Grossratsbeschluss über bauliche Massnahmen im kantonalen Spital Grabs
Grossratsbeschluss über bauliche Massnahmen im kantonalen Spital Grabs vom 21. Juni 1991 (Stand 21. Juni 1991) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 23. Oktober 1990 1 Kenntnis ge - nommen und beschliesst: 2 Ziff. 1
1 Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 8 143 000.– für bauliche Massnahmen im kantonalen Spital Grabs werden genehmigt. Ziff. 2
1 Zur Deckung der Baukosten wird ein Kredit von Fr. 8 143 000.– gewährt.
2 Der Kredit wird dem Vorschusskonto «Verwaltungsliegenschaften» mit einer fünfzehnjährigen Tilgungsfrist von 1992 bis 2006 belastet. Ziff. 3
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror - dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 4
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umge - staltet wird.
1 ABl 1990, 2437.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 8. Mai 1991; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 21. Juni 1991; in Vollzug ab 21. Juni 1991.
Ziff. 5
1 Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative 3 dem fakultativen Finanzreferendum.
3 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 26–93 21.06.1991 21.06.1991 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.06.1991 21.06.1991 Erlass Grunderlass 26–93
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