Grossratsbeschluss über den Bau einer Thurbrücke bei Lütisburg samt Geh- und Radweg e... (732.43)
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Grossratsbeschluss über den Bau einer Thurbrücke bei Lütisburg samt Geh- und Radweg entlang der Toggenburger Strasse

Grossratsbeschluss über den Bau einer Thurbrücke bei Lütisburg samt Geh- und Radweg entlang der Toggenburger Strasse vom 7. April 1994 (Stand 7. April 1994) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 17. August 1993
1 Kenntnis genom - men und beschliesst:
2 Ziff. 1
1 Das Projekt für den Bau einer Thurbrücke bei Lütisburg samt Geh- und Radweg entlang der Toggenburger Strasse mit Kosten von Fr. 7 547 000.– (nach Abzug des Bundesbeitrags) wird genehmigt. Ziff. 2
1 Die Baukredite werden im jährlichen Voranschlag eingeholt. Ziff. 3
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror - dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 4
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche der Umwelt notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich um - gestaltet wird.
1 ABl 1993, 1909.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 23. Februar 1994; nach unbenützter Referendumsfrist rechts - gültig geworden am 7. April 1994; Ziff. 1 bis 4 des Beschlusses in Vollzug ab 7. April 1994; der Vollzugsbeginn von Ziff. 5 des Beschlusses wird später festgesetzt.
Ziff. 5 3 Ziff. 6
1 Dieser Beschluss wird wie folgt angewendet: a) Ziff. 1 bis 4 ab Rechtsgültigkeit;
4 b) Ziff. 5 durch Beschluss des Regierungsrates. 5 Ziff. 7
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum. 6
3 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
4 7. April 1994.
5 Wird später festgesetzt.
6 Art. 7 bis Abs. 1 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 29–26 07.04.1994 07.04.1994 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.04.1994 07.04.1994 Erlass Grunderlass 29–26
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