Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trä... (665.1)
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Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts

Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts Vom 5. April 2016 (Stand 1. Januar 2017) Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt, beide vertreten durch den Regierungsrat, vereinbaren:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Schweizerisches Tropen- und Public Health-Institut

1 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt (nachfolgend Vertragskanto - ne) führen in gemeinsamer Trägerschaft das Schweizerische Tropen- und Pu - blic Health-Institut (nachfolgend Swiss TPH).
2 Das Swiss TPH ist eine bikantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen die - ses Vertrags und des Leistungsauftrags.
3 Das Swiss TPH orientiert sich an den internationalen Standards, berücksich - tigt die Bundesgesetzgebung, interkantonale Vereinbarungen und, wo notwen - dig, die kantonalen Gesetzgebungen der Vertragskantone.
4 Das Swiss TPH hat seinen Sitz in Allschwil. Bis zur Fertigstellung des Neu - baus in Allschwil befindet sich der Sitz des Swiss TPH in Basel.
2 Grundsätze und Aufgaben

§ 2 Zweck des Swiss TPH

1 Das Swiss TPH ist eine lokal, national und international ausgerichtete Institu - tion der wissenschaftlichen Forschung, Lehre und Dienstleistung im Bereich Medizin, insbesondere Tropenmedizin und Public Health.
2 Die Aufgabenbereiche werden im Statut des Swiss TPH geregelt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.009
3 Das Swiss TPH stellt seine Tätigkeit für in- und ausländische Bedürfnisse zur Verfügung, erfüllt seine Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit und achtet auf die Würde des Menschen.
4 Das Swiss TPH kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen.

§ 3 Bundesrechtlich anerkannte Forschungseinrichtung

1 Das Swiss TPH ist eine nach der einschlägigen Bundesgesetzgebung als bei - tragsberechtigt anerkannte Forschungseinrichtung von nationaler Bedeutung.

§ 4 Wissenschaftsfreiheit

1 Das Swiss TPH achtet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung.

§ 5 Zusammenarbeit und Koordination

1 Das Swiss TPH arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben mit in- und ausländi - schen Behörden und Institutionen zusammen, insbesondere mit der Universität Basel.

§ 6 Förderung von Forschung und Wissenstransfer

1 Das Swiss TPH fördert Grundlagen- und angewandte Forschung sowie den Wissenstransfer zu Unternehmen und Institutionen.

§ 7 Eingeschränkte kommerzielle Betätigung des Swiss TPH

1 Die durch Beiträge des Bundes und der Vertragskantone mitfinanzierten Tä - tigkeitsbereiche des Swiss TPH betreffend Lehre und Forschung sind in Über - einstimmung mit der einschlägigen Bundesgesetzgebung zu führen.
2 Die Dienstleistungsdepartemente des Swiss TPH müssen mindestens kostendeckend betrieben werden.

§ 8 Leistungsauftrag

1 Die Regierungen der Vertragskantone erteilen dem Swiss TPH 4-jährige Leis - tungsaufträge.
2 Der Leistungsauftrag legt insbesondere fest:
a. die vom Swiss TPH zu erbringenden Leistungen sowie die Kriterien zur Zielerreichung;
b. den Betriebsbeitrag;
c. die jährlichen Beiträge;
d. die Modalitäten der Berichterstattung.
3 Er orientiert sich am Leistungsauftrag des Bundes, sofern ein solcher besteht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.009
4 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Dauer von den Vertragskantonen erneuert, gilt er, mit den in Absatz 2 Buchstaben a und d genannten Inhalten bis zur Erneuerung des Leistungsauftrages weiter und die Amtsperiode des Kuratoriums wird entsprechend verlängert. Bezüglich Finanzierung gilt § 24 Absatz 3.
3 Organisation des Swiss TPH

§ 9 Struktur des Swiss TPH

1 Das Swiss TPH umfasst im In- und Ausland mehrere Departemente in den Bereichen Lehre und Forschung sowie Dienstleistung.
2 Über die Schaffung und Aufhebung von Departementen entscheidet das Ku - ratorium auf Antrag der Institutsleitung.

§ 10 Mitarbeitende des Swiss TPH

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Rahmen der dem Swiss TPH zur Verfügung stehenden Mittel privatrechtlich angestellt.
2 Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die vom Kuratorium verab - schiedeten Anstellungsbedingungen und Personalreglemente.
3 Das Swiss TPH achtet auf die Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Es strebt insbesondere eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Män - nern auf allen Hierarchiestufen an.
4 Organe und ihre Aufgaben

§ 11 Organe

1 Organe des Swiss TPH sind:
a. das Kuratorium;
b. der Geschäftsausschuss des Kuratoriums;
c. die Institutsleitung;
d. die Revisionsstelle;
e. die externe Evaluationskommission.

§ 12 Kuratorium

1 Das Kuratorium ist das oberste Entscheidungsorgan des Swiss TPH. Es wird jeweils für eine Amtsperiode gewählt, die der Dauer der Leistungsauftragsperi - ode entspricht. Wiederwahl ist möglich.
2 Es gehören ihm mindestens 7 und höchstens 9 Mitglieder an. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.009
3 Die Universität Basel hat bei der Wahl von maximal 2 Mitgliedern des Kurato - riums ein Vorschlagsrecht.

§ 13 Aufgaben des Kuratoriums

1 Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere:
a. Verantwortung für die Umsetzung des Leistungsauftrags und die Einhal - tung des Budgets;
b. Festlegung der strategischen Ausrichtung in Absprache mit der Instituts - leitung;
c. Sicherstellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Swiss TPH als beitragsberechtigte Forschungseinrichtung gemäss der einschlägigen Bundesgesetzgebung;
d. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zuhanden der Regierungen der Vertragskantone sowie der zuständigen Bundesbe - hörde;
e. Wahl des Geschäftsausschusses;
f. Wahl der Direktorin oder des Direktors;
g. Wahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Direktorin oder des Di - rektors;
h. Wahl der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors;
i. Wahl der Mitglieder der externen Evaluationskommission;
j. Erlass des Statuts sowie der Reglemente des Swiss TPH.

§ 14 Geschäftsausschuss

1 Der Geschäftsausschuss setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsiden - ten und mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Kuratoriums sowie der Direkto - rin oder dem Direktor und der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdi - rektor als Beisitzerinnen oder Beisitzer zusammen.
2 Der Geschäftsausschuss berät wichtige Geschäfte zuhanden des Kuratori - ums vor.

§ 15 Institutsleitung

1 Das Swiss TPH wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet. Diese oder dieser wird vom Kuratorium für eine Amtsperiode von 6 Jahren gewählt und ist nach deren Ablauf wieder wählbar. Sie oder er soll habilitiert sein.
2 Bei Abwesenheit der Direktorin oder des Direktors üben ihre oder seine Stell - vertreterinnen oder Stellvertreter deren oder dessen Befugnisse aus. Die Stell - vertreterinnen und Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors nehmen fer - ner die Befugnisse wahr, die ausdrücklich an sie delegiert werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.009
3 Die Leiterinnen oder die Leiter der Departemente und die Verwaltungsdirekto - rin oder der Verwaltungsdirektor bilden unter dem Vorsitz der Direktorin oder des Direktors die Institutsleitungskonferenz.
4 Die Institutsleitung stellt die operative Leitung der Geschäfte des Swiss TPH sicher und nimmt Stellung zu allen Anträgen von institutsinternen Gremien an das Kuratorium.

§ 16 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle wird von den Regierungen jeweils auf 4 Jahre gewählt.
2 Sie prüft die Rechnungslegung des Swiss TPH, erstattet dem Swiss TPH Be - richt und stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung des Jahresab - schlusses.
3 Sie prüft im Weiteren:
a. die Ordnungsmässigkeit und Richtigkeit der Informationen, die vom Swiss TPH über seine Tätigkeit erarbeitet werden;
b. das richtige und zweckmässige Funktionieren der Planungs-, Kontroll-, Steuerungs- und Berichtssysteme des Swiss TPH.

§ 17 Externe Evaluationskommission

1 Eine aus 5 bis 9 Mitgliedern bestehende externe Evaluationskommission wird vom Kuratorium auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie kann um weitere Mit - glieder für spezifische Fragestellungen ergänzt werden.
2 Die externe Evaluationskommission berät das Kuratorium bei der Festlegung der strategischen Ausrichtung und überprüft im Auftrag des Kuratoriums in angemessenen Abständen Teilbereiche der Organisation von Lehre, For - schung und Dienstleistung des Swiss TPH.
5 Zuständigkeit kantonaler Behörden

§ 18 Parlamente der Vertragskantone

1 Die Parlamente der Vertragskantone haben die Oberaufsicht über das Swiss TPH. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Genehmigung des Betriebsbeitrags;
b. Kenntnisnahme der Berichterstattung zur 4-jährigen Leistungsauftragspe - riode.
2 Beschlüsse gemäss Absatz 1 Buchstabe a kommen nur zustande, wenn ih - nen die Parlamente beider Vertragskantone zustimmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.009

§ 19 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

1 Die Vertragskantone setzen eine interparlamentarische Geschäftsprüfungs - kommission ein.
2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission ist gemeinsames Organ der Oberaufsicht der Vertragskantone.
3 Das Parlament jedes Vertragskantons wählt für die Dauer der jeweiligen kantonalen Legislaturperiode 7 Parlamentsmitglieder in die interparlamentari - sche Geschäftsprüfungskommission.
4 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst.
5 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission hat folgende Aufga - ben und Befugnisse:
a. Sie überprüft den Vollzug des Staatsvertrags und erstattet den Parlamen - ten Bericht;
b. sie prüft die Berichterstattung zum Leistungsauftrag und nimmt den Ge - schäftsbericht und den Revisionsbericht zur Kenntnis;
c. sie lässt sich vom Swiss TPH im Rahmen ihrer Zuständigkeiten rechtzei - tig und umfassend informieren;
d. sie kann die Regierungen ersuchen, den Parlamenten der Vertragskanto - ne Änderungen des Staatsvertrags oder besondere oberaufsichtsrechtli - che Massnahmen zu beantragen;
e. sie kann den Finanzkontrollen der Vertragskantone Aufträge erteilen;
6 Die Parlamente der Vertragskantone können ihr im Rahmen des Oberauf - sichtsrechts gemeinsam weitere Zuständigkeiten und Kompetenzen übertra - gen.

§ 20 Regierungen der Vertragskantone

1 Die Regierungen der Vertragskantone stellen die wirksame Aufsicht über das Swiss TPH sicher. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben, die sie durch übereinstimmende Beschlüsse wahrnehmen:
a. Erteilung des Leistungsauftrags;
b. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Kuratoriums;
c. Einsetzen der Revisionsstelle;
d. Kenntnisnahme der jährlichen Berichterstattung zum Leistungsauftrag;
e. Festlegen der Modalitäten von Jahresabschluss und Geschäftsbericht so - wie Kenntnisnahme derselben.
2 Jede Regierung wählt je 3 oder 4 der stimmberechtigten Mitglieder des Kura - toriums. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.009

§ 21 Finanzaufsicht

1 Die Finanzkontrollen der Vertragskantone können in Ausübung der Finanz - aufsicht jederzeit in alle Akten und Daten des Swiss TPH Einsicht nehmen. Die Prüfungsaktivitäten werden von den beteiligten Finanzkontrollen gemeinsam direkt mit der Institutsleitung koordiniert.
2 Die Berichterstattung der Finanzkontrollen richtet sich nach den Bestimmun - gen im Vertragskanton.
3 Zusätzlich unterbreiten die Finanzkontrollen ihren Bericht den Regierungen, dem Kuratorium des Swiss TPH, der Institutsleitung und der Finanzkontrolle des anderen Vertragskantons.

§ 22 Umgang mit Informationen

1 Für den Umgang mit Informationen gilt das Informations- und Datenschutz - recht des Sitzkantons.
2 Die Datenschutzaufsicht wird durch die Aufsichtsstelle Datenschutz des Sitz - kantons ausgeübt.
6 Finanzierung, Rechnungswesen, Steuerfreiheit

§ 23 Finanzierung

1 Das Swiss TPH finanziert seine Aufwendungen durch:
a. Betriebsbeiträge der Vertragskantone;
b. Beiträge der Universität Basel;
c. Beiträge des Bundes;
d. eigene ordentliche Betriebseinnahmen;
e. nationale, europäische und andere internationale Fördermittel;
f. Fonds, Schenkungen, Legate und weitere Drittmittel.
2 Dienstleistungen sind grundsätzlich mindestens kostendeckend und zu bran - chenüblichen Ansätzen zu erbringen.

§ 24 Finanzierungsbeiträge der Vertragskantone

1 Zur Erfüllung des Leistungsauftrages legen die Regierungsräte der Vertrags - kantone auf der Basis der Vollkostenrechnung des Swiss TPH die Betriebsbei - träge zuhanden der Parlamente fest.
2 Die gemäss Absatz 1 festzulegenden Betriebsbeiträge werden zu je 50% von den Vertragskantonen finanziert.
3 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig erneuert, entrichten die Vertrags - kantone den letzten jährlichen Betriebsbeitrag bis zum Abschluss der Verhand - lungen jeweils für 1 weiteres Jahr. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.009

§ 25 Finanzkompetenz des Swiss TPH

1 Das Kuratorium verfügt im Rahmen der Leistungsaufträge über das Budget des Swiss TPH.
2 Das Swiss TPH kann Verpflichtungen über die Dauer einer Leistungsauf - tragsperiode hinaus eingehen, sofern dafür keine Erhöhung des Betriebsbei - trags der Vertragskantone nötig ist.
3 Benötigt das Swiss TPH neben dem Betriebsbeitrag zusätzliche ausseror - dentliche Mittel, beantragt es den Regierungen der Vertragskantone ausseror - dentliche Beiträge gemäss den kantonalen Vorschriften. Eine Gewährung sol - cher ausserordentlicher Beiträge erfolgt paritätisch.

§ 26 Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung des Swiss TPH wird nach anerkannten kaufmänni - schen Grundsätzen geführt.

§ 27 Umgang mit Ertrags- und Aufwandüberschüssen

1 Erzielt das Swiss TPH einen Ertragsüberschuss, so wird dieser im Eigenkapi - tal mittels Rücklagen oder freier Reserven auf die Folgejahre vorgetragen.
2 Ein allfälliger Verlust wird zulasten des Eigenkapitals vorgetragen.
3 Ab einem Eigenkapital in der Höhe von 30% des Geschäftsaufwandes kön - nen die Vertragskantone eine Gewinnabschöpfung zu je 50% vornehmen. Die Auswirkungen auf die Finanzierungsbeiträge des Bundes sind dabei zu beach - ten.

§ 28 Steuerfreiheit

1 Das Swiss TPH ist in den Vertragskantonen von allen kantonalen und kom - munalen Steuern befreit.

§ 29 Vermögensrechtliche Verantwortung

1 Das Swiss TPH ist verpflichtet, besondere Risiken zu versichern.
2 Das Swiss TPH haftet für seine Verbindlichkeiten ausschliesslich mit dem eigenen Vermögen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Haftungsgeset - zes des Sitzkantons sinngemäss.
3 Aus Forderungen gegenüber dem Swiss TPH, deren Ursachen vor dem
1. Januar 2017 gesetzt wurden und für die bis zu diesem Datum das Swiss TPH oder der Kanton Basel- Stadt haftbar waren, darf dem Kanton Basel- Landschaft keine finanzielle Belastung erwachsen, die über dessen ordentliche Beitragsleistungen hinausgeht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.009
8 Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 30 Subsidiäres Recht

1 Soweit dieser Vertrag und die zu erlassenden Vollziehungsvorschriften keine Regelung enthalten, findet subsidiär und sinngemäss das Recht des Sitzkan - tons Anwendung.

§ 31 Eröffnungsbilanz

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags wird eine von den Regie - rungen zu genehmigende Eröffnungsbilanz mit einem Anlagenverzeichnis für das Swiss TPH erstellt.
2 Für per 1. Januar 2017 bekannte Mängel an Vermögenswerten oder drohen - de Ansprüche gegen das Swiss TPH sind in der Eröffnungsbilanz des Swiss TPH entsprechende Rückstellungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bil - den.

§ 32 Beilegung von Streitigkeiten

1 Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen den Vertragskantonen sollen wo - möglich einvernehmlich beigelegt werden.
2 Ist eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit nicht möglich, entschei - det ein aus 3 Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig.
3 Die Regierungen der Vertragskantone bezeichnen im Streitfall je 1 Richterin oder 1 Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden be - stimmen. Können sie sich nicht einigen, so wird die vorsitzende Richterperson von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesge - richts bestimmt.

§ 33 Vertragsbeginn und -ende

1 Nach der Genehmigung des Vertrags durch die Parlamente der Vertragskan - tone und nach Annahme in allfälligen Volksabstimmungen sowie nach der Ge - nehmigung der ersten Betriebsbeiträge der Vertragskantone durch die Parla - mente bestimmen die Regierungen der Vertragskantone im gegenseitigen Ein - vernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags.
2 Der Vertrag gilt ab Inkrafttreten für 2 Leistungsauftragsperioden fest. An - schliessend ist er jeweils auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode künd - bar. Einigen sich die Vertragskantone nach Ablauf einer Leistungsauftragsperi - ode nicht auf einen neuen Leistungsauftrag, ist dieser auf das Ende eines Ka - lenderjahres kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt in jedem Fall 2 Jahre. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.009
3 Im Falle der Kündigung einigen sich die Regierungen der Vertragskantone über die Modalitäten der Auflösung der gemeinsamen Trägerschaft des Swiss TPH. Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen und den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen. Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös wird gemäss dem effektiven Finanzierungsanteil zwi - schen den Vertragskantonen aufgeteilt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.009
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.04.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2016.009 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.009
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.04.2016 01.01.2017 Erstfassung GS 2016.009 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.009
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