Ordnung über die Stiftungsaufsicht (212.910)
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Ordnung über die Stiftungsaufsicht

Personen- und Familienaufsicht: Spezielle Erlasse Ordnung über die Stiftungsaufsicht Vom 23. Januar 2012 (Stand 1. Januar 2023) Der Verwaltungsrat der BSABB (BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel), gestützt auf § 6 lit. j und l des BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrags vom 8./14. Juni 2011
1 ) , beschliesst: I. Geltungsbereich

§ 1

1 Die Ordnung regelt die Aufsicht über die privaten Stiftungen gemäss Art. 80ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
2 Auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen findet sie keine Anwendung. Für Personalfürsorge - stiftungen, welche im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gilt die Ordnung über die berufliche Vorsorge vom 23. Januar 2012. II. Aufsicht

§ 2 Aufgaben der BSABB

1 Zuständig für die Aufsicht ist die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB).
2 Die BSABB wacht darüber, dass die Stiftungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten.

§ 3 Übernahme der Aufsicht

1 Bei Neugründungen erfolgt die Übernahme der Aufsicht mit Verfügung der BSABB grundsätzlich nach Eintragung der neugegründeten Stiftung im zuständigen Handelsregister. Voraussetzung für den Erlass der Verfügung sind eine rechtsgültige Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und urkundenge - mäss bestellte Stiftungsorgane.
2 )
2 Bei Sitzverlegungen aus anderen Kantonen erfolgt die Übernahme der Aufsicht nach Rechtskraft der Verfügung betreffend die Genehmigung der Sitzverlegung durch die die Aufsicht übergebende Behör - de. Der zuständige Stiftungsrat reicht dem zuständigen Handelsregister die Stiftungsurkunde zur Ein - tragung ein.
3 Bei Errichtung einer Stiftung durch letztwillige Verfügung hat die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker für die Eintragung der Stiftung besorgt zu sein. Liegt keine rechtsgültige Stif - tungsurkunde vor, muss sie oder er die Errichtung zuerst beurkunden lassen. Für die Übernahme der Aufsicht gilt Abs. 1.

§ 4 Prüfung

1 Die BSABB nimmt Einsicht in die jährliche Berichterstattung der Stiftung. Sie prüft insbesondere die Organisation der Stiftung (Art. 83 ff. ZGB)
3 ) die Vermögensverwendung (Art. 84 Abs. 2 ZGB) die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Kapitalanla - ge, insbesondere nach den Grundsätzen der Sicherheit, der Erzielung eines angemessenen
1) SG BS 833.100 ; SGS BL 211.2 .
2) Fassung vom 29. August 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 29.10.2022)
3)

§ 4 Abs. 1 lit. a: Verweis geändert durch VR-Beschluss vom 2. 10. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).

1
Personen- und Familienaufsicht: Spezielle Erlasse die Übereinstimmungen von Reglementen und anderen Erlassen der Stiftung mit der Ur - kunde und dem Gesetz.
2 Die BSABB prüft und genehmigt Urkundenänderungen im Sinne von Art. 85, 86, 86a und 86b ZGB.
4 )
3 Die BSABB hebt Stiftungen auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn diese ihren Zweck nach - weislich nicht mehr erfüllen können, oder wenn deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.

§ 5 Aufsichtsmittel

1 Zur Durchführung der Aufsicht ergreift die BSABB alle erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbe - sondere Weisungen erteilen Gutachten und Expertisen anordnen Ersatzvornahmen anordnen Stiftungsorgane ermahnen, verwarnen oder abberufen amtliche Verwaltungen einsetzen eine Revisionsstelle bei einer Stiftung ernennen oder abberufen eine ordentliche Revision anordnen bei Stiftungen, welche der eingeschränkten Revision unterliegen.
2 Die BSABB kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stiftungsrat Auskunft und die Herausgabe von sachdienlichen Unterlagen verlangen.
3 Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffenen Stiftung. Bei der Ab - berufung einer Revisionsstelle gehen die Kosten zulasten der Revisionsstelle, die die Massnahme ver - ursacht.

§ 6 Stiftungsverzeichnis

1 Die BSABB führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über alle Stiftungen, die ihrer Aufsicht un - terstehen.
2 Das Verzeichnis enthält Name, Sitz und Zweck der Stiftungen.
3 Mit schriftlichem Gesuch kann die Stiftung verlangen, dass sie nicht im Verzeichnis aufgeführt wird.

§ 7 Zusammenarbeit mit kantonalen Steuerverwaltungen

1 Im Rahmen der Prüfung von Urkunden und Reglementen kann die BSABB die zuständige Steuerver - waltung zur Stellungnahme einladen.
2 Die BSABB zeigt der zuständigen Steuerverwaltung die Errichtung oder Änderung einer Stiftung an und überweist ihr eine Kopie der Urkunde.
3 Stösst die BSABB im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf Probleme in steuerlicher Hinsicht (z.B. Wegfall der Gemeinnützigkeit, Gefährdung der Steuerbefreiung der Stiftung), so ersucht sie die zu - ständige Steuerverwaltung um eine Stellungnahme.
4 Vorbehalten bleiben weitere Auskunfts- und Informationspflichten nach den massgebenden Steuerge - setzen. III. Aufgaben des Stiftungsrates

§ 8 Rechnungsablage

1 Der Stiftungsrat reicht der BSABB jährlich innert längstens sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres die Berichterstattung ein. Allfällige Fristerstreckungsgesuche sind rechtzeitig, schriftlich und mit einer kurzen Begründung versehen einzureichen.
4) Fassung vom 29. August 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 29.10.2022)
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Personen- und Familienaufsicht: Spezielle Erlasse
2 Die Berichterstattung umfasst folgende Unterlagen: die vom Stiftungsrat genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz und Betriebsrechnung mit den Vorjahreszahlen und Anhang das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung den Bericht der Revisionsstelle, soweit die Stiftung nicht nach § 9 davon befreit ist den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung allfällige weitere von der BSABB einverlangte Unterlagen, insbesondere den umfassen - den Bericht bei Vorliegen einer ordentlichen Revision.
3 Die Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss.
5 )
4 Die Berichterstattungsunterlagen sind im Original und rechtsgültig unterzeichnet einzureichen.
5
...
6 )

§ 9 Revisionsstelle

1 Die BSABB kann die Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 83b ZGB sowie der Verordnung über die Revisionsstellen von Stiftungen
7 ) erfüllt sind und einfache finanzielle Verhältnisse vorliegen. Diese Befreiung ist jederzeit widerrufbar.
2 Das Gesuch um Befreiung ist der BSABB spätestens drei Monate vor dem Rechnungsabschluss der Stiftung einzureichen. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung für das nächste Rechnungsjahr.
3 Ist die Stiftung von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, so muss sie bestätigen, dass die Jahresrechnung vollständig ist und alle relevanten Geschäftsfälle und Sachverhalte gesetzeskonform abbildet (Vollständigkeitserklärung); die Bilanz zu Verkehrswerten erstellt ist; das Vermögen dem Zweck entsprechend verwendet worden ist und die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin gegeben sind.

§ 10 Urkundenänderungen

1 Urkundenänderungen sind der BSABB mit einem entsprechenden Gesuch zur Genehmigung einzu - reichen.
2 Das Gesuch umfasst die geltende Stiftungsurkunde die Begründung der Änderung den Beschluss des Stiftungsrates betreffend die Änderung gegebenenfalls die beurkundete Änderung der Stiftungsurkunde.
3 Die Unterlagen gemäss Abs. 2 lit. a-c sind der BSABB einzureichen. Die beurkundete Änderung ge - mäss Abs. 2 lit. d ist direkt dem Handelsregister einzureichen. Die BSABB teilt dem Handelsregister die Genehmigung der Urkundenänderung mit.
4 Soweit eine Urkundenänderung nach Art. 86a des ZGB durch die Stifterin oder den Stifter beantragt wird und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, entfällt die separate Begründung und
5 Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung bei der BSABB eingereicht werden.
5)

§ 8 Abs. 3 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 2. 10. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).

6)

§ 8 Abs. 5 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 2. 10. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).

7) SR .
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Personen- und Familienaufsicht: Spezielle Erlasse

§ 11 Mitteilungspflichten

1 Vom Stiftungsrat erlassene Reglemente und deren Änderungen sind der BSABB umgehend zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch für geänderte Stiftungsurkunden. Die Unterlagen sind der BSABB in Papierform oder über deren Portal elektronisch zuzustellen.
8 )
2 Alle Mitglieder des Stiftungsrates sowie die Revisionsstelle sind im zuständigen Handelsregister ein - zutragen.
3 Änderungen der Stiftungsorgane und ihrer Zusammensetzung sind, soweit sie im Handelsregister ein - zutragen sind, dem zuständigen Handelsregister zur Eintragung zu melden. Die Änderungen sind un - abhängig von der Eintragungspflicht umgehend der BSABB mitzuteilen. IV. Gebühren

§ 12

1 Die BSABB erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren gemäss Anhang. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Arbeitsaufwand und dem Vermögen der Stiftungen. V. Schlussbestimmung Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2012 wirksam.
9 )
8) Fassung vom 29. August 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 29.10.2022)
9) Publiziert am 28. 1. 2012.
4
Stiftungsaufsicht: Ordnung Anhang Anhang zur Ordnung über die Stiftungsaufsicht
1)
1 Die jährliche Grundgebühr für die Ausübung der Aufsicht richtet sich nach dem jeweils ausgewiesenen Bruttovermögen (Bilanzsumme): bis 100‘000 340
100‘001 - 500‘000 555
500‘001 - 1‘000‘000
1‘000‘001 - 5‘000‘000 1‘115
5‘000‘001 - 10‘000‘000 1‘600
10‘000‘001 - 20‘000‘000 2‘075
20‘000‘001 - 50‘000‘000 2‘675
50‘000‘001 - 100‘000‘000 3‘185
100‘000‘001 - 250‘000‘000 3‘745
250‘000‘001 - 500‘000‘000 4‘420
500‘000‘001 - 750‘000‘000 4‘955
750‘000‘001 - 1‘000‘000‘000 5‘620
1‘000‘000‘001 - 2‘500‘000‘000 6‘080 ab 2‘500‘000‘001 6‘545
2 renrahmen: Handlung Gebühr in Fr. a) Übernahme der Aufsicht (inkl. Vorprüfung und Genehmigung der Ur- kunde) 500 - 3‘000 b) Vorprüfung, Prüfung und Genehmigung von notariell beurkundeten Ur- kunden und -änderungen 500 - 3‘000 c) Vorprüfung, Prüfung und Genehmigung von Urkundenänderungen ohne d) Sitzverlegungen / Aufsichtsentlassungen 500 - 2‘000 e) Liquidationen 500 - 1‘500 f) Fusionen / Aufteilungen / Vermögensübertragungen 1‘000 - 7‘500 g) Aufhebungen mit oder ohne vorgängige Liquidation 1‘000 - 7‘500 i) Anordnung von Massnahmen nach Art. 83d, bzw. 84 ZGB und § 5 500 - 7‘500
1) Fassung vom 29. August 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 29.10.2022)
Stiftungsaufsicht: Ordnung Anhang Handlung Gebühr in Fr. j) Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden 500 - 5‘000 k) Beratung oder Begutachtung von Stiftungsangelegenheiten 500 - 5‘000 l) Weitere Verfügungen oder aufsichtsrechtliche Aufwendungen 250 - 5‘000 m) Genehmigung von Gesuchen um Befreiung von der Revisionsstellen- pflicht 300 - 1‘000 n) Zweite und jede weitere Fristerstreckung 50 o) Mahnungen von Berichterstattungsunterlagen (inkl. Vollständigkeitsmah- nungen) und anderen Dokumenten: pro Mahnung 50 p) Einsichtnahme in das Stiftungsverzeichnis und Kopiaturen daraus: 50 – 500 q) Auszug aus dem Verzeichnis pro Stiftung 50 r) Adressverzeichnis über alle Stiftungen Grundgebühr Zusatzgebühr pro Adresse
150
3 Amtshandlung veranlasst, kann zudem zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden. Bei Aufsichtsbeschwerden werden die Gebühren der unterliegenden Partei auferlegt.
4 können die Gebühren, bei Gebührenrahmen die obere Gebühr, maximal verdoppelt werden.
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