Kantonale Waldverordnung
                            Kantonale Waldverordnung (KWaV)  Vom 3. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2021)  Gestützt auf Art.  45  Abs.  1 der Kantonsverfassung  1  )  , Art.  9, 14  Abs.  1, 25, 35, 42  und 56  Abs.  2 des kantonalen Waldgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  von der Regierung erlassen am 3.  Dezember 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Rodungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Rodungsbewilligungen
                            1. Zustimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Rodungsbewilligungen erfordern die Zustimmung der Waldeigentümerin oder des  Waldeigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 2. Realersatz
                            1  Als Realersatz werden in der Regel natürlich einwachsende oder freiwillig aufge  -  forstete Flächen anerkannt. Bei Aufforstungen sind standortgerechte Pflanzen zu  verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Rodungen mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren, bei Massnahmen zu  -  gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie beim nachträglichen Rodungser  -  satz  infolge   Nutzungsänderungen   gemäss  Artikel  7  Absatz  4   des   Bundesgesetzes  über den Wald kann das Amt die Verpflichtung zum Ersatz im Grundbuch anmerken  lassen. Die grundbuchamtlichen Kosten hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchstel  -  ler zu übernehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sicherstellung
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Rodungen ist eine Sicherstellung des Ersatzes zu leisten. Dies erfolgt durch  Abschluss einer Leistungsverpflichtung oder durch eine finanzielle Sicherstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  920.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 2. Leistungsverpflichtung
                            1  Die   Bewilligungsbehörde   kann   bei   öffentlich-rechtlichen   Körperschaften   wie  Bund, Kanton und Gemeinden den Rodungsersatz durch Abschluss einer Leistungs  -  verpflichtung sicherstellen. Davon ausgenommen ist die Ersatzleistung durch Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 3. Finanzielle Sicherstellung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erfolgt die Sicherstellung des Rodungsersatzes nicht mittels Leistungsvereinba  -  rung, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hierfür einen angemessenen  Geldbetrag zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Rodungsfläche unter 200 m² wird in der Regel auf eine finanzielle Si  -  cherstellung verzichtet. Über Ausnahmen befindet die Bewilligungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Depositenstelle, Kapitalzinsen und Kontrolle
                            1  Das Amt bezeichnet die Depositenstelle für die finanzielle Sicherstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Kapitalzinsen können die Berechtigten frei verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kontrolle über die hinterlegten Geldbeträge obliegt dem Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 c) Freigabe
                            1  Wird die Ersatzleistung erbracht, gibt das Amt die hinterlegten Geldbeträge frei.  Auf begründetes Gesuch können auch Teilfreigaben gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 4. Grossprojekte
                            1  Für Grossprojekte mit erheblicher Waldbeanspruchung und langer Zeitdauer kann  ein projektbezogener Rodungsersatzfonds unter fachlicher Betreuung des Amtes ein  -  gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kapitalzinsen fliessen in den Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a * Rodungsersatzfonds
                            1  In den Rodungsersatzfonds fliessen Ausgleichszahlungen gemäss Artikel  8 des  kantonalen Waldgesetzes vom 11. Juni 2012 sowie Mittel aus Rodungsersatz bei Ro  -  dungsbewilligungen mit Realersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Mittel sind für Walderhaltungsmassnahmen sowie für die Vorfinanzierung  von Rodungsersatzprojekten zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Waldfeststellungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundlage für die Waldfeststellung
                            1  Für   die  Waldfeststellung   sind   die   vom   Departement   genehmigten   Richtlinien  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Koordination mit der Nutzungsplanung
                            1  Die Nutzungspläne mit den eingetragenen Waldgrenzen werden nach Massgabe  von Artikel  13 der kantonalen Raumplanungsverordnung vom 24.  Mai 2005 öffent  -  lich aufgelegt und bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Publikationstext zur öffentlichen Auflage ist darauf hinzuweisen, dass:  a)  der Zonenplan die Waldgrenzen im Sinn von Artikel  13 des eidgenössischen  Waldgesetzes vom 4.  Oktober 1991 enthält und  b)  Einsprachen gegen die Waldgrenzen unter Verwirkungsfolge in diesem Ver  -  fahren zu erheben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einsprachen gegen Waldfeststellungen sind dem Amt zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kosten im koordinierten Verfahren
                            1  Die Kosten für die Festlegung der Waldgrenzen trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geometerkosten sowie die Kosten für die Übertragung der Waldflächen und  Waldgrenzen in die Nutzungspläne gehen zu Lasten der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Forstliche Bauten und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Begriff
                            1  Forstliche Bauten und Anlagen sind insbesondere Lawinen-, Steinschlag-, Fels  -  sturz-, Bach- und Rutschverbauungen, Löschwasserteiche und -becken sowie Wald  -  strassen, Maschinenwege, Entwässerungsanlagen, Galerien, Messstellen, Frühwarn  -  systeme, ortsfeste Anlagen zur Lawinenauslösung, forstliche Werkhöfe sowie Anla  -  gen für die Waldschulung und Waldökologie.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Projektgenehmigung
                            1  Gegenstand des Projektgenehmigungsverfahrens ist das Bauprojekt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Waldpflegeprojekte   und  Waldreservate   unterliegen   nicht   dem   Projektgenehmi  -  gungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bauprojekt *
                            1  Das Bauprojekt stützt sich auf:  *  a)  den Waldentwicklungsplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Grundsatzentscheid des Amtes;  c)  die verbindliche Zusage der Bauherrschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt veranlasst die Ausschreibung im Kantonsamtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bemessung des Kantonsbeitrags
                            1  Für die Bemessung des Kantonsbeitrags erstellt das Amt einen Bewertungsschlüs  -  sel.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebende Kriterien bei Schutzmassnahmen sind der Schadenpotentialindex und  der Stand des integralen Risikomanagements der Gemeinden sowie die Projektwirk  -  samkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebende Kriterien bei Walderschliessungen sind der Anteil der Schutzwaldflä  -  che der Gemeinden und die Projektwirksamkeit. Bei der Mittelzuteilung werden die  Instandsetzung und der Ausbau bestehender Waldstrassen stärker gewichtet als der  Neubau von Waldstrassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Schutzmassnahmen und Erschliessungen der Schutzwälder beträgt der Subven  -  tionsbeitrag 55 bis 80  Prozent. Für Erschliessungsprojekte, die keine Schutzwälder  erschliessen, wird ein Beitrag von 40 bis 50  Prozent gewährt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Wald und Raumplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen
                            1  Forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen sind namentlich Begehungswege, kleine  Einrichtungen für die Waldschulung und Waldökologie, Rückewege, Wildschutzzäu  -  ne, Verbauungen aus Holz und Stein sowie Holzlagerplätze.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen
                            1. Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen sind insbesondere Anbauten, Mas  -  ten, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen, Passhütten, Bienen  -  häuser, Niederhaltungen bei oberirdischen Leitungen sowie entlang von Strassen  und Bahnen, Wildbachsperren und Geschiebesammler.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 2. Verfahrensgrundsätze
                            1  Die für nichtforstliche Bauten und Anlagen erforderliche Rodungsbewilligung be  -  ziehungsweise die für nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen nötige Zustim  -  mung des Amtes sind auch dann einzuholen, wenn das Bauvorhaben keiner Bewilli  -  gung nach Raumplanungsrecht bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schutz des Waldes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1. WALDSCHÄDEN, NACHTEILIGE NUTZUNGEN UND  UMWELTGEFÄHRDENDE STOFFE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Waldschäden
                            1. Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Waldschäden gelten Schäden, die den Wald in seinen Funktionen erheblich ge  -  fährden und die verursacht werden durch:  *  a)  *  Naturereignisse wie Sturm, Waldbrand oder Trockenheit;  b)  *  Schadorganismen wie gewisse Viren, Bakterien, Würmer, Insekten, Pilze oder  Pflanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 2. Überwachung
                            1  Der Überwachungs- und Beratungsdienst wird durch das Amt wahrgenommen.  Gleiches gilt für den Vollzug der Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor be  -  sonders gefährlichen Schadorganismen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , wenn Wald betroffen ist, sowie der Verord  -  nung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 3. Waldbrände und Löschkosten
                            1  Das Amt gewährleistet einen Warndienst bei erhöhter Wald- und Flurbrandgefahr  und koordiniert diesen bei Bedarf mit den angrenzenden Kantonen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Das Amt und die Gebäudeversicherung beraten die Gemeinden bei der Bestim  -  mung von sicheren Feuerstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es unterstützt die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer bei der Bekämpfung  von Waldbränden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An die anrechenbaren Löschkosten bei Waldbränden entrichtet der Kanton einen  Beitrag bis zu 50  Prozent, sofern die Schadensumme pro Ereignis mehr als 5000  Franken beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 4. Verhüten und Beheben von Waldschäden
                            1  Das Amt ordnet die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung und Behebung von  Waldschäden an, überwacht deren Vollzug und ordnet Ersatzvornahmen an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  916.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  916.202.2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 5. Ausserordentliche Ereignisse
                            1  Bei ausserordentlichen Ereignissen mit grossem Holzanfall bestimmt das Amt die  Prioritäten und Massnahmen für die Holzernte und die Schadensbehebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Nachteilige Nutzungen
                            1  Als nachteilige Nutzungen gelten namentlich die Waldbeweidung, die Waldsuperfi  -  zies und Niederhalteservitute.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beweidung in Weidwäldern, auf bestockten Weiden oder in Selven gilt nicht  als nachteilige Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Verbot der Wildfütterung gilt Artikel  29a des kantonalen Jagdgesetzes. Die  Beseitigung   widerrechtlicher  Wildfutterstellen   richtet   sich   nach  Artikel  29c   des  kantonalen Jagdgesetzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Umweltgefährdende Stoffe
                            1  Das Zuführen von Mist, Jauche, Siloballen und dergleichen sowie deren Lagerung  im Wald sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung zur Anwendung von Pflan  -  zenschutzmittel und Dünger im Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Begriff der Waldstrasse
                            1  Als Waldstrassen gelten Strassen, für deren Bau oder Ausbau Bund oder Kanton  Forstbeiträge entrichtet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unbefestigte Erdwege gelten als Waldboden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Ausnahmen vom Fahrverbot
                            1  Die Gemeinden regeln in einem kommunalen Erlass Ausnahmen vom Fahrverbot  im Sinn von Artikel  34  Absatz  3 des kantonalen Waldgesetzes vom 11.  Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Signalisation
                            1  Fahrverbote auf Waldstrassen sind nach Massgabe der eidgenössischen und kanto  -  nalen Strassenverkehrsgesetzgebung gestützt auf eine Verfügung der zuständigen  Behörde zu signalisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Waldbewirtschaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Grundsatz
                            1  Die natürliche Verjüngung des Waldes mit ausreichend standortgerechten Baumar  -  ten ist sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Weidwälder und Selven
                            1  Weidwälder sind Waldflächen, die auch der Beweidung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Selven   sind   Edelkastanien-   oder   Nussbaumbestockungen,   die   gleichzeitig   der  Holz-, Frucht- und Heugewinnung oder als Weide dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Forstliches Vermehrungsgut
                            1  Für Saaten und Pflanzungen im Wald sowie für Aufforstungen darf nur gesundes  und standortgerechtes Saat- und Pflanzengut verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt führt einen Kataster der Samenerntenbestände und der Genreservate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut wie Saatgut, Wildlinge, Stecklin  -  ge und dergleichen zu gewerblichen Zwecken ist nur mit Zustimmung der Waldei  -  gentümerin oder des Waldeigentümers sowie des Amtes gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Holznutzung
                            1  Die Anzeichnung erfolgt durch die Regionalforstingenieurin oder den Regional  -  forstingenieur. Sie oder er kann diese Aufgabe der zuständigen Revierförsterin oder  dem zuständigen Revierförster übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Holz ist nach Anleitung der Revierförsterin oder des Revierförsters zu schla  -  gen. Bei Arbeitsausführung im Akkord und bei Stockschlägen sind die Schlagvor  -  schriften in einem schriftlichen Vertrag festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Revierforstamt hat das genutzte Holz mengenmässig zu erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt überprüft die Erreichung der Waldpflegeziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Absatzförderung
                            1  Der Kanton kann bei aussergewöhnlichem Holzanfall der Wald- und Holzwirt  -  schaft Beiträge an befristete und gemeinsame Massnahmen für Werbung und Ab  -  satzförderung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Waldreservate
                            1. Natur- und Sonderwaldreservate, Altholzinseln, Habitatbäume  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Naturwaldreservate sind Wälder, in denen keine forstlichen Eingriffe erfolgen dür  -  fen. Sie bezwecken die Erhaltung von Tier- und Pflanzenarten, welche zu ihrer Ent  -  faltung auf eine natürliche und ungestörte Waldentwicklung angewiesen sind. Natur  -  waldreservate dienen zudem der Beobachtung der natürlichen Waldentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sonderwaldreservate sind Wälder, in denen mit forstlichen Eingriffen besondere  Waldformen, Lebensgemeinschaften oder Tier- und Pflanzenarten gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Altholzinseln sind kleine Waldbestände oder Waldpartien, in denen keine forstli  -  chen Eingriffe erfolgen dürfen. Sie dienen der Anreicherung von Alt- sowie Totholz  und sind wichtige Vernetzungselemente zwischen Naturwaldreservaten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Habitatbäume sind Einzelbäume mit hohem Stammdurchmesser oder ökologisch  besonders wertvollen Merkmalen, die bis zum natürlichen Zerfall stehengelassen  werden. Sie dienen als Lebensraum für seltene Arten und sind wichtige Vernetzungs  -  elemente zwischen Naturwaldreservaten und Altholzinseln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erfordert es die nachhaltige Erfüllung der Schutzfunktion, gilt Artikel  31b des  kantonalen Waldgesetzes auch für Waldreservate.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 2. Ausscheidung von Waldreservaten
                            1  Naturwaldreservate werden in der Regel im Rahmen der Waldentwicklungspläne  ausgeschieden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 3. Regelungen in Waldreservaten
                            1  Naturwaldreservate und Altholzinseln sind für die Dauer von mindestens 50 Jahren  und Sonderwaldreservate für die Dauer von mindestens 30 Jahren festzulegen. Habi  -  tatbäume werden auf unbestimmte Zeit bis zu ihrem natürlichen Zerfall gesichert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Naturwaldreservate werden mittels Dienstbarkeitsverträgen und Sonderwaldre  -  servate, Altholzinseln sowie Habitatbäume mittels öffentlich-rechtlichen Verträgen  gesichert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere die Schutzziele, die Verantwortlichkeiten, die Schutz- und Unterhalts  -  massnahmen sowie die Höhe des Kantonsbeitrags sind mit den Waldeigentümerin  -  nen und Waldeigentümern vertraglich zu regeln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Altholzinseln und Habitatbäume schliesst das Amt die Verträge ab und sichert  die Beiträge im Rahmen seiner Finanzkompetenzen gemäss Finanzhaushaltsgesetz  -  gebung zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Aus- und Weiterbildung der Waldarbeiterinnen und  Waldarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 * ...
Art. 38 Zuständigkeit und Organisation der obligatorischen Grundausbil -
                            dung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt organisiert in Zusammenarbeit mit den Fachorganisationen die vom Bund  anerkannten Kurse für forstlich ungelernte Arbeitskräfte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 * ...
Art. 40 * ...
Art. 41 * ...
Art. 42 Gleichwertige Ausbildung *
                            1  Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter, welche eine dem obligatorischen Basis- oder  Weiterführungskurs gleichwertige Ausbildung in Holzerntearbeiten nachweisen kön  -  nen, erhalten auf Ersuchen eine Gleichwertigkeitsanerkennung durch das Amt. In  Zweifelsfällen kann das Amt für solche Anerkennungen die Befähigung überprüfen  lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitserfahrungen in der Holzernte von mindestens fünf Monaten während den  letzten fünf Jahren werden als Gleichwertigkeit für den Basiskurs anerkannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Arbeitserfahrungen in der Holzernte von mindestens 30 Monaten während den  letzten fünf Jahren werden als Gleichwertigkeit für den Weiterführungskurs aner  -  kannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt regelt die Einzelheiten der Gleichwertigkeitsanerkennung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Kantonsbeitrag
                            1  Der Kanton übernimmt bei der Aus- und Weiterbildung von Waldarbeiterinnen und  Waldarbeitern mit Wohnsitz im Kanton die Hälfte der Restkosten, höchstens jedoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Prozent der Kosten der vom Bund anerkannten Kurse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Restkosten ergeben sich durch Abzug des Bundesbeitrags sowie durch Anrech  -  nung von Kurserträgen und anderweitigen Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 * ...
Art. 45 Fehlende Ausbildung *
                            1  Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter ohne Bestätigung der Kursbesuche und Be  -  wertungen dürfen für die Holzhauerei oder Holzbringung unter Aufsicht eingesetzt  werden, sofern sie sich für einen innert nützlicher Frist stattfindenden Basis- oder  Weiterführungskurs angemeldet haben. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat  diese der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber vor Aufnahme der Arbeit zu mel  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Eigenbedarf dürfen ohne minimale Grundausbildung pro Person und Jahr  höchstens 30 Tariffestmeter Holz genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Kontrolle
                            1  Die verantwortlichen Mitarbeitenden des Kantons, der Gemeinden oder der Revier  -  trägerschaften überwachen die Einhaltung der Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Waldarbeiterinnen oder  Waldarbeiter ohne die erforderliche Bestätigung bei Holzhauerei- oder Holzbrin  -  gungsarbeiten  angetroffen  werden.  Daraus entsteht  der Arbeitgeberin oder  dem  Arbeitgeber kein Anspruch auf Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Leistungsvereinbarungen, Projektvorschriften und  Information  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Leistungsvereinbarung
                            1  Das Amt ist zuständig für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit den Re  -  vierträgerschaften und die Zusicherung der Abgeltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung setzt eine vom Amt genehmigte Re  -  vierorganisation voraus. Das Amt entscheidet insbesondere, ob die minimalen Förs  -  terpensen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47a * Projektvorschriften
                            1  Das Amt regelt die Einzelheiten in Bezug auf die forstlichen Projekte und Vorha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Information
                            1  Der Kanton sorgt für eine zweckmässige Information der Behörden, der Waldei  -  gentümerinnen und Waldeigentümer sowie der Öffentlichkeit über die Funktionen  und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.a Strafbestimmungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Strafanzeige
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Försterinnen und Förster, welche beim Kanton, bei einer Gemeinde oder bei einer  Revierträgerschaft eine Anstellung haben, sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen  die Waldgesetzgebung anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 2. Geringfügige Widerhandlungen
                            1  Geringfügige Widerhandlungen gegen die Forstgesetzgebung erledigt das Amt, in  -  dem es die Wiederherstellung anordnet und durchsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Wiederholungsfall sind auch Bagatellfälle zur Anzeige zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:  a)  Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz vom 19.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995 (BR 920.120);  b)  Ausführungsbestimmungen betreffend Waldfeststellung vom 27.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995 (BR 920.130);  c)  Ausführungsbestimmungen betreffend Dienstverhältnis der Revierförster vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  November 1995 (BR 920.140).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Übergangsbestimmungen
                            1. Waldabstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Quartierplänen, die vor 1996 rechtskräftig geworden sind, entfalten die mini  -  malen Waldabstände gemäss Artikel  29 des kantonalen Waldgesetzes vom 11.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 keine Rechtswirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 2. Forstdepositen
                            1  Forstdepositen von Privatpersonen, welche vor 1996 hinterlegt wurden, können  durch das Amt freigegeben werden, sofern keine offenen Verpflichtungen mehr be  -  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Forstdepositen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, welche vor 1996 hinterlegt  wurden, werden durch das Amt freigegeben. Voraussetzung hierfür ist, dass die fi  -  nanziellen Mittel gemäss Depositenverfügung für Rodungsersatzmassnahmen oder  für Forstverbesserungen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53a * 3. Bemessung des Kantonsbeitrags
                            1  Für Projekte, bei denen die Bauherrschaft vor Inkrafttreten des neuen Rechts dem  Amt eine rechtsverbindliche Bauerklärung abgegeben hat, gelten für die Bemessung  des Kantonsbeitrags die für die Bauherrschaft vorteilhafteren Subventionsansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  Januar 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2012  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.09.2015  01.01.2016  Art. 8a  eingefügt  2015-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.09.2015  01.01.2016  Art. 15 Abs. 1  geändert  2015-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.09.2015  01.01.2016  Art. 15 Abs. 2  eingefügt  2015-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.09.2015  01.01.2016  Art. 15 Abs. 3  eingefügt  2015-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.09.2015  01.01.2016  Art. 15 Abs. 4  eingefügt  2015-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.09.2015  01.01.2016  Art. 35 Abs. 1  geändert  2015-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.09.2015  01.01.2016  Art. 53a  eingefügt  2015-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.07.2017  Art. 2 Abs. 2  geändert  2017-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.07.2017  Art. 19 Abs. 1  geändert  2017-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.07.2017  Art. 19 Abs. 1, a)  eingefügt  2017-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.07.2017  Art. 19 Abs. 1, b)  eingefügt  2017-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.07.2017  Art. 24 Abs. 3  eingefügt  2017-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 12 Abs. 1  geändert  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 13 Abs. 1  geändert  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 14  Titel geändert  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 14 Abs. 1  geändert  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 15 Abs. 2  geändert  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 15 Abs. 4  geändert  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 16 Abs. 1  geändert  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 17 Abs. 1  geändert  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 20 Abs. 1  geändert  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 21 Abs. 1  geändert  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 21 Abs. 1  bis  eingefügt  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 22 Abs. 1  geändert  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 22 Abs. 2  aufgehoben  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 22 Abs. 3  aufgehoben  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 24 Abs. 1  geändert  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 34  Titel geändert  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 34 Abs. 3  eingefügt  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 34 Abs. 4  eingefügt  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 34 Abs. 5  eingefügt  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 36 Abs. 1  geändert  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 36 Abs. 1  bis  eingefügt  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 36 Abs. 2  geändert  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 36 Abs. 3  eingefügt  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 37  aufgehoben  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 38  Titel geändert  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 38 Abs. 1  geändert  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 38 Abs. 2  aufgehoben  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 39  aufgehoben  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 40  aufgehoben  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 41  aufgehoben  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 42  Titel geändert  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 42 Abs. 1  geändert  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 42 Abs. 2  eingefügt  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 42 Abs. 3  eingefügt  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 42 Abs. 4  eingefügt  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 43 Abs. 1  geändert  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 43 Abs. 3  aufgehoben  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 44  aufgehoben  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 45  Titel geändert  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 45 Abs. 1  geändert  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Titel 8.  geändert  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 47a  eingefügt  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Titel 8.a  eingefügt  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  03.12.2012  01.01.2013  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2 25.04.2017 01.07.2017 geändert 2017-018
Art. 8a 08.09.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-034
Art. 12 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072
Art. 13 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072
Art. 14 15.12.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-072
Art. 14 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072
Art. 15 Abs. 1 08.09.2015 01.01.2016 geändert 2015-034
Art. 15 Abs. 2 08.09.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-034
Art. 15 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072
Art. 15 Abs. 3 08.09.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-034
Art. 15 Abs. 4 08.09.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-034
Art. 15 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072
Art. 16 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072
Art. 17 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072
Art. 19 Abs. 1 25.04.2017 01.07.2017 geändert 2017-018
Art. 19 Abs. 1, a) 25.04.2017 01.07.2017 eingefügt 2017-018
Art. 19 Abs. 1, b) 25.04.2017 01.07.2017 eingefügt 2017-018
Art. 20 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072
Art. 21 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072
Art. 21 Abs. 1 bis 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-072
Art. 22 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072
Art. 22 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-072
Art. 22 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-072
Art. 24 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072
Art. 24 Abs. 3 25.04.2017 01.07.2017 eingefügt 2017-018
Art. 34 15.12.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-072
Art. 34 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-072
Art. 34 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-072
Art. 34 Abs. 5 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-072
Art. 35 Abs. 1 08.09.2015 01.01.2016 geändert 2015-034
Art. 36 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072
Art. 36 Abs. 1 bis 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-072
Art. 36 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072
Art. 36 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-072
Art. 37 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-072
Art. 38 15.12.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-072
Art. 38 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072
Art. 38 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-072
Art. 39 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-072
Art. 40 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-072
Art. 41 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-072
Art. 42 15.12.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-072
Art. 42 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072
Art. 42 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-072
Art. 42 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-072
Art. 42 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-072
Art. 43 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072
Art. 43 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-072
Art. 44 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-072
Art. 45 15.12.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-072
Art. 45 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072
                            Titel 8.  15.12.2020  01.01.2021  geändert  2020-072
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47a 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-072
                            Titel 8.a  15.12.2020  01.01.2021  eingefügt  2020-072