Verordnung des Regierungsrates über die Vereinigung von Schulgemeinden und Politische... (410.31)
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Verordnung des Regierungsrates über die Vereinigung von Schulgemeinden und Politischen Gemeinden

Verordnung des Regierungsrates über die Vereinigung von Schulgemeinden und Politischen Gemeinden * vom 11. März 1997 (Stand 1. Januar 2013)

§ 1 Beschlussfassung

1 Die beteiligten Gemeinden stimmen gemäss dem in ihrer Gemeindeordnung festge - legten Abstimmungsverfahren über die Vereinigung ab.

§ 2 * Schulkommission

1 Der Präsident oder die Präsidentin der Schulkommission ist durch die Stimmbe - rechtigten zu wählen.
2 Erfüllt die Politische Gemeinde Aufgaben der Sekundarschulgemeinde, gehört zu - sätzlich je ein Mitglied der Schulbehörde der beteiligten Primarschulgemeinden der Schulkommission an. *

§ 3 Vertretung in der Vorsteherschaft der Oberstufengemeinde

1 Gehört eine Politische Gemeinde, die die Aufgaben der Primarschulgemeinde über - nommen hat, einer Sekundarschulgemeinde an, delegiert der Gemeinderat aus den Mitgliedern der Schulkommission einen Vertreter oder eine Vertreterin in die Schul - behörde der Sekundarschulgemeinde. *

§ 4 * Vertretungsrecht

1 Das Vertretungsrecht der Schulleitungen und in Gemeinden ohne eingesetzte Schulleitung jenes der Lehrerschaft besteht für Sitzungen der Schulkommission.

§ 5 * Gemeindeordnung

1 Die Gemeindeordnung hat neben den in § 3 des Gesetzes über die Gemeinden
1 ) vorgeschriebenen Bereichen zusätzlich die folgenden Regelungen zu treffen:
1. Anzahl der Mitglieder der Schulkommission und das Wahlverfahren;
2. Bereiche, die der Schulkommission zum Entscheid zustehen, soweit dies nicht in § 6 dieser Verordnung vorgeschrieben ist.
1) RB 131.1

§ 6 Aufgaben der Schulkommission

1 Die Schulkommission überwacht die Schulführung.
2 Sie entscheidet unter Vorbehalt des Rekursrechts an das Departement für Erzie - hung und Kultur nach Massgabe von § 22 des Gesetzes über die Volksschule und den Kindergarten
1 ) abschliessend über
1. die Schullaufbahn der Schüler und Schülerinnen wie Aufnahme, Beförderung, Versetzung und Antragstellung über die vorzeitige Entlassung aus der Schul - pflicht;
2. Anordnung von Massnahmen gemäss § 21 bis § 24 der Verordnung des Re - gierungsrates über die Volksschule und den Kindergarten
2 ) ;
3. Disziplinarmassnahmen gegenüber Lehrkräften sowie Schülern und Schüle - rinnen;
4. organisatorische Massnahmen wie Aufhebung und Errichtung von Lehrstel - len, Festsetzung der Unterrichtszeiten, Zuteilung der Schüler und Schülerin - nen auf die einzelnen Abteilungen, Bewilligung von Schuleinstellungen und Schulanlässen, Festlegung der Probezeit;
5. Anstellung und Entlassung der Lehrkräfte;
6. * Antragstellung betreffend Kindesschutzmassnahmen.
3 Die Schulkommission hat in den übrigen Schulangelegenheiten das Antragsrecht an den Gemeinderat.

§ 7 * Amtsdauer der Schulkommission

1 Die Amtsdauer der Schulkommission beginnt und endet mit jener des Gemeindera - tes.
2 Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Mitglieder der Schulkommis - sionen endet am 31. Mai 2007.

§ 8 * Kantonale Aufsicht

1 In Schulangelegenheiten untersteht die Gemeinde der Aufsicht des Departementes für Erziehung und Kultur.
2 Die Gemeinde hat zu Handen des Departementes alle Daten vorzulegen, die auch von Schulgemeinden eingefordert werden.

§ 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft
3 )
.
1) Heute: § 56 des Gesetzes über die Volksschule (VG; RB 411.11 )
2) Heute: § 28 bis § 36 der Verordnung des Regierungsrates über die Volksschule (RRV VG; RB 411.111 )
3) In Kraft getreten am 15. März 1997.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 11.03.1997 15.03.1997 Erstfassung ABl. 10/1997 Erlasstitel 26.09.2006 30.09.2006 geändert ABl. 39/2006

§ 2 11.12.2001 01.01.2002 geändert ABl. 51/2001

§ 2 Abs. 2 13.12.2005 01.01.2006 geändert ABl. 50/2005

§ 2 Abs. 2 26.09.2006 30.09.2006 geändert ABl. 39/2006

§ 3 Abs. 1 13.12.2005 01.01.2006 geändert ABl. 50/2005

§ 3 Abs. 1 26.09.2006 30.09.2006 geändert ABl. 39/2006

§ 4 13.12.2005 01.01.2006 geändert ABl. 50/2005

§ 5 11.12.2001 01.01.2002 geändert ABl. 51/2001

§ 6 Abs. 2, 6. 04.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 49/2012

§ 7 26.09.2006 30.09.2006 geändert ABl. 39/2006

§ 8 11.12.2001 01.01.2002 geändert ABl. 51/2001

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