Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Urnenabstimmungen
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Urnenabstimmungen vom 17. August 1971 (Stand 1. September 2017) Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 65 des Gesetzes über die Urnenabstimmungen vom 4. Juli
1971 (UAG) 1 , in sachgemässer Anwendung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom
17. Dezember 1976 (BPR) 2 und der eidgenössischen Verordnung dazu vom
24. Mai 1978 (VPR) 3 , * als Verordnung:
4 I. Erleichterte Stimmabgabe (1.)
Art. 1 *
...
Art. 2 * ...
Art. 3 *
...
Art. 4 *
...
Art. 5 * ...
Art. 6 *
...
Art. 7 *
...
1 sGS 125.3 .
2 SR 161.1 .
3 SR 161.11 .
4 nGS 7, 737; nGS 14–24; nGS 25–2; nGS 26–79; nGS 34–59; nGS 38–81; nGS 44–99. In Vollzug ab 1. Oktober 1971.
Art. 8 *
... Ibis. Wahlvorschläge * (1 bis .)
Art. 8 bis
* Wahlvorschläge (Art. 20 bis UAG)
1 In die Wahlvorschläge sind aufzunehmen: a) Bezeichnung des Wahlgangs; b) Familien- und Vornamen sowie Geburtsdatum, Beruf und Wohnadresse der Kandidaten und der Unterzeichner; c) Zustimmungserklärungen der Kandidaten zur Kandidatur.
2 Kandidaten und Unterzeichner können ihre Unterschrift nach Einreichung der Wahlvorschläge nicht zurückziehen.
3 Die Staatskanzlei, bei Wahlen in der Gemeinde die zuständige Stelle der Gemeinde, setzt dem Vertreter des Wahlvorschlags Frist zur Behebung von Män - geln an. *
Art. 8 ter
*
...
Art. 8 quater
* Einsichtnahme
1 Die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner können bei der Staats - kanzlei, bei Wahlen in der Gemeinde bei der zuständigen Stelle der Gemeinde, eingesehen werden. * II. Stimmmaterial * (2.)
Art. 9 *
Stimmzettel
1 Stimmzettel für kantonale Urnenabstimmungen tragen neben den Angaben ge - mäss Art. 23UAG das Kantonswappen. Stimmzettel für Abstimmungen in den Gemeinden können das Gemeindewappen oder das Logo der Gemeinde tragen.
2 Der Stimmzettel kann für jede Abstimmungsfrage ein mit «Ja» und ein mit «Nein» beschriftetes Feld zum Ankreuzen enthalten.
3 Die Gemeinden können die Abstimmungsfragen der kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Sachvorlagen klar voneinander getrennt auf demselben Stimmzettel aufführen. Solche Stimmzettel werden von den Gemeinden auf eigene Kosten hergestellt und der Staatskanzlei vor der Zustellung an die Stimmberechtig - ten zur Genehmigung eingereicht. *
Art. 10 *
...
Art. 11 Fehlende Stimmausweise
1 Hat ein Stimmberechtigter bis zum fünften Tag vor dem Abstimmungssonntag den Stimmausweis nicht zugestellt erhalten, so kann er ihn beim Stimmregister - führer bis zur letzten Bürostunde vor dem Abstimmungssonntag anfordern.
2 Im Urnenlokal dürfen keine Stimmausweise ausgestellt werden. III. Proporzwahlen * (3.) A. Allgemeines * (3.1.)
Art. 11 bis
* Wahlvorschläge (Art. 21 und 26 BPR)
1 Wahlvorschläge treffen spätestens am neuntletzten Montag vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei ein. *
1bis Der Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge kann durch die Regierung um höchstens zehn Tage vorverlegt werden. *
2 Die Wahlvorschläge für die Nationalrats- und Kantonsratswahlen und die Namen der Unterzeichner können bei der Staatskanzlei, für Wahlen in der Gemeinde bei der zuständigen Stelle der Gemeinde, eingesehen werden. *
Art. 11 ter
* Listen (Art. 30 BPR)
1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.
2 Die Listen werden nach der Reihenfolge ihres Einganges mit Ordnungsnummern versehen.
Art. 11 quater
* ...
Art. 12 *
Zusätzliche amtliche Wahllisten (Art. 33 Abs. 3 BPR, Art. 50 Abs. 2 UAG)
1 Zusätzliche amtlich veröffentlichte Wahllisten für Proporzwahlen müssen bis zum siebtletzten Montag vor den Wahlen bei der Staatskanzlei, bei Wahlen in der Gemeinde bei der zuständigen Stelle der Gemeinde, bestellt werden. *
B. Wahl des Kantonsrates * (3.2.)
Art. 13 * Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen (Art. 22 BPR)
1 Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen ent - halten, als Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal.
2 Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, als Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind, so werden die letzten Namen gestrichen.
3 In den Wahlvorschlägen sind Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der Vorgeschlagenen anzugeben.
4 Der Vorgeschlagene bestätigt schriftlich, dass er seinen Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, wird sein Name gestrichen.
Art. 14 *
Unterzeichnung der Wahlvorschläge (Art. 24 Abs. 2 und Art. 25 BPR)
1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimm - berechtigten eigenhändig unterzeichnet sein und soll am Kopf zu seiner Unter - scheidung von andern Wahlvorschlägen eine Bezeichnung tragen.
2 Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann nach Einreichung des Wahlvorschlages seine Unterschrift nicht zurückzie - hen.
3 Die Unterzeichner des Wahlvorschlages haben für den Verkehr mit den Behörden einen Vertreter und einen Stellvertreter zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt jener, dessen Name in der Reihenfolge der Unterzeichner an erster Stelle steht, als Vertreter und jener, dessen Name an zweiter Stelle steht, als Stellvertreter.
4 Der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzuge - ben.
Art. 15 *
Mehrfach Vorgeschlagene (Art. 27 BPR)
1 Die Staatskanzlei streicht auf allen Wahlvorschlägen jene Vorgeschlagenen, deren Name auf mehr als einem Wahlvorschlag steht. *
Art. 16 *
...
Art. 17 *
Bereinigung der Wahlvorschläge (Art. 29 BPR)
1 Die Staatskanzlei prüft jeden Wahlvorschlag, streicht die Namen nichtwahlfähiger Kandidaten und setzt dem Vertreter der Unterzeichner nötigenfalls eine Frist an, innert der er nachträglich fehlende Unterschriften ergänzen, Ersatzvorschläge für amtlich gestrichene Vorgeschlagene einreichen, die Bezeichnung von Vorgeschla - genen verbessern oder die Bezeichnung des Wahlvorschlages zum Zweck einer bessern Unterscheidung von andern Vorschlägen ändern kann. *
2 Den Ersatzvorschlägen muss die schriftliche Erklärung der Vorgeschlagenen, dass sie die Kandidatur annehmen, beigelegt werden. Fehlt diese Erklärung oder findet sich der betreffende Name schon auf einem andern Wahlvorschlag oder ist der Kandidat nicht wahlfähig, so wird der Ersatzvorschlag gestrichen.
3 Sofern der Vertreter der Unterzeichner nichts anderes verlangt, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages angereiht.
4 Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur einen Vorgeschlagenen, so wird lediglich dessen Name ge - strichen.
5 Nach dem achtletzten Montag vor dem Wahltag dürfen an den Wahlvorschlägen keine Änderungen mehr vorgenommen werden.
Art. 18 Verbundene Listen (Art. 31 BPR)
*
1
... *
2 ... *
3 Erklärungen über die Verbindung von Listen können bis spätestens am achtletz - ten Montag vor dem Wahltag abgegeben werden. *
4
... *
Art. 19 *
Wahlregeln (Art. 35 BPR)
1 Der Wähler kann durch einen gedruckten Stimmzettel oder durch ganzes oder teilweises Ausfüllen des leeren Stimmzettels mit Namen von Vorgeschlagenen, die auf irgendeiner der veröffentlichten Listen des Wahlkreises stehen, sein Wahlrecht ausüben. Er kann am gedruckten Stimmzettel Streichungen, Änderungen oder Er - gänzungen handschriftlich vornehmen.
2 Es ist nicht gestattet, den Namen eines Kandidaten mehr als zweimal auf einen Stimmzettel zu setzen. Wiederholungszeichen oder Ausdrücke, die eine Wiederho - lung andeuten (wie Gänsefüsschen, «dito», «idem») zum Zweck der doppelten Ein - tragung eines Kandidatennamens sind ungültig. Die Linien, die solche Zeichen oder Ausdrücke enthalten, sind als leere Linien zu behandeln.
Art. 20 *
Auszählung a) Sortieren
1 Nach Öffnung der Urne vor dem Stimmbüro sind zunächst sämtliche Stimmzet - tel in ungültige, völlig leere und gültige Stimmzettel auszuscheiden. Die gültigen Stimmzettel sind auszuscheiden in unveränderte Stimmzettel jeder einzelnen Liste und in veränderte Stimmzettel. Die veränderten Stimmzettel jeder Liste und die Stimmzettel ohne Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer sind ebenfalls zu scheiden und inhaltlich zu bereinigen.
Art. 21 *
b) Bereinigen (Art. 37 und 38 Abs. 3 BPR)
1 Enthält ein Stimmzettel weniger gültige Kandidatennamen, als Mitglieder des Kantonsrates im Wahlkreis zu wählen sind, so gelten die fehlenden Stimmen als Zusatzstimmen für jene Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Stimmzettel gedruckt oder geschrieben ist. Stimmen Listenbezeichnung und Ord - nungsnummer nicht überein, so gilt die Listenbezeichnung. Stimmt die Listenbe - zeichnung mit jener der amtlich veröffentlichten Wahlliste nicht überein, so ist sie gültig, wenn die Bezeichnung den Willen des Wählers eindeutig erkennen lässt. Fehlen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Stimmzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, so gelten die fehlenden Stimmen als leer.
2 Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind, so werden die letzten Namen gemäss Art. 35 Bst. c UAG gestrichen.
3 Namen, die auf keiner Liste stehen, werden ebenfalls gestrichen. Die auf sie gefal - lenen Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Stimmzettel eine Listenbezeichnung oder eine Ordnungsnummer trägt und mindestens einen gültigen Kandidatennamen enthält.
Art. 22 *
Zusammenzug der Stimmen (Art. 39 BPR)
1 Das kantonale Wahlbüro stellt aufgrund der Protokolle der Stimmbüros fest: a) die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden; b) die Zahl der gültigen, der ungültigen und der leeren Stimmzettel; c) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen); d) die Zahl der Stimmen, welche jede Liste durch leere Linien erhalten hat (Zu - satzstimmen); e) die Summen der Kandidaten- und Zusatzstimmen, welche den einzelnen Lis - ten zugefallen sind (Parteistimmen); f) für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe vereinig - ten Stimmen.
Art. 23 *
Zuteilung der Mandate a) Vollmandate (Art. 40 Abs. 1 und 2 BPR)
1 Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen (Parteistimmenzahlen) wird durch die um eins vermehrte Zahl der im Wahlkreis zu wählenden Mitglieder des Kantonsrates geteilt. Die nächst höhere ganze Zahl, welche auf den so erhaltenen Quotienten folgt, ist die vorläufige Verteilungszahl.
2 Jede Liste erhält so viele Mitglieder des Kantonsrates zugeteilt, als die vorläufige Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.
Art. 24 * b) Restmandate (Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 BPR)
1 Wenn durch diese Verteilung nicht alle Sitze im Wahlkreis besetzt werden, wird die Stimmenzahl jeder Liste durch die um eins vermehrte Zahl der ihr schon zuge - wiesenen Mitglieder geteilt und der erste noch zu vergebende Sitz der Liste gege - ben, welche hierbei den grössten Quotienten aufweist.
2 Das gleiche Verfahren wird wiederholt, solange noch weitere freigebliebene Sitze zu vergeben sind.
3 Ergibt die Teilung zwei oder mehr gleiche Quotienten, erhält jene Liste den Vor - zug, die bei der Teilung mit der vorläufigen Verteilungszahl den grösseren Rest aufweist.
4 Sind auch diese Zahlen gleich, erhält diejenige Liste den Vorzug, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist.
5 Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, erhält jene dieser Lis - ten das nächste Mandat, bei welcher der in Betracht kommende Kandidat die grös - sere Stimmenzahl aufweist.
6 Sind auch die Kandidatenstimmenzahlen gleich, entscheidet das Los.
Art. 25 *
Ermittlung der Gewählten und Ersatzmitglieder a) allgemein (Art. 43 und 44 BPR) *
1 Von jeder Liste sind entsprechend der vorgenommenen Verteilung die Kandida - ten gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
2 Die nichtgewählten Kandidaten sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der er - zielten Stimmen. *
3 Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.
4 Werden einer oder mehreren Listen mehr Sitze zugeteilt, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Kandidaten gewählt. Für die überzähligen Sitze findet eine Ergänzungswahl statt.
Art. 26 *
b) bei verbundenen Listen (Art. 42 BPR)
1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird als eine einzige Liste behan - delt.
2 Die Gesamtzahl der auf sie entfallenden Sitze wird auf die Einzellisten der Gruppe unter entsprechender Anwendung der Zuteilungsregeln gemäss Art. 23 bis
25 dieser Vollzugsverordnung verteilt.
Art. 26 bis
* Losentscheid (Art. 20 BPR)
1 Ist ein Entscheid durch das Los zu fällen, so wird dieses durch den Präsidenten des kantonalen Wahlbüros im Beisein von mindestens drei weiteren Mitgliedern gezogen.
Art. 27 *
Ungültigkeit (Art. 38 Abs. 1 BPR)
1 Ergänzend zu Art. 32 Abs. 2 UAG sind ungültig: a) nichtamtliche Stimmzettel; b) Stimmzettel mit oder ohne Listenbezeichnung und Ordnungsnummer, wenn kein Kandidatenname aufgeführt ist, der auf einer amtlich veröffentlichten Liste des Wahlkreises steht; c) Stimmzettel, die anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind.
Art. 27 bis
* Stimmen für Verstorbene (Art. 36 BPR)
1 Stimmen für Kandidaten, die seit Bereinigung der Wahlvorschläge verstorben sind, werden als Kandidatenstimmen gezählt.
Art. 28 *
Stille Wahl (Art. 45 Abs. 1 BPR)
1 Ist nur eine Liste vorhanden oder überschreitet die Gesamtzahl der vorgeschlage - nen Kandidaten aller Listen die Zahl der zu wählenden Vertreter nicht, so erklärt die Regierung alle Kandidaten als gewählt. *
Art. 29 *
Freie Sitze während der Amtsdauer (Art. 55 BPR)
1 Wenn während der Amtsdauer ein Sitz im Kantonsrat frei wird, erklärt die Regie - rung von der Liste, auf welcher das ausgeschiedene Mitglied gewählt worden ist, das erste Ersatzmitglied als gewählt.
2 Ist ein Ersatzmitglied gestorben oder wahlunfähig oder lehnt es die Wahl ab, so rückt das nächstfolgende an seine Stelle. Ist kein wählbares Ersatzmitglied vorhan - den, so findet eine Ergänzungswahl statt.
Art. 30 *
Ergänzungswahlen
1 Für die Ergänzungswahl haben zunächst nur die Unterzeichner der Liste, der die ausgeschiedenen Mitglieder des Kantonsrates angehörten, das Recht auf Einrei - chung eines Vorschlages. Sie sind ermächtigt, Mitunterzeichner der ursprüngli - chen Liste, deren Unterschrift nicht erhältlich ist, durch Zuzug anderer Stimmbe - rechtigter zu ersetzen.
2 Die Regierung erklärt den Vorgeschlagenen als gewählt.
3 Machen die Unterzeichner der ursprünglichen Liste vom Vorschlagsrecht keinen Gebrauch oder können sie sich nicht auf einen Vorschlag einigen, so findet die Er - gänzungswahl nach den Vorschriften der Art. 13 bis 28 dieser Vollzugsverordnung statt. Dabei findet jedoch auf die Ersatzwahl für einen einzigen freigewordenen Sitz das relative Mehr Anwendung. IIIbis. Ausübung des Stimmrechts durch Auslandschweizer
5 * (3 bis
.)
Art. 30 bis
* Ausübung des Stimmrechts
1 Die Auslandschweizer üben ihr Stimmrecht bei der Staatskanzlei aus. *
Art. 30 ter
* Meldepflicht der politischen Gemeinden
1 Die politischen Gemeinden melden der Staatskanzlei die stimmberechtigten Aus - landschweizer. *
2 Sie leiten die bei ihnen eingehenden Meldungen über das Stimmrecht der Aus - landschweizer unverzüglich der Staatskanzlei weiter. *
Art. 30 quater
* Zuständigkeiten
1 Die Staatskanzlei nimmt die Aufgaben wahr, welche die Gesetzgebung über Wahlen und Abstimmungen sowie Referendum und Initiative den Gemeinden zu - weist. *
2 Der Staatskanzlei obliegt insbesondere: * a) die Führung des Stimmregisters der Auslandschweizer; b) die Zustellung des Stimmmaterials; c) die Ermittlung der Abstimmungsergebnisse. Diese werden nicht nach Gemeinden aufgeschlüsselt; d) die Erteilung der Stimmrechtsbescheinigung bei Referendum und Initiative.
5 BG über die politischen Rechte der Auslandschweizer vom 19. Dezember 1975, SR 161.5 ; eidg V über die politischen Rechte der Auslandschweizer vom 16. Oktober 1991, SR 161.51 .
3 Die kantonale Ausweisstelle handelt als Schweizer Vertretung für Auslandschwei - zer mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein nach Art. 9 der eidgenössischen Verordnung über die politischen Rechte der Auslandschweizer vom 16. Oktober
1991 6 . *
Art. 30 quinquies
* Stimmbüro für Stimmabgaben der Auslandschweizer
1 Die Regierung wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren
7 mindestens fünf Mit - glieder des Stimmbüros für Stimmabgaben der Auslandschweizer.
2 Das Stimmbüro für Stimmabgaben der Auslandschweizer bietet die Stimmenzäh - ler von Fall zu Fall zum Urnendienst auf. IIIter. Elektronische Stimmabgabe (3 ter
.)
Art. 30 sexies
* Versuche mit elektronischer Stimmabgabe a) Durchführung
1 Die Regierung beschliesst über die Durchführung von Versuchen mit elektroni - scher Stimmabgabe.
2 Sie legt das Verfahren nach Massgabe der Bestimmungen der Bundesgesetzge - bung
8 fest und holt beim Bundesrat die Genehmigung
9 ein.
Art. 30 septies
* b) Überwachung
1 Das Stimmbüro für Stimmabgaben der Auslandschweizer überwacht den Ablauf und die Entschlüsselung der elektronisch abgegebenen Stimmen. *
2 Es leitet das Verfahren der Plausibilisierung der elektronischen Ergebnisse. * IV. Schlussbestimmungen (4.)
Art. 31 *
...
6 SR 161.51 .
7 Art. 1 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes über die Amtsdauer, sGS 117.1 .
8 Art. 8a des BG über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976, SR 161.1 ; Art. 27a ff. der eidg V über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978, SR 161.11 .
9 Art. 27b und 27c der eidg V über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978, SR 161.11 .
Art. 31 bis
* Protokoll (Art. 4 Abs. 1 VPR und Art. 40 Abs. 1 UAG)
1 Für eidgenössische und für kantonale Volksabstimmungen sind die von der Staatskanzlei zur Verfügung gestellte Software und die damit hergestellten Proto - kollformulare zu verwenden. *
Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die erleichterte Stimmabgabe vom 19. Dezember 1966
10 wird aufgehoben.
Art. 33 Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. Oktober 1971 angewendet. Art.3 bis 8 sind dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
10 nGS 4, 475.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 7, 737 17.08.1971 01.10.1971 Ingress geändert 14–10 06.02.1979 keine Angabe Ingress geändert 30–1 24.01.1995 keine Angabe
Art. 1 aufgehoben 44–98 30.06.2009 01.01.2010
Art. 2 aufgehoben 38–67 20.05.2003 keine Angabe
Art. 3 aufgehoben 14–10 06.02.1979 keine Angabe
Art. 4 aufgehoben 14–10 06.02.1979 keine Angabe
Art. 5 aufgehoben 14–10 06.02.1979 keine Angabe
Art. 6 aufgehoben 14–10 06.02.1979 keine Angabe
Art. 7 aufgehoben 14–10 06.02.1979 keine Angabe
Art. 8 aufgehoben 14–10 06.02.1979 keine Angabe
Gliederungstitel 1 bis . geändert 38-67 20.05.2003 keine Angabe
Art. 8 bis geändert 41–64 29.08.2006 keine Angabe
Art. 8 bis , Abs. 3 geändert 2014-045 29.04.2014 01.10.2014
Art. 8 ter aufgehoben 38–67 20.05.2003 keine Angabe
Art. 8 quater geändert 41–64 29.08.2006 keine Angabe
Art. 8 quater , Abs. 1 geändert 2014-045 29.04.2014 01.10.2014
Gliederungstitel 2. geändert 38-67 20.05.2003 keine Angabe
Art. 9 geändert 42–58 17.04.2007 keine Angabe
Art. 9, Abs. 3 geändert 2014-045 29.04.2014 01.10.2014
Art. 10 aufgehoben 14–10 06.02.1979 keine Angabe
Gliederungstitel 3. eingefügt 14–10 06.02.1979 keine Angabe Gliederungstitel 3.1. eingefügt 14-10 06.02.1979 keine Angabe
Art. 11 bis
geändert 41–64 29.08.2006 keine Angabe
Art. 11 bis
, Abs. 1 geändert 2014-045 29.04.2014 01.10.2014
Art. 11 bis
, Abs. 1 bis eingefügt 2014-058 09.09.2014 09.09.2014
Art. 11 bis
, Abs. 2 geändert 2014-045 29.04.2014 01.10.2014
Art. 11 ter
eingefügt 14–10 06.02.1979 keine Angabe
Art. 11 quater
aufgehoben 25–1 19.12.1989 keine Angabe
Art. 12 geändert 41–64 29.08.2006 keine Angabe
Art. 12, Abs. 1 geändert 2014-045 29.04.2014 01.10.2014
Gliederungstitel 3.2. geändert 38-67 20.05.2003 keine Angabe
Art. 13 geändert 38–67 20.05.2003 keine Angabe
Art. 14 geändert 38–67 20.05.2003 keine Angabe
Art. 15 geändert 41–64 29.08.2006 keine Angabe
Art. 15, Abs. 1 geändert 2014-045 29.04.2014 01.10.2014
Art. 16 aufgehoben 30–90 05.09.1995 keine Angabe
Art. 17 geändert 41–64 29.08.2006 keine Angabe
Art. 17, Abs. 1 geändert 2014-045 29.04.2014 01.10.2014
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 18 Artikeltitel ge -
ändert
30–90 05.09.1995 keine Angabe
Art. 18, Abs. 1 aufgehoben 14–10 06.02.1979 keine Angabe
Art. 18, Abs. 2 aufgehoben 14–10 06.02.1979 keine Angabe
Art. 18, Abs. 3 geändert 30–90 05.09.1995 keine Angabe
Art. 18, Abs. 4 aufgehoben 34–58 26.05.1999 keine Angabe
Art. 19 geändert 38–67 20.05.2003 keine Angabe
Art. 20 geändert 14–10 06.02.1979 keine Angabe
Art. 21 geändert 38–67 20.05.2003 keine Angabe
Art. 22 geändert 14–10 06.02.1979 keine Angabe
Art. 23 geändert 38–67 20.05.2003 keine Angabe
Art. 24 geändert 38–67 20.05.2003 keine Angabe
Art. 25 geändert 14–10 06.02.1979 keine Angabe
Art. 25 Artikeltitel ge -
ändert
26–78 04.06.1991 keine Angabe
Art. 25, Abs. 2 geändert 26–78 06.06.1991 keine Angabe
Art. 26 geändert 14–10 06.02.1979 keine Angabe
Art. 26 bis geändert 14–10 06.02.1979 keine Angabe
Art. 27 geändert 38–67 20.05.2003 keine Angabe
Art. 27 bis eingefügt 14–10 06.02.1979 keine Angabe
Art. 28 geändert 14–10 06.02.1979 keine Angabe
Art. 28, Abs. 1 geändert 30–1 24.01.1995 keine Angabe
Art. 29 geändert 38–67 20.05.2003 keine Angabe
Art. 30 geändert 38–67 20.05.2003 keine Angabe
Gliederungstitel 3 bis . eingefügt 44-98 30.06.2009 01.01.2010
Art. 30 bis eingefügt 44–98 30.06.2009 01.01.2010
Art. 30 bis , Abs. 1 geändert 2014-045 29.04.2014 01.10.2014
Art. 30 ter eingefügt 44–98 30.06.2009 01.01.2010
Art. 30 ter , Abs. 1 geändert 2014-045 29.04.2014 01.10.2014
Art. 30 ter , Abs. 2 geändert 2014-045 29.04.2014 01.10.2014
Art. 30 quater
eingefügt 44–98 30.06.2009 01.01.2010
Art. 30 quater
, Abs. 1 geändert 2014-045 29.04.2014 01.10.2014
Art. 30 quater
, Abs. 2 geändert 2014-045 29.04.2014 01.10.2014
Art. 30 quater
, Abs. 3 eingefügt 46–60 11.01.2011 01.03.2011
Art. 30 quinquies
eingefügt 44–98 30.06.2009 01.01.2010
Art. 30 sexies
eingefügt 44–98 30.06.2009 01.01.2010
Art. 30 septies
eingefügt 44–98 30.06.2009 01.01.2010
Art. 30 septies
, Abs. 1 geändert 2017-045 15.08.2017 01.09.2017
Art. 30 septies
, Abs. 2 geändert 2017-045 15.08.2017 01.09.2017
Art. 31 aufgehoben 14–10 06.02.1979 keine Angabe
Art. 31 bis
geändert 41–64 29.08.2006 keine Angabe
Art. 31 bis
, Abs. 1 geändert 2014-045 29.04.2014 01.10.2014
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.08.1971 01.10.1971 Erlass Grunderlass 7, 737
06.02.1979 keine Angabe Ingress geändert 14–10
06.02.1979 keine Angabe Art. 3 aufgehoben 14–10
06.02.1979 keine Angabe Art. 4 aufgehoben 14–10
06.02.1979 keine Angabe Art. 5 aufgehoben 14–10
06.02.1979 keine Angabe Art. 6 aufgehoben 14–10
06.02.1979 keine Angabe Art. 7 aufgehoben 14–10
06.02.1979 keine Angabe Art. 8 aufgehoben 14–10
06.02.1979 keine Angabe Art. 10 aufgehoben 14–10
06.02.1979 keine Angabe Gliederungstitel 3. eingefügt 14–10
06.02.1979 keine Angabe Gliederungstitel 3.1. eingefügt 14-10
06.02.1979 keine Angabe Art. 11 ter eingefügt 14–10
06.02.1979 keine Angabe Art. 18, Abs. 1 aufgehoben 14–10
06.02.1979 keine Angabe Art. 18, Abs. 2 aufgehoben 14–10
06.02.1979 keine Angabe Art. 20 geändert 14–10
06.02.1979 keine Angabe Art. 22 geändert 14–10
06.02.1979 keine Angabe Art. 25 geändert 14–10
06.02.1979 keine Angabe Art. 26 geändert 14–10
06.02.1979 keine Angabe Art. 26 bis geändert 14–10
06.02.1979 keine Angabe Art. 27 bis eingefügt 14–10
06.02.1979 keine Angabe Art. 28 geändert 14–10
06.02.1979 keine Angabe Art. 31 aufgehoben 14–10
19.12.1989 keine Angabe Art. 11 quater aufgehoben 25–1
04.06.1991 keine Angabe Art. 25 Artikeltitel ge - ändert
26–78
06.06.1991 keine Angabe Art. 25, Abs. 2 geändert 26–78
24.01.1995 keine Angabe Ingress geändert 30–1
24.01.1995 keine Angabe Art. 28, Abs. 1 geändert 30–1
05.09.1995 keine Angabe Art. 16 aufgehoben 30–90
05.09.1995 keine Angabe Art. 18 Artikeltitel ge - ändert
30–90
05.09.1995 keine Angabe Art. 18, Abs. 3 geändert 30–90
26.05.1999 keine Angabe Art. 18, Abs. 4 aufgehoben 34–58
20.05.2003 keine Angabe Art. 2 aufgehoben 38–67 bis
.
20.05.2003 keine Angabe Art. 8 ter aufgehoben 38–67
20.05.2003 keine Angabe Gliederungstitel 2. geändert 38-67
20.05.2003 keine Angabe Gliederungstitel 3.2. geändert 38-67
20.05.2003 keine Angabe Art. 13 geändert 38–67
20.05.2003 keine Angabe Art. 14 geändert 38–67
20.05.2003 keine Angabe Art. 19 geändert 38–67
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.05.2003 keine Angabe Art. 21 geändert 38–67
20.05.2003 keine Angabe Art. 23 geändert 38–67
20.05.2003 keine Angabe Art. 24 geändert 38–67
20.05.2003 keine Angabe Art. 27 geändert 38–67
20.05.2003 keine Angabe Art. 29 geändert 38–67
20.05.2003 keine Angabe Art. 30 geändert 38–67
29.08.2006 keine Angabe Art. 8 bis geändert 41–64
29.08.2006 keine Angabe Art. 8 quater geändert 41–64
29.08.2006 keine Angabe Art. 11 bis geändert 41–64
29.08.2006 keine Angabe Art. 12 geändert 41–64
29.08.2006 keine Angabe Art. 15 geändert 41–64
29.08.2006 keine Angabe Art. 17 geändert 41–64
29.08.2006 keine Angabe Art. 31 bis geändert 41–64
17.04.2007 keine Angabe Art. 9 geändert 42–58
30.06.2009 01.01.2010 Art. 1 aufgehoben 44–98
30.06.2009 01.01.2010 Gliederungstitel 3 bis . eingefügt 44-98
30.06.2009 01.01.2010 Art. 30 bis eingefügt 44–98
30.06.2009 01.01.2010 Art. 30 ter eingefügt 44–98
30.06.2009 01.01.2010 Art. 30 quater eingefügt 44–98
30.06.2009 01.01.2010 Art. 30 quinquies eingefügt 44–98
30.06.2009 01.01.2010 Art. 30 sexies eingefügt 44–98
30.06.2009 01.01.2010 Art. 30 septies eingefügt 44–98
11.01.2011 01.03.2011 Art. 30 quater , Abs. 3 eingefügt 46–60
29.04.2014 01.10.2014 Art. 8 bis , Abs. 3 geändert 2014-045
29.04.2014 01.10.2014 Art. 8 quater , Abs. 1 geändert 2014-045
29.04.2014 01.10.2014 Art. 9, Abs. 3 geändert 2014-045
29.04.2014 01.10.2014 Art. 11 bis , Abs. 1 geändert 2014-045
29.04.2014 01.10.2014 Art. 11 bis , Abs. 2 geändert 2014-045
29.04.2014 01.10.2014 Art. 12, Abs. 1 geändert 2014-045
29.04.2014 01.10.2014 Art. 15, Abs. 1 geändert 2014-045
29.04.2014 01.10.2014 Art. 17, Abs. 1 geändert 2014-045
29.04.2014 01.10.2014 Art. 30 bis , Abs. 1 geändert 2014-045
29.04.2014 01.10.2014 Art. 30 ter , Abs. 1 geändert 2014-045
29.04.2014 01.10.2014 Art. 30 ter , Abs. 2 geändert 2014-045
29.04.2014 01.10.2014 Art. 30 quater , Abs. 1 geändert 2014-045
29.04.2014 01.10.2014 Art. 30 quater , Abs. 2 geändert 2014-045
29.04.2014 01.10.2014 Art. 31 bis , Abs. 1 geändert 2014-045
09.09.2014 09.09.2014 Art. 11 bis , Abs. 1 bis eingefügt 2014-058
15.08.2017 01.09.2017 Art. 30 septies , Abs. 1 geändert 2017-045
15.08.2017 01.09.2017 Art. 30 septies , Abs. 2 geändert 2017-045
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