Geldspielgesetz des Kantons Graubünden
Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (KGS) Vom 27. August 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung
2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 7. Januar 2020 3 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit, Durchführung sowie Aufsicht von Geldspie - len, die kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels und die Besteuerung der Spielbanken, soweit das Bundesrecht innerkantonale Regelungen zulässt.
Art. 2 Begriffe
1 Die im Bundesgesetz über Geldspiele
4 ) enthaltenen Definitionen sind anwendbar, soweit das kantonale Recht nichts anderes vorsieht.
2. Geldspiele
Art. 3 Grossspiele
1 Im Kanton Graubünden dürfen die im Bundesgesetz über Geldspiele vorgesehenen Grossspiele durchgeführt werden.
1) GRP 2020/2021, 85
2) BR 110.100
3) Seite 869
4) SR 935.51
Art. 4 Kleinspiele
1 Kleinspiele dürfen im Kanton Graubünden durchgeführt werden, wenn die geld - spielrechtlichen Vorgaben des Bundes und des Kantons eingehalten werden.
Art. 5 Schutz Minderjähriger
1 Minderjährige Personen dürfen an kleinen Pokerturnieren nicht teilnehmen.
2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung des Verbots verant - wortlich.
Art. 6 Unterhaltungslotterien
1 Veranstalterinnen und Veranstalter von Unterhaltungslotterien dürfen keine Perso - nen beschäftigen, die mit der Organisation oder Durchführung von Geldspielen Ein - künfte erzielen. Wird die Organisation oder die Durchführung von Unterhaltungslot - terien an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfol - gen.
2 Veranstalterinnen und Veranstalter melden der kantonalen Aufsichts- und Vollzugs - behörde Unterhaltungslotterien 14 Tage vor ihrer Durchführung.
Art. 7 Aufgaben der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde
1 Die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde prüft, ob Kleinspiele bewilligungs - pflichtig sind, erteilt die notwendigen Bewilligungen und beaufsichtigt die Durch - führung von bewilligungspflichtigen Kleinspielen und von meldepflichtigen Unter - haltungslotterien.
2 Sie kann für die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Vollzugsaufgaben der Kantonspolizei Aufträge erteilen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass Straftaten begangen werden könnten.
Art. 8 Information
1 Die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde informiert in geeigneter Weise über die zu erfüllenden Bewilligungsvoraussetzungen und die im Rahmen des Bewilli - gungsverfahrens einzureichenden Unterlagen.
Art. 9 Bearbeitung von Personendaten aus Strafentscheiden und Zustellung
von Strafentscheiden
1 Die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde ist berechtigt, Personendaten aus Strafentscheiden zu bearbeiten.
2 Sie darf Strafentscheide anderen mit dem Vollzug des Geldspielrechts betrauten Behörden zustellen.
3. Bekämpfung der Gefahren des exzessiven Geldspiels
Art. 10 Aufgaben der Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung
1 Die Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung ergreift Präventionsmassnah - men gegen exzessives Geldspiel und stellt ein angemessenes Beratungs- und Be - handlungsangebot für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und deren Umfeld sicher.
2 Zu diesem Zweck kann sie mit anderen Kantonen zusammenarbeiten und Verträge mit öffentlichen sowie privaten Anbietern schliessen.
3 Die Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung entscheidet über die Verwen - dung der Mittel, die dem Kanton zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels zuflies - sen.
4 Sie bezeichnet die Fachpersonen, welche in Aufhebungsverfahren einbezogen wer - den können, die Spielsperren betreffen.
Art. 11 Datenbearbeitung
1 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Perso - nendaten über die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe, über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten.
4. Besteuerung von Spielerträgen
Art. 12 Steuerpflicht und Bemessung
1 Spielbanken mit einer Konzession gemäss dem Geldspielgesetz
1 ) sind steuerpflich - tig.
2 Der Kanton erhebt den nach dem Geldspielgesetz maximal zulässigen Steuersatz.
Art. 13 Erhebung der Spielbankensteuer
1 Die Spielbankensteuer wird auf der rechtskräftig veranlagten Spielbankenabgabe des Bundes erhoben.
2 Der Kanton erhebt nachträglich kantonale Stempelabgaben samt Zinsen, wenn die Eidgenössische Spielbankenkommission gestützt auf das Geldspielgesetz eine Nach - erhebung vornimmt und diese rechtskräftig wird.
Art. 14 Veranlagung und Bezug
1 Die Regierung kann die Veranlagung und den Bezug der kantonalen Spielbanken - steuer an die Eidgenössische Spielbankenkommission übertragen.
1) SR 935.51
5. Strafbestimmungen
Art. 15 Geldspielrechtliche Übertretungen
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter von kleinen Pokerturnieren wird mit Busse bestraft, wenn sie oder er minderjährige Personen an kleinen Pokerturnieren teilneh - men lässt.
2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Unterhaltungslotterien wird mit Busse bis zu 500 Franken bestraft, wenn sie oder er gegen Artikel 6 verstösst. Andere Per - sonen, die gegen Artikel 6 Absatz 1 verstossen, werden mit Busse bestraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.08.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-062
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.08.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020-062
Feedback