Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen (RiE 111.100)
CH - BS

Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen

Gemeindeordnung - Wappen Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen
1 ) Vom 27. Februar 2002 (Stand 1. Januar 2023) Der Einwohnerrat der Einwohnergemeinde Riehen beschliesst, gestützt auf § 9 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984
2 ) – zu sinnerfüllter Existenz, hoher Lebensqualität und kultureller Vielfalt beizutragen, – die natürlichen Ressourcen und die Umwelt für gegenwärtige und künftige Generationen zu er - halten, – aus sozialer Verantwortung gerecht zu handeln, – die öffentlichen Aufgaben vorbildlich, vernünftig und unter Achtung der Würde, der Persönlich - keit und der Selbstbestimmung des Einzelnen zu erfüllen, – die Wirtschaft, besonders Handel und Gewerbe, zu fördern, – die geschichtlich gewachsene Eigenständigkeit als lebendige und solidarische, für Neues offene und in der Region verankerte Gemeinde zu stärken sowie – eine moderne, aufgabenorientierte und bevölkerungsnahe Gemeindeorganisation zu gewährleis - ten, folgende Gemeindeordnung: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Stellung der Gemeinde

1 Die Einwohnergemeinde (nachstehend Gemeinde genannt) ist im Rahmen von Verfassung und Ge - setz autonom.
2 Sie erfüllt die in eigener Kompetenz übernommenen und die ihr von Bund und Kanton übertragenen Aufgaben.

§ 2 Grundprinzipien im Handeln der Behörden und der Verwaltung

1 Wer Aufgaben der Gemeinde erfüllt, stützt sich auf das geltende Recht, wahrt das öffentliche Interes - se, verhält sich nach Treu und Glauben und befolgt die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Sorgfalt.
2 Behörden und Verwaltung nehmen die eigenen Zuständigkeiten verantwortungsbewusst wahr und re - spektieren die Zuständigkeit der anderen.
3 Sie berücksichtigen die regionalen und kantonalen Zusammenhänge.
4 Das staatliche Handeln ist auf eine ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltige Entwicklung der Gemeinde auszurichten. )

§ 3 Erlass von Verfügungen

1 Die Befugnis zum Erlass von Verfügungen bedarf der Grundlage in einer Ordnung oder in einem Re - glement.
2 Jede Person hat als Adressatin von Verfügungen Anspruch auf eine faire Behandlung innert ange - messener Frist. Verfügungen und Entscheide werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 26. 3. 2002.
2) SG 170.100 .
3) Eingefügt am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
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Gemeindeordnung - Wappen

§ 3a

4 ) Offenlegung der Interessenbindungen
1 Die Mitglieder des Gemeinderats und des Einwohnerrats legen, unter Vorbehalt des Berufsgeheim - nisses, ihre Interessenbindungen in einem Verzeichnis offen.
2 Das Ratssekretariat hält das Verzeichnis auf dem aktuellen Stand.
3 Das Verzeichnis der Interessenbindungen kann beim Ratssekretariat eingesehen werden und wird je - weils zu Beginn des ersten und dritten Jahres einer Amtsperiode publiziert.

§ 4 Ausstand

1 Mitglieder des Gemeinderats, Mitglieder von Kommissionen des Gemeinderats sowie Angestellte der Gemeindeverwaltung treten bei Geschäften, an denen sie ein unmittelbares persönliches Interesse ha - ben, bei deren Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand.
5 )
2 Sie treten auch dann in Ausstand, wenn das Geschäft die unmittelbaren persönlichen Interessen von natürlichen oder juristischen Personen betrifft, deren gesetzliche, statutarische oder vertragliche Ver - treterinnen oder Vertreter sie sind.
3 Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Einwohnerrats und dessen Kommissionen regelt die Ge - schäftsordnung des Einwohnerrats der Einwohnergemeinde Riehen vom 24. Oktober 2002.
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§ 5 Übertragung von Aufgaben an Dritte

1 Der Vollzug von Gemeindeaufgaben kann an Dritte übertragen werden
2 Leistungsziele und Modalitäten einer solchen Übertragung werden in einer Leistungsvereinbarung festgelegt.
3 Art und Umfang der Übertragung sind in einer Ordnung oder in einem referendumsfähigen Einwoh - nerratsbeschluss zu regeln, wenn sie zu einer Einschränkung von Grundrechten führen können, eine bedeutende Gemeindeleistung betreffen oder zur Erhebung von Abgaben ermächtigen.
4 Wird Dritten die Befugnis zum Erlass von Verfügungen übertragen, bedarf dies der Grundlage in ei - ner Ordnung. Darin ist auch der Rechtsschutz zu regeln.
5 Die mit Gemeindeaufgaben betrauten Dritten haben in ihrem Handeln die Grundprinzipien gemäss §
2 Abs. 1 zu beachten.

§ 6

7 Information von Amtes wegen
1 Behörden und Verwaltung pflegen eine aktive und transparente Informationspolitik. Sie informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit und über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse.
2 Beschlüsse und Wahlen, die der Publikationspflicht unterstehen, werden im Kantonsblatt veröffent - licht. Sie können auch im Internet publiziert werden.
3 Der Gemeinderat regelt die Informationstätigkeit der Verwaltung.

§ 7

8 Informationszugangsrecht
1 Das Informationszugangsrecht und dessen Einschränkungen richten sich nach dem übergeordneten Recht, insbesondere dem Informations- und Datenschutzrecht.

§ 8 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten oder von Verwaltungs - stellen kann Rekurs an den Gemeinderat ergriffen werden.

§ 3a eingefügt durch ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 19. 7. 2010).

5) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
6) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
7)

§ 6 samt Titel in der Fassung des ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 19. 7. 2010).

8)

§ 7 samt Titel in der Fassung des ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 19. 7. 2010).

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Gemeindeordnung - Wappen
2 Rekurse sind innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Gemeinderat anzumelden. Innert
30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen. Diese hat die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.
3 Gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Gemeindebehörden kann gemäss den kantonalen Bestimmungen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.
4 Vorbehalten bleiben Rekurs- und Einsprachemöglichkeiten aufgrund besonderer Vorschriften.

§ 9 Haftung

1 Die Gemeinde haftet im Rahmen des übergeordneten Haftungsrechts für Schaden, den sie verursacht. II. Volksrechte

§ 10 Stimm- und Wahlberechtigung

1 Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Personen, die das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten besitzen und in der Gemeinde wohnhaft und angemeldet sind.
2 Der Einwohnerrat regelt die politischen Rechte in einer Ordnung.

§ 11 Wahlen und obligatorische Volksabstimmungen

1 Die Stimmberechtigten wählen: den Einwohnerrat, die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten, die weiteren Mitglieder des Gemeinderats.
2 Der Einwohnerrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren (Proporzsystem) gewählt. Die Gemeinde - präsidentin oder der Gemeindepräsident und die weiteren Mitglieder des Gemeinderats werden nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorzsystem) gewählt.
3 Obligatorisch zum Entscheid vorgelegt werden der Gesamtheit der Stimmberechtigten die gültig zu - stande gekommenen Volksinitiativen und Referenden.

§ 12 Referendum

1 Beschlüsse des Einwohnerrats werden unter Vorbehalt von Abs. 2 der Gesamtheit der Stimmberech - tigten unterbreitet, wenn
9 ) dies von wenigstens 500 Stimmberechtigten innert 30 Tagen seit Veröffentlichung des Beschlusses schriftlich beim Gemeinderat verlangt wird, der Einwohnerrat dies so beschliesst oder wenn das kantonale Recht ein obligatorisches Referendum vorsieht.
2 Vom Referendum ausgeschlossen sind: Validierungsbeschlüsse, Wahlen,
10 ) Beschluss der Budgetkredite und Genehmigung des Jahresberichts, sich aus der Oberaufsicht über die Verwaltung ergebende Geschäfte.

§ 13 Volksinitiative

1 Präsidenten das Begehren um Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer Ordnung oder um Erlass ei - nes referendumsfähigen Beschlusses stellen.
9)

§ 12 Abs. 1 in der Fassung des ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 19. 7. 2010).

10) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
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Gemeindeordnung - Wappen
2 Das Begehren kann in der Form einer allgemeinen Anregung (unformulierte Initiative) oder eines ausgearbeiteten Entwurfs (formulierte Initiative) eingebracht werden.
3 Für die Unterschriftensammlung gilt eine Frist von einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröf - fentlichung des Initiativtextes an.

§ 14 Volksanregung

1
100 Personen, die in der Gemeinde wohnhaft und angemeldet sind und das vierzehnte Altersjahr zu - rückgelegt haben, können durch Unterzeichnung einer Volksanregung dem Einwohnerrat ein Begeh - ren unterbreiten. Das Begehren hat im Zuständigkeitsbereich des Einwohnerrats zu liegen. Es muss begründet werden.
2 Der Einwohnerrat entscheidet innert sechs Monaten seit Eingabe, ob er das Begehren inhaltlich wei - terverfolgen will.
3 Ist der Einwohnerrat für ein als Volksanregung eingereichtes Begehren nicht zuständig, so leitet er dieses an den Gemeinderat weiter. Abs. 2 gilt in diesem Fall analog. )
4 Das Nähere regelt er in seiner Geschäftsordnung.
12 )

§ 15 Petition

1 Jede Person hat das Recht, in Form einer Petition den Gemeindebehörden oder der Verwaltung Wün - sche und Anregungen vorzutragen.
2 Die zuständige Behörde oder Stelle prüft und beantwortet die Petition innert sechs Monaten. III. Gemeindebehörden A. Allgemeines

§ 16 Amtsdauer

1 Die Gemeindebehörden werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, jeweils auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Die Amtsdauer beginnt am 1. Februar und endet am 31. Januar des vierten darauf folgenden Jahres. )

§ 17 Wählbarkeit

1 Wählbar als Mitglied einer Gemeindebehörde sind alle in Gemeindeangelegenheiten Stimm- und Wahlberechtigten.
2 Der Gemeinderat kann in seine Kommissionen auch Personen wählen, die nicht in der Gemeinde stimmberechtigt sind.

§ 18 Unvereinbarkeiten

1 Ein Mitglied des Gemeinderats kann nicht zugleich dem Einwohnerrat angehören.
2 Unvereinbar ist ferner die Zugehörigkeit zum Gemeinderat oder Einwohnerrat mit dem Amt eines
3 Einwohnerrats sein. Der Gemeinderat legt die entsprechenden Leitungspositionen fest.
4 Vorbehalten bleibt die Festlegung weiterer Unvereinbarkeiten in einer Ordnung oder einem vom Ein - wohnerrat zu genehmigenden Vertrag. )

§ 19 Konstituierung

1 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen konstituieren sich die Gemeindebehörden selbst.
11)

§ 14 Abs. 3 eingefügt durch ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 19. 7. 2010); dadurch wurde der bisherige Abs. 3 zu Abs. 4.

12)

§ 14 Abs. 4: Durch Einfügen von Abs. 3 durch ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 19. 7. 2010) wurde der bisherige Abs. 3 zu Abs. 4.

13) Fassung vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 05.05.2021)
14)

§ 18 Abs. 4 eingefügt durch ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 19. 7. 2010).

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Gemeindeordnung - Wappen B. Einwohnerrat

§ 20 Mitgliederzahl und Konstituierung

1 Der Einwohnerrat besteht aus vierzig Mitgliedern.
2 Er wählt auf eine Amtsdauer von zwei Jahren aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und die Statthalterin oder den Statthalter sowie das Ratsbüro. Diese Wahlen erfolgen nach den Ge - samterneuerungswahlen in der konstituierenden Sitzung oder, wenn keine Gesamterneuerungswahl be - vorsteht, in der letzten Sitzung des zweiten Amtsjahres.
3 Der Einwohnerrat wählt auf die gesamte Amtsdauer von vier Jahren seine ständigen Kommissionen. Bei deren Zusammensetzung berücksichtigt er, soweit nicht besondere Gründe vorliegen, die Stärke der Fraktionen.

§ 21 Zuständigkeit

1 Der Einwohnerrat ist die oberste gesetzgebende Gemeindebehörde. Ihm kommt die Entscheidung über grundlegende Geschäfte zu. Er übt die Oberaufsicht über die andern Behörden und die Verwal - tung der Gemeinde aus.
2 Die Oberaufsicht erstreckt sich auch auf Dritte, denen die Erfüllung von Gemeindeaufgaben übertra - gen worden ist.
3 In die Zuständigkeit des Einwohnerrats fallen folgende Geschäfte: Erlass der Gemeindeordnung,
15 ) Erlass weiterer Ordnungen, insbesondere der Finanzhaushaltordnung, der eigenen Ge - schäftsordnung, der Personal- und der Lohnordnung sowie der Ordnungen über die Erhe - bung von Steuern und anderen Abgaben, Wahlen gemäss den erlassenen Ordnungen,
16 ) Bewilligung der Budgetkredite sowie der Nachtragskredite zu den Budgetkrediten,
17 ) Ausgabenbewilligungen und deren Erhöhungen nach Massgabe dieser Ordnung und der Finanzhaushaltordnung,
18 ) Festsetzung des Steuerfusses,
19 )
...
20 ) Genehmigung des Jahresberichts, Genehmigung der vom Gemeinderat abgeschlossenen wichtigen Verträge oder Ermächti - gung zu solchem Vertragsschluss,
21 Genehmigung von Rechtsgeschäften über Grundstücke im Finanzvermögen, deren Wert
12 Millionen Franken übersteigt, Wahl der Revisionsstelle, Beschlussfassung in allen übrigen Angelegenheiten, die nach übergeordnetem Recht in seine Zuständigkeit fallen, namentlich im Bereich der Raumordnung, ) Beschlussfassung über die Einreichung eines Begehrens auf Erlass, Änderung oder Auf - hebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen im Kanton gemäss § 66 Abs. 1 der Kantonsverfassung,
23 ) Beschlussfassung über die Aufteilung und Neueinteilung der Gemeinde oder den Zusam - menschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde gemäss § 58 Abs. 2 der Kantonsver -
15) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
16) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
17) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
18) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021) Aufgehoben am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
20) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
21) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
22)

§ 21 Abs. 3 Bst. m eingefügt durch ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 19. 7. 2010).

23)

§ 21 Abs. 3 Bst. n eingefügt durch ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 19. 7. 2010).

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Gemeindeordnung - Wappen
24 ) Beschlussfassung über die massgebliche Beteiligung der Gemeinde an öffentlichen, ge - mischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmen,
25 ) Genehmigung der Gründungsvereinbarungen und -statuten von Zweckverbänden und An - stalten sowie deren wesentlichen Änderungen.

§ 22 Organisation

1 Die Einberufung der Sitzungen erfolgt auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten, ferner auf Beschluss des Einwohnerrats oder auf schriftliches Verlangen von mindestens zehn Parlaments - mitgliedern oder des Gemeinderats.
2 Die Sitzungen sind öffentlich. Die Mitglieder des Gemeinderats nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht daran teil.
3 Der Einwohnerrat legt das parlamentarische Instrumentarium sowie die Organisation des Parlaments - betriebs und die Form der Beratungen in einer Geschäftsordnung fest. C. Gemeinderat

§ 23 Mitgliederzahl und Organisation

1 Der Gemeinderat besteht aus der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten und weiteren sechs Mitgliedern.
2 Der Gemeinderat beschliesst als Kollegialbehörde. Er kann bestimmte Zuständigkeiten an einzelne seiner Mitglieder oder an Verwaltungsstellen delegieren.
3 Die Sitzungen des Gemeinderats sind nicht öffentlich.
4 Der Gemeinderat legt die Organisation und Form der Beratungen sowie die Zuständigkeiten der ein - zelnen Mitglieder des Gemeinderats in einem Geschäftsreglement fest.

§ 24 Zuständigkeit

1 Der Gemeinderat ist die oberste leitende und vollziehende Gemeindebehörde.
2 In seine Zuständigkeit fallen alle Aufgaben und Befugnisse, die nicht durch Vorschriften von Bund und Kanton oder durch diese Ordnung den Stimmberechtigten oder dem Einwohnerrat vorbehalten oder anderen Behörden übertragen sind.
3 Insbesondere bereitet er die Geschäfte des Einwohnerrats vor und ist verantwortlich für den Vollzug der Beschlüsse,
26 ) beschliesst er das Gemeindeleitbild, die strategische Planung sowie die Legislaturziele und legt diese dem Einwohnerrat zur Kenntnisnahme vor,
27 )
...
28 ) erstellt er den Aufgaben- und Finanzplan und legt diesen dem Einwohnerrat zur Kennt - nisnahme vor, erlässt er die erforderlichen Reglemente, gewährleistet er bevölkerungsnahe, ziel- und wirkungsorientierte Dienstleistungen der Gemeinde, ) vertritt er die Gemeinde nach aussen und sorgt für die Information der Bevölkerung,
30 kann er für Übertretungen seiner Reglemente Bussen bis zum Betrag von CHF 500 vorse - hen,
24)

§ 21 Abs. 3 Bst. o eingefügt durch ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 19. 7. 2010).

25)

§ 21 Abs. 3 Bst. p eingefügt durch ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 19. 7. 2010).

Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
27) Aufgehoben am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
28) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
29) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
30)

§ 24 Abs. 3 Bst. i in der Fassung des ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 19. 7. 2010).

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31 beschliesst er über die Aufnahme von Darlehen und Gemeindeanleihen. D. Kommissionen

§ 25 Kommissionen des Einwohnerrats

1 Der Einwohnerrat gibt sich folgende ständige Kommissionen: Ratsbüro, Geschäftsprüfungskommission,
32 ) Sachkommissionen, Wahlprüfungskommission, Kommission für Volksanregungen und Petitionen,
33 ) Finanzkommission.
2 Der Einwohnerrat kann gemäss den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung weitere ständige Kom - missionen bilden oder themenbezogen Spezialkommissionen mit befristetem Auftrag einsetzen.
3 Die Kommissionssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
4 Das Nähere regelt der Einwohnerrat in seiner Geschäftsordnung.

§ 26 Kommissionen des Gemeinderats

1 Der Gemeinderat kann zu seiner Beratung Fachgremien als ständige Kommissionen oder mit befris - tetem Auftrag einsetzen.
2 Die Delegation behördlicher Befugnisse an Kommissionen bedarf der Festlegung in einer Ordnung oder einem Reglement.
3 Die Kommissionssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. IV. Gemeindeverwaltung

§ 27 Aufgabe und Funktion

1 Die Verwaltung erbringt Dienstleistungen für die Bevölkerung im Rahmen der von den Behörden ge - setzten politischen Ziele und Vorgaben.
2 Sie erarbeitet für Gemeinderat und Einwohnerrat die erforderlichen Planungs- und Entscheidungs - grundlagen, gewährleistet eine effiziente Umsetzung der Beschlüsse des Gemeinderats und sorgt für Koordination und Information.

§ 28 Organisation

1 Der Gemeinderat legt die Grundzüge der Organisation und der Zuständigkeiten der Gemeindeverwal - tung in einem Reglement fest.
2 Er bestimmt, wer zur Vertretung der Gemeinde befugt ist.

§ 29 Gemeindepersonal

1 Der Gemeinderat sorgt für eine zeitgemässe und weitsichtige Personalpolitik.
2 Anstellungsverhältnisse und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Ordnungs - stufe geregelt. V. Führungsinstrumente und Gemeindehaushalt

§ 30

34 )
...
31)

§ 24 Abs. 3 Bst. j beigefügt durch ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 19. 7. 2010).

32) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
33) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
34) Aufgehoben am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
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§ 31

35 )
...

§ 32

36 )
...

§ 33 Grundsätze der Haushaltführung

1 Der Gemeindehaushalt ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Wirksamkeit, des Haus - haltgleichgewichts, der Wirtschaftlichkeit und der Dringlichkeit der Aufgaben zu führen.
37 )

§ 33a

38 ) Strategische Planung
1 Der Gemeinderat ist für die strategische Planung der Aufgaben und Finanzen zuständig.
2 Er beschliesst: die Finanzstrategie und andere übergeordnete Strategien, die Sachstrategien als Strategien der Bereiche der Verwaltung.

§ 33b

39 ) Legislaturziele
1 Der Gemeinderat legt die politischen Schwerpunkte für eine Legislaturperiode in der Form von Le - gislaturzielen fest.
2 Der Stand der Umsetzung wird im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Jahresbericht erläutert.

§ 33c

40 ) Aufgaben- und Finanzplan
1 Der Aufgaben- und Finanzplan dient der mittelfristigen Steuerung von Aufgaben und Finanzen. Er enthält das Budgetjahr und die folgenden drei Kalenderjahre.
2 Er wird im Sinne einer fortlaufenden Planung jährlich den veränderten Verhältnissen und neuen Er - kenntnissen angepasst.

§ 34 Erhebung von Abgaben

1 Die Gemeinde erhebt Gemeindesteuern. Das Nähere regelt der Einwohnerrat in einer Steuerordnung.
2 Für die Inanspruchnahme besonderer Leistungen erhebt die Gemeinde Gebühren im Rahmen ihrer Ordnungen und Reglemente.
3 Sie verlangt zudem Beiträge zur angemessenen Abgeltung von Sondervorteilen.

§ 35

41 )
...

§ 36 Bewilligung von Ausgaben

42 )
1 Die Ausgabenbewilligung erfolgt
43 )
44 ) bei Vorhaben mit neuen Ausgaben über CHF 300'000 durch einen Beschluss des Einwoh - nerrats über den gesamten Betrag des Vorhabens,
45 ) bei neuen Ausgaben bis CHF 300'000 und bei gebundenen Ausgaben durch Beschluss des Gemeinderats.
46 )
...
35) Aufgehoben am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021) Aufgehoben am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
37) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
38) Eingefügt am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
39) Eingefügt am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
40) Eingefügt am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
41) Aufgehoben am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
43) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
44) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
45) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
46) Aufgehoben am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
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§ 37

47 )
...

§ 38

48 )
...

§ 39

49 )
...

§ 40 Weitere Bestimmungen zum Finanzhaushalt

1 Der Einwohnerrat regelt das Nähere in der Finanzhaushaltordnung.
50 ) VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 40a

51 ) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Dezember 2021
1 Die bisherigen Regelungen gelten für den Vollzug des Finanzhaushalts und für die Bewilligung von Verpflichtungskrediten bis Ende 2023 und für den Geschäftsbericht 2023 bis zu dessen Genehmigung durch den Einwohnerrat im 2024.
2 Altrechtliche Verpflichtungskredite gelten hinsichtlich aller Aspekte als Ausgabenbewilligungen.

§ 41 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Ordnung ersetzt die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 23. Oktober

1985.

§ 42 Wirksamkeit und Übergangsrecht

1 Diese Ordnung wird publiziert. Sie bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat und unterliegt dem Referendum. Sie wird am 1. Januar 2003 wirksam.
2 Der Gemeinderat wird ermächtigt, im Hinblick auf die Neuregelung der Führungsinstrumente und des Gemeindehaushalts sowie der Organisation von Gemeinderat und Verwaltung einzelne Bestim - mungen der Abschnitte III. bis V. dieser Ordnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt für anwendbar zu erklären.
52 )

§ 43

53 ) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. April 2021
1 Der neue Beginn der Amtsperiode wird erstmals für die Amtsperiode vom 1. Februar 2026 bis 31. Ja - nuar 2030 angewandt. Die Amtsperiode, welche am 1. Mai 2022 beginnt, verkürzt sich damit um
3
47) Aufgehoben am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
48) Aufgehoben am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021) Aufgehoben am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
50) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
51) Eingefügt am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
52) §§ 23, 24 sowie 27–29 wirksam seit 7. 5. 2002
53) Eingefügt am 28. April 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 05.05.2021)
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