Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel (813.14)
CH - SO

Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel

Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel (Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV) Vom 30. April 2019 (Stand 1. Oktober 2023) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 58 Absatz 1 und 66 Absatz 1 Buchstabe e des Gesundheits - gesetzes (GesG) vom 19. Dezember 2018 1 ) beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Arzneimit - tel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember
2000 2 ) und des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psycho - tropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 3 ) .
2 Sie gilt auch für Tierarzneimittel, sofern die Verordnung über die Tierarz - neimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) vom 18. August 2004 4 ) keine abweichenden Vorschriften enthält.

§ 2 Zuständigkeiten

1 Das Gesundheitsamt ist für den Vollzug des HMG 5 ) , des BetmG 6 ) und der TAMV 7 ) *
2 Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin: a) erteilt namens des Departements des Innern Bewilligungen an Ärzte und Ärztinnen für die Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung betäubungsmittelabhängi - ger Personen; b) führt ein Verzeichnis über erteilte Bewilligungen; c) erteilt anderen Ärzten und Ärztinnen über Bewilligungen Auskunft, sofern medizinische Gründe dies erfordern; d) übt zusammen mit dem Bund die Kontrolle über Einrichtungen aus, die heroingestützte Behandlungen durchführen.
1) BGS 811.11 .
2) SR 812.21 .
3) SR 812.121 .
4) SR 812.212.27 .
5) SR 812.21 .
6) SR 812.121 .
7) SR 812.212.27 . GS 2019, 11
1
3 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin ist in den Bereichen des HMG 1 ) und des BetmG 2 ) bei den tierärztlichen Privatapotheken und den üb - rigen Einrichtungen gemäss Artikel 30 Absatz 1 TAMV 3 ) für die Durchfüh - rung von Inspektionen zuständig.
4 Das Gesundheitsamt, der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin und der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin können in ihren jeweili - gen Zuständigkeitsbereichen im Rahmen des übergeordneten Rechts Richt - linien erlassen. *

§ 3 Bewilligungen

1 Für die Erteilung, den Entzug und das Erlöschen der heilmittel- und be - täubungsmittelrechtlichen Bewilligungen gelten sinngemäss die allgemei - nen Bestimmungen des GesG 4 ) , sofern diese Verordnung keine abweichen - den Vorschriften vorsieht.

2. Arzneimittel und Betäubungsmittel

2.1. Arzneimittel

§ 4 Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln

1 Die Herstellung von Arzneimitteln im Sinne von Artikel 8 der Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungs - verordnung, AMBV) vom 14. November 2018 5 ) bedarf einer Bewilligung des Departements des Innern.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn im Rahmen einer Inspektion festge - stellt worden ist, dass die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Vor - aussetzungen erfüllt sind und ein Qualitätssicherungssystem, das der Art und dem Umfang der Herstellertätigkeit entspricht, vorhanden ist.

§ 5 Kennzeichnung der Arzneimittel

1 Arzneimittel der Abgabekategorien A und B sind, neben den vom Bun - desrecht vorgeschriebenen Kennzeichnungen, jeweils mit den relevan - ten Angaben der betreffenden Abgabestelle zu versehen.
2 Nach Formula magistralis hergestellte Arzneimittel sind zusätzlich mit dem Namen des Patienten oder der Patientin sowie dem Datum der Abga - be zu bezeichnen.
3 Sofern dies das Rezept erfordert, sind weitere Kennzeichnungen vorzu - nehmen.
4 In ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Privatapotheken sind die Arzneimittelverpackungen mit einem Etikett, das mit dem Namen des Pati - enten oder der Patientin und den Vorgaben für die Arzneimitteleinnah - me beschriftet ist, zu versehen. Alternativ ist ein schriftlicher Medikations - plan abzugeben.
1) SR 821.21 .
2) SR 821.121 .
3) SR 812.212.27 .
4) BGS 811.11 .
5) SR 812.212.1 .
2

§ 6 Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel

1 Personen gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c HMG 1 ) und Arti - kel 52 Absatz 2 der Verordnung über die Arzneimittel (Arzneimittelverord - nung, VAM) vom 21. September 2018 2 ) sind im Rahmen ihrer Berufsaus - übung zur Anwendung von bestimmten, verschreibungspflichtigen Arznei - mitteln berechtigt.
2 Die Berufsausübungsbewilligung oder die Betriebsbewilligung beinhaltet die Bewilligung zur Anwendung von bestimmten, verschreibungspflichti - gen Arzneimitteln durch die in Absatz 1 genannten Personen.
3 Das Gesundheitsamt bestimmt auf Antrag der betroffenen Berufsorgani - sationen und der jeweiligen Inhaber und Inhaberinnen von Bewilligun - gen hin in einer Richtlinie die Arzneimittel, welche die in Absatz 1 genann - ten Personen im Rahmen der Berufsausübung anwenden dürfen. *

2.2. Betäubungsmittel

§ 7 Betäubungsmittelgestützte Behandlung

1 Die Bewilligung für eine betäubungsmittelgestützte Behandlung im Ein - zelfall durch Ärzte und Ärztinnen sowie in ärztlich geleiteten ambulanten und stationären Einrichtungen wird erteilt, wenn: a) die Angaben gemäss Artikel 9 der Verordnung über Betäubungsmit - telsucht und andere suchtbedingte Störungen (Betäubungsmittel - suchtverordnung, BetmSV) vom 25. Mai 2011 3 ) vorliegen; b) hinreichende Gründe für eine betäubungsmittelgestützte Behand - lung dargelegt werden.
2 Die Bewilligung gilt für ein Jahr. Sie kann auf Gesuch hin erneuert wer - den, wenn der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin die Zweck - mässigkeit einer Fortführung hinreichend darlegt. Allgemeine Bewilligun - gen werden erteilt, wenn der Arzt oder die Ärztin über spezielle Kenntnis - se in der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen verfügt.
3 Die Bewilligung an ärztlich geleitete, ambulante und stationäre Einrich - tungen lautet auf die gesamtverantwortliche Leitungsperson.

§ 8 Entzug und Erlöschen der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn: a) die im Bewilligungsgesuch angeführten Gründe für die betäubungs - mittelgestützte Behandlung dahinfallen; b) dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin die Berechti - gung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln entzogen worden ist.
2 Die Bewilligung erlischt, wenn die Behandlung abgebrochen wird.

§ 9 Verzeichnis

1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Bewilligungen haben dem Kantons - arzt oder der Kantonsärztin den Beginn und das Ende der Behandlung be - täubungsmittelabhängiger Personen mit Betäubungsmitteln sowie die Per - sonalien der zu behandelnden Personen zu melden.
1) SR 812.21 .
2) SR 812.212.21 .
3) SR 812.121.6 .
3
2 Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin führt ein Verzeichnis der Mel - dungen. Sofern es aus medizinischen Gründen erforderlich ist, kann ande - ren Ärzten und Ärztinnen daraus Auskunft erteilt werden.

§ 10* ...

2.3. Verschreibungen

*

§ 11 Ausstellung

1 Einzig Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Chiroprakto - ren und Chiropraktorinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen sind im Rah - men ihrer beruflichen Kompetenzen zur Verschreibung von Arzneimitteln berechtigt. *

§ 12 Erforderliche Angaben und Gültigkeitsdauer *

1 Bei der Verschreibung von Humanarzneimitteln, von Humanarzneimitteln mit kontrollierten Substanzen und von Tierarzneimitteln sind die einschlä - gigen Vorschriften der VAM 1 ) , der Verordnung über die Betäubungsmittel - kontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV) vom 25. Mai
2011 2 ) und der TAMV 3 ) zu beachten. * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ... e) * ...
2 Verschreibungen von Humanarzneimitteln ohne kontrollierte Substanzen sind, wenn nichts anderes verordnet wurde oder sich aus den Umständen ergibt, längstens sechs Monate, Dauerverschreibungen ein Jahr gültig. *
3 ... *
4 ... *

§ 13 Ausführung

1 Verschreibungen sind nach den Vorschriften der ausstellenden Person auszuführen. Enthält die Verschreibung Unstimmigkeiten, hat die Abgabe - stelle mit der ausstellenden Person Kontakt aufzunehmen. Hinsichtlich der Substitution von Originalpräparaten durch Generika ist Artikel 52a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 4 ) auch im überobligatorischen Bereich sinngemäss anwendbar. *
2 Die Abgabestelle hat bei einer auffälligen Verschreibung zu prüfen, ob diese durch eine berechtigte Person ausgestellt wurde. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Identität der Person, auf welche die Verschreibung ausge - stellt worden ist, hat die Abgabestelle einen Identitätsnachweis zu verlan - gen. *
1) SR 812.212.21 .
2) SR 812.121.1 .
3) SR 812.212.27 .
4) SR 832.10 .
4
3 Auf Verschreibungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel sind bei jeder Abgabe der Name der Abgabestelle und das Datum der Abgabe zu vermerken. *

§ 14* ...

§ 15 Rückgabe und Zurückbehaltung von Verschreibungen *

1 Verschreibungen sind der überbringenden Person auf Verlangen zurück - zugeben. *
2 Bei einer auffälligen Verschreibung oder bei Verdacht auf missbräuchli - che Verwendung ist die Verschreibung dem Gesundheitsamt oder, wenn es sich um Verschreibungen von Tierarzneimitteln handelt, dem Kantonstier - arzt oder der Kantonstierärztin zuzustellen. *

3. Abgabestellen

*

3.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 16 Bewilligungspflicht *

1 Folgende Einrichtungen bedürfen für die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorien A-D einer Bewilligung des Departements des Innern oder, bei Abgabe von Tierarzneimitteln ausserhalb von tierärztlichen Pri - vatapotheken, des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin: * a) öffentliche Apotheken; b) ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Privatapotheken; c) Spital- und Heimapotheken; d) Drogerien; e) Privatapotheken von Fachleuten der Komplementärmedizin; f) Zoo- und Imkerfachgeschäfte; g) Versandhandelsgeschäfte.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn im Rahmen einer Inspektion festge - stellt worden ist, dass die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Vor - aussetzungen erfüllt sind und ein Qualitätssicherungssystem, das der Art und dem Umfang der Herstellertätigkeit entspricht, vorhanden ist.
3 Die Bewilligung wird auf die Einrichtung, die gesamtverantwortliche Per - son oder auf den Inhaber oder die Inhaberin der Berufsausübungsbewilli - gung ausgestellt.

§ 17 Räumlichkeiten und Einrichtungen

1 Abgabestellen sind so einzurichten, dass Arzneimittel der Abgabekatego - rien A-D Fremdpersonen nicht zugänglich sind. *
2 Die Anforderungen an die Hygiene richten sich sinngemäss nach den Arti - keln 6, 9, 10, 14 und 20 der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (Hygieneverordnung EDI, HyV) vom 16. Dezem - ber 2016 1 ) .
1) SR 817.024.1 .
5
3 Öffentliche Apotheken verfügen über einen separaten Raum für Herstel - lungstätigkeiten und analytische Arbeiten. Sofern in Drogerien entspre - chende Tätigkeiten vorgenommen werden, müssen diese ebenfalls über einen solchen Raum verfügen.
4 Die Baupläne für die Neueinrichtung, die Verlegung, den Umbau oder für wesentliche Veränderungen von Abgabestellen sind dem Departement des Innern oder, sofern es sich um Abgabestellen handelt, die Tierarzneimittel abgeben, dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin zur vorgängi - gen Begutachtung einzureichen. *

§ 18 Gesamtverantwortliche Leitungsperson

1 Die Kompetenz der gesamtverantwortlichen Leitungsperson, in Fachfra - gen frei zu entscheiden, darf nicht durch entgegenstehende Vertragsbe - stimmungen oder Weisungen eingeschränkt werden.
2 Auf Verlangen haben die gesamtverantwortliche Leitungsperson und der Inhaber oder die Inhaberin der Einrichtung dem Departement des Innern oder, sofern es sich um Einrichtungen handelt, die Tierarzneimittel abge - ben, dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin Auskunft über die re - levanten Verpflichtungen und Weisungen, welche die Geschäftsführung betreffen, zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

§ 19 Abgabebeschränkungen

1 Arzneimittel der Abgabekategorien A-D dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.
2 Arzneimittel der Kategorien A-D dürfen ausserhalb der ständigen Ge - schäftsräume lediglich anlässlich von Haus- und Bestandesbesuchen sowie im Notfall abgegeben werden. Das Departement des Innern oder, sofern es sich um Tierarzneimittel handelt, der Kantonstierarzt oder die Kantons- tierärztin können die Abgabe an Messen und Ausstellungen bewilligen, so - fern in infrastruktureller und personeller Hinsicht eine ordnungsgemässe Abgabe gewährleistet ist.
3 Es ist verboten, Arzneimittel an Personen abzugeben, von denen die ab - gebende Person weiss oder annehmen muss, dass diese sie missbräuchlich verwenden.
4 Die Vermittlung von Arzneimitteln ist nur dann erlaubt, sofern die ver - mittelnde Person selbst befugt ist, die betreffenden Arzneimittel abzuge - ben.

§ 20 Lagerung

1 Arzneimittel der Abgabekategorien A-D sind getrennt von anderen Wa - ren aufzubewahren.
2 Abgabestellen lagern keine Arzneimittel, zu deren Abgabe oder Verar - beitung sie nicht befugt sind. Die Rücknahme von Arzneimitteln zwecks fachgerechter Entsorgung ist zulässig. *
3 Die Aufbewahrung von kontrollierten Substanzen richtet sich nach Arti - kel 54 BetmKV 1 ) . Das Gesundheitsamt und der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin können im Einzelfall weitergehende Sicherheitsvorkeh - rungen verlangen, sofern kontrollierte Substanzen in grösseren Mengen gelagert werden. *
1) SR 812.121.1 .
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§ 21 Belege *

1 Belege, die Arzneimittel betreffen, müssen fünf Jahre in der Abgabestelle aufbewahrt werden. Die einzelnen Positionen müssen vollständig ersicht - lich sein. *
2 Werden die Belege ausschliesslich in elektronischer Form aufbewahrt, müssen die Eintragungen datiert und unveränderbar gespeichert werden. *
3 Die Aufbewahrung von Belegen betreffend Tierarzneimittel und kontrollierte Substanzen richtet sich nach Artikel 29 TAMV 1 ) und den Arti - keln 62 ff. BetmKV 2 ) . *

3.2. Öffentliche Apotheken und Drogerien

§ 22 Öffentliche Apotheken

1 Öffentliche Apotheken führen in der Regel ein Sortiment mit den ge - bräuchlichsten Arzneimitteln.
2 Als gesamtverantwortliche Leitungsperson einer öffentlichen Apothe - ke ist ein Apotheker oder eine Apothekerin mit einer Berufsausübungsbe - willigung zu bezeichnen.
3 Apotheker und Apothekerinnen, die über die entsprechenden Fachkennt - nisse verfügen, sind nach vorgängiger Meldung beim Gesundheitsamt zu - dem berechtigt: * a) Ärzte und Ärztinnen, Patienten und Patientinnen sowie Kunden und Kundinnen in Fragen betreffend die Förderung und Erhaltung der Gesundheit und die Verhütung von Krankheiten zu beraten; b) Blutdruckmessungen vorzunehmen sowie Stoffwechselparameter und Lipide zu bestimmen; c) an Personen, welche das 16. Altersjahr vollendet haben und kein impfspezifisches Gesundheitsrisiko, wie insbesondere Schwanger - schaft, aufweisen, ohne ärztliche Verschreibungen folgende Impfun - gen vorzunehmen:

1. Impfungen gegen Grippe;

1 bis . * Impfungen gegen Covid-19;

2. Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis und Polio;

3. Impfungen gegen Frühsommer-Meningitis;

4. Impfungen gegen Hepatitis A, Hepatitis B und Hepatitis A und

B;

5. weitere Impfungen gemäss dem nationalen Impfplan;

d) anderweitige präventiv-medizinische Leistungen zu erbringen.
4 Apotheker und Apothekerinnen, die Impfungen vornehmen, benötigen insbesondere: a) eine Berufshaftpflichtversicherung, die das spezifische Risiko der Impftätigkeit abdeckt; b) einen für Impfungen geeigneten, akustisch und optisch abgetrenn - ten Raum mit einer Liegemöglichkeit für die zu impfende Person.
5 An geschlossenen öffentlichen Apotheken ist in gut sichtbarer Weise an - zugeben, wo im Notfall Arzneimittel bezogen werden können.
1) SR 812.212.27 .
2) SR 812.121.1 .
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§ 23 Drogerien

1 Drogerien verkaufen Arzneimittel der Abgabekategorien D und E, Medi - zinprodukte, Chemikalien und weitere Drogeriewaren.
2 Als gesamtverantwortliche Leitungsperson einer Drogerie ist ein Drogist oder eine Drogistin mit einer Berufsausübungsbewilligung zu bezeichnen.
3 Drogisten und Drogistinnen dürfen unblutige Körperfunktionsmessungen vornehmen, sofern sie in der Lage sind, diese gemäss dem aktuellen Stand der Wissenschaft auszuführen.

§ 23 bis Eingeschränkte Stellvertretung in Drogerien

1 Auf Gesuch hin bewilligt das Gesundheitsamt einer Drogerie die einge - schränkte Stellvertretung der gesamtverantwortlichen Leitungsperson durch einen Drogisten oder eine Drogistin mit einem eidgenössischen Fä - higkeitszeugnis, sofern diese oder dieser: a) mindestens zwei Jahre in einer Drogerie praktisch tätig war; b) den Stellvertretungskurs des Schweizerischen Drogistenverbandes für die befristete Übernahme einer Stellvertretung in einer Drogerie absolviert hat.
2 Die Bewilligung ist auf maximal zwei Jahre befristet und kann auf Gesuch hin verlängert werden.
3 Sie berechtigt zu Stellvertretungen während maximal 40 Prozent der Wo - chenöffnungszeit, höchstens jedoch während 24 Stunden pro Woche in der in der Bewilligung bezeichneten Drogerie.
4 Während der Dauer der Stellvertretung muss die Rücksprachemöglichkeit mit der gesamtverantwortlichen Leitungsperson gewährleistet sein.

3.3. Weitere Abgabestellen

*

§ 24 Privatapotheken von Fachleuten der Komplementärmedizin

1 Fachleute der Komplementärmedizin, die über ein Diplom einer eidge - nössisch anerkannten Ausbildung in einem Bereich der Komplementärme - dizin verfügen, sind im Rahmen von Artikel 49 VAM 1 ) und gemäss ihren beruflichen Kompetenzen zur Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln befugt.

§ 25 Zoo- und Imkerfachgeschäfte

1 Zoo- und Imkerfachgeschäfte sind zur Abgabe von Tierarzneimitteln be - fugt, sofern diese die Voraussetzungen gemäss Artikel 9 TAMV 2 ) erfüllen.
1) SR 812.212.21 .
2) SR 812.212.27 .
8

§ 26 Versandhandelsgeschäfte

1 Die Bewilligung für den Versandhandel wird erteilt, sofern die Vorausset - zungen gemäss Artikel 27 Absatz 2 HMG 1 ) und Artikel 55 VAM 2 ) erfüllt sind. Für den Versandhandel mit Tierarzneimitteln sind zusätzlich die Anforde - rungen betreffend Verschreibung, Abgabe und Anwendung gemäss TAMV 3 )

4. Blut und Blutprodukte

§ 27 Bewilligung zur Lagerung von Blut und labilen Blutprodukten *

1 Die Bewilligung zur Führung eines Betriebs, der Blut und labile Blutpro - dukte nur lagert, wird erteilt, wenn: * a) * dem Betrieb eine verantwortliche leitende Person vorsteht, welche die unmittelbare Aufsicht ausübt und über eine hinreichende fachli - che Ausbildung verfügt; b) * geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind; c) * ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betrieben wird; d) * die Sicherheit der Produkte gewährleistet ist; e) * genügend Personal mit hinreichender fachlicher Ausbildung einge - setzt wird.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28 Übergangsbestimmungen

1 Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen bleiben gültig. Ihr Inhalt richtet sich nach dem neuen Recht. RRB Nr. 2019/721 vom 30. April 2019. Die Einspruchsfrist ist am 1. Juli 2019 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. September 2019. Publiziert im Amtsblatt vom 5. Juli 2019.
1) SR 812.21 .
2) SR 812.212.21 .
3) SR 812.212.27 .
9
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

06.06.2023 01.10.2023 § 2 Abs. 1 geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 2 Abs. 4 geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 6 Abs. 3 geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 10 aufgehoben GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 Titel 2.3. geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 11 Abs. 1 geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 12 Sachüberschrift

geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 12 Abs. 1 geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 12 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 12 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 12 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 12 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 12 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 12 Abs. 2 geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 12 Abs. 3 aufgehoben GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 12 Abs. 4 aufgehoben GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 13 Abs. 1 geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 13 Abs. 2 geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 13 Abs. 3 geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 14 aufgehoben GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 15 Sachüberschrift

geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 15 Abs. 1 geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 15 Abs. 2 geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 Titel 3. geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 16 Sachüberschrift

geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 16 Abs. 1 geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 17 Abs. 1 geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 17 Abs. 4 geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 20 Abs. 2 geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 20 Abs. 3 eingefügt GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 21 Sachüberschrift

geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 21 Abs. 1 geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 21 Abs. 2 eingefügt GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 21 Abs. 3 eingefügt GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 22 Abs. 3 geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 22 Abs. 3, c),

1 bis
. eingefügt GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 23

bis eingefügt GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 Titel 3.3. geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 27 Sachüberschrift

geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 27 Abs. 1 geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 27 Abs. 1, a) eingefügt GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 27 Abs. 1, b) eingefügt GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 27 Abs. 1, c) eingefügt GS 2023, 20

10
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

06.06.2023 01.10.2023 § 27 Abs. 1, d) eingefügt GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 27 Abs. 1, e) eingefügt GS 2023, 20

11
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 Abs. 1 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 2 Abs. 4 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 6 Abs. 3 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 10 06.06.2023 01.10.2023 aufgehoben GS 2023, 20

Titel 2.3. 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 11 Abs. 1 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 12 06.06.2023 01.10.2023 Sachüberschrift

geändert GS 2023, 20

§ 12 Abs. 1 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 12 Abs. 1, a) 06.06.2023 01.10.2023 aufgehoben GS 2023, 20

§ 12 Abs. 1, b) 06.06.2023 01.10.2023 aufgehoben GS 2023, 20

§ 12 Abs. 1, c) 06.06.2023 01.10.2023 aufgehoben GS 2023, 20

§ 12 Abs. 1, d) 06.06.2023 01.10.2023 aufgehoben GS 2023, 20

§ 12 Abs. 1, e) 06.06.2023 01.10.2023 aufgehoben GS 2023, 20

§ 12 Abs. 2 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 12 Abs. 3 06.06.2023 01.10.2023 aufgehoben GS 2023, 20

§ 12 Abs. 4 06.06.2023 01.10.2023 aufgehoben GS 2023, 20

§ 13 Abs. 1 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 13 Abs. 2 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 13 Abs. 3 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 14 06.06.2023 01.10.2023 aufgehoben GS 2023, 20

§ 15 06.06.2023 01.10.2023 Sachüberschrift

geändert GS 2023, 20

§ 15 Abs. 1 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 15 Abs. 2 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

Titel 3. 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 16 06.06.2023 01.10.2023 Sachüberschrift

geändert GS 2023, 20

§ 16 Abs. 1 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 17 Abs. 1 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 17 Abs. 4 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 20 Abs. 2 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 20 Abs. 3 06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20

§ 21 06.06.2023 01.10.2023 Sachüberschrift

geändert GS 2023, 20

§ 21 Abs. 1 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 21 Abs. 2 06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20

§ 21 Abs. 3 06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20

§ 22 Abs. 3 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 22 Abs. 3, c),

1 bis
.

06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20

§ 23

bis

06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20

Titel 3.3. 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 27 06.06.2023 01.10.2023 Sachüberschrift

geändert GS 2023, 20

§ 27 Abs. 1 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 27 Abs. 1, a) 06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20

§ 27 Abs. 1, b) 06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20

§ 27 Abs. 1, c) 06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20

12
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 27 Abs. 1, d) 06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20

§ 27 Abs. 1, e) 06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20

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