Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (502.1)
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Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (AGWG) vom 22.09.1999 (Stand 01.11.1999) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzube - hör und Munition vom 20. Juni 1997; eingesehen die Bundesverordnung über Waffen, Waffenzubehör und Muni - tion vom 21. September 1998; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:

Art. 1 Ziel und Zweck

1 Das vorliegende Gesetz regelt die Anwendung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition.
2 Es bezeichnet die zuständigen Behörden, insbesondere für die Erteilung der Bewilligungen sowie für die Organisation der Prüfungen und regelt die diesbezüglichen Verfahren.

Art. 2 Zuständigkeit des Departements

1 Das zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
2 Es ist zuständig für: a) die Erteilung, Annullierung und den Entzug der Waffenhandelsbewilli - gung; b) die Bewilligung von Ausnahmen betreffend verbotener Handlungen im Zusammenhang mit Waffen und den Entscheid über kantonale Aus - nahmebewilligungen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) den Erlass aller anderen im Bundesrecht vorgesehenen Massnah - men, welche nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallen.

Art. 3 Zuständigkeit der Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei ist zuständig für: a) die Erteilung, den Entzug oder die Verlängerung des Waffenerwerbs - scheins sowie der Waffentragbewilligung; b) die Führung einer Datenbank über Personen, die einen Waffener - werbsschein und eine Waffentragbewilligung besitzen; c) die Kontrolle der Waffen- und Munitionshandlungen sowie der Besit - zer von automatischen Waffen; d) die Einsicht in die Dokumente der Buchführung; e) die Beschlagnahme von Waffen, Waffenbestandteilen und Munition, welche Personen unberechtigterweise auf sich tragen; f) die Übermittlung der im Bundesgesetz und seiner Verordnung vorge - sehenen Daten an das Zentralbüro für die Erfassung in der Daten - bank über den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehö - rige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA); g) die Erteilung von Bewilligungen für die nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen.

Art. 4 Buchführung

1 Nach Ablauf der vom Bundesrecht festgelegten Frist ist die Buchführung des Inhabers einer Waffenhandelsbewilligung der Kantonspolizei zu über - geben.
2 Die Dokumente bezüglich der Buchführung sind gemäss der Gesetzge - bung über den Datenschutz aufzubewahren.

Art. 5 Kontrolle

1 Auf Delegation des Departements ist die Kantonspolizei befugt, die Ge - schäftsräume des Inhabers einer Waffenhandelsbewilligung während der üblichen Arbeitszeit und ohne Voranmeldung zu besichtigen und alle einschlägigen Dokumente einzusehen.
2 Sie kann belastendes Material beschlagnahmen.

Art. 6 Prüfungen

1 Die Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung und die Waffentragbewilli - gung wird durch eine vom Staatsrat ernannte Kommission organisiert. Sie setzt sich aus einem Präsidenten und zwei Mitgliedern sowie drei Sup - pleanten zusammen. Beide Amtssprachen müssen vertreten sein.
2 Die Prüfungen können gemeinsam mit anderen Kantonen durchgeführt werden.

Art. 7 Vergehen und Übertretungen

1 Dem ordentlichen Strafrichter obliegt die Verfolgung und die Beurteilung der im Bundesrecht vorgesehenen Vergehen. Das Verfahren wird durch die Strafprozessordnung geregelt.
2 Das Departement ist zuständig für die Ahndung von Übertretungen des Bundesrechts. Das Verfahren wird durch die Bestimmungen geregelt, wel - che für die administrativen Strafentscheide anwendbar sind.

Art. 8 Aufhebung und Inkrafttreten

1 Der Beschluss betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat über den Waffen- und Munitionshandel vom 27. Mai 1971 und der Be - schluss über den Handel mit Waffen und Munition vom 5. September
1944 werden mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aufgehoben.
2 Das vorliegende Ausführungsgesetz, welches für die Anwendung überge - ordneten Rechts absolut notwendig ist, unterliegt nicht dem Referendum.
3 Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes und sorgt für dessen Publikation im Amtsblatt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.09.1999 01.11.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1999 f 43, 375 | d 44, 381
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 22.09.1999 01.11.1999 Erstfassung RO/AGS 1999 f 43, 375 | d 44, 381
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