Sozialverordnung
                            Sozialverordnung (SV)  Vom 29. Oktober 2007 (Stand 1. Oktober 2023)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 173 des Sozialgesetzes (SG) vom 31. Januar 2007  1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Grundlagen und Grundsätze
§ 1 Ziel und Zweck, §§ 1 und 173 SG
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sozialgesetzes (SG).
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
§ 2 Aufsicht, § 21 SG
                            1  Das Departement nimmt periodische Aufsichtsbesuche vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann unangemeldete Besuche vornehmen und Fachper  -  sonen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sozialplanung und Bewilligung, §§ 20 und 22 SG
                            1  Das Platzangebot wird in der Bedarfsplanung festgelegt. Für die Bedarfs  -  planung ist der Bedarf der solothurnischen Einwohner  und  Einwohnerin  -  nen innerhalb und ausserhalb des Kantons massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wesentliche Änderungen sind dem Departement zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 bis * Aus- und Weiterbildung, § 22 bis SG
                            1  Die Beteiligung kann in Form eigener Aus- und Weiterbildungsplätze, in  einem   Ausbildungsverbund,   bei   welchem   sich   die   Aus-   und   Weiterbil  -  dungsplätze im Kanton Solothurn befinden, oder durch Einkauf bei einem  anderen Betrieb im Kanton Solothurn erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Festlegung des Bedarfs können die Empfehlungen der Berufsver  -  bände berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufwendungen im Zusammenhang mit bundesrechtlich geregelten Aus  -  bildungsverpflichtungen können berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  831.1  .  GS 102, 237
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Betriebe, die gemäss § 22  bis   Absatz 4 SG aufgrund ihrer Grösse nicht in  der Lage sind, Ausbildungsplätze anzubieten,  gelten solche mit weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 Stellenprozenten im Bereich der nicht-universitären Gesundheitsberu  -  fe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 ter * Vollzug der Aus- und Weiterbildung, § 22 ter SG
                            1  Der Vollzug und die damit verbundene Verfügungskompetenz zur Festle  -  gung und Überprüfung der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung werden  an die Stiftung OdA Gesundheit und Soziales im Kanton Solothurn (SOdAS)  delegiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Reglement  der  SOdAS   über  die  Ausbildungsverpflichtung  für nicht-  universitäre Gesundheitsberufe im Kanton Solothurn wird in der Fassung  vom  5. September 2019  für verbindlich erklärt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 quater * Mitwirkungspflicht und Datenbearbeitung bei der Aus- und Wei -
                            terbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Wohnheime und Tagesstätten gemäss § 141 SG, die ambulanten und  teilstationären   Dienste   gemäss   §   142   SG   und   die   Pflegeheime   gemäss  §  142  SG, die über eine Betriebsbewilligung gemäss § 21 SG verfügen, sind  verpflichtet, der SOdAS die zum Vollzug der Aus- und Weiterbildungsver  -  pflichtung notwendigen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie  haben   dieser   insbesondere   die   Vollzeitstellen   bzw.   die   jährliche   Anzahl  Stunden gemäss Artikel 7a Absatz 1 Verordnung des EDI über Leistungen  in   der   obligatorischen   Krankenpflegeversicherung   (Krankenpflege-Leis  -  tungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995  1  )   pro Beruf sowie die An  -  zahl geleisteter Ausbildungswochen pro Beruf zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Nichterfüllen   der   Mitwirkungspflicht   trotz   Mahnung   wird   eine   Be  -  rechnung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die SOdAS und das Departement können zur Überprüfung der Angaben  der  Betriebe insbesondere folgende Daten unentgeltlich beziehen:  a)  von den stationären Pflegeeinrichtungen und den Spitexorganisatio  -  nen die Stellenpläne inklusive Ausbildungsstellen bzw. -wochen und  die anonymisierten Belege über Praktikumszuteilungen von Lernen  -  den bzw. Studierenden ausserkantonaler Bildungsinstitutionen;  b)  vom   Berufsbildungszentrum   pro  Betrieb   die   Anzahl   Lernender   der  Sekundarstufe II und die Anzahl Studierender der Tertiärstufe;  c)  *  vom   Amt   die   Erhebung   der   KLV-Stunden   und   die   Daten   aus   den  Qualitätsreportings.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Organisation
1.3.1. Sozialregionen und Sozialdienst
§ 4 Sozialregionen, § 27 SG
                            1  Die  Organisation  der   Sozialregionen  richtet  sich  nach  der  Gemeindege  -  setzgebung  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  832.112.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  131.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Sozialdienst, § 28 SG
1. Organisation
                            1  Die Sozialregionen regeln die Organisation des Sozialdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen sicher, dass  a)  die Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden;  b)  die   gesetzlich   vorgeschriebenen   Leistungen  nach  den   Grundsätzen  professioneller Sozialarbeit erbracht werden können;  c)  fachlich kompetente Mitarbeitende eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6* 2. Fachmitarbeitende
                            1  Als Fachmitarbeitende eines Sozialdienstes gelten Personen,  *  a)  *  die   über   einen   Abschluss   in   sozialer  Arbeit   (FH   oder   HF)   verfügen  oder  eine   Ausbildung  in  sozialer  Arbeit  berufsbegleitend  absolvie  -  ren;  b)  *  die über einen tertiären Abschluss (mindestens Stufe Bachelor) ver  -  fügen   und   eine   Weiterbildung   mit   Bezug   zum   Kindes-   und   Er  -  wachsenenschutz und/oder zu der Sozialhilfe (mindestens Stufe CAS)  besuchen oder abgeschlossen haben;  c)  *  die   über   keinen   tertiären   Abschluss   verfügen,   aber   während   drei  Jahren ununterbrochen auf einem Sozialdienst tätig waren und eine  Weiterbildung   gemäss   Buchstabe   b   besuchen   oder   abgeschlossen  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.2. Ausgleichskasse und IV-Stelle
§ 7 Verwaltungsrat, § 31 SG
1. Organisation
                            1  Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglie  -  der anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat kann die Administration der Ausgleichskasse (AKSO)  oder der Invalidenversicherungs-Stelle (IVSTSO) übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Verwaltungsrat   wählt   aus   seiner   Mitte   eine   Stellvertretung   für   die  vorsitzende Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Verwaltungsrat wird von der vorsitzenden Person schriftlich und mit  den nötigen Unterlagen versehen mindestens zehn Tage im Voraus einbe  -  rufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 2. Aufgaben
                            1  Der Verwaltungsrat überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Aus  -  gleichskasse   und   Invalidenversicherungs-Stelle   in   Ergänzung   zur   Aufsicht  des   Bundes   und   erlässt   die   notwendigen   Weisungen.   Es   stehen   ihm   alle  Kompetenzen zu,  soweit sie nicht einem anderen  Anstaltsorgan übertra  -  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er nimmt Prüfberichte des Bundes und der Revisionsstellen zur Kenntnis  und trifft gegebenenfalls die nötigen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 3. Vergütung der Mitglieder, § 31 SG *
                            1  Der   Verwaltungsrat   regelt   die   Höhe   seiner   Vergütung  in  einem   Vergü  -  tungsreglement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 4. Aufsicht, § 31 SG
                            1  Die   Aufsicht   des   Verwaltungsrats   betrifft   die   Art   und   Weise   der   Ge  -  schäftsführung und der Organisation (Verwaltungsorganisation, Personal  -  fragen, Infrastruktur), soweit sich nicht der Bund die Aufsicht vorbehalten  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   errichtet   dafür   ein   Controllingsystem,   genehmigt   Rechnungen   und  Voranschläge,   nimmt   Kenntnis   von   Revisionsberichten,   trifft   gegebenen  -  falls die nötigen Massnahmen und behält sich eigene Abklärungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleiben   die   Spezialgesetzgebung   und   die   Aufsicht   betref  -  fend die durch Kantonsratsbeschluss übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle,
§ 32 Abs. 2 SG
                            1  Ausgleichskasse und IV-Stelle sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgleichskasse   und   IV-Stelle   sollen   räumlich   so   zusammengefasst   wer  -  den,   dass  eine  fachlich  und  betriebswirtschaftlich  optimale  Zusammenar  -  beit möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Sitz der Ausgleichskasse und IV-Stelle ist Zuchwil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufgaben der Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen,
§ 32 Abs. 2 SG
                            1  Die Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen von Ausgleichskasse und IV-  Stelle sind die Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen. Sie:  a)  gewährleisten  eine vorschriftsgemässe,   rationelle  und  versicherten  -  gerechte Aufgabenerfüllung;  b)  organisieren und regeln die internen Geschäftsabläufe;  c)  vertreten der Ausgleichskasse und IV-Stelle nach aussen;  d)  erstatten Bericht zuhanden der Bundesbehörden;  e)  schliessen   Vereinbarungen   mit   Stellen   anderer   Kantone   über   den  gemeinsamen Vollzug einzelner Aufgaben unter Vorbehalt der Zu  -  stimmung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Personal
                            1  Das Stellenausschreibungs- und Anstellungsverfahren für das Personal der  Ausgleichskasse und der Invalidenversicherungs-Stelle richtet sich nach der  Staatspersonalgesetzgebung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Zweigstellen, § 33 SG
                            1  Die Zweigstellen sind  Verbindungsstellen zwischen den  Versicherten  so  -  wie Arbeitgebenden und der AKSO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zweigstellen:  a)  informieren und beraten der AKSO angeschlossene versicherte und  beitragspflichtige Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  126.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nehmen Eingaben entgegen und leiten sie an die zuständigen Stel  -  len weiter;  c)  leiten   unaufgefordert   Veränderungen   namentlich   aus   Meldungen  der Einwohnerkontrolle oder aus Steuerakten an die AKSO weiter;  d)  wirken bei  der  Erfassung  aller  Beitragspflichtigen  und  bei  der Bei  -  tragserhebung mit;  e)  nehmen   Anmeldungen   zum   Bezug   von   Sozialversicherungsleistun  -  gen  entgegen, prüfen sie auf Vollständigkeit und leiten sie an die  AKSO weiter;  f)  melden strafbare Handlungen oder Unterlassungen an die AKSO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Zweigstellen   erfüllen   ihre   Aufgaben   nach   den   Weisungen   des   Ge  -  schäftsleiters oder der Geschäftsleiterin der AKSO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden bei der Führung einer Zweigstelle Mängel bekannt, schreitet die  AKSO   ein.   Werden   die   Mängel   nicht   behoben,   benachrichtigt   die   AKSO  den Gemeinderat, der dafür sorgt, dass die Mängel behoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei   grober  Pflichtverletzung   beantragt   der   Geschäftsleiter   oder   die   Ge  -  schäftsleiterin   der   AKSO   dem   Gemeinderat,   Massnahmen   nach   dem   Ver  -  antwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966  1  )   zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.3. Familienausgleichskassen
§ 15 Private Familienausgleichskassen, § 38 SG
1. Anerkennung
                            1  Arbeitgeberverbände, die eine Familienausgleichskasse im Sinne des Ge  -  setzes errichten wollen und bestehende Familienausgleichskassen, welche  die Anerkennung begehren, haben dem Regierungsrat ein entsprechendes  Gesuch   einzureichen.   Die   Bestimmungen   des   AHVG   sind   sinngemäss   an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Anerkennung einer Kasse übernimmt der Kanton keine Gewähr  für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 bis * Ausnahmen
                            1  Für   diejenigen   Familienausgleichskassen,   die   von   einer   AHV-Ausgleichs  -  kasse   geführt   werden,   sind  die   Bestimmungen   der   §§   15,   16,   17   und  18  nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls eine von einer AHV-Ausgleichskasse geführte Familienausgleichskas  -  se ihre Tätigkeit im Kanton Solothurn einstellt, hat sie den Regierungsrat  darüber in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 2. Änderungen, Aufhebung der Anerkennung
                            1  Ändert eine anerkannte Kasse ihre Statuten oder Reglemente oder erfüllt  sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr, so hat sie die Änderun  -  gen dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Verzicht   einer   Familienausgleichskasse   auf   die   Anerkennung   kann  nur auf ein Jahresende erfolgen. Er ist dem Regierungsrat bis zum 30. Sep  -  tember anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  124.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 3. Begriff der Berufsverbände
                            1  Als Berufsverbände gelten Organisationen, deren Aufgabe in erster Linie  in der Wahrung beruflicher und wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder  besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als schweizerische Verbände gelten Berufs- und Wirtschaftsverbände, de  -  ren Tätigkeit sich auf mindestens 3 Kantone erstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 4. Kassenvermögen
                            1  Bei der Anlage des Kassenvermögens ist eine angemessene Sicherheit zu  wahren und eine angemessene Risikoverteilung vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Volkswirtschaftsdepartement   kann   besondere   Sicherstellungsmass  -  nahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Kantonale Kasse, § 39 und § 40 SG
1. Organisation *
                            1  Die §§ 31ff des Sozialgesetzes sind sinngemäss auf die Organisation und  die Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse und ihrer Zweigstel  -  len anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonalen Familienausgleichskasse obliegt die Kontrolle über die Er  -  fassung aller Beitragspflichtigen. Die ihr daraus entstehenden Kosten tra  -  gen   die   Beitragspflichtigen,   soweit   diese   unter   die   Zuständigkeit   der  kantonalen  Familienausgleichskasse   fallen.   Wenn  diese   unter  die  Zustän  -  digkeit   einer   anderen   Familienausgleichskasse   fallen,   entschädigt   der  Kanton die kantonale Familienausgleichskasse gemäss einer Leistungsver  -  einbarung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist ermächtigt, Vereinbarungen über die Durchführung der Familien  -  zulagenregelung zu treffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 2. Bevorschussung
                            1  Bei   Bedarf   hat   der   Kanton   der   kantonalen   Familienausgleichskasse   die  zur   Erfüllung   ihrer   Verpflichtungen   notwendigen   Mittel   zinsfrei   vorzu  -  schiessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 3. Verwaltungskosten
                            1  Die   Verwaltungskosten   der   kantonalen   Familienausgleichskasse   werden  aus den Beiträgen gedeckt. Sie vergütet der Ausgleichskasse des Kantons  Solothurn den Aufwand für die Durchführung der Regelung der Familien  -  zulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kanton   trägt   die   der   kantonalen   Familienausgleichskasse   aus   der  Durchführung des Lastenausgleichs betreffend Finanzierung der Familien  -  zulagen an nichterwerbstätige Personen erwachsenden Kosten, soweit sie  aus den entsprechenden Lastenausgleichszahlungen nicht gedeckt werden  können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vergütung der Kosten der Kontrollaufgaben der kantonalen Famili  -  enausgleichskasse   über   die   nicht   ihr   angeschlossenen   Beitragspflichtigen  richtet sich nach § 19 Absatz 2.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22* 4. Berichtsjahr
                            1  Für die Familienausgleichskassen gilt das Kalenderjahr als Berichtsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Kassenzugehörigkeit, § 40 SG
1. Anschlusspflicht
                            1  Private Familienausgleichskassen dürfen nur Mitglieder ihrer Gründerver  -  bände aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind verpflichtet, Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden, wel  -  che diese Voraussetzung erfüllen, den Beitritt zu gewähren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 2. Anschluss
                            1  Beitrittspflichtige,   die   nicht   innert   drei   Monaten   nach   Eröffnung   oder  Übernahme eines Betriebes der vorgeschriebenen Kasse angehören, wer  -  den  durch Verfügung  des  Volkswirtschaftsdepartementes   von  Amtes  we  -  gen, im Falle von § 23 der entsprechenden Familienausgleichskasse, in al  -  len anderen Fällen der kantonalen Familienausgleichskasse, angeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 3. Wirksamkeit
                            1  Der Beitritt zu einer Familienausgleichskasse oder der von Amtes wegen  angeordnete Anschluss ist ab Beginn der Beitragspflicht wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 4. Mitgliedschaftswechsel
                            1  Der   Mitgliedschaftswechsel   zwischen   den   Familienausgleichskassen   ist  jährlich auf den 1. Januar möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Übertritt ist jeweils bis zum vorangehenden  30. September zu  mel  -  den. Die bisherige Familienausgleichskasse meldet den Übertritt der neuen  und der kantonalen Familienausgleichskasse innert Monatsfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, § 41 SG
                            1  Die   Familienausgleichskassen   veranlassen,   dass   die   angeschlossenen  Arbeitgebenden in angemessenen Zeitabständen kontrolliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei ist zu prüfen, ob  a)  die Beiträge vorschriftsgemäss und vollständig abgerechnet worden  sind;  b)  die Zulagen richtig ausbezahlt und die übrigen Vorschriften über die  Familienzulagen eingehalten worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Berichterstattung, § 42 SG
                            1  Der Bericht der Revisionsstelle hat die anerkannten Prüfpunkte zu umfas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie prüft dabei auch die Daten, welche zur Durchführung der Lastenaus  -  gleichsregelungen betreffend Familienzulagen an Arbeitnehmende einer  -  seits und nichterwerbstätige Personen andererseits der kantonalen Famili  -  enausgleichskasse   zu  melden  sind,   und hält  das  Prüfungsergebnis  im   Be  -  richt fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.4. Fachstelle Arbeitslosenversicherung
§ 29 Amt für Wirtschaft und Arbeit, § 43 SG
                            1  Das   Amt   für   Wirtschaft   und   Arbeit   vollzieht   die   Bundesbestimmungen  über die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitsvermittlung und den Perso  -  nalverleih, soweit nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist kantonale Amtsstelle im Sinne der  Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Öffentliche Arbeitslosenkasse, § 43 SG
                            1  Das Amt für Wirtschaft und Arbeit regelt die Organisation der öffentli  -  chen Arbeitslosenkasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Wirtschaft und Arbeit handelt für den Kanton, soweit er Trä  -  ger im Sinne von Artikel 79 AVIG  1  )   ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Logistik-Stelle (LAM), § 43 SG
                            1  Die LAM-Stelle:  a)  stellt ein bedarfsbezogenes und ausreichendes Angebot an arbeits  -  marktlichen Massnahmen sicher;  b)  entscheidet   über   die   Zumutbarkeit   einer   arbeitsmarktlichen   Mass  -  nahme und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechen  -  den Weisungen;  c)  entscheidet   über   und   nimmt   Stellung   zu   Beitragsgesuchen   für  kollektive Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen zuhanden der  Ausgleichsstelle;  d)  führt eine periodische Berichterstattung an die Ausgleichsstelle über  Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Kommission für kantonale Arbeitsmarktpolitik, § 43 SG
                            1  Der Regierungsrat regelt die Aufgaben, Kompetenzen und die Organisa  -  tion der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertretung der öffentlichen Arbeitslosenkasse wird durch das Amt für  Wirtschaft und Arbeit bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Gemeindearbeitsamt, § 44 SG
                            1  Die Gemeindearbeitsämter nehmen nach Art. 17 Abs. 2 AVIG von den in  der   Gemeinde   wohnhaften   Versicherten   die   Anmeldung   zur   Arbeitsver  -  mittlung   entgegen   und   orientieren   sie   über   ihre   wesentlichsten   Rechte  und Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung. Sie weisen die Ver  -  sicherten innerhalb von 5 Arbeitstagen an das zuständige RAV weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeindestellen,   die   Aufgaben   der   Arbeitslosenversicherung   erfüllen,  unterstehen in diesem Bereich der Aufsicht und den Weisungen des Amtes  für Wirtschaft und Arbeit. Dieses stellt den Gemeinden  die  zur Erfüllung  ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Amt   für   Wirtschaft   und   Arbeit   kann   den   Gemeindearbeitsämtern  weitere   mit   der   Anmeldung   zur   Arbeitsvermittlung   und   zum   Bezug   von  Leistungen   der   Arbeitslosenversicherung   zusammenhängende   Aufgaben  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV), § 44 SG
                            1  Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren:  a)  beraten und vermitteln arbeitslose Personen und entscheiden über  die Erleichterung der Beratung und Kontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  837.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  klären die Anspruchsberechtigung  arbeitsloser Personen ab, soweit  der Kantonalen Amtsstelle diese Aufgabe durch das AVIG übertra  -  gen ist;  c)  entscheiden über  die  Zumutbarkeit  einer  Arbeit  und  deren  Zuwei  -  sung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen;  d)  entscheiden   über   die   Zumutbarkeit   einer   arbeitsmarktlichen   Mass  -  nahme und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechen  -  den Weisungen;  e)  entscheiden   über   die   vorübergehende   Befreiung   von   der   Vermitt  -  lungsfähigkeit;  f)  führen die Kontrollvorschriften durch;  g)  stellen die Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen ein im Falle  ungenügender Bemühungen um zumutbare Arbeit bis höchstens 19  Tage, im Falle der Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der  Weisungen   der   zuständigen   Amtsstelle   sowie   im   Falle   unwahrer  oder unvollständiger Angaben oder einer sonstigen Verletzung der  Auskunfts-   oder   Meldepflicht   bis   höchstens   15   Tage   (leichtes   Ver  -  schulden).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Wirtschaft und Arbeit bezeichnet die Standorte der RAV und  deren Einzugsgebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.5. Zusammenarbeit
§ 35 Verbindungsstelle IVSE, § 46 SG
                            1  Das Departement ist Verbindungsstelle für die interkantonale Vereinba  -  rung soziale Institutionen (IVSE).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement für Bildung und Kultur erteilt die Bewilligung und führt  die Aufsicht und das Controlling im Bereich der Sonderschulung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Fachkommissionen, § 50 SG
                            1  Als ständige Kommissionen erfüllen folgende Fachkommissionen eine be  -  ratende Funktion für das Departement:  a)  *  Fachkommission Familie, Kind und Jugend;  b)  *  Fachkommission Gesundheit;  c)  *  Fachkommission Menschen mit Behinderungen.  d)  *  ...  e)  *  ...  f)  *  ...  g)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement umschreibt die Aufgaben der Fachkommissionen in ei  -  nem Pflichtenheft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Finanzierung durch Kanton und
                            Einwohnergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Taxgenehmigung, § 52 SG
                            1  Basis für die Festlegung der Taxen in streitigen Fällen, bildet die individu  -  elle Einstufung der Pflege und Betreuungsbedürftigkeit einer Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38* Pauschalabgeltung, § 55 Abs. 4 SG
                            1  Die Aufwändungen der Sozialregionen für die Besoldung und Weiterbil  -  dung, einschliesslich der Besoldungsanteile leitender Mitarbeitenden, Prak  -  tikanten und Praktikantinnen, Overhead- und Infrastrukturkosten werden  mit Pauschalbeträgen je anerkanntes Dossier in den Lastenausgleich einbe  -  zogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pro anerkanntes Dossier kann eine Pauschalabgeltung von 1'500 Franken  pro   Jahr   in   den   Lastenausgleich   eingegeben   werden.   Der   Regierungsrat  kann  die  Pauschalabgeltung  nach  Anhören   der  Einwohnergemeinden  im  Rahmen   von   +/-20%   den   geänderten   Verhältnissen   anpassen.   Als   aner  -  kanntes Dossier gilt:  *  a)  im   Sozialhilferecht,   jedes  beim   Kanton  angemeldetes  Dossier,   wel  -  ches  im  jeweiligen  Stichjahr  mit  Unterstützungsleistungen  bebucht  wurde;  b)  *  im   Kindes-   und   Erwachsenenschutz,   jede   Beistandschaft   und   Vor  -  mundschaft,   die   für   eine   Kindes-   und   Erwachsenenschutzbehörde  des Kantons Solothurn geführt wird, unabhängig davon, ob von ei  -  ner Amts- oder Privatperson geführt.  Davon  abzuziehen  sind  Dossiers,   die  von  professionellen  Dritten  im  Auf  -  trag der Sozialregionen geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   die   Aufwändungen   der   Anlaufstelle   (Intake)   haben   sich   die  Einwohnergemeinden mit zwei Franken pro Einwohner oder Einwohnerin  zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pauschalen werden gekürzt oder gestrichen, sofern  a)  die bewilligten Stellen nicht besetzt sind;  b)  die Fachmitarbeitenden die erforderliche Qualifikation nicht aufwei  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39* Festlegung der Stellen, § 55 Abs. 4 SG
                            1  Für 100 anerkannte Dossiers pro Jahr sind 125 Stellenprozente beitrags  -  berechtigt. Sie teilen sich auf in einen Anteil von 75% Fachmitarbeit und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50% Administrativarbeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die  Aufwändungen   der   Anlaufstelle   (Intake)   ist  von  0.5   Stellen   pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12'000 Einwohnern und Einwohnerinnen auszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Trägerschaften der Sozialregionen reichen dem Departement für das  Folgejahr bis spätestens Ende September den Stellenplan auf der Basis der  Dossierzahlen per Stichtag 31. Dezember des Vorjahres ein. Der Stellenplan  hat die für die Bedarfsbeurteilung notwendigen Angaben zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Departement   genehmigt,   in   Absprache   mit   den   Einwohnergemein  -  den, jeweils auf Beginn jedes Kalenderjahres, aber per Stichtag 31. Dezem  -  ber des Vorjahres, den Stellenplan. 5 Das Department kann ausnahmsweise  spezifische regionale Verhältnisse berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Prävention
§ 40 Sozialpreis, § 58 und 59 SG
                            1  Der Regierungsrat kann jährlich einen Sozialpreis für herausragende Leis  -  tungen im Sozialbereich verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   regelt   das   Verfahren   und   bestimmt   die   Preissumme   aus  den   Mitteln  des Lotteriefonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Sozialversicherungen nach Bundesrecht
3.1. Sozialversicherungen nach Bundesrecht
§ 41 Berufliche Vorsorge; Aufsicht, § 62 SG
                            1  Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48 des Bundes  -  gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge  (BVG)  1  )   richtet sich nach der Verordnung über die Aufsicht über Stiftungen  und Vorsorgeeinrichtungen (VASV)  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Aufgaben nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung
                            (UVG)  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Volkswirtschaftsdepartement, Art. 47, 80, 86 und 101 UVG
                            1  Dem   Volkswirtschaftsdepartement   stehen   alle   Befugnisse   zu,   die   nicht  andern Behörden oder Stellen übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zuständig für Betriebsschliessungen nach Artikel 86 Absatz 2 UVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 2. Ausgleichskasse, Art. 80 UVG und Artikel 106 und 107 UVV 4 )
                            1  Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn:  a)  orientiert über die Versicherungspflicht;  b)  überwacht die Einhaltung der Versicherungspflicht;  c)  meldet die Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keiner Ver  -  sicherung erfasst sind, an die Ersatzkasse und an die SUVA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aufwendungen  der  Ausgleichskasse   sind vom   Kanton zu  entschädi  -  gen,   wobei   ihr   für   die   Überwachung   der   Einhaltung   der   Versicherungs  -  pflicht pro Fall eine Pauschale von 9 Franken vergütet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 3. Amt für Wirtschaft und Arbeit, Art. 86 Abs. 2 UVG
                            1  Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Vorschriften über die Ver  -  hütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten im Rahmen der bundes  -  rätlichen Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrank  -  heiten vom 19. Dezember 1983  5  )   .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.40  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  212.152  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  832.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  832.202  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  832.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es verhindert die  Benützung  von  gefährlichen Räumen oder Einrichtun  -  gen und verfügt die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen nöti  -  genfalls unter Beizug anderer kantonaler Amtsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 4. Auskunftsstellen, Art. 47 und 101 UVG und Art. 54 UVV
                            1  Alle Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden erteilen  den Versicherern auf  Antrag unentgeltlich  die  zur Ermittlung  des Unfall  -  tatbestandes erforderlichen Auskünfte im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Auskunftsstellen   melden   schwere   Berufsunfälle   dem   Amt   für  Wirtschaft und Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Familienzulagen nach kantonalem Recht
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.1. Familienzulagen unter Ausschluss der Landwirtschaft *
§ 46 Anmeldung *
                            1  Arbeitnehmende, die Anspruch auf Familienzulagen erheben, haben mit  den   nötigen   Unterlagen   und   Ausweisen   beim   Arbeitgeber   eine   Anmel  -  dung einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, Selbständiger  -  werbende und nichterwerbstätige Personen haben der zuständigen Famili  -  enausgleichskasse eine Anmeldung mit den nötigen Unterlagen und Aus  -  weisen einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Lohn, § 68 SG
                            1  Als Lohn gilt der von Arbeitgebenden selbst geschuldete Lohn, nicht aber  ein zulasten eines Dritten gehender Lohnersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48* ...
§ 49* ...
§ 50* ...
§ 51* ...
§ 52* ...
§ 53* ...
§ 54* ...
§ 55* ...
§ 56* ...
§ 57* ...
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Aufgaben der Arbeitgebenden *
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Arbeitgebenden   haben   den   Arbeitnehmenden   auf   Verlangen   über  die Familienausgleichskasse und Zulagenordnung Auskunft zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie haben über ihre Beiträge an die Familienausgleichskasse und über die  von ihnen ausbezahlten Zulagen periodisch abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Auszahlung an Arbeitnehmende *
                            1  Die Familienzulagen werden jeweils auf Monatsende fällig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden sie gleichzeitig mit dem Lohn ausgerichtet, so sind sie ziffernmäs  -  sig gesondert aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die Zulagen nicht zusammen mit dem Lohn ausgerichtet, so sind  sie den Berechtigten spesenfrei zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kommen Arbeitgebende ihren Pflichten nicht nach, so haben die Famili  -  enausgleichskassen die Zulagen selbst auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 bis * Prozentsatz der Beiträge der nichterwerbstätigen Personen, § 72
                            Absatz 2 SG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von   nichterwerbstätigen   Personen   werden   Beiträge   in   Höhe   von   15  %  des persönlichen AHV-Jahresbeitrags erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 ter * Ausrichtung an Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeit -
                            gebender, Selbständigerwerbende und nichterwerbstätige Perso  -  nen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Familienzulagen werden grundsätzlich jeweils auf Monatsende fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Familienzulagen werden grundsätzlich im Rahmen der periodischen  Abrechnungen über die persönlichen Beiträge der Arbeitnehmenden nicht  beitragspflichtiger  Arbeitgebender,  der  Selbständigerwerbenden   und  der  nichterwerbstätigen Personen ausgewiesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die fälligen Familienzulagen können verrechnet werden mit Forderungen  aufgrund des Sozialgesetzes und des FamZG  1  )   sowie Forderungen nach Ar  -  tikel 20 Absatz 2 AHVG  2  )  . Allfällige Guthaben sind in der Regel auszuzah  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60* ...
§ 60 bis * Lastenausgleich für Familienzulagen an Arbeitnehmende, §§ 73 –
                            75 SG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle   Familienausgleichskassen,   welche   die   Familienzulagenregelung   des  Kantons Solothurn vollziehen, melden der kantonalen Familienausgleichs  -  kasse bis zum 31. Juli die folgenden Angaben über das vorangehende Be  -  richtsjahr:  a)  die Summe der an Arbeitnehmende ausgerichteten Familienzulagen  im gesetzlichen Umfang.  b)  den   Totalbetrag   der   AHV-pflichtigen   Lohnsummen   der   beitrags  -  pflichtigen   Arbeitgebenden   und   Arbeitnehmenden   nicht   beitrags  -  pflichtiger Arbeitgebender.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  836.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  831.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   kantonale   Familienausgleichskasse   berechnet   die   Lastenausgleichs  -  zahlungen   und   -guthaben   nach   Sozialgesetz   und   stellt   samt   einem   Zu  -  schlag von insgesamt 5'000 Franken zur Deckung der Durchführungskosten  des   Lastenausgleichs   entsprechend   Rechnung.   Der   Zuschlag   wird   auf   die  ausgleichszahlungspflichtigen   Familienausgleichskassen   anteilsmässig   im  Verhältnis   ihrer   Ausgleichszahlung   zum   Total   aller   Ausgleichszahlungen  aufgeteilt und ist von diesen zu begleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Familienausgleichskassen,   welche   die   Lastenausgleichszahlung   nicht   in  -  nert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, haben Verzugszinsen ab dem  Tag, der dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist folgt, zu entrichten.  Wenn die Angaben nach Absatz 1 nicht bis zum genannten Termin einge  -  reicht werden, sind Verzugszinsen ab dem 1. August zu entrichten. Ergän  -  zend gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den  Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)  1  )   und des AHVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausgleichszahlungen nach § 75 Absatz 2 SG werden grundsätzlich bis  zum 31. August ausgerichtet. Wenn die zur Berechnung erforderlichen An  -  gaben   der   Familienausgleichskassen   nicht   fristgerecht   gemeldet   werden,  werden die Ausgleichszahlungen innert 30 Tagen seit dem Vorliegen der  vollständigen Angaben ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 ter * Lastenausgleich für Familienzulagen an nichterwerbstätige Perso -
                            nen, § 76 SG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle   Familienausgleichskassen,   welche   die   Familienzulagenregelung   des  Kantons Solothurn vollziehen, melden der kantonalen Familienausgleichs  -  kasse bis zum 31. Juli die folgenden Angaben über das vorangehende Be  -  richtsjahr:  a)  die  Summe  der  an  nichterwerbstätige  Personen   ausgerichteten   Fa  -  milienzulagen im gesetzlichen Umfang.  b)  die Summe der nichterwerbstätigen Personen  in Rechnung gestell  -  ten Beiträge nach § 72 Absatz 2 SG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Summe der von jeder einzelnen Familienausgleichskasse ausgerichte  -  ten Familienzulagen werden Verwaltungskostenpauschalen in Höhe von 3  % der  Summe  des  Totals  der  nichterwerbstätigen  Personen   in  Rechnung  gestellten Beiträge nach § 72 Absatz 2 SG und des Totals der an nichter  -  werbstätige Personen im gesetzlichen Umfang ausgerichteten Familienzu  -  lagen hinzugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit  bezogen  auf  eine   einzelne  Familienausgleichskasse   die  Beitrags  -  einnahmen abzüglich der Summe der  ausgerichteten  Familienzulagen im  gesetzlichen   Umfang   zuzüglich   der   Verwaltungskostenpauschalen   nach  Absatz   2   hiervor   einen   positiven   Differenzbetrag   ergeben,   ist   dieser   als  Überschuss in den Lastenaugleich einzuzahlen. Die kantonale Familienaus  -  gleichskasse fordert diese Überschüsse ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein auf eine einzelne Familienausgleichskasse bezogener negativer Diffe  -  renzbetrag als Ergebnis der Berechung gemäss Absatz 3 gilt als Fehlbetrag  im Sinne von § 76 SG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Familienausgleichskassen,  welche  die  Überschusszahlung nicht innert  30  Tagen ab Rechnungsstellung leisten, haben Verzugszinsen ab dem Tag, der  dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist folgt, zu entrichten. Wenn die  Angaben nach Absatz 1 nicht bis zum genannten Termin eingereicht wer  -  den, sind Verzugszinsen ab dem 1. August zu entrichten. Ergänzend gelten  sinngemäss die Bestimmungen des ATSG und des AHVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die kantonale Familienausgleichskasse vergütet den anspruchsberechtig  -  ten Familienausgleichskassen die Fehlbeträge nach § 76 Absatz 3 Sozialge  -  setz innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung gemäss den Absätzen 3  und 5 hiervor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 quater * Statistik, Datenerhebung nach Artikel 20 FamZV
                            1  Der Kanton Solothurn beauftragt die kantonale Familienausgleichskasse  mit der Datenerhebung bei den im Kanton Solothurn tätigen Familienaus  -  gleichskassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur   Abgeltung   der   Kosten   der   Datenerhebung   entschädigt   der   Kanton  die   kantonale   Familienausgleichskasse   gemäss   einer   Leistungsvereinba  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2. Familienzulagen in der Landwirtschaft *
§ 61 Auszahlung an Landwirte und Landwirtinnen
                            1  Landwirten   und   Landwirtinnen   werden   die   Zulagen   entsprechend   dem  Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft  1  )   vierteljähr  -  lich ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Ergänzungsleistungen
3.3.1. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
                            Invalidenversicherung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Begrenzung der Heimtaxen, Art. 10 ELG und § 82 SG
                            1  Das   Maximum   der   abziehbaren   Tagestaxen   nach   Artikel  10   Absatz  2  Buchstabe  a ELG  2  )    richtet sich nach der vom  Departement für jedes Heim  gesondert festgesetzten Heimtaxe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Aufenthalt in einem ausserkantonalen Heim ist die für das EL-Durch  -  führungsorgan   des   betreffenden   Kantons   geltende   Tagestaxe   massge  -  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63* Persönliche Auslagen, Art. 10 ELG und § 82 SG
                            1  Den Heimbewohnenden wird für persönliche Auslagen monatlich ein Be  -  trag von 18% der monatlichen maximalen einfachen AHV-Vollrente über  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  836.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  831.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64* Vermögensverzehr, Art. 11 ELG und § 82 SG
                            1  Der Vermögensverzehr von Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungs  -  leistungen in Heimen und Spitälern wird auf einen Fünftel festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Begrenzung der Vergütung von Krankheits- und Behinderungs -
                            kosten  Art. 14 ELG und § 82 SG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vergütung wird beschränkt auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen  und   zweckmässigen   Leistungserbringung   erforderlichen   Ausgaben.   Dazu  gehören insbesondere Kosten für Pflichtleistungen, die im Rahmen obliga  -  torischer Sozialversicherungen erbracht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kosten   für   Leistungen   ausserhalb   des   Geltungsbereichs   obligatorischer  Sozialversicherungen werden vergütet, wenn die medizinische Notwendig  -  keit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit erwiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in Artikel 14 Absatz 3 ELG erwähnten Beträge gelten als Höchstbeträ  -  ge im Sinne dieser Sozialverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Departement   regelt  die  Einzelheiten   von  Krankheits-   und  Behinde  -  rungskosten als Bestandteil der Ergänzungsleistungen in einem separaten  Reglement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Informationsauftrag, Art. 21 ELG
                            1  Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn informiert die möglichen an  -  spruchsberechtigten Personen in angemessener Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.2. Ergänzungsleistungen für Familien 1 ) *
§ 66 bis Bruttoeinkommen, § 85 bis SG
                            1  Das Bruttoeinkommen umfasst die Bruttoerwerbseinkommen aus selbst  -  ständiger und unselbstständiger Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht darunter fallen:  a)  Erwerbsersatzeinkommen   jeglicher   Art,   welches   nach   Beendigung  eines   Arbeitsverhältnisses   oder   einer   selbstständigen   Erwerbstätig  -  keit ausgerichtet wird.  b)  familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat das Bruttoeinkommen in den sechs Monaten vor Einreichen einer An  -  meldung selbstverschuldet abgenommen, wird auf das höhere Bruttoein  -  kommen abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 ter * Berechnung, § 85 quater und § 85 quinquies SG
                            1  Der Anspruch besteht von jenem Monat an, in welchem die Anspruchs  -  voraussetzungen nach § 85  bis    des Gesetzes  2  )    erfüllt sind, frühestens jedoch  vom Beginn des Monats an, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist.  Anpassungen  gemäss  Absatz   4  und  5  wirken   frühestens  vom   Beginn  des  Monats an, in dem die Meldung eingereicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Ursprüngliche Befristung Kapitel 3.3.2. (GS 2014, 43) aufgehoben mit RRB Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017/2157 vom 19.  Dezember 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  831.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde  die  Meldepflicht  verletzt,  erfolgt  die  Anpassung  auf denjenigen  Zeitpunkt, in dem der meldepflichtige Umstand eingetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Berechnung des Anspruches darf auf die kantonale Durchschnittsprä  -  mie  für  die  obligatorische  Grundversicherung  abgestellt  werden.   Besteht  ein   Leistungsanspruch,   wird   nur   die   effektive   Prämie   der   Grundversiche  -  rung,   maximal   jedoch   die   kantonale   Durchschnittsprämie   ausbezahlt.   Er  -  gibt die Berechnung einen Ausgabenüberschuss, wird eine Ergänzungsleis  -  tung für Familien ausgerichtet, die mindestens der Höhe der Prämienver  -  billigung entspricht, auf die ein Anspruch besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren ist der Leistungsanspruch in  jedem   Falle   zu   überprüfen.   Dies   erfolgt   unter   Vorbehalt   von   Absatz   5  Buchstabe d auf der Basis der wirtschaftlichen Verhältnisse per 31.12. des  Vorjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Anpassungen   ausserhalb  einer   regulären  Überprüfung   gemäss  Absatz   4  werden vorgenommen, wenn  a)  eine Anspruchsvoraussetzung nach § 85  bis   des Gesetzes  1  )   wegfällt;  b)  sich   die   Personengemeinschaft,   welche   der   Berechnung   zugrunde  gelegt wurde, verändert;  c)  die gesetzlichen Berechnungsgrössen verändert wurden;  d)  eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhö  -  hung der anrechenbaren Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen  oder   des   anrechenbaren   Vermögens   eintritt;   massgebend   sind   die  neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Ein  -  nahmen oder das bei Eintritt der Veränderung anrechenbare Vermö  -  gen; macht die Änderung weniger als 500 Franken pro Monat aus,  so wird auf eine Anpassung verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es   besteht  kein  Anspruch  auf  Vergütung  von  Krankheits-   und  Behinde  -  rungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Prämienverbilligung
§ 67 Selbständig besteuerte Personen in Ausbildung, 87 SG
                            1  Die   Ein-   oder   Zweieltern-Familie   bildet   eine   Berechnungs-   und   Auszah  -  lungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein Sozi  -  alabzug für  Kinder  in  Ausbildung geltend  gemacht  und  gewährt  wurde,  für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerech  -  net   wird,   auch  wenn   es   bereits   selbständig  besteuert   wird,   längstens   je  -  doch bis zum 31. Dezember des Jahres in dem die Ausbildung endet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Anrechenbare Prämien, § 88 SG
                            1  Die anrechenbare Prämie entspricht für Kinder (bis zum vollendeten 18.  Altersjahr), für junge Erwachsene (bis zum vollendeten 25. Altersjahr) und  für ältere Versicherte (Erwachsene) je der kantonalen Durchschnittsprämie  der   obligatorischen   Krankenversicherung   minus   10%.   Das   Departement  kann den Abschlag von 10% nach Massgabe der verfügbaren Mittel um +/-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20% verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  831.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Massgebendes Einkommen, § 89 SG
                            1  Das   für   die   Anspruchsberechnung   massgebende   Einkommen   entspricht  dem satzbestimmenden Einkommen der Steuerveranlagung unter Berück  -  sichtigung der folgenden Einkommensvariablen:  a)  Aufrechnung der Pension zu 100%;  b)  Ausschluss von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen;  c)  Aufrechnung von Geschäftsverlusten aus Vorjahren;  d)  Aufrechnung freiwilliger Zuwendungen;  e)  Aufrechnung der Beiträge an Einrichtungen der gebundenen Selbst  -  vorsorge (Säule 3a) maximal bis zur Höhe des zulässigen Höchstab  -  zuges gemäss Art. 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über die  steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsor  -  geformen (BVV 3);  f)  Aufrechnung des Abzuges für Liegenschaftskosten;  g)  Anrechnung von 20% - 50% des satzbestimmenden Vermögens. Das  Departement legt den Anteil nach Massgabe der verfügbaren Mittel  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Berechnung des Anspruchs, § 89 SG
                            1  Anspruch auf Prämienverbilligung hat,  wer über ein massgebendes Ein  -  kommen von 0 bis 84'000 Franken verfügt. Die prozentualen Eigenanteile  werden abhängig von der Höhe des massgebenden Einkommens im Rah  -  men von 6 bis 12% linear festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenz  -  werte des anspruchberechtigten massgebenden Einkommens um +/-  12'000  Franken und die Eigenanteile um +/- 4% verändern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Prämienverbilligungsbeiträge   unter   240   Franken   pro   Anspruchsjahr   und  erwachsener anspruchsberechtigter Person werden nicht ausbezahlt:.  Das  Departement kann diese Auszahlungslimite bis auf 360 Franken erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kindern werden die anrechenbaren Prämien bis zu einem massgebenden  Einkommen von 84'000 Franken um mindestens 80% verbilligt, jungen Er  -  wachsenen   um   mindestens   50%.   Das   Departement   kann   den   Grenzwert  des   massgebenden   Einkommens   nach   Massgabe   der   verfügbaren   Mittel  um +/- 12'000 Franken verändern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Sonderfälle, § 90 SG
                            1  Die Prämienverbilligung für Personen, die an  der Quelle besteuert wer  -  den,   asylsuchende   und   vorläufig   aufgenommene   Personen   kann   abwei  -  chend  von dieser  Verordnung geregelt  werden.   Das  Departement   erlässt  dazu die nötigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen,   die   Ergänzungsleistungen   zur   AHV/IV   beziehen,   haben   An  -  spruch auf Prämienverbilligung in der Höhe der vom Eidgenössischen De  -  partement des Innern festgelegten Durchschnittsprämie für die obligatori  -  sche Krankenpflegeversicherung. Die Prämienverbilligung ist in den Ergän  -  zungsleistungen mit enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen die wirtschaftliche Hilfe nach Sozialhilferecht beziehen, haben  Anspruch   auf   Prämienverbilligung   in   der   Höhe   ihrer   Grundversicherung,  maximal jedoch  in der Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie für  die  obligatorische   Krankenversicherung.   Personen,   die   neu  Sozialhilfeleistun  -  gen   beziehen   und   deren   Prämie   höher   ist   als   die   kantonale   Durch  -  schnittsprämie, wird bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin Prämien  -  verbilligung  in der  Höhe  ihrer  Grundversicherung  gewährt.   Die  Prämien  -  verbilligung wird direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt und dem Kre  -  dit Prämienverbilligung belastet. Die Sozialhilfebehörde meldet die Prämi  -  enverbilligung der Ausgleichskasse, unter Angabe der AHV-Nr. der unter  -  stützten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen,   die  durch  besondere Verhältnisse wie Naturereignisse,   Todes  -  fall,   Unglück,   Krankheit,   Arbeitslosigkeit,   Sozialhilfebedürftigkeit,   ge  -  schäftliche   Rückschläge   und   dergleichen   in   ihrer   Zahlungsfähigkeit   stark  beeinträchtigt  sind,   können  bei   der  Ausgleichskasse   beantragen,  dass  ih  -  nen eine Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwer  -  ten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbe  -  zahlt wird. Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen Notbedarf  sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Fehlende Steuererklärung, § 90 SG
                            1  Falls im Anspruchsjahr keine letzte rechtskräftige Steuerveranlagung oder  Zwischenveranlagung  vorliegt,   wird  keine  Prämienverbilligung  ausgerich  -  tet.   Sobald  eine  rechtskräftige   Steuerveranlagung  oder   Zwischenveranla  -  gung   vorliegt,   kann   der   Anspruch   innert   30   Tagen   rückwirkend   geltend  gemacht   werden.   Wird  die  Frist   nicht   eingehalten,   ist  der   Anspruch   ver  -  wirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Auszahlung, § 91 SG
                            1  Das   Departement   schliesst   mit   den  Versicherern   Leistungsaufträge   über  die direkte Auszahlung, Verbuchung und Rückerstattung von Prämienver  -  billigungen ab.   Das  Amt  unterzeichnet  die  entsprechenden  Vereinbarun  -  gen namens des Departementes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf   Leistungen,   die   nach   dieser   Verordnung   ausgerichtet   werden,   sind  weder Vergütungs- noch Verzugszinsen geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Rückerstattung
                            1  Stirbt eine anspruchsberechtigte Person im Anspruchsjahr, so sind die zu  -  viel ausbezahlten Prämienverbilligungen zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Antragsformular
                            1  Personen   oder  Berechnungseinheiten,   welche  aufgrund  der  massgeben  -  den   Steuerwerte   mutmasslich   Anspruch   auf   Prämienverbilligung   haben,  stellt die Ausgleichskasse, nach Auswertung der Steuererklärung durch die  Steuerverwaltung,   ohne   Gesuch   ein   Antragsformular   zu.   Vorbehalten  bleibt § 71.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versicherte, die kein Antragsformular erhalten haben und Anspruch auf  Prämienverbilligung   erheben   wollen,   können   bei   der   Ausgleichskasse   bis  spätestens am 31. Juli des Anspruchsjahres ein entsprechendes Gesuch stel  -  len.   Bei   Fristversäumnis   verwirkt   der   Anspruch   auf   Prämienverbilligung.  Vorbehalten bleiben Personen nach § 63 Absätze 3 und 4 sowie Personen,  die per 31. Juli des Anspruchsjahres noch keine rechtskräftige Steuerveran  -  lagung erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Antragsformular ist innert 30 Tagen  seit Zustellung  der kantonalen  Ausgleichskasse   einzureichen.   Die   antragstellende   Person   hat   der   Aus  -  gleichskasse auf deren Anfrage hin innert 30 Tagen ergänzende Auskünfte  zu erteilen und zusätzlich verlangte Belege beizubringen. Bei Fristversäum  -  nis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit der Unterzeichnung des Antragsformulars erteilt die antragstellende  Person   der   Ausgleichskasse   zugleich   die   Ermächtigung,   in   die   Daten   der  Steuerverwaltung Einsicht nehmen zu dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Departement *
                            1  Das Departement kann ergänzende Bestimmungen zum Vollzug der Prä  -  mienverbilligung erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt namens des Departementes  *  a)  behandelt   grundsätzliche   Fragen   zur   Prämienverbilligung   (parla  -  mentarische Anfragen, Vernehmlassungen, usw.);  b)  budgetiert die Prämienverbilligung (Kredit Prämienverbilligung) mit  den  Verwaltungskosten   (Kredit   Verwaltungskosten   Prämienverbilli  -  gung) und verwaltet das Ausgleichskonto;  c)  stellt   Antrag   auf   Bundesbeiträge   und   rechnet   die   Prämienverbilli  -  gung nach den Vorschriften des Bundes ab;  d)  koordiniert die Tätigkeit der Vollzugsorgane und berät diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Steueramt
                            1  Das  Steueramt stellt dem Amt und der Ausgleichskasse die Steuerdaten  für Modellrechnungen der Prämienverbilligung und für die vorläufige Be  -  rechnung und Bescheinigung der Prämienverbilligung zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Ausgleichskasse
                            1  Die   Prämienverbilligung   erfolgt   durch   die   Ausgleichskasse   des   Kantons  Solothurn. Das Amt regelt dazu die Einzelheiten im Rahmen des vom Re  -  gierungsrat genehmigten Leistungsvertrages.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aktenaufbewahrung der von der Ausgleichskasse verwalteten und er  -  stellten Akten betreffend Prämienverbilligung richtet sich nach den Richtli  -  nien und Weisungen zum AHVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
§ 79 Bevorschussungs- und Inkassostelle, § 99 SG
                            1  Kantonale  Bevorschussungs-  und  Inkassostelle  namens  des  Departemen  -  tes ist das Oberamt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Unterstützung in Lebens- und Problemlagen
4.1. Familie, Kinder, Jugend und Alter
§ 80 Pflegekinder, § 110 SG
                            1  Die Aufnahme verwandter Kinder ist im Bereich der Tagespflege von der  Bewilligungspflicht ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Wohnen und Miete
§ 81 Schlichtungsstelle, § 126 SG
                            1  In jeder Amtei wird eine Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnis  -  se gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Zusammensetzung, § 126 SG
                            1  Die Schlichtungsstellen bestehen aus 3 Mitgliedern:  a)  dem   Vorsteher   oder   der   Vorsteherin   des   Oberamtes   als   Präsident  oder Präsidentin;  b)  einer Vertretung der Vermieter;  c)  einer Vertretung der Mieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Oberamt besorgt das Sekretariat und die Protokollführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitglieder und ihre Stell  -  vertretung wählt der Regierungsrat auf Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Aufgaben, § 126 SG
                            1  Die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse ist Schlichtungsbe  -  hörde im Sinne des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schlichtungsstelle  stellt  den Sachverhalt  von  Amtes  wegen  fest  und  würdigt die Beweise nach freiem Ermessen; die Parteien müssen ihr alle für  die Beurteilung des Streitfalls notwendigen Unterlagen vorlegen (Art. 274  d Abs. 3 OR)  1  )   .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Verfahren, § 126 SG
                            1  Begehren   an   die   Schlichtungsstelle   können   beim   Oberamt   mündlich   zu  Protokoll erklärt oder schriftlich eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An den Verhandlungen haben die Parteien persönlich teilzunehmen; sie  können eine Vertretung beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über das Verfahren wird ein summarisches Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fällt die Schlichtungsstelle einen Entscheid, so muss sie ihn kurz begrün  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Unentgeltlichkeit, § 126 SG
                            1  Alle Verrichtungen der Schlichtungsstellen sind kosten- und gebührenfrei;  Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  mutwilliger Prozessführung kann  die  fehlbare Partei  zur  gänzlichen  oder teilweisen Übernahme der Verfahrenskosten und zur Leistung einer  Entschädigung an die andere Partei verpflichtet werden (Art. 274 d Abs. 2  OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Anrufung des Richters, § 126 SG
                            1  Gegen einen Entscheid der Schlichtungsstelle kann der Amtsgerichtspräsi  -  dent oder die Amtsgerichtspräsidentin angerufen werden. Er/Sie entschei  -  det im summarischen Verfahren. § 83 Absatz 2 dieser Verordnung ist an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Mitteilung der Urteile, § 126 SG
                            1  Die Gerichtspräsidenten/-innen und das Obergericht stellen ein Doppel ih  -  rer Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Ver  -  mieterschaft dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zu (Art. 23  Abs. 2 VMWG)  1  )   .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Zuständigkeiten; Formulare, § 126 SG
                            1  Hinterlegungsstelle  für  künftig  fällige   Mietzinse   (Art.   259   g  OR)   ist  das  Oberamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement  *  a)  genehmigt  die  Formulare   für  Mietzinserhöhungen   (Art.   269   d  OR)  und für die Kündigung des Vermieters (Art. 266 l OR) und sorgt da  -  für, dass in den Gemeinden Formulare in genügender Zahl zur Ver  -  fügung stehen (Art. 9 Abs 2 und Art. 19 Abs. 4 VMWG);  b)  leitet  die  Aus-  und  Weiterbildung  der  Mitglieder der  Schlichtungs  -  stellen;  c)  berichtet   dem   Eidgenössischen   Volkswirtschaftsdepartement   halb  -  jährlich   über   die   Tätigkeit   der   Schlichtungsstellen   (Art.   23   Abs.   1  VMWG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Vermieterschaft den Mietzins auf Grund der vereinbarten Staf  -  felung  erhöht,  gilt als rechtsgenügendes  Formular für die Mitteilung  die  Kopie der Mietzinsvereinbarung (Art. 19 Abs. 2 VMWG).
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
§ 89 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih, § 128 SG
                            1  Gesuche   um   Erteilung   einer   Bewilligung   für   die   private   Arbeitsvermitt  -  lung und den Personalverleih sind auf dem amtlichen Formular beim Amt  für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig   für   die   Erteilung   einer   Betriebsbewilligung   ist   das   Amt   für  Wirtschaft und Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  221.213.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih stehen unter Auf  -  sicht   des   Amtes   für   Wirtschaft   und   Arbeit.   Das   Amt   für   Wirtschaft   und  Arbeit ist insbesondere berechtigt:  a)  Sanktionen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften zu tref  -  fen;  b)  sich die Bücher vorlegen zu lassen;  c)  Inspektionen vorzunehmen;  d)  für Untersuchungen und Abklärungen die zuständigen Polizeibehör  -  den beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Nachweis der nach bundesrechtlichen Vorschriften geleisteten Kauti  -  on ist beim Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4. Opferhilfe
§ 90 Beratungsstellen, § 130 SG
                            1  Eine oder mehrere Anlaufstellen gewährleisten eine Erstberatung der Op  -  fer und eine Soforthilfe rund um die Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ratsuchenden   Personen   ist   auf   Wunsch   die   Beratung   und   Hilfeleistung  grundsätzlich von einer Person des gleichen Geschlechts zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Soforthilfe und längerfristige Hilfe, § 131 SG
                            1  Die Beratungsstellen entscheiden abschliessend über Art und Umfang der  notwendigen Soforthilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement   übernimmt   die   Kosten   von   längerfristiger   Hilfe   nur  nach vorgängiger Kostengutsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist das Opfer mit dem Täter oder der Täterin verheiratet, verwandt, lebt  es  mit ihm   oder  ihr in  einer  dauernden  Lebensgemeinschaft  oder  ist  die  Partnerschaft eingetragen, so wird bei der Bemessung des massgebenden  Einkommens in  der  Regel dessen oder deren Einkommen und Vermögen  nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5. Menschen mit einer Behinderung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 bis * Beiträge an Beförderungs- und Transportdienste
                            1  Um die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die selbständige Kon  -  taktpflege   von   Menschen   mit   Behinderungen   zu   fördern,   leistet   der  Kanton Beiträge für behinderungsbedingte Mehrkosten von Beförderungs-  und Transportdiensten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement   kann   mit   Beförderungs-   und   Transportdiensten   Leis  -  tungsvereinbarungen  abschliessen.   Der   Regierungsrat   beschliesst   die  Eck  -  werte und die Höhe der finanziellen Beteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An   die   Kosten   von   Fahrten   für   Menschen   mit  Behinderungen   mit   zivil  -  rechtlichem Wohnsitz im Kanton zwischen ihrem ausserkantonalen Wohn  -  heim   und   dem   Wohnort   ihrer   nächsten   Angehörigen   leistet   der   Kanton  einen  maximalen  Beitrag  von  500   Franken  pro  Monat.   Das  Departement  regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                4.6. Pflege
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 ter * Daten zur Abrechnung ambulanter Pflegeleistungen
                            1  Die ambulanten Dienstleister stellen beim Einreichen der Abrechnungen  über erbrachte Pflegeleistungen folgende Daten über die gepflegten Per  -  sonen  zu:  a)  Name und Vorname;  a  bis  )  *  Geburtsdatum;  b)  Adresse am zivilrechtlichen Wohnsitz;  c)  AHV-Nummer;  d)  Anzahl verrechnete Stunden pro Leistungskategorie gemäss Verord  -  nung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflege  -  versicherung     (Krankenpflege-Leistungsverordnung,     KLV)     vom
                        
                        
                    
                    
                    
                29. September 1995 1 ) .
                            2  Wurden  für  verrechnete  Leistungen  gemäss  KLV  vonseiten  der Kranken  -  versicherer keine Beiträge ausgerichtet, sind diese in der nächstmöglichen  Abrechnung   gegenüber   dem   Departement  zu   deklarieren.   Dieses   kann  Kontrollen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 quater * Meldung von Aufenthalten ausserhalb des zivilrechtlichen
                            Wohnsitzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   Aufenthalten   mit   Pflegeversorgung   ausserhalb   des   zivilrechtlichen  Wohnsitzes haben die ambulanten Dienstleister folgende Daten über die  gepflegte Person zu melden:  a)  Name und Vorname;  a  bis  )  *  Geburtsdatum;  b)  Adresse am zivilrechtlichen Wohnsitz;  c)  Adresse am Aufenthaltsort;  d)  Zeitraum und voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes;  e)  ambulanter Dienstleister am Aufenthaltsort.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Sozialhilfe
§ 92 Amt *
                            1  Das Amt nimmt alle Aufgaben namens des Departementes wahr, beauf  -  sichtigt die Sozialkommission in fachlicher und finanzieller Hinsicht, nimmt  die   Prüfhandlungen   vor   und   erstellt   alle   für   den   Vollzug   notwendigen  Merkblätter und Formulare.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Amt   reicht   die   Forderungen   aufgrund   des   von   der   Amtschreiberei  angezeigten Inventars über den Vermögensnachlass ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  832.112.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Abweichungen von den SKOS-Richtlinien, § 152 SG *
                            1  Von   den   von   der   Schweizerischen   Konferenz   für   Sozialhilfe   erlassenen  Richtlinien (SKOS-Richtlinien) gelten folgende Abweichungen:  *  a)  *  Sanktionen:   Der   Grundbedarf   kann   bei   Pflichtverletzungen   bis   zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30% gekürzt werden. Bei wiederholten, schweren Pflichtverletzun  -  gen kann auf Nothilfe herabgesetzt werden.  b)  *  Wohnkosten: Diese werden maximal bis zur ortsüblichen Höhe ver  -  gütet. Kosten für Mietkautionen werden nicht übernommen. Miss  -  bräuchlich  hohe  Mietkosten   dürfen   von  Beginn  der  Unterstützung  an auf die ortsübliche Höhe herabgesetzt werden.  c)  *  Mit   Ausnahme   von   schmerzstillenden   Massnahmen   dürfen   die  Kosten   für   Zahnbehandlungen   erst   nach   einer   Bezugsdauer   von  mehr als sechs Monaten und nur zum sozialversicherungsrechtlichen  Taxpunktwert übernommen werden. Generell kann ein Selbstbehalt  von maximal 10% pro Person und abschliessender Behandlung erho  -  ben werden. Kostet eine Zahnbehandlung mehr als 1'000 Franken,  ist die Meinung eines Vertrauenszahnarztes einzuholen.  d)  *  Die Ausgaben für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung werden  aus den Mitteln des Grundbedarfs gedeckt.  e)  *  Die   Entschädigung   für   auswärtige   Verpflegung   beträgt   maximal   6  Franken pro Tag.  f)  *  Umzug: Kosten für professionelle Umzugsunternehmungen werden  nur in begründeten Ausnahmefällen übernommen.  g)  *  Integrationszulagen (IZU, MIZ): Eine Integrationszulage von maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 Franken kann nur für die Teilnahme an einem qualifizierenden  Integrationsprogramm ausgerichtet werden. Andere Integrationszu  -  lagen sind ausgeschlossen.  h)  *  Einkommensfreibetrag: Für ein volles Pensum sind 400 Franken pro  Monat anzurechnen. Lehrlingslohn und Entschädigung für ein Prak  -  tikum berechtigen nicht zu einem Einkommensfreibetrag.  i)  *  Kumulation: Die Obergrenze der kumulierten Einkommensfreibeträ  -  ge und Integrationszulagen beträgt 600 Franken pro Haushalt.  j)  *  Vermögensfreibetrag: Der Vermögensfreibetrag beträgt 2'000 Fran  -  ken für Einzelpersonen,  4'000 für Ehepaare  und 1'000  Franken  für  jedes minderjährige Kind, maximal jedoch 5'000 pro Familie.  k)  *  Eigentum,   Besitz   und   Benutzung   eines   Autos:   Wer   ein   Auto   nicht  aus   gesundheitlichen   oder   beruflichen   Gründen   zu   Eigentum   hat,  besitzt oder benutzt, dem werden die Sozialhilfeleistungen um den  Wert der Aufwendungen (Vermögenswert und Betriebskosten)  ge  -  kürzt. Wird ein Auto von verwandten oder bekannten Personen zur  Verfügung gestellt, wird der Wert dieser Naturalleistung als Einnah  -  me berechnet. Um den anrechenbaren Wert zu berechnen, gelten in  beiden Fällen allgemein anerkannte Taxschemen.  l)  *  Auslagen   für  Urlaub   und   Erholungsaufenthalte   werden   nicht   über  Sozialhilfe finanziert.  m)  *  Die   Richtlinien   zur   Berechnung   von   Elternbeiträgen   werden   nicht  angewendet.  n)  *  Die Pauschale für bedürftige Personen in stationären Einrichtungen  beträgt 300 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Junge Erwachsene erhalten nur im Ausnahmefall Unterstützungsleistun  -  gen, die ein eigenständiges Wohnen ausserhalb des Elternhauses ermögli  -  chen.   Ist  das   eigenständige  Wohnen  gerechtfertigt,   gelten   zusätzlich  die  nachfolgenden Ausnahmen von den SKOS-Richtlinien:  *  a)  Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL): Die Ansätze gelten mit  einer Kürzung von 20%.  b)  Wohnkosten: Diese werden grundsätzlich nur bis zur Hälfte der orts  -  üblichen Höhe vergütet. Dieser Kostenrahmen kann ausnahmsweise  überschritten werden, wenn nachweislich kein Wohnraum innerhalb  dieses Preissegments verfügbar ist.  c)  Integrationszulage:   Wird   eine   Berufsausbildung   absolviert,   kann  eine Integrationszulage von maximal 100 Franken ausgerichtet wer  -  den.  Für junge Erwachsene, welche mit eigenen Kindern zusammenleben, gel  -  ten die genannten Einschränkungen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Teuerungsausgleiche   auf   den   Grundbedarf   für   den   Lebensunterhalt  werden nicht automatisch übernommen. Diese sind durch den Regierungs  -  rat nach Anhörung der Einwohnergemeinden zu beschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen wird der tarifli  -  che Teil der SKOS-Richtlinien nicht angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die mit rechtskräftigem Nichteintretens- oder Abweisungsent  -  scheid weggewiesen werden und solche die Mehrfachgesuche gestellt ha  -  ben, erhalten keine Leistungen nach den SKOS-Richtlinien. Sie sind nur im  Rahmen der Nothilfe zu unterstützen. Vorbehalten bleiben Härtefälle. Der  Regierungsrat erlässt Richtlinien. Diese gelten auch für die reguläre Sozial  -  hilfe im Falle von Sanktionen gemäss Ansatz 1 Buchstabe a).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Darlehen
                            1  Bei einer vorübergehenden Notlage nach sozialhilferechtlichen Kriterien  können   die   Sozialorgane   der   hilfesuchenden   Person   zur   Sicherung   des  Lebensunterhaltes ein Darlehen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Mitteilung und Abrechnung mit den Sozialregionen
                            1  Die Sozialregionen müssen dem Amt die Ausrichtung wirtschaftlicher Hil  -  fe innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung mitteilen. Bei verspäteter Mit  -  teilung besteht kein Anspruch auf Kostenbeteiligung oder Vergütung der  Unterstützungskosten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sozialregionen stellen dem Amt innert 30 Tagen nach Ablauf des Se  -  mesters ihre Semesterabrechnungen zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Amt   überprüft   die   Semesterabrechnungen   und   nimmt   jährlich   die  Verrechnung   des   Lastenausgleichs   vor.   Die   Abrechnung   hat   periodenge  -  recht zu erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Doppelbürgerrecht
                            1  Besitzt die hilfeempfangende Person das Bürgerrecht mehrerer solothur  -  nischer Gemeinden, ohne im Kanton zu wohnen, so ist die Einwohnerge  -  meinde   des   Heimatortes   ersatzpflichtig,   deren   Bürgerrecht   sie   oder   ihre  Vorfahren zuletzt erworben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schlussbestimmungen
§ 97 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Alle dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben, insbesondere:  a)  die Verordnung über die Ehe-  und Familienberatung vom 24.  Sep  -  tember 1991  1  )  ;  b)  die Vollzugsverordnung zum Gesetz über Vorschüsse für den Unter  -  halt von Kindern vom 16.  November 1999  2  )  ;  c)  die   Verordnung   über   die   Verwendung   des   Alkoholzehntels   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. Juni 1939 3 ) ;
                            d)  die Pflegekinderverordnung vom 2. Juni 1987  4  )  ;  e)  die Verordnung über die vorläufige Einführung des neuen Obliga  -  tionenrechts über die Miete und die nicht landwirtschaftliche Pacht  vom 29. Mai 1990  5  )  ;  f)  die Verordnung über das Bestattungswesen vom 13. Juni 1969  6  )  ;  g)  die   Verordnung   zum   Einführungsgesetz   zu   den   Bundesgesetzen  über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invali  -  denversicherung (VV AHV/IV-SO) vom 10. Juni 1997  7  )  ;  h)  die Verordnung über das Schiedsgericht in der Invalidenversicherung  vom 29. September 1987  8  )  ;  i)  die Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Januar 1966  9  )  ;  j)  die  Verordnung  über  die  Prämienverbilligung  in  der   Krankenversi  -  cherung vom 1. September 1997  10  )  ;  k)  die Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Dezember 1983 11 ) l) die Vollzugsverordnung zum Kinderzulagengesetz vom 12. Juni
                            1979  12  )  ;  m)  die  Vollzugsverordnung zum   Einführungsgesetz  zum   Bundesgesetz  über   die   obligatorische   Arbeitslosenversicherung   und   die   Insolven  -  zentschädigung   sowie   zum   Bundesgesetz   über   die   Arbeitsvermitt  -  lung   und   den   Personalverleih   (EG   AVIG/AVG)   vom   14.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004  13  )  ;  n)  die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe  vom 23. Oktober 1995  14  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 92, 223 (BGS 212.217).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 94, 960 (BGS 212.222.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 74, 545 (BGS 212.233.12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 90, 875 (BGS 121.239).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 91, 657 (BGS 212.575).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 84, 304 (BGS 512.61).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 94, 154 (BGS 831.12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 90, 988 (BGS 831.25).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  GS 83, 265 (BGS 831.32).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  GS 94, 222 (BGS 832.213).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  GS 89, 387 (BGS 832.32).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  GS 88, 130 (BGS 833.12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  GS 99, 235 (BGS 834.13).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  GS 93, 808 (BGS 835.222).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeinde  -  beiträge   an   den   Bau   und   Betrieb   von   Jugendheimen,   Eingliede  -  rungszentren und Geschützten Werkstätten vom 5. Juli 1971  1  )  ;  p)  die Verordnung über die Jugendförderung vom 24. März 1992  2  )  ;  q)  die Verordnung über die Organisation der kantonalen Behinderten  -  dienste vom 13. Januar 1997  3  )  ;  r)  die   Vollzugsverordnung   zum   Alters-   und   Pflegeheimgesetz   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. September 2002 4 ) .
§ 98 Übergangsbestimmungen
1. Private Familienausgleichskassen (§ 20)
                            1  Die privaten Ausgleichskassen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des  Sozialgesetzes anerkannt sind, behalten ihre Anerkennung bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99* Gültigkeit der Anerkennungen von Familienausgleichskassen
                            1  Die   im   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens   des   Sozialgesetzes   vom   31.   Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 bestehenden Anerkennungsbeschlüsse bleiben vorbehältlich der  Be  -  stimmungen   des   Sozialgesetzes   und   der   Sozialverordnung   weiterhin   in  Kraft. Die zuständige Behörde kann diese erneut vollständig überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 bis ...
§ 100* ...
§ 101 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der einschlägigen Bestimmun  -  gen  durch den  Bund am 1.  Januar 2008  in Kraft.  Vorbehalten bleibt das  Einspruchsrecht des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die §§ 38 und 39 treten auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  § 63 tritt für die Jahre 2016 bis 2019 ausser Kraft. Es erfolgen während  dieser Zeit keine Anpassungen des Betrages für die persönlichen Auslagen;  dieser wird auf dem Niveau des Jahres 2015 plafoniert.  *  Die Einspruchsfrist ist am 10. Januar 2008 unbenutzt abgelaufen.  Vom Eidg. Departement des Innern und vom Eidg. Volkswirtschaftsdepar  -  tement am 29. November 2007 genehmigt.  Publiziert im Amtsblatt vom 18. Dezember 2007.  Bundesgenehmigung der Änderungen vom:  - 31. März 2009 am 26. November 2009;  -   7. Dezember 2009 am 1. April 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 85, 626 (BGS 837.12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 92, 436 (BGS 837.23).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 94, 8 (BGS 837.41).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 97, 244 (BGS 838.12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                17.06.2008 01.01.2009 § 6 totalrevidiert -
17.06.2008 01.01.2009 § 38 totalrevidiert -
17.06.2008 01.01.2009 § 39 totalrevidiert -
17.06.2008 01.01.2009 § 99
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                25.11.2008 01.01.2009 § 15
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                25.11.2008 01.01.2009 § 19 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                25.11.2008 01.01.2009 § 19 Abs. 2 geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 19 Abs. 3 geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 21 Abs. 2 eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 21 Abs. 3 eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 22 totalrevidiert -
25.11.2008 01.01.2009 § 28 Abs. 2 eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 Titel 3.2. geändert -
25.11.2008 01.01.2009 Titel 3.2.1. geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 46 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                25.11.2008 01.01.2009 § 46 Abs. 1 geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 46 Abs. 2 eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 48 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 49 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 50 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 51 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 52 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 53 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 54 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 55 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 56 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 57 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 58 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                25.11.2008 01.01.2009 § 58 Abs. 1 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 59 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                25.11.2008 01.01.2009 § 59 Abs. 1 geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 59
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                25.11.2008 01.01.2009 § 59
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                25.11.2008 01.01.2009 § 60 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 60
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                25.11.2008 01.01.2009 § 60
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                25.11.2008 01.01.2009 § 60
                            quater  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                25.11.2008 01.01.2009 Titel 3.2.2. geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 99 totalrevidiert -
31.03.2009 01.01.2010 § 63 totalrevidiert -
07.12.2009 01.01.2010 § 64 totalrevidiert -
07.12.2009 01.01.2010 § 65 Abs. 4 eingefügt -
07.12.2009 01.01.2010 § 100 aufgehoben -
05.01.2010 01.04.2010 Titel 4.5. eingefügt -
05.01.2010 01.04.2010 § 91
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                31.10.2011 01.01.2012 § 70 Abs. 1 geändert GS 2011, 54
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                31.10.2011 01.01.2012 § 70 Abs. 2 geändert GS 2011, 54
03.09.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 99
                            bis   Abs. 1  geändert  GS 2012, 55
                        
                        
                    
                    
                    
                11.12.2012 01.01.2013 § 21 Abs. 3 geändert GS 2012, 81
11.12.2012 01.01.2013 § 23 Abs. 2 geändert GS 2012, 81
11.12.2012 01.01.2013 § 46 Abs. 2 geändert GS 2012, 81
11.12.2012 01.01.2013 § 59
                            ter  Sachüberschrift  geändert  GS 2012, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                11.12.2012 01.01.2013 § 59
                            ter   Abs. 2  geändert  GS 2012, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                25.08.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 1 geändert GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 1, a) geändert GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 1, b) geändert GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 1, c) eingefügt GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 2 aufgehoben GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 38 Abs. 2 geändert GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 39 Abs. 1 geändert GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 99
                            bis  aufgehoben  GS 2014, 32
                        
                        
                    
                    
                    
                16.09.2014 01.01.2015 § 93 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2014, 41
                        
                        
                    
                    
                    
                16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1 geändert GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, a) geändert GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, b) geändert GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, c) geändert GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, d) geändert GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, e) geändert GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, f) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, g) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, h) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, i) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, j) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, k) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, l) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, m) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, n) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1
                            bis  eingefügt  GS 2014, 41
                        
                        
                    
                    
                    
                16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1
                            ter  eingefügt  GS 2014, 41
                        
                        
                    
                    
                    
                16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 3 geändert GS 2014, 41
23.09.2014 01.01.2015 Titel 3.3.1. eingefügt GS 2014, 43
23.09.2014 01.01.2015 Titel 3.3.2. eingefügt GS 2014, 43
23.09.2014 01.01.2015 § 66
                            bis  eingefügt  GS 2014, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                23.09.2014 01.01.2015 § 66
                            ter  eingefügt  GS 2014, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                25.08.2015 01.01.2016 § 101 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 33
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                19.09.2017 01.01.2018 § 3
                            ter  eingefügt  GS 2017, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                19.09.2017 01.01.2018 § 3
                            quater  eingefügt  GS 2017, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                04.12.2018 01.01.2019 Titel 4.6. eingefügt GS 2018, 27
04.12.2018 01.01.2019 § 91
                            ter  eingefügt  GS 2018, 27
                        
                        
                    
                    
                    
                04.12.2018 01.01.2019 § 91
                            quater  eingefügt  GS 2018, 27
                        
                        
                    
                    
                    
                24.09.2019 01.01.2020 § 3
                            ter   Abs. 2  geändert  GS 2019, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                02.11.2020 01.01.2021 § 70 Abs. 4 geändert GS 2020, 69
05.07.2021 01.10.2021 § 9 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 24
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2021 01.10.2021 § 9 Abs. 1 geändert GS 2021, 24
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                25.10.2021 01.01.2022 § 3
                            quater   Abs. 3,  c)  geändert  GS 2021, 47
                        
                        
                    
                    
                    
                25.10.2021 01.01.2022 § 35 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 73 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 76 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 47
                        
                        
                    
                    
                    
                25.10.2021 01.01.2022 § 76 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 76 Abs. 2 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 77 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 78 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 79 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 88 Abs. 2 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 92 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 47
                        
                        
                    
                    
                    
                25.10.2021 01.01.2022 § 92 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 92 Abs. 2 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 95 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 95 Abs. 2 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 95 Abs. 3 geändert GS 2021, 47
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, a) geändert GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, b) geändert GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, c) geändert GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, f) aufgehoben GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, g) aufgehoben GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 2 geändert GS 2022, 27
06.06.2023 01.10.2023 § 91
                            ter   Abs. 1,  a  bis  )  eingefügt  GS 2023, 20
                        
                        
                    
                    
                    
                06.06.2023 01.10.2023 § 91
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, a  bis  )  eingefügt  GS 2023, 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                19.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 43
§ 3
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                19.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 43
§ 3
                            ter   Abs. 2  24.09.2019  01.01.2020  geändert  GS 2019, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                19.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 43
§ 3
                            quater   Abs. 3,  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 6 17.06.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 1 25.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 32
§ 6 Abs. 1, a) 25.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 32
§ 6 Abs. 1, b) 25.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 32
§ 6 Abs. 1, c) 25.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 32
§ 6 Abs. 2 25.08.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 32
§ 9 05.07.2021 01.10.2021 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 05.07.2021 01.10.2021 geändert GS 2021, 24
§ 15
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 19 25.11.2008 01.01.2009 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2 25.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 19 Abs. 3 25.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 21 Abs. 2 25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 21 Abs. 3 25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 21 Abs. 3 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 81
§ 22 25.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 23 Abs. 2 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 81
§ 28 Abs. 2 25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 35 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 36 Abs. 1, a) 23.08.2022 01.10.2022 geändert GS 2022, 27
§ 36 Abs. 1, b) 23.08.2022 01.10.2022 geändert GS 2022, 27
§ 36 Abs. 1, c) 23.08.2022 01.10.2022 geändert GS 2022, 27
§ 36 Abs. 1, d) 23.08.2022 01.10.2022 aufgehoben GS 2022, 27
§ 36 Abs. 1, e) 23.08.2022 01.10.2022 aufgehoben GS 2022, 27
§ 36 Abs. 1, f) 23.08.2022 01.10.2022 aufgehoben GS 2022, 27
§ 36 Abs. 1, g) 23.08.2022 01.10.2022 aufgehoben GS 2022, 27
§ 36 Abs. 2 23.08.2022 01.10.2022 geändert GS 2022, 27
§ 38 17.06.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 38 Abs. 2 25.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 32
§ 38 Abs. 2, b) 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 39 17.06.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 39 Abs. 1 25.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 32
                            Titel 3.2.  25.11.2008  01.01.2009  geändert  -  Titel 3.2.1.  25.11.2008  01.01.2009  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 25.11.2008 01.01.2009 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Abs. 1 25.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 46 Abs. 2 25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 46 Abs. 2 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 81
§ 48 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 49 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 51 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 52 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 53 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 54 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 55 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 56 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 57 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 58 25.11.2008 01.01.2009 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Abs. 1 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 59 25.11.2008 01.01.2009 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Abs. 1 25.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 59
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 59
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 59
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                11.12.2012 01.01.2013 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            ter   Abs. 2  11.12.2012  01.01.2013  geändert  GS 2012, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 60
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 60
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 60
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
                            Titel 3.2.2.  25.11.2008  01.01.2009  geändert  -  Titel 3.3.1.  23.09.2014  01.01.2015  eingefügt  GS 2014, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 31.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert -
§ 64 07.12.2009 01.01.2010 totalrevidiert -
§ 65 Abs. 4 07.12.2009 01.01.2010 eingefügt -
                            Titel 3.3.2.  23.09.2014  01.01.2015  eingefügt  GS 2014, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                23.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 43
§ 66
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                23.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 43
§ 70 Abs. 1 31.10.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 54
§ 70 Abs. 2 31.10.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 54
§ 70 Abs. 4 02.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 69
§ 73 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 76 25.10.2021 01.01.2022 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 47
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 76 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 77 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 78 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 79 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 88 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
                            Titel 4.5.  05.01.2010  01.04.2010  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.01.2010 01.04.2010 eingefügt -
                            Titel 4.6.  04.12.2018  01.01.2019  eingefügt  GS 2018, 27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 27
§ 91
                            ter   Abs. 1,  a  bis  )
                        
                        
                    
                    
                    
                06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20
§ 91
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 27
§ 91
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, a  bis  )
                        
                        
                    
                    
                    
                06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20
§ 92 25.10.2021 01.01.2022 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 92 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 93 16.09.2014 01.01.2015 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2014, 41
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Abs. 1 16.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, a) 16.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, b) 16.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, c) 16.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, d) 16.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, e) 16.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, f) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, g) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, h) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, i) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, j) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, k) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, l) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, m) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, n) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 3 16.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 41
§ 95 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 95 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 95 Abs. 3 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 99 25.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 99
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                17.06.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 99
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                25.08.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 32
§ 99
                            bis   Abs. 1  03.09.2012  01.01.2013  geändert  GS 2012, 55
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 07.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 101 Abs. 3 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 33
                            34