Vereinbarung über die Schul- und Steuerverhältnisse in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen zum Kanton Thurgau
                            Vereinbarung über die Schul- und Steuerverhältnisse in  Grenzgebieten des Kantons St. Gallen zum Kanton  Thurgau  vom 1. September 1987 (Stand 1. Januar 1988)  Der Regierungsrat des Kantons Thurgau und der Regierungsrat des Kantons St. Gal  -  len  vereinbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuteilung
                            1  Für die Belange der Volksschule werden zugeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Einwohner von Ernstel und Buomberg (politische Gemeinde Kirchberg)  der thurgauischen Schulgemeinde Fischingen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Einwohner von Unterschönau, Oberschönau und Gruebhalden (politische  Gemeinde Kirchberg) der thurgauischen Schulgemeinde Dussnang-Oberwan  -  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Einwohner von Enge, Ober- und Unterbraunberg, Fetzhof, Kohlberg, Rü  -  tihof,   Sedelhof,   Stelz   und   Sommerau   (politische   Gemeinde   Kirchberg)   der  thurgauischen Schulgemeinde Rickenbach;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Einwohner des oberen Sorentals östlich der Bahnlinie Hauptwil-Bischofs  -  zell   (politische   Gemeinden   Waldkirch   und   Niederbüren)   der   thurgauischen  Schulgemeinde Hauptwil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Einwohner von Oberegg, Unteregg und Rotzenwil (politische Gemeinde  Muolen) der thurgauischen Schulgemeinde Blidegg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die  Einwohner  von  Pfin,  Chatzensteig,  Grüenholz,  Blasenberg,  Sibenhusen,  Holzbifang,  Hueb,  Teilen  von   Sonnental  (Häuser   westlich   der  Staatsstrasse  Hagenwil-Muolen) und Haspel (politische Gemeinde Muolen) der thurgaui  -  schen Schulgemeinde Amriswil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Einwohner von Raach (politische Gemeinde Häggenschwil) der thurgaui  -  schen Schulgemeinde Hegi-Winden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom   RR   des   Kantons   St.   Gallen   am   28.  August   1987,   vom   RR   des   Kantons   Thurgau  am  1.  September 1987 beschlossen. In Vollzug für die in Art.  1 lit.  b und lit.  g genannten  Gebiete ab 1.  Januar 1988, für die übrigen Gebiete ab Beginn des Schuljahres 1987/88.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Jetzt Volksschulgemeinde Fischingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Jetzt Volksschulgemeinde Fischingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rechte und Pflichten a. Schulbereich
                            1  Die Einwohner der st. gallischen Gebiete nach Art.  1 dieser Vereinbarung (nachste  -  hend st. gallische Gebiete genannt) haben in den Belangen der Volksschule die glei  -  chen Rechte und Pflichten wie die Einwohner der thurgauischen Schulgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schüler der st. gallischen Gebiete unterstehen dem thurgauischen Schulrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b. Steuerbereich
                            1  Die st. gallischen Gebiete unterstehen der Steuerhoheit des Kantons St. Gallen.  Thurgauische Schulgemeinden, denen st. gallische Gebiete zugeteilt sind, erhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  von den st. gallischen politischen Gemeinden, denen die st. gallischen Gebiete  zugehören, den Betrag, der sich bei Erhebung der Schulsteuern auf Einkom  -  men und Vermögen von den in den st. gallischen Gebieten steuerpflichtigen  natürlichen Personen nach thurgauischem Recht ergäbe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  vom Kanton St. Gallen die Schulgemeindeanteile an den festen Zuschlägen zu  den Grundstückgewinn- sowie den Reinertrags- und Eigenkapitalsteuern, die  von natürlichen und juristischen Personen in den st. gallischen Gebieten nach  st. gallischem Recht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die thurgauische Schulgemeinde Rickenbach erhält vom Kanton St. Gallen 50 Pro  -  zent der Schulgemeindeanteile nach Abs.  2 lit. b dieser Bestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die st. gallischen politischen Gemeinden erteilen den zuständigen thurgauischen  Behörden die für die Berechnung der thurgauischen Schulsteuern nach Abs.  2 lit.  a  dieser Bestimmung erforderlichen Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schulaufsicht
                            1  Die   thurgauischen   Schulbehörden   beaufsichtigen   die   Schulen   der   thurgauischen  Schulgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen st. gallischen Schulbehörden können die Schulen besuchen, denen  Schüler der st. gallischen Gebiete zugeteilt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Streitigkeiten
                            1  Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung legen gemeinsam bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in   den   Belangen   der   Volksschule   die   Erziehungsdepartemente   der   Kantone  Thurgau und St. Gallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in   den   Steuerbelangen   die   Finanzdepartemente   der   Kantone   Thurgau   und  St.  Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt keine Einigung zwischen den Departementen zustande, so entscheiden die  Regierungen der Kantone Thurgau und St. Gallen gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art.  113 Abs.  1  Ziff.  2 der Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren auf Ende ei  -  nes Schuljahres gekündigt werden, erstmals auf Ende des Schuljahres 1995/96.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
                            1  Diese Vereinbarung wird mit ihrer Unterzeichnung rechtsgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird für die Gebiete Unterschönau, Oberschönau, Gruebhalden und Raach ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Januar   1988,   für   die   übrigen   Gebiete   rückwirkend   ab   Beginn   des   Schuljahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987/88 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Art.  189 Abs.  1 lit.  c BV (SR  101  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  01.09.1987  01.01.1988  Erstfassung  35/1987