Dekret über die Verwaltung von Körperschaften und Einrichtungen des Katholischen Konf... (173.52)
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Dekret über die Verwaltung von Körperschaften und Einrichtungen des Katholischen Konfessionsteils

Dekret über die Verwaltung von Körperschaften und Einrichtungen des Katholischen Konfessionsteils (Verwaltungsdekret) vom 19. Juni 2018 (Stand 1. Januar 2019) Das Katholische Kollegium des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 24 Abs. 1 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979 1 als Dekret: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Dekret regelt: a) das Öffentlichkeitsprinzip, den Datenschutz und das öffentliche Beschaffungs - wesen; b) die Videoüberwachung von Gebäuden des Konfessionsteils und der Kirchge - meinden; c) die Verwaltung und Revision von Kirchgemeinden sowie Zweck- und Gemeindeverbänden; d) Archivierung und Aktenführung.
2 Soweit dieses Dekret keine Regelung enthält, werden die Vorschriften des kanto - nalen Rechts sachgemäss angewendet.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Dekret gilt für die Körperschaften und Einrichtungen des Katholischen Konfessionsteils.
2 Für Kirchgemeinden mit Parlament gelten die Bestimmungen sachgemäss.
1 sGS 173.5 .
2 Vom Katholischen Kollegium erlassen am 19. Juni 2018; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 21. August 2018; in Vollzug ab 1. Januar 2019.
II. Öffentlichkeitsprinzip (2.)

Art. 3 Informationspflicht

1 Die Körperschaften und Einrichtungen des Katholischen Konfessionsteils infor - mieren von sich aus über ihre Tätigkeit, soweit diese von allgemeinem Interesse ist.

Art. 4 Informationszugang

1 Jede Person, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, hat ein Recht auf In - formationen über die Tätigkeit der Körperschaften und Einrichtungen des Katho - lischen Konfessionsteils und auf Zugang zu Dokumenten, soweit keine überwie - genden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. III. Datenschutz (3.)

Art. 5 Grundsatz

1 Der Katholische Konfessionsteil gewährleistet eine Fachstelle für Datenschutz.
2 Diese erfüllt die Aufgaben des Datenschutzes für die Körperschaften und Ein - richtungen des Katholischen Konfessionsteils.

Art. 6 Übertragung der Aufgaben

1 Der Administrationsrat kann die Aufgaben des Datenschutzes mittels Leistungs - vereinbarung übertragen an: a) die kantonale Fachstelle für Datenschutz; b) die Fachstelle für Datenschutz einer politischen Gemeinde oder die gemein - same Fachstelle für Datenschutz für mehrere politische Gemeinden; c) eine aussenstehende, für die Erfüllung der Aufgaben des Datenschutzes geeig - nete Person.
2 Er informiert die Körperschaften und Einrichtungen des Katholischen Konfessi - onsteils sowie die Öffentlichkeit über die für den Katholischen Konfessionsteil tä - tige Fachstelle für Datenschutz.
IV. Beschaffungsrecht (4.)

Art. 7 Grundsätze

1 Die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen wird nicht angewen - det, ausgenommen, wenn die öffentliche Hand: a) erhebliche Beiträge an ein Vorhaben von Körperschaften oder Einrichtungen des Katholischen Konfessionsteils ausrichtet und die Anwendung in der Bei - tragszusicherung verfügt wird; b) Beiträge an ein Vorhaben von Körperschaften oder Einrichtungen des Katho - lischen Konfessionsteils ausrichtet, die zusammen mehr als die Hälfte der an - rechenbaren Kosten betragen.
2 Der Administrationsrat kann durch Reglement ergänzende Vorschriften über die Anwendbarkeit der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungsrecht sowie im Rahmen von Finanzausgleichsbeiträgen abweichende Bestimmungen erlassen. V. Videoüberwachung (5.)

Art. 8 Grundsätze

1 Der Administrationsrat kann eine Videoüberwachung, die eine Personenidentifi - kation zulässt, beschliessen, wenn der Einsatz von Videokameras geeignet und er - forderlich ist, gewalttätige Ausschreitungen sowie Vandalismus und andere Sach - beschädigungen zu verhindern.
2 Die Videoüberwachung wird beschränkt: a) örtlich auf die allgemein zugänglichen Gebäude des Katholischen Konfessi - onsteils und der Kirchgemeinden, namentlich auf die Kathedrale und weite - ren Gebäude des Stiftsbezirks sowie die Kirchen und weiteren Gebäude der Kirchgemeinden, und ihre unmittelbare Umgebung; b) zeitlich auf die für die Erreichung des Zwecks notwendige Dauer.
3 Vor Beschlussfassung über eine beabsichtigte Videoüberwachung: a) holt der Administrationsrat die Zustimmung ein:
1. des Kantons, wenn die Videoüberwachung den Klosterplatz gemäss Um - grenzung nach Art. 6 bis des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 3 oder Teile davon miterfasst;
2. der politischen Gemeinde, wenn die Videoüberwachung öffentlichen Raum, insbesondere im Gemeingebrauch stehende Strassen, Wege oder Plätze, miterfasst; b) informiert der Administrationsrat die Geschäftsprüfungskommission des Kollegiums.
3 sGS 732.1 .

Art. 9 Einsatz

1 Die Öffentlichkeit wird mit Hinweistafeln auf den Einsatz der Videoüberwa - chung aufmerksam gemacht.
2 Der Administrationsrat stellt sicher, dass: a) durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine miss - bräuchliche Verwendung der Daten ausgeschlossen ist; b) die Daten spätestens innert 30 Tagen nach Aufzeichnung gelöscht werden. Vorbehalten bleibt die Weiterverwendung in einem Strafverfahren.
3 Der Administrationsrat erlässt durch Reglement ergänzende Vorschriften. VI. Verwaltung von Kirchgemeinden, Zweck- und Gemeindeverbänden (6.)

Art. 10 Kirchenverwaltungsrat

a) Bestand
1 Der Kirchenverwaltungsrat als vollziehendes Organ der Kirchgemeinde besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2 Die nach dem Dekret über das Personalwesen (Personaldekret) angestellten Mit - arbeitenden der Kirchgemeinde mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 20 Prozent gehören dem Kirchenverwaltungsrat nicht an. Der Administrationsrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 11 b) Funktionen

1 Die Mitglieder des Kirchenverwaltungsrates üben mindestens die folgenden Funktionen aus: a) Präsident oder Präsidentin; b) Vizepräsident oder Vizepräsidentin; c) Leiter oder Leiterin Finanzen.
2 Die Funktion des Leiters oder der Leiterin Finanzen kann dem Präsidenten oder der Präsidentin oder dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin übertragen werden.
3 Der Kirchenverwaltungsrat kann die Aufgaben des Rechnungswesens, nament - lich die Führung der Buchhaltung, mit Leistungsvereinbarung an aussenstehende Dritte übertragen. Der Leiter oder die Leiterin Finanzen überwacht die Aufgaben - erfüllung.

Art. 12 Verwaltungsrat von Zweck- oder Gemeindeverband

1 Für den Verwaltungsrat eines Zweck- oder eines Gemeindeverbandes werden die Bestimmungen dieses Erlasses über den Kirchenverwaltungsrat sachgemäss ange - wendet.
2 Die nach dem Dekret über das Personalwesen (Personaldekret) angestellten Mit - arbeitenden des Zweck- oder des Gemeindeverbandes mit einem Beschäftigungs - grad von mehr als 20 Prozent gehören dem Verwaltungsrat nicht an. Der Administrationsrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 13 Geschäftsprüfungskommission

1 Die Geschäftsprüfungskommission als kontrollierendes Organ besteht aus min - destens drei Mitgliedern.
2 Die nach dem Dekret über das Personalwesen (Personaldekret) angestellten Mit - arbeitenden der Kirchgemeinde gehören der Geschäftsprüfungskommission nicht an.
3 Der Kirchenverwaltungsrat kann die Rechnungsprüfung in Absprache mit der Geschäftsprüfungskommission mit Leistungsvereinbarung an eine externe Revisi - onsstelle übertragen. Die Geschäftsprüfungskommission bleibt verantwortliches Organ für die Rechnungsprüfung.

Art. 14 Kontrollstelle

1 Für die Kontrollstelle eines Zweck- oder eines Gemeindeverbandes werden die Bestimmungen dieses Erlasses über die Geschäftsprüfungskommission sachgemäss angewendet.
2 Die nach dem Dekret über das Personalwesen (Personaldekret) angestellten Mit - arbeitenden des Zweck- oder des Gemeindeverbandes gehören der Kontrollstelle nicht an.
3 Der Verwaltungsrat kann die Rechnungsprüfung in Absprache mit der Kontroll - stelle mit Leistungsvereinbarung an eine externe Revisionsstelle übertragen. Die Kontrollstelle bleibt verantwortliches Organ für die Rechnungsprüfung.
1 Nach Erneuerungswahlen nimmt der neu gewählte Rat folgende Wahlen vor: a) Wahl des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; b) Wahl des Leiters oder der Leiterin Finanzen; c) Wahl des Aktuars oder der Aktuarin; d) Wahl der Stimmenzähler für Bürgerversammlungen und Urnenabstimmun - gen;
e) Wahl allfälliger Delegierter und Kommissionen sowie Festlegung der Aufga - ben und Kompetenzen.

Art. 16 Eid

1 Die Mitglieder des Kirchenverwaltungsrates, der Geschäftsprüfungskommission und des Kirchgemeindeparlaments sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates von Zweck- und Gemeindeverbänden und der Kontrollstelle leisten den Pflichteid vor einem Mitglied des Administrationsrates.
2 In Ausnahmefällen ist das Handgelübde zulässig.
3 Ein einmal geleisteter Eid gilt auch bei Wiederwahl bzw. Wahl in eine andere Funktion.
4 Der Administrationsrat erlässt durch Reglement ergänzende Vorschriften.

Art. 17 Amtsübergabe

1 Die Amtsübergaben sind durch ein Ratsmitglied zu leiten und protokollarisch festzuhalten.

Art. 18 Ergänzende Vorschriften

1 Der Administrationsrat erlässt durch Reglement ergänzende Vorschriften über Aufgaben und Kompetenzen von: a) Präsidenten und Präsidentinnen; b) Leiter und Leiterinnen Finanzen; c) Aktuaren und Aktuarinnen.

Art. 19 Haushalt und Rechnungsführung

1 Der Haushalt der Kirchgemeinde und des Zweck- oder des Gemeindeverbandes ist nach den Grundsätzen der Rechtmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu füh - ren.
2 Die Buchhaltung muss das finanzielle Ergebnis und die Vermögenslage klar, voll - ständig und wahrheitsgetreu darstellen sowie jederzeit eine einwandfreie Kontrolle ermöglichen.
3 Die Übertragung von Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen bedarf der Zustimmung des Administrationsrates und des Bischofs.
4 Die Übertragung von Finanzvermögen in das Verwaltungsvermögen bedarf der Zustimmung des Administrationsrates.
5 Der Kirchenverwaltungsrat bzw. der Verwaltungsrat des Zweck- oder des Gemeindeverbandes leitet und beaufsichtigt die Kassen- und Rechnungsführung.
6 Der Administrationsrat ordnet in einem Reglement die Gliederung und Darstel - lung der Jahresrechnung sowie die Führung und Kontrolle des Haushalts.

Art. 20 Finanzplan

1 Der Kirchenverwaltungsrat und der Verwaltungsrat des Zweck- oder des Gemeindeverbandes erstellen einen Finanzplan, der mindestens die Zusammen - stellung der Investitionsvorhaben für die nächsten vier dem Budget folgenden Jahre enthält. VII. Revision (7.)

Art. 21 Aufsichtsrechtliche Prüfung

1 Die Verwaltung der Kirchgemeinden, der Zweck- und der Gemeindeverbände, der Kapellgenossenschaften sowie der unter der Aufsicht des Administrationsrates stehenden Klöster und Stiftungen wird in der Regel alle vier Jahre aufsichtsrecht - lich überprüft.

Art. 22 Revisionskreise

1 Das Gebiet des Katholischen Konfessionsteils wird für die Durchführung der Re - visionen in sechs Revisionskreise wie folgt eingeteilt: a) Revisionskreis St.Gallen-Rorschach; b) Revisionskreis Rheintal; c) Revisionskreis Sarganserland-Werdenberg; d) Revisionskreis Linthgebiet; e) Revisionskreis Toggenburg; f) Revisionskreis Wil-Gossau.
2 Der Administrationsrat teilt zu Beginn der Amtsdauer die Revisionskreise seinen Mitgliedern zu und bestimmt die Zugehörigkeit von Kirchgemeinden, Zweck- und Gemeindeverbänden, Kapellgenossenschaften, Stiftungen und Frauenklöstern zu den jeweiligen Revisionskreisen.

Art. 23 Durchführung

1 Der Administrationsrat erlässt durch Reglement Vorschriften über die Durch - führung der Revision.
VIII. Archivierung und Aktenführung (8.)

Art. 24 Grundsatz

1 Kirchgemeinden, Zweck- und Gemeindeverbände, Kapellgenossenschaften sowie unter der Aufsicht des Administrationsrates stehende Klöster und Stiftungen füh - ren je ein eigenes Archiv.
2 Vereinbarungen über gemeinsame Archive oder Archivführung durch Dritte be - dürfen der Zustimmung des Administrationsrates.
3 Die vollziehenden Organe sind für die Aktenführung verantwortlich.
4 Der Administrationsrat erlässt durch Reglement ergänzende Vorschriften. IX. Schlussbestimmungen (9.)

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Dekret über die Verwaltung und die Revision der katholischen Kirchgemein - den (Verwaltungsdekret) vom 30. Juni 1981 wird aufgehoben.

Art. 26 Fakultatives Referendum

1 Dieses Dekret untersteht nach Art. 13 bis Abs. 1 Bst. a der Verfassung des Katholi - schen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979 dem fakul - tativen Referendum.

Art. 27 Vollzugsbeginn

1 Der Administrationsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Dekrets.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2018-063 19.06.2018 01.01.2019 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.06.2018 01.01.2019 Erlass Grunderlass 2018-063
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