Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (720.11)
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Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen

Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) vom 22. Februar 2022 (Stand 1. April 2022)
1. Ständige Liste

§ 1 Führen einer ständigen Liste

1 Das Departement für Bau und Umwelt führt ein Verzeichnis gemäss Art. 28 IVöB
1 ) über Anbieterinnen und Anbieter, die im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe oder in einem der Baubranche nahestehenden Dienstleistungsbereich (insbesondere Archi - tekten, Planer, Ingenieure) tätig sind, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzun - gen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen (Ständige Liste).
2 Wer in die Ständige Liste aufgenommen wird, erhält ein Zertifikat, welches das Prüfungsergebnis zum Zeitpunkt der Prüfung wiedergibt.

§ 2 Wirkung der Ständigen Liste und des Zertifikats

1 Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber sind verpflichtet, bei der Vergabe von Bauleistungen oder der Baubranche nahestehenden Dienstleistungen im Einladungs - verfahren sowie im selektiven oder offenen Verfahren von den Anbieterinnen und Anbietern die Einreichung eines gültigen Zertifikats gemäss § 1 Abs. 2 zu verlan - gen.
2 Anbieterinnen und Anbieter, die kein Zertifikat vorlegen, haben die für die Erlan - gung des Zertifikats erforderlichen Bescheinigungen und Angaben oder den Nach - weis, dass sie in einem entsprechenden Verzeichnis eines anderen an der IVöB be - teiligten Kantons aufgenommen sind, im Einzelfall mit dem Angebot einzureichen.

§ 3 Abgrenzung Bauhaupt- und Baunebengewerbe

1 Zum Bauhauptgewerbe gehören alle Arbeiten für die tragenden Elemente eines Bauwerks.
2 Bei den im Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgelisteten Arbeitsgattungen wird vermutet, dass sie zum Bauhauptgewerbe gehören.
3 Alle übrigen Arbeitsgattungen im Baugewerbe gehören zum Baunebengewerbe.
1) RB 720.3
2. Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren

§ 4 Zusammensetzung des unabhängigen Expertengremiums

1 Wird gestützt auf Art. 22 IVöB ein Planungs oder Gesamtleistungswettbewerb ‐ oder ein Auswahlverfahren zu Planungs oder Gesamtleistungsstudien durchgeführt, ‐ ist ein unabhängiges Expertengremium einzusetzen. Dieses setzt sich zusammen aus:
1. Fachpersonen auf mindestens einem bezüglich des ausgeschriebenen Leis - tungsgegenstands massgebenden Gebiet
2. weiteren von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber frei bestimmten Per - sonen
2 Die Mehrheit der Mitglieder muss aus Fachpersonen bestehen.
3 Mindestens die Hälfte der Fachpersonen muss von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber unabhängig sein.

§ 5 Aufgaben des unabhängigen Expertengremiums

1 Das Gremium entscheidet über die Rangierung der formell korrekten Wettbewerbs - arbeiten und über die Vergabe der Preise. Es spricht zudem eine Empfehlung zuhan - den der Auftraggeberin oder des Auftraggebers aus für die Erteilung eines Folgeauf - trages oder für das weitere Vorgehen.
2 Es kann auch Beiträge rangieren oder zur Weiterbearbeitung empfehlen, die in we - sentlichen Punkten von den Anforderungen in der Ausschreibung abweichen (An - kauf), sofern:
1. diese Möglichkeit in der Ausschreibung ausdrücklich festgelegt wurde und
2. es dies gemäss in der Ausschreibung festgelegtem Quorum beschliesst.

§ 6 Anonymitätsgebot

1 Im Wettbewerbsverfahren sind die Wettbewerbsbeiträge anonym einzureichen. Teilnehmer, die gegen das Anonymitätsgebot verstossen, werden vom Wettbewerb ausgeschlossen.
2 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Anonymität vorzeitig aufhe - ben, sofern in der Ausschreibung darauf hingewiesen wird.

§ 7 Ausschreibung des Wettbewerbs oder Studienauftrags

1 Die Mitglieder des unabhängigen Expertengremiums werden in den Ausschrei - bungsunterlagen bekanntgegeben.
2 fest:
1. ob der Gewinner einen Folgeauftrag erhält
2. welche Ansprüche den Teilnehmern zustehen (insbesondere Preise, Entschädi - gungen, allfällige Ankäufe)
3 In den Ausschreibungsunterlagen ist zudem anzugeben, welchen zusätzlichen Ab - geltungsanspruch die Urheberinnen und Urheber von Beiträgen haben, sofern ein Folgeauftrag in Aussicht gestellt wurde und:
1. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Auftrag an Dritte vergibt, ob - schon das unabhängige Expertengremium empfohlen hat, es sei der Urheberin und dem Urheber des Beitrags zu erteilen, oder
2. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Beitrag mit dem Einverständnis der Urheberin oder des Urhebers weiterverwendet, ohne dass sie dieser oder diesem einen Folgeauftrag erteilen.
3. Vollzug, Überwachung, Rechtsschutz

§ 8 Aufsicht

1 Der Regierungsrat führt die Oberaufsicht über das öffentliche Beschaffungswesen.
2 Die unmittelbare Aufsicht über die Auftraggeberinnen und Auftraggeber führen das jeweils für den Sachbereich zuständige Departement oder die Staatskanzlei.
3 Verstösst eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber gegen die IVöB, erlässt das zuständige Departement oder die Staatskanzlei angemessene Weisungen und sorgt für deren Einhaltung.
4 Das Departement für Bau und Umwelt ist zuständig für die Einreichung von Anzei - gen beim Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) ge - mäss Art. 62 Abs. 2 IVöB bezüglich der Einhaltung der IVöB durch andere Kanto - ne.
4. Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen

§ 9 Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen

1 Die kantonale Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen (Fachstelle) bildet Teil des Generalsekretariats des Departementes für Bau und Umwelt.
2 Die Fachstelle ist insbesondere zuständig für:
1. die Administration der Ständigen Liste gemäss § 1 VöB
2. den Erlass von Weisungen über die Erstellung der Statistiken über Vergaben im Staatsvertragsbereich, die Koordination der entsprechenden Statistiken und die Zustellung an das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO gemäss Art. 50 IVöB
3. die Meldung eines rechtskräftigen Ausschlusses an das InöB (Art. 45 Abs. 3 IVöB und § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen [GöB]
1 ) ). Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt der Fachstelle eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids zu
4. die Bewirtschaftung der Thurgauer Seite der von Bund und Kantonen betrie - benen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen unter Mitwirkung des Amtes für Informatik
3 Die Fachstelle kann Aus- und Weiterbildungen im öffentlichen Beschaffungswesen durchführen.

§ 10 Zustellung von Entscheiden des Verwaltungsgerichts

1 Die anonymisierten Entscheide des Verwaltungsgerichts gemäss § 4 Abs. 3 GöB sind der Fachstelle zuzustellen.
1) RB 720.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.02.2022 01.04.2022 Erstfassung 8/2022
Anhang 1 Auflistung der zum Bauhauptgewerbe gehörenden Arbeitsgat- tungen BKP - Nr. Arbeitsgattung
051 Erdarbeiten
052 Kanalisationsleitungen
061 Strassen
062 Bahnen
114 Erdbewegungen
123 Unterfangungen
131 Abschrankungen
132 Zufahrten, Plätz e
133 Büro Bauleitung
134 Unterkünfte, Verpflegungseinrichtungen
135 Provisorische Installationen
141 Terraingestaltung, Rohbau 1
151 Erdarbeiten
152 Kanalisationsleitungen
161 Strassen
162 Bahnen
171 Pfähle
172 Baugrubenabschlüsse
173 Aussteifungen
174 A nker
175 Grundwasserabdichtungen
176 Wasserhaltung
177 Baugrundverbesserungen
201 Baugrubenaushub
211 Baumeisterarbeiten
212 Montagebau in Beton, vorfabriziertem Mauerwerk
213 Montagebau in Stahl
215 Montagebau als Leichtkon struktionen
301 Baugrubenaushub
311 Baumeisterarbeiten
312 Montagebau in Beton, vorfabriziertem Mauerwerk
313 Montagebau in Stahl
314 Montagebau in Holz
315 Montagebau als Leichtkonstruktionen
401 Erdbewegungen
411 Baumeisterarbeiten
413 Übriger R ohbau 1
424 Spiel - und Sportplätze
425 Stützmauern
451 Erdarbeiten
452 Kanalisationsleitungen
461 Erd - und Unterbau
463 Oberbau
464 Entwässerung
465 Werkleitungen und Kanalisationen
471 Baugrube
472 Tragkonstruktion
473 Oberbau
474 Entwässerung
475 Werkleitungen und Kanalisationen
481 Vortrieb
482 Auskleidung, Gewölbe
483 Oberbau
484 Entwässerung und Wasserversorgung
485 Werkleitungen und Kanalisationen
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