Satzung für das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht (217.638)
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Satzung für das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht

Satzung für das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht vom 24. August 1995 (Stand 11. Dezember 2000) Der Universitätsrat der Universität St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988
1 als Satzung: 2 I. Bestand und Ziele (1.)
Art. 1
1 Das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht besteht an der Universität St.Gallen (im folgenden HSG) als besondere berufsbe - gleitende Weiterbildung.
2 Es besteht eine Kooperation mit dem Collège d'Europe, Bruges. In deren Rahmen können Studienblöcke in Bruges durchgeführt werden; das Collège d'Europe, Bru - ges, stellt Dozenten zur Verfügung.
Art. 2
1 Mit dem Nachdiplomstudium wird Personen, die über eine entsprechende Grundausbildung verfügen, eine transaktionsspezifische und praxisorientierte Weiterbildung im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht vermittelt.
1 sGS 217.11 .
2 Von der Regierung genehmigt am 15. Januar 1996; in Vollzug ab 1. Februar 1996.
II. Studienaufbau (2.)

Art. 3 *

1 Der Studiengang besteht aus mehreren Blöcken, die sich auf wenigstens ein Jahr verteilen. Zum Erwerb des Diploms ist berechtigt, wer Leistungen erbracht hat, welche mindestens 100 Arbeitstagen entsprechen, wovon mindestens 70 Präsenz - studientage sind und wer eine Diplomarbeit verfasst hat, die einem Arbeitsauf - wand von mindestens 30 Tagen entspricht.
2 Der Senat erlässt die Studienvorschriften.

Art. 4 *

1 Der Studiengang schliesst mit einem Diplom im Europäischen und Internationa - len Wirtschaftsrecht ab.
2 Das Diplom erhält, wer: a) das ganze Studium und alle Prüfungen durchlaufen hat; b) eine Diplomarbeit verfasst hat; c) die vorgeschriebene Mindestpunktzahl in den Prüfungen erreicht hat.
3 Das Diplom berechtigt zur Führung des Titels «Executive Master of European and International Business Law» (abgekürzt Executive M. B. L. HSG).
Art. 5
1 Die Studienordnung legt fest, in welchem Umfang Inhabern des Zertifikats im Europäischen Wirtschaftsrecht des Instituts für Europarecht an der HSG bereits er - brachte Leistungsausweise angerechnet werden. III. Organisation (3.)
Art. 6
1 Mit dem Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschafts - recht befassen sich die folgenden Organe: a) die Kommission; b) der Direktor; c) der Beirat.
1. Kommission (3.1.)
Art. 7
1 Der Kommission gehören an: a) höchstens dreizehn sachverständige Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Politik, Wissenschaft, Anwaltschaft, Justiz und Verwaltung; b) der Direktor; c) ein Vertreter des Beirates.
2 Der Präsident wird auf Antrag des Senats vom Universitätsrat gewählt, die übri - gen Mitglieder vom Senat. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zuläs - sig.
Art. 8
1 Die Kommission plant und beaufsichtigt das Nachdiplomstudium.
2 Ihr obliegen namentlich: a) der Erlass von Ausführungsvorschriften zu den Studienvorschriften; b) die Wahl der Hauptdozenten auf Vorschlag des Beirates; c) die Ausarbeitung des Jahresberichts zuhanden von Senat und Universitätsrat; d) die Zusammenstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung zuhanden des Universitätsrates; e) die Festlegung der zu entrichtenden Studiengebühren; f) die Festlegung der Grundsätze für die Zulassung zum Studium.
Art. 9
1 Die Kommission wird einberufen: a) vom Präsidenten; b) vom Direktor; c) auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern.
2 Die Einladung nennt die Verhandlungsgegenstände. Sie wird den Mitgliedern zu - sammen mit den Sitzungsunterlagen wenigstens fünf Tage vor der Sitzung zuge - stellt.
Art. 10
1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsi - dent stimmt mit; er entscheidet bei Stimmengleichheit.
2. Direktor (3.2.)
Art. 11
1 Der Direktor wird auf Antrag des Senats vom Universitätsrat gewählt.
2 Ihm obliegen: a) die unmittelbare Leitung des Nachdiplomstudiums; b) der Entscheid über die Zulassung von Studienanwärtern; c) die Bestimmung der Fachreferenten auf Antrag der Hauptdozenten; d) die Koordination der Lehrpläne; e) die Durchführung der Prüfungen und die Begutachtung der Diplomarbeiten.
3. Beirat (3.3.)
Art. 12
1 Dem Beirat gehören wenigstens fünf auf dem Gebiet des Europäischen und Inter - nationalen Wirtschaftsrechts ausgewiesene Wissenschafter an.
2 Der Präsident wird auf Antrag des Senats vom Universitätsrat gewählt, die übri - gen Mitglieder vom Senat. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zuläs - sig.
3 Der Beirat konstituiert sich selbst.
Art. 13
1 Der Beirat berät und unterstützt die übrigen Organe des Nachdiplomstudiums. IV. Teilnehmer (4.)

Art. 14 *

1 Zum Studium kann zugelassen werden, wer in einem für das Nachdiplomstu - dium relevanten Gebiet über einen universitären Abschluss oder über einen gleich - wertigen Abschluss verfügt. V. Betriebsmittel und Jahresrechnung (5.)
Art. 15
1 Das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht wird grundsätzlich selbsttragend gestaltet.
2 In begründeten Fällen kann der Universitätsrat im Rahmen des Voranschlages Beiträge sprechen.
Art. 16
1 Im Rahmen des Universitätshaushaltes wird für das Nachdiplomstudium eine be - sondere Rechnung geführt.
2 Überschüsse oder Fehlbeträge der Jahresrechnung werden auf neue Rechnung vorgetragen. VI. Schlussbestimmung (6.)
Art. 17
1 Diese Satzung wird nach Genehmigung der Regierung ab 1. Februar 1996 ange - wendet. Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 11. Dezember 2000
3 II. Die Absolventen früherer Kurse, die bereits ein Diplom erhalten haben, sind be - rechtigt, den Titel gemäss Art. 4 Abs. 3 der Satzung für das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht zu führen. Auf Antrag wird ihnen eine entsprechende Bestätigung ausgestellt.
3 nGS 36–33.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 31–3 24.08.1995 01.02.1996

Art. 3 geändert 35–56 22.05.2000 keine Angabe

Art. 4 geändert 36–33 11.12.2000 keine Angabe

Art. 14 geändert 35–56 22.05.2000 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.08.1995 01.02.1996 Erlass Grunderlass 31–3
22.05.2000 keine Angabe Art. 3 geändert 35–56
22.05.2000 keine Angabe Art. 14 geändert 35–56
11.12.2000 keine Angabe Art. 4 geändert 36–33
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