Grossratsbeschluss über die bauliche Erneuerung des kantonalen Spitals Walenstadt (321.921.4)
CH - SG

Grossratsbeschluss über die bauliche Erneuerung des kantonalen Spitals Walenstadt

Grossratsbeschluss über die bauliche Erneuerung des kantonalen Spitals Walenstadt vom 19. Juni 1983 (Stand 20. Juni 1983) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 30. März 1982 1 Kenntnis genom - men und beschliesst: 2 Ziff. 1
1 Das Projekt und der Kostenvoranschlag von Fr. 31 074 000.– für die bauliche Er - neuerung des kantonalen Spitals Walenstadt werden genehmigt. Ziff. 2
1 Zur Deckung der Kosten wird nach Abzug zweckgebundener Leistungen des Bundes und des Staates sowie der politischen Gemeinde Walenstadt und des Wasser- und Elektrizitätswerkes Walenstadt ein Kredit von Fr. 30 206 000.– gewährt.
2 Der Kredit wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 25jährige Tilgungsfrist
1984 bis 2008» belastet. Ziff. 3
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror - dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
1 ABl 1982, 649.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 24. November 1982; in der Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am 19. Juni 1983; in Vollzug ab 20. Juni 1983.
Ziff. 4
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlages bauli - che Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektoni - schen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird. Ziff. 5
1 Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative
3 dem obligatorischen Finanzreferendum.
3 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 18–72 19.06.1983 20.06.1983 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.06.1983 20.06.1983 Erlass Grunderlass 18–72
Markierungen
Leseansicht