Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (836.1)
CH - VS

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

die Familienzulagen (AGFamZG) vom 11.09.2008 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG); eingesehen die Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 (FamZV); auf Antrag des Staatsrates, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Anwendungsbereich

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz regelt in Anwendung der Bundesgesetzgebung den Anspruch auf Leistungen in Form von Familienzulagen, für jedes Kind, für dessen Unterhalt eine dem Gesetz unterstehende Person aufkommen muss.
2 Die Bestimmungen des FamZG und des Allgemeinen Teils des Sozialversi - cherungsgesetzes (ATSG) sind anwendbar.
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Unterstellung

1 Diesem Gesetz unterstehen: a) die bei der AHV beitragspflichtigen Arbeitgeber; b) die Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, AHV-Beiträ - ge zu bezahlen; c) * die selbständigerwerbenden Personen nichtlandwirtschaftlicher Beru - fe, die verpflichtet sind, sich einer AHV-Ausgleichskasse anzuschlies - sen; d) die in der Landwirtschaft selbständigerwerbend tätigen Personen, die verpflichtet sind, sich einer AHV-Ausgleichskasse anzuschliessen; e) die nichterwerbstätigen Personen, die als solche in der AHV obligato - risch versichert sind.
1.2 Anspruchsberechtigte

Art. 3 Anspruchsberechtigte

1 Die dem Gesetz unterstellten Personen kommen in den Genuss der im vor - liegenden Gesetz vorgesehenen Familienzulagen, sofern das Recht auf die Leistungen durch Artikel 4 FamZG begründet ist.
2 Das vorliegende Gesetz enthält zum Teil Bestimmungen, die weitergehen - de Leistungen ermöglichen als im FamZG vorgesehen.
1.3 Familienzulagen

Art. 4 Begriff, Zweck und Arten von Zulagen

1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die aus - gerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kin - der teilweise auszugleichen.
2 Die Familienzulagen nach dem vorliegenden Gesetz umfassen: * a) die Geburtszulage; c) die Kinderzulage; d) die Ausbildungszulage; e) * die Zusatzleistung ab dem dritten Kind. f) * ...
3 Die Leistungen des kantonalen Familienfonds nach dem vorliegenden Ge - setz umfassen: * a) die Haushaltszulage; b) die einmalige Hilfe für ein krankes oder verunfalltes Kind; c) die Geburts- oder Adoptionszulage für Arbeitslose.

Art. 5 Geburtszulage

1 Die Geburtszulage ist eine einmalige Leistung, die für jedes Kind gemäss den Bedingungen von Artikel 2 FamZV ausgerichtet wird.
2 Die Geburtszulage beträgt 2'000 Franken. Bei Mehrlingsgeburten beträgt diese Zulage pro Kind 3'000 Franken.

Art. 6 Adoptionszulage

1 Die Adoptionszulage ist eine einmalige Leistung, die für jedes minderjähri - ge Kind unter den Bedingungen von Artikel 3 FamZV ausgerichtet wird, das zur späteren Adoption aufgenommen wird.
2 Die Adoptionszulage beträgt 2'000 Franken. Bei Mehrlingsadoptionen be - trägt diese Zulage pro Kind 3'000 Franken.

Art. 7 Kinderzulage

1 Die Kinderzulage ist eine monatliche Geldleistung, die ab dem Geburtsmo - nat des Kindes bis zum Ende des Monat ausgerichtet wird, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; ist das Kind erwerbsunfähig, wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet.
2 Die Kinderzulage beträgt 305 Franken pro Monat. *

Art. 8 Ausbildungszulage

1 Die Ausbildungszulage ist eine monatliche Leistung, die ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet wird, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.
2 Die Ausbildungszulage ist ebenfalls zu entrichten, wenn die Ausbildung vor dem 16. Altersjahr beginnt.
3 Die Ausbildungszulage beträgt 445 Franken pro Monat. *

Art. 9 Zusatzleistung ab dem dritten Kind

1 Die Zusatzleistung zur Kinderzulage und/oder Ausbildungszulage ab dem dritten bezugsberechtigten Kind ist für die kinderreichen Familien bestimmt. Sie ist in die Kinderzulage oder in die Ausbildungszulage unter Berücksichti - gung der Rangfolge des Kindes integriert.
1bis Spezielle Situationen im Zusammenhang mit Fortsetzungsfamilien, die im gleichen Haushalt im Wallis leben und bei denen die Ansprüche der Kinder gemäss dem vorliegenden Gesetz nicht einem einzigen Bezüger zugeordnet sind, werden in der Verordnung geregelt. *
2 Die Zusatzleistung ab dem dritten bezugsberechtigten Kind beträgt 100 Franken pro Monat.

Art. 10 Leistungen des kantonalen Familienfonds *

1 Die Haushaltszulage des kantonalen Familienfonds ist eine jährliche Leis - tung, die im Monat Dezember an die Familien mit niedrigem Einkommen und Kinderlasten ausgerichtet wird, die ihren Wohnsitz im Kanton haben.
2 Der Staatsrat entscheidet unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der betroffenen Familien über die Höhe der Haushaltszulage. *
3 Die einmalige Hilfe für ein krankes oder verunfalltes Kind ist eine einmalige Leistung zur Unterstützung von Familien, die mit der längeren Pflege oder einem längeren Spitalaufenthalt eines Kindes konfrontiert sind. *
4 Die einmalige Hilfe für ein krankes oder verunfalltes Kind wird in Form ei - nes variablen Betrags, der die Mehrkosten und den Erwerbsausfall deckt, gewährt. Sie wird anhand der finanziellen Situation der antragstellenden Fa - milie festgelegt. *
5 Die Geburts- oder Adoptionszulage für Arbeitslose ist eine einmalige Leis - tung für ein Kind, von dem kein Elternteil gemäss den Artikeln 5 Absatz 1 und 6 Absatz 1 zulageberechtigt ist. *
6 Die Geburts- oder Adoptionszulage für Arbeitslose entspricht den Beträgen gemäss den Artikeln 5 Absatz 2 und 6 Absatz 2. *

Art. 11 Ergänzende kommunale Zulage

1 Die Gemeinden können auf dem Reglementsweg eine ergänzende Leis - tung zugunsten der Familien vorsehen.

Art. 12 Anpassung an die Teuerung

1 Der Staatsrat passt die Beträge der in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Fa - milienzulagen auf den gleichen Zeitpunkt und zum selben Prozentsatz an, wie es für den Bundesrat in Artikel 5 Absatz 3 FamZG vorgesehen ist.

Art. 13 Doppelbezug - Anspruchskonkurrenz - Unterhaltsbeitrag

1 Die entsprechenden Artikel des FamZG sind anwendbar.

Art. 14 Vorausbezahlung der Familienzulagen

1 In schwierigen familiären Situationen wie Trennung oder Scheidung schiesst die Kasse desjenigen Elternteils, dessen Lohn der höhere ist, die Zulagen demjenigen Elternteil vor, bei dem die Kinder leben.
2 Die Kasse, die den Vorschuss leistet, klärt ab, welche Kasse zuständig ist und fordert gegebenenfalls den vorgeschossenen Betrag von ihr zurück.
3 Das kantonale Amt für Familienzulagen erteilt den Bezugsberechtigten sämtliche zur Bestimmung der zuständigen Kasse notwendigen Auskünfte.
4 Die Kasse kann die Familienzulagen einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlen, der oder die der berechtigten Person gegenüber ge - setzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorge - risch betreut, sofern die berechtigte Person die Leistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist.
2 Familienzulageordnungen
2.1 Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe

Art. 15 Organisation

1 Die im Kanton tätigen Familienzulagekassen sind: a) die vom Staatsrat anerkannten Familienzulagekassen, die ihren Sitz im Kanton Wallis haben; b) die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienzulagekassen, die sich angemeldet haben; c) die vom Kanton errichtete Kantonale Familienzulagekasse.
2 Damit sie im Kanton tätig sein dürfen, haben die Kassen die nachfolgenden allgemeinen Bedingungen zu erfüllen: a) ihre Verwaltung hat vollkommen unabhängig von den Gründerverbän - den sowie von den andern ihnen anvertrauten Aufgaben zu erfolgen; b) sie leisten die Zulagen und erheben die Beiträge, die im vorliegenden Gesetz vorgeschrieben sind; c) sie beteiligen sich an der Finanzierung des kantonalen Familienfonds; d) sie erheben den Beitrag an den Berufsbildungsfonds; e) sie beteiligen sich am Ausgleichsfonds; f) sie führen eine separate, vom Revisionsorgan als richtig bestätigte Buchhaltung über die gemäss der Walliser Gesetzgebung ausbezahl - ten Zulagen; g) sie verfügen über genügend gesetzliche Reserven, um die Auszahlung der Zulagen gemäss der Walliser Gesetzgebung zu gewährleisten; h) sie erstellen den Jahresbericht und die Statistiken gemäss den Wei - sungen des kantonalen Amtes für Familienzulagen.

Art. 16 Anerkennung der beruflichen und zwischenberuflichen Famili -

enzulagekassen
1 Die beruflichen und zwischenberuflichen Familienzulagekassen werden von Berufsverbänden für bestimmte Berufe oder von Arbeitgebern einer Berufsgruppe errichtet.
2 In der Regel kann für denselben Beruf nur eine einzige berufliche oder zwi - schenberufliche Kasse anerkannt werden.
3 Der Staatsrat kann jedoch in jedem Sprachgebiet des Kantons eine densel - ben Beruf betreffende Kasse anerkennen.
4 Die Familienzulagekassen haben eine getreue Geschäftsführung zu gewährleisten, die von einem Verwaltungsrat wahrgenommen wird, in wel - chem die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer in angemessener Weise vertre - ten sind.
5 Die Anerkennung ist zudem an die Bedingung geknüpft, dass die Kassen die Auszahlung von Zulagen für mindestens 400 Kinder wahrnehmen.
6 Die anerkannten Familienzulagekassen stehen den Arbeitgebern des ent - sprechenden Berufs offen; es besteht für die Arbeitgeber keine Verpflich - tung, Mitglieder der Gründerverbände zu werden.

Art. 17 Anerkennungsantrag für die Familienzulagekassen

1 Die Familienzulagekassen, die anerkannt werden wollen, richten vor dem
1. September für das nachfolgende Jahr ein schriftliches Gesuch an den Staats-rat. Dem Gesuch sind die Statuten und die notwendigen sachdienli - chen Unterlagen gemäss den Artikeln 15 und 16 beizulegen.
2 Der Staatsrat erlässt einen Anerkennungsentscheid, der solange gilt, als die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.

Art. 18 Entzug der Anerkennung

1 Der Staatsrat kann den anerkannten Kassen eine angemessene Frist ertei - len, um sich den Erfordernissen des vorliegenden Gesetzes anzupassen. Werden die Bedingungen nicht eingehalten, kann er den betroffenen Kassen die Anerkennung entziehen und die Auflösung der auf kantonaler Ebene er - richteten Kassen anordnen, dies unter Vorbehalt der Straffolgen.
2 Die gesetzlichen Reserven gehen an die neuen Kassen oder, bei Fehlen von solchen, an die kantonale Familienzulagekasse.

Art. 19 Bewilligung der Tätigkeit der von AHV-Kassen geführten Famili -

enzulagekassen
1 Die von AHV-Kassen geführten Familienzulagekassen melden sich vor dem 1. September für das nachfolgende Jahr unter Einreichung eines schriftlichen Gesuchs, der Statuten und einer formellen Erklärung, wonach sie allen in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Anforderungen entsprechen, an.
2 Der Staatsrat erlässt einen Entscheid auf Grund der Feststellung, dass die Kasse sich angemeldet hat, um eine Tätigkeit im Kanton auszuüben. Dieser Entscheid gilt solange als die Situation unverändert bleibt.
3 Die von AHV-Kassen geführten Familienzulagekassen stehen nur Arbeit - gebern offen, welche der AHV angeschlossen sind.

Art. 20 Entzug der Bewilligung

1 Der Staatsrat kann den im Kanton tätigen Kassen eine angemessene Frist erteilen, um sich den Erfordernissen des vorliegenden Gesetzes anzupas - sen. Werden die Bedingungen nicht eingehalten, kann er den betroffenen Kassen die Bewilligung entziehen und ihre Mitglieder einer anderen im Kanton zugelassenen Kasse zuweisen, dies unter Vorbehalt der Straffolgen.
2 Die nicht mehr zugelassenen Kassen überweisen ihre gesetzlichen Reser - ven an die neue Kasse.

Art. 21 Kantonale Familienzulagekasse

1 Die kantonale Familienzulagekasse im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Fam - ZG ist die zwischenberufliche Familienzulagekasse des Wallis (CIVAF), Ver - ein des Zivilrechts, mit Sitz in Sitten. *
2 Die kantonale Familienzulagekasse hat eine Auffangfunktion. Sie schliesst vorrangig die kantonale Verwaltung und die kantonalen Institutionen öffentli - chen Rechts an, sowie die Mitglieder, die sich keiner anerkannten, von ei - nem beruflichen oder zwischenberuflichen Verband gegründeten Familien - zulagekasse anschliessen können. *
3 Die Organe der kantonalen FZ-Kasse sind: * a) * die Delegiertenversammlung; b) * der Verwaltungsrat, paritätisch vertreten von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern und durch einen Arbeitgebervertreter präsidiert; c) * die Direktion, durch die Ausgleichskasse des Kantons Wallis geleitet; d) * das Revisionsorgan.
4 Ausserdem muss die kantonale Kasse ihre Statuten vom Staatsrat geneh - migen lassen, sämtlichen Anforderungen von Artikel 15 Absatz 2 AGFamZG entsprechen und eine getreue Geschäftsführung gewährleisten. *

Art. 22 Zusammenschluss und Auflösung von Kassen

1 Alle von den zuständigen Organen der Kassen gefällten Entscheide über einen Zusammenschluss oder eine Auflösung von Kassen sind unverzüglich dem Staatsrat zu melden.

Art. 23 Kassenzugehörigkeit

1 Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, sich für Familienzulagen einer Kasse an - zuschliessen, sei es: a) an die anerkannte Familienzulagekasse seines Tätigkeitsbereiches; b) an die von seiner AHV-Kasse geführte Familienzulagekasse; c) an die kantonale Familienausgleichskasse als Auffangkasse wenn die unter den Buchstaben a und b aufgezählten Möglichkeiten nicht beste - hen.
2 Die Kassen sind verpflichtet, dem kantonalen Amt für Familienzulagen in geeigneter Weise die Liste ihrer Mitglieder sowie alle nachfolgenden Verän - derungen mitzuteilen.
3 Jeder Arbeitgeber, der keiner Kasse angeschlossen ist oder dessen An - schluss vom kantonalen Amt für Familienzulagen nicht anerkannt wird, hat sich innerhalb der festgesetzten Frist einer Kasse gemäss Absatz 1 anzu - schliessen.
4 Bei Nichtbefolgung dieser Pflicht kann das kantonale Amt für Familienzula - gen von Amtes wegen den Anschluss an eine geeignete Kasse anordnen.

Art. 24 Wechsel der Kasse

1 Kassenwechsel können ab Beitritt nur nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
2 Das Mitglied einer anerkannten Familienzulagekasse kann zu der von sei - ner AHV-Kasse geführten Familienzulagekasse wechseln.
3 Das Mitglied einer von seiner AHV-Kasse geführten Familienzulagekasse kann zu der für seinen Beruf anerkannten Familienzulagekasse, oder zu ei - ner anderen von seiner neuen AHV-Kasse geführten Familienzulagekasse wechseln.
4 Das Mitglied der kantonalen Familienausgleichskasse kann zu der für sei - nen Beruf anerkannten Familienzulagekasse oder zu der von seiner AHV- Kasse geführten Familienzulagekasse wechseln.

Art. 25 Beiträge

1 Die Beiträge werden von den Kassen in Prozenten der der AHV unterstell - ten Löhne festgesetzt und erhoben.
2 Die Beiträge werden so festgesetzt, dass sie ausschliesslich die Familien - zulagen, die Deckung der Verwaltungskosten der Kasse, den Ausgleichs - fonds und die Schaffung eines gesetzlichen Reservefonds finanzieren.
3 Die Arbeitnehmer beteiligen sich an der Finanzierung der Familienzulagen mit einem vom Staatsrat festgelegten Beitrag, der maximal 0,42 Prozent der Löhne beträgt. *
4 Die Beitragsansätze der Arbeitgeber sind von der Finanzstruktur der Kas - sen abhängig, das heisst von der Summe der ausgerichteten Zulagen im Verhältnis zum Total der Löhne. Sie müssen zwischen 2,5 und 4,5 Prozent der Löhne festgesetzt werden. *
5 Jede Beitragserhöhung aufgrund von Anpassungen, die entweder nicht vorgesehen waren oder über den vom Bund vorgesehenen Minimalbeträgen liegen, wird von Arbeitgebern und -nehmern paritätisch übernommen.
6 Die Verwaltungskosten der Kassen, welche im Beitragssatz enthalten sind, dürfen 0,4 Prozent der Löhne nicht übersteigen.
7 Der Beitrag an den Familienfonds wird zusätzlich zu den Beiträgen von Ab - satz 2 erhoben.
8 Die Kassen sind befugt, bei den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern zu - sätzlich den Ausbildungsbeitrag für den Kantonalen Berufsbildungsfonds zu erheben. *
9 Die Familienzulagekassen können zugunsten ihrer Berufsverbände weitere Beiträge erheben.

Art. 26 Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber

1 Die Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Beiträge gemäss AHVG zu bezahlen, werden der kantonalen Familienzulagekasse ange - schlossen.
2 Die Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber bezahlen den Bei - trag des Arbeitgebers und denjenigen des Arbeitnehmers.

Art. 27 Reservefonds

1 Der gesetzliche Reservefonds muss den in der FamZV festgesetzten Nor - men entsprechen.
2 Wenn der gesetzliche Reservefonds das in der FamZV vorgesehene Maxi - mum übersteigt, müssen die Kassen den Beitragsansatz der Arbeitgeber senken.
3 Die Reserven sind so anzulegen, dass die Kassen im erforderlichen Zeit - punkt die geschuldeten Familienzulagen auszahlen können.
4 Die statutarischen Reserven der Kassen dürfen nicht durch Beiträge finan - ziert werden.
5 Die Familienzulagekassen, die ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, müssen in ihrer Buchhaltung die Reserven, die für die Auszahlung der Fami - lienzulagen im Kanton notwendig sind, separat ausweisen.

Art. 28 Arbeitgeberkontrolle

1 Die Kassen führen, mindestens gemäss den Erfordernissen der für die AHV anwendbaren Weisungen, regelmässig Kontrollen über die von ihren Mitgliedern vorgelegten Abrechnungen durch.
2 Die anerkannten Familienzulagekassen können von den AHV-Kassen ge - gen Entschädigung deren Berichte zu den Arbeitgeberkontrollen erhalten.

Art. 29 Revision der Kassen

1 Jede Kasse wird jährlich durch ein gemäss den Weisungen des kantonalen Amtes für Familienzulagen zugelassenes Revisionsorgan revidiert. Dem Amt ist ein ausführlicher Bericht zu liefern.
2 Die Revision umfasst auch eine Prüfung der Anwendung der Walliser Ge - setzgebung sowie die Richtigkeit der statistischen Angaben, welche die Fa - milienzulagekassen zu liefern haben.
2.2 Selbständigerwerbende nichtlandwirtschaftlicher Berufe

Art. 30 * Organisation

1 Die Organisationsmodalitäten betreffend die in den Artikeln 15 bis 24 vor - gesehenen Familienzulagekassen für die Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftli - cher Berufe sind analog für die Selbständigerwerbenden nichtlandwirtschaft - licher Berufe anwendbar.

Art. 31 * Beiträge

1 Der von den Familienzulagekassen anzuwendende Beitragssatz auf dem AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beträgt ma - ximal 4,5 Prozent. Die Beitragssätze der Selbstständigerwerbenden und der Arbeitgeber können verschieden sein.
2 ...
3 Die im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a anerkannten Kassen for - dern bei der für die AHV zuständigen Ausgleichskasse die Verfügung über persönliche Beiträge an.

Art. 31a * Zulagen

1 Für die Zulagen sind die Artikel 4 bis 14 anwendbar.
2 Die Anspruchskonkurrenz wird in Artikel 7 Absatz 1 FamZG geregelt.
2.3 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Art. 32 Ergänzende Zulagen

1 Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer haben Anrecht auf die Familienzula - gen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirt - schaft (FLG).
2 Der Kanton entrichtet den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern: a) eine ergänzende Zulage mit dem Zweck, den Unterschied zwischen den in Artikel 7 und 8 festgelegten Zulagen und denjenigen nach Bun - desrecht auszugleichen, unter Berücksichtigung der Haushaltszulage und des Zuschlags für Berggebiete; b) eine Geburtszulage oder eine Adoptionszulage entsprechend den Arti - keln 5 und 6 dieses Gesetzes.

Art. 33 Finanzierung

1 Die finanzielle Deckung und die Verwaltungskosten werden vom Kanton übernommen.

Art. 34 Verwaltung

1 Die Auszahlung der ergänzenden Leistungen an die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer wird der Ausgleichskasse des Kantons Wallis übertragen. Sie wird für diese Aufgabe entschädigt.
2.4 Selbständigerwerbende Landwirte

Art. 35 Selbständigerwerbende Landwirte

1 Dem vorliegenden Gesetz sind unterstellt: a) die im Wallis wohnhaften Selbständigerwerbenden, welche im Kanton ihre Haupttätigkeit der Landwirtschaft widmen; b) die im Wallis wohnhaften Arbeitnehmer, die nebenberuflich im Kanton eine nennenswerte selbständige Tätigkeit in der Landwirtschaft aus - üben.
2 Die Begriffe landwirtschaftliche Betriebsleiter, hauptberufliche und selb - ständige Tätigkeit werden in der Verordnung näher umschrieben.

Art. 36 Ergänzende Zulagen

1 Die selbständigerwerbenden Landwirte haben Anrecht auf die Familienzu - lagen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirt - schaft (FLG).
2 Die selbständigerwerbenden Landwirte erhalten: a) eine ergänzende Zulage mit dem Zweck, den Unterschied zwischen den in Artikel 7 und 8 festgelegten Zulagen und denjenigen nach Bun - desrecht auszugleichen, unter Berücksichtigung des Zuschlags für die Berggebiete; b) eine Geburtszulage oder eine Adoptionszulage entsprechend den Arti - keln 5 und 6 dieses Gesetzes.

Art. 37 Finanzierung

1 Die finanzielle Deckung inklusive Verwaltungskosten erfolgt durch: a) die Beiträge der unterstellten Personen, die höchstens 25 Prozent des geschuldeten AHV-Beitrags betragen; b) die Subvention des Kantons, die bezweckt, die von den Beiträgen der unterstellten Personen nicht gedeckten Ausgaben zu decken; c) die Erträge aus dem Vermögen der Kasse.

Art. 38 Vorbehalt des Subventionsgesetzes

1 Die Vorschriften des kantonalen Subventionsgesetzes sind für die im vor - liegenden Gesetz vorgesehenen Subventionen anwendbar, sofern dieses nicht ausdrücklich abweicht.

Art. 39 Familienzulagekasse für die selbständigerwerbenden Landwirte

1 Die Familienzulagekasse für die selbständigerwerbenden Landwirte (FZS- Kasse) ist eine selbständige öffentliche Anstalt. Sie ist eine juristische Per - son und verfügt über ihr eigenes Vermögen.
2 Die Verwaltung der FZS-Kasse ist der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Wallis anvertraut.
3 Die Organisation, die Aufsicht und die Verantwortlichkeit ist durch das Aus - führungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenver - sicherung sowie durch das Reglement betreffend die Ausgleichskasse des Kantons Wallis und die AHV-Zweigstellen geregelt.
4 Die FZS-Kasse muss die Beiträge einkassieren und die Zulagen den selb - ständigerwerbenden Landwirten zahlen.

Art. 40 Reservefonds

1 Der gesetzliche Reservefonds muss den in der FamZV festgesetzten Nor - men entsprechen.
2 Wenn der gesetzliche Reservefonds das in der FamZV vorgesehene Maxi - mum übersteigt, wird vorerst die kantonale Subvention reduziert und nach - her die Beiträge der unterstellten Personen.
3 Der Staatsrat passt die Beiträge der unterstellten Personen so an, dass die in Absatz 1 vorgegebenen Ziele innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttre - ten des Gesetzes erreicht werden.
4 Die Reserven sind so anzulegen, dass die Kassen jederzeit die geschulde - ten Familienzulagen auszahlen können.
2.5 Nichterwerbstätige und Personen mit geringer Erwerbstätigkeit

Art. 41 Zulagen

1 Das FamZG regelt das Recht auf Familienzulagen der nichterwerbstätigen Personen, die als solche obligatorisch bei der AHV versichert sind.
2 Die erwerbstätigen Personen, die keinen Anspruch auf Familienzulagen auf Grund von Artikel 13 Absatz 3 FamZG haben, können sie als Nichter - werbstätige im Sinne des Artikels 19 FamZG beziehen.
3 Dadurch haben diese Personen, insofern sie ihren Wohnsitz im Kanton ha - ben, Anrecht auf die in Artikel 5 bis 10 vorgesehenen Familienzulagen.
4 Personen, die aufgrund einer längeren Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind und gemäss Artikel 13 Absatz 3 FamZG keinen Anspruch mehr auf Familienzulagen haben, können diese als Nichterwerbstätige im Sinne von Artikel 19 FamZG erhalten. In diesem Fall wird die in Artikel 19 Absatz 2 FamZG vorgesehene Einkommensgrenze während maximal 720 Tagen ab Ende des Zulagenanspruchs als Arbeitnehmer nicht angewen - det. *

Art. 42 Finanzierung

1 Die Beträge der an nichterwerbstätige Personen ausbezahlten Familienzu - lagen und die Verwaltungskosten werden gemäss dem Gesetz über die Har - monisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung zwischen dem Kanton und den Gemeinden aufgeteilt.

Art. 43 Verwaltung

1 Die Verwaltung der Zulagen an die nichterwerbstätigen Personen ist der Ausgleichskasse des Kantons Wallis übertragen. Sie wird für diese Aufgabe entschädigt.
3 Kantonaler Familienfonds

Art. 44 Zweck

1 Unter der Bezeichnung "Kantonaler Familienfonds" besteht ein Spezial - fonds. Dieser Fonds untersteht der Aufsicht des Kantons und bildet Gegen - stand der Verordnung.
2 Der Fonds bezweckt, alleinstehenden Personen oder Paaren mit Kinder - lasten, die ihren Wohnsitz im Kanton haben, Sozialleistungen in Form von Zulagen oder einmaligen Hilfen zu gewähren. *

Art. 45 Haushaltszulage *

1 Haushaltszulagen können an alleinstehende Personen oder Paare mit Kin - derlasten ausgerichtet werden, die ihren Wohnsitz im Kanton haben und de - ren Einkommen die vom Staatsrat festgelegten Grenzen nicht übersteigt. *
2 Die Berechnung des massgeblichen Einkommens erfolgt auf gleiche Weise wie für die individuelle Verbilligung der Krankenkassenprämien der Grund - versicherung.
3 Die vom Staatsrat festgelegten Grenzen entsprechen einem Prozentsatz derjenigen die bei der individuellen Verbilligung dieser Krankenkassenprämi - en der Grundversicherung angewendet werden.

Art. 45a * Einmalige Hilfe für ein krankes oder verunfalltes Kind

1 Familien mit Wohnsitz im Kanton wird zu folgenden Bedingungen eine ein - malige Hilfe gewährt: falls die Anwesenheit eines Elternteils beim kranken oder verunfallten Kind erforderlich ist und wenn dadurch ein Erwerbsausfall erfolgt oder Mehrkosten entstehen.
2 Der Staatsrat legt die Einzelheiten in der Verordnung fest, namentlich die Altersgrenze des Kindes, die Pflegedauer, den berücksichtigten Erwerbs - ausfall oder die berücksichtigten Mehrkosten, die Erneuerungsbedingungen für die Hilfe sowie die Einkommensgrenze der Familie.

Art. 45b * Geburts- oder Adoptionszulage für Arbeitslose

1 Eine Zulage wird zu folgenden Bedingungen gewährt: a) für das Kind besteht ein Anspruch auf den Zuschlag für Kinder gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG); b) für dieses Kind kann niemand sonst von Rechts wegen eine Geburts- oder Adoptionszulage geltend machen.

Art. 46 Finanzierung

1 Der kantonale Familienfonds wird finanziert durch: a) * die jährlichen Beiträge der vom Kanton zugelassenen Familienzulage - kassen, berechnet in Prozenten der von all ihren angeschlossenen Mitgliedern deklarierten AHV-Löhne und AHV-pflichtigen Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit; b) * eine jährliche Zuwendung der kantonalen Familienzulagekasse für die selbständigerwerbenden Landwirte, berechnet in Prozenten der AHV- pflichtigen landwirtschaftlichen Löhne und Einkommen; c) die Erträge aus dem Vermögen; d) Schenkungen und Vermächtnisse.
2 Der jährlich vom Staatsrat festgelegte Beitragssatz beträgt mindestens
0,15 Prozent und höchstens 0,2 Prozent der deklarierten AHV-Löhne. *

Art. 47 Reservefonds

1 - men entsprechen.

Art. 48 Verwaltung

1 Die Verwaltung des Fonds wird der Ausgleichskasse des Kantons Wallis übertragen. Sie wird für diese Aufgabe entschädigt.

Art. 48a * Entschädigung der Familienausgleichskassen

1 Die im Kanton tätigen Familienausgleichskassen, die bei den Arbeitgebern und den Selbstständigerwerbenden die Beiträge an den Familienfonds erhe - ben, werden für diese Aufgabe entschädigt.
4 Ausgleichsfonds

Art. 49 Ausgleich

1 Zwischen den vom Kanton zugelassenen Familienzulagekassen werden die Ausgaben in Zusammenhang mit der Leistung von Familienzulagen aus - geglichen.
2 Der Ausgleich basiert auf dem Finanzierungssatz, welcher dem Betrag der während des Jahres gesetzlich ausbezahlten Familienzulagen, dividiert durch die Summe der AHV-pflichtigen Löhne entspricht. Für die Familienzu - lagen der Selbständigerwerbenden wird ein auf dem gleichen Grundsatz beruhender aber separater Ausgleichsmechanismus geschaffen. *
3 Wenn ihr Finanzierungssatz höher ist als der durchschnittliche Satz aller Kassen, hat die Kasse Anspruch auf Subventionen; andernfalls muss sie einen Beitrag in den Ausgleichsfonds einzahlen.
4 Der Finanzierungssatz, der für eine Kasse bei der Berechnung des Aus - gleichs berücksichtigt wird, beträgt höchstens 150 Prozent des durchschnitt - lichen Finanzierungssatzes aller Kassen.
5 Der Ausgleichsbetrag einer Kasse entspricht 80 Prozent der Differenz zwi - schen ihrem Finanzierungssatz und dem durchschnittlichen Finanzierungs - satz aller Kassen, multipliziert mit dem eigenen Gesamtbetrag der Löhne.
6 Der Staatsrat bestimmt die weiteren Einzelheiten in der Verordnung.

Art. 50 Verwaltung

1 Die Verwaltung des Fonds wird der Ausgleichskasse des Kantons Wallis übertragen. Sie wird für diese Aufgabe entschädigt.
5 Kantonales Amt für Familienzulagen

Art. 51 Aufgaben

1 Das kantonale Amt für Familienzulagen übernimmt die folgenden Aufga - ben: a) es überprüft, ob sämtliche dem Gesetz unterstehenden Personen oder Arbeitgeber bei einer Familienzulagekasse angeschlossen sind; b) es regelt Fragen der Kassenzugehörigkeit zwischen den Familienzula - gekassen; c) es nimmt die Anschlüsse von Amtes wegen an eine Kasse vor; d) es informiert die Familienzulagekassen regelmässig über die Entwick - lung der Gesetzgebung und der Rechtsprechung; e) es erlässt die Weisungen über die Arbeitgeberkontrollen, die Rech - nungsprüfung, den Verwaltungsbericht und die von den Familienzula - gekassen zu liefernden Statistiken; f) es prüft die von den Familienzulagekassen angeforderten Unterlagen und entscheidet über festgestellte Mängel oder Probleme; g) es erstellt die Vormeinungen zu den Beschlüssen des Staatsrats betreffend die Anerkennung oder die Zulassung von Familienzulage - kassen; h) es erstellt die Dossiers zuhanden des Staatsrats zur Entwicklung der Gesetzgebung und zur Anpassung der Beträge der Familienzulagen; i) es bereitet die Unterlagen und die Antworten des Staatsrats auf Inter - ventionen im Bereich der Familienzulagen vor.

Art. 52 Verwaltung

1 Die Verwaltung des kantonalen Amtes für Familienzulagen wird der Aus - gleichskasse des Kantons Wallis übertragen. Sie wird für diese Aufgabe ent - schädigt.
6 Verschiedene Bestimmungen

Art. 53 Aufsichtsrat

1 Ein vom Staatsrat ernannter Aufsichtsrat nimmt die Aufsicht über die Aus - führung sämtlicher vom Kanton an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis im Sinne des vorliegenden Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
2 Der Aufsichtsrat besteht aus vier Vertretern der Arbeitnehmer, vier Vertre - tern der Arbeitgeber und einem Vertreter des Kantons. Letzterer übt im Rat den Vorsitz aus.

Art. 54 Verjährung

1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt gemäss den im ATSG festgesetzten Verjährungsfristen.
2 Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen und die Rück - zahlung zuviel bezahlter Beiträge unterliegen den Verjährungsfristen des ATSG.

Art. 55 Rechtspflege

1 Die Einspracheentscheide der Zulagekassen gegenüber ihren Versicherten unterstehen der Beschwerde an das Kantonsgericht.
2 Die Einspracheentscheide des Amtes für Familienzulagen zu Streitfragen betreffend die Kassenzugehörigkeit oder zu Streitfragen zwischen Kassen unterstehen der Beschwerde an das Kantonsgericht.
3 Die Beschlüsse des Familienfonds zur einmaligen Hilfe für ein krankes oder verunfalltes Kind können mittels Einsprache an den Aufsichtsrat ge - mäss Artikel 53 angefochten werden. Die Entscheide des Aufsichtsrates ge - mäss Artikel 53 können mittels Beschwerde an das Kantonsgericht ange - fochten werden. *

Art. 56 Schadenersatz

1 Die Familienzulagekassen können gegen die Arbeitgeber gemäss FamZG Schadenersatzansprüche im Sinne des AHVG geltend machen.

Art. 57 Steuerfreiheit

1 Die Familienzulagekassen und die vom Gesetz errichteten Fonds sind von sämtlichen direkten Kantons- und Gemeindesteuern befreit.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 58 Aufhebung

1 Das Gesetz über die Familienzulagen an die Arbeitnehmer und über den kantonalen Familienfonds vom 20. Mai 1949 sowie das Gesetz über die Fa - milienzulagen an die selbständigerwerbenden Landwirte vom 6. Februar
1958 werden aufgehoben.

Art. 59 Übergangsbestimmungen

1 Die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes bei einer Familienaus - gleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber können dort bleiben, sofern die - se Kasse im Kanton tätig ist.
2 Kassenwechsel können erst nach einer Frist von zwei Jahren nach dem In - krafttreten des vorliegenden Gesetzes erfolgen.
3 Die Verordnung kann Bestimmungen vorsehen, die während einer Über - gangsperiode den Besitzstand zwischen der alten und der neuen Gesetzge - bung gewährleisten.

Art. 60 Änderungen

1 Das Gesetz betreffend die Bezüge der Magistraten der vollziehenden Be - hörde vom 13. Mai 1981 wird geändert.
2 Das Gesetz betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten - des Staates Wallis vom 11. Mai 1983 wird geändert.
3 Das Gesetz betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982 wird geändert.
4 Das Gesetz betreffend das Gehalt der Gerichtsbehörden vom 28. Mai 1980 wird geändert.
5 Das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientie - rungs- und Mittelschulen vom 12. November 1982 wird geändert.
6 Das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten für eine höhere berufliche Ausbildung vom 17. November 1988 wird geändert.

Art. 61 Schlussbestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Ge - setz.
2 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
3 Der Staatsrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Ge - setzes fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.09.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung RO/AGS 2009 f 34, 308 | d 36, 324
06.05.2010 01.01.2011 Art. 21 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2010
06.05.2010 01.01.2011 Art. 21 Abs. 2 geändert BO/Abl. 27/2010
06.05.2010 01.01.2011 Art. 21 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/2010
06.05.2010 01.01.2011 Art. 21 Abs. 3, a) eingefügt BO/Abl. 27/2010
06.05.2010 01.01.2011 Art. 21 Abs. 3, b) eingefügt BO/Abl. 27/2010
06.05.2010 01.01.2011 Art. 21 Abs. 3, c) eingefügt BO/Abl. 27/2010
06.05.2010 01.01.2011 Art. 21 Abs. 3, d) eingefügt BO/Abl. 27/2010
06.05.2010 01.01.2011 Art. 21 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 27/2010
13.09.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 39/2012,
3/2013
13.09.2012 01.01.2013 Art. 30 totalrevidiert BO/Abl. 39/2012,
3/2013
13.09.2012 01.01.2013 Art. 31 totalrevidiert BO/Abl. 39/2012,
3/2013
13.09.2012 01.01.2013 Art. 31a eingefügt BO/Abl. 39/2012,
3/2013
13.09.2012 01.01.2013 Art. 41 Abs. 4 geändert BO/Abl. 39/2012,
3/2013
13.09.2012 01.01.2013 Art. 46 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 39/2012,
3/2013
13.09.2012 01.01.2013 Art. 46 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 39/2012,
3/2013
13.09.2012 01.01.2013 Art. 49 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2012,
3/2013
13.09.2012 01.01.2013 Art. 9 Abs. 1 bis eingefügt BO/Abl. 39/2012;
3/2013
15.06.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 2 geändert RO/AGS 2018-062,
2018-063
15.06.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 2, e) geändert RO/AGS 2018-062,
2018-063
15.06.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 2, f) aufgehoben RO/AGS 2018-062,
2018-063
15.06.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2018-062,
2018-063
15.06.2018 01.01.2019 Art. 10 Titel geändert RO/AGS 2018-062,
2018-063
15.06.2018 01.01.2019 Art. 10 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2018-062,
2018-063
15.06.2018 01.01.2019 Art. 10 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2018-062,
2018-063
15.06.2018 01.01.2019 Art. 10 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2018-062,
2018-063
15.06.2018 01.01.2019 Art. 10 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2018-062,
2018-063
15.06.2018 01.01.2019 Art. 44 Abs. 2 geändert RO/AGS 2018-062,
2018-063
15.06.2018 01.01.2019 Art. 45 Titel geändert RO/AGS 2018-062,
2018-063
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.06.2018 01.01.2019 Art. 45 Abs. 1 geändert RO/AGS 2018-062,
2018-063
15.06.2018 01.01.2019 Art. 45a eingefügt RO/AGS 2018-062,
2018-063
15.06.2018 01.01.2019 Art. 45b eingefügt RO/AGS 2018-062,
2018-063
15.06.2018 01.01.2019 Art. 48a eingefügt RO/AGS 2018-062,
2018-063
15.06.2018 01.01.2019 Art. 55 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2018-062,
2018-063
12.03.2020 01.01.2020 Art. 10 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 46 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2023 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-098
12.03.2020 01.01.2023 Art. 8 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-098
12.03.2020 01.01.2023 Art. 25 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-098
12.03.2020 01.01.2023 Art. 25 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-098
13.03.2020 01.01.2023 Art. 25 Abs. 8 geändert RO/AGS 2020-101,
2020-102
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.09.2008 01.01.2009 Erstfassung RO/AGS 2009 f 34, 308 | d 36, 324

Art. 2 Abs. 1, c) 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,

3/2013

Art. 4 Abs. 2 15.06.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-062,

2018-063

Art. 4 Abs. 2, e) 15.06.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-062,

2018-063

Art. 4 Abs. 2, f) 15.06.2018 01.01.2019 aufgehoben RO/AGS 2018-062,

2018-063

Art. 4 Abs. 3 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-062,

2018-063

Art. 7 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-098

Art. 8 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-098

Art. 9 Abs. 1 bis 13.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012;

3/2013

Art. 10 15.06.2018 01.01.2019 Titel geändert RO/AGS 2018-062,

2018-063

Art. 10 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 10 Abs. 3 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-062,

2018-063

Art. 10 Abs. 4 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-062,

2018-063

Art. 10 Abs. 5 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-062,

2018-063

Art. 10 Abs. 6 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-062,

2018-063

Art. 21 Abs. 1 06.05.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 27/2010

Art. 21 Abs. 2 06.05.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 27/2010

Art. 21 Abs. 3 06.05.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 27/2010

Art. 21 Abs. 3, a) 06.05.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 27/2010

Art. 21 Abs. 3, b) 06.05.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 27/2010

Art. 21 Abs. 3, c) 06.05.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 27/2010

Art. 21 Abs. 3, d) 06.05.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 27/2010

Art. 21 Abs. 4 06.05.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 27/2010

Art. 25 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-098

Art. 25 Abs. 4 12.03.2020 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-098

Art. 25 Abs. 8 13.03.2020 01.01.2023 geändert RO/AGS 2020-101,

2020-102

Art. 30 13.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert BO/Abl. 39/2012,

3/2013

Art. 31 13.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert BO/Abl. 39/2012,

3/2013

Art. 31a 13.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012,

3/2013

Art. 41 Abs. 4 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,

3/2013
2018-063
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 45 15.06.2018 01.01.2019 Titel geändert RO/AGS 2018-062,

2018-063

Art. 45 Abs. 1 15.06.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-062,

2018-063

Art. 45a 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-062,

2018-063

Art. 45b 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-062,

2018-063

Art. 46 Abs. 1, a) 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,

3/2013

Art. 46 Abs. 1, b) 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,

3/2013

Art. 46 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 48a 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-062,

2018-063

Art. 49 Abs. 2 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,

3/2013

Art. 55 Abs. 3 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-062,

2018-063
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