  Diese Verordnung regelt die erforderlichen kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Alkoholge  -  setz über den Kleinhandel mit gebrannten Wassern innerhalb des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bewilligungspflicht
                            1  Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern untersteht den Bestimmungen des Bundesrechts und ist  nach dessen Massgabe bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bewilligungsinhalt
                            1  Die Bewilligung bezeichnet eine bestimmte für die Betriebsführung verantwortliche natürliche und  handlungsfähige Person mit gutem Leumund sowie einen bestimmten Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer mehrere Abgabestellen unterhält, bedarf für jede einer entsprechenden Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Führung eines dem Gastgewerbegesetz unterstellten  Betriebs mit Alkoholausschank benötigen für die Abgabe gebrannter Wasser keine zusätzliche Bewil  -  ligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Selbstbedienungsläden ist im Sinn von Art. 42 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständever  -  ordnung (LGV) vom 16. Dezember 2016 auf eine flächenmässige Trennung der Angebotsbereiche für  gebrannte Wasser von den übrigen Waren zu achten. Eine gemeinsame Verkaufsfläche für gebrannte  Wasser und andere alkoholische Getränke ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Erteilung der Bewilligung kann an weitere Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            4  Bewilligungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligung zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern innerhalb des Kantons wird durch das  Bau- und Gastgewerbeinspektorat des Bau- und Verkehrsdepartements erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht und Kontrolle
                            1  Die Bewilligungsbehörde übt die Aufsicht und Kontrolle über die entsprechenden Betriebe im Sinn  von § 38 des Gastgewerbegesetzes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Entzug der Bewilligung
                            1  Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn Tatsachen bekannt werden, auf Grund de  -  ren die Bewilligung hätte verweigert werden müssen, oder die gesetzlichen Voraussetzungen, unter  denen sie erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  563.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung vom 10. Januar 2023, in Kraft seit 19. Januar 2023 (KB 14.01.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 geändert durch § 3 Ziff. 56 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
                            5)  Fassung vom 10. Januar 2023, in Kraft seit 19. Januar 2023 (KB 14.01.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebrannte Wasser: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gebühren
                            1  Die Bewilligung wird für ein Kalenderjahr gegen Vorauszahlung einer Gebühr von CHF  250 erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führen die Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung mehrere Abgabestellen für gebrannte Wasser,  so haben sie für jede Abgabestelle die Gebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Entzug der Bewilligung fällt eine Gebühr von CHF  250 an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz findet ergänzend sinngemässe Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wirksamkeit
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung vom 10. Januar 2023, in Kraft seit 19. Januar 2023 (KB 14.01.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung vom 10. Januar 2023, in Kraft seit 19. Januar 2023 (KB 14.01.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Wirksam seit 17. 7. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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