Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz
                            Zulagenverordnung  Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz  (Zulagenverordnung)  Vom 3. Dezember 2013 (Stand 1. Januar 2023)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 15a des Lohngesetzes vom 18. Januar 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sowie §  38 der Arbeitszeitverordnung  vom 6. Juli 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung regelt die Zulagen gemäss § 15a des Lohngesetzes sowie § 38 der  Arbeitszeitverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Höhe und Berechnung der Zulagen
                            1  Die Höhe der einzelnen Zulagen sowie deren Berechnung ergeben sich aus dem Anhang dieser Ver  -  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulagen, die während bestimmter Zeitperioden abgerechnet werden, werden bei vorzeitiger Beendi  -  gung der zulagenberechtigten Tätigkeit anteilmässig ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit nicht anders festgehalten, sind mit den Zulagen sowohl allfällige Einsätze in der Nacht, als  auch an Sonn- und Feiertagen abgegolten. Die entsprechenden Zusatzvergütungen gemäss den Bestim  -  mungen der Arbeitszeitverordnung sind nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die in dieser Verordnung festgelegten Geldzulagen werden unter Berücksichtigung der Teuerungs  -  entwicklung vom Regierungsrat periodisch angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Während den Ferien, bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall sowie während ei  -  nes bezahlten Urlaubs (inkl. allfälligem Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaubs) besteht kein  Anspruch auf Weiterzahlung der Zulagen gemäss § 15a des Lohngesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Zulagen sind nicht pensionskassenversichert.  II. Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schliefzulage
                            1  -  onsnetzes ausgeführt werden müssen, eine Zulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zulage für Arbeiten im Wasser
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten für Bauarbeiten im Wasser von fliessenden (Flüssen, Bä  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  164.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  162.200  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulagenverordnung  III. Zulagen für Leistungen, welche mit dem Funktionslohn nicht entschädigt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schliessdienstzulage
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Zulage für die Kontrolle und Schliessung  von Liegenschaften und Parkanlagen, wenn die Leistung nicht während der regulären Arbeitszeit (42  Std. Woche) erbracht werden kann und die Aufgabe nicht bereits mit dem Funktionslohn entschädigt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zulage für ausserordentliches Ausrücken
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird für Einsätze infolge unerwarteter Ereignisse, für die sie nicht  im Rahmen eines Pikettdienstes und ausserhalb ihrer üblichen Arbeits- und Präsenzzeit aufgeboten  werden, eine Ausrückzulage ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zulage wird höchstens einmal je Nacht, bzw. an Sonn- und Feiertagen höchstens zwei Mal innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Stunden ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die während des Einsatzes erbrachte Arbeitsleistung wird gemäss den Bestimmungen der Arbeits  -  zeitverordnung als Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zulage für die Mitarbeit in der Kantonalen Krisenorganisation
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lohnklassen 1-17 erhalten für die Mitarbeit in der Kantonalen  Krisenorganisation (KKO) eine Zulage in Form einer Grundpauschale für die Rufbereitschaft, sofern  sie nicht aufgrund ihrer Funktion einer Alarmorganisation angeschlossen sind und deshalb Pikett  -  dienstzulagen beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fachbereichsleiterinnen und -leiter, stellvertretende Fachbereichsleiterinnen und -leiter und Dienst  -  chefinnen und -chefs erhalten eine zusätzliche Zulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Mentoratszulage
                            1  Grundsätzlich sind Lehrpersonen, welche die Betreuung von neuen Lehrpersonen übernehmen, zu  entlasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pro Monat und betreuter Lehrperson wird eine Zulage ausgerichtet. Bei einem vollen Pensum dürfen  nicht mehr als zwei Lehrpersonen gleichzeitig betreut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zulage wird nur für den effektiven Betreuungsaufwand gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zulage für das Erteilen von Nachhilfeunterricht
                            1  Grundsätzlich sind Lehrpersonen für das Erteilen von Nachhilfeunterricht an Schülerinnen und Schü  -  ler, der ausserhalb ihres Pflichtpensums und ausserhalb des Unterrichts erteilt wird, zu entlasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für zwei Lektionen Nachhilfeunterricht à 45 Minuten wird der Ansatz für eine Pflichtstundenlektion  von 45 Minuten gewährt. Eine allfällige Vor- und Nachbereitungszeit ist damit abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Höhe der Zulage richtet sich nach den Ansätzen der Verordnung betreffend Festlegung der Löh  -  ne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zulage für ausserordentliche Projektmitarbeit
                            1  Grundsätzlich sind Lehrpersonen für die Mitarbeit in Projekten und Gremien, die über ihren ordentli  -  chen Berufsauftrag hinausgeht, insbesondere ausserschulische Projektmitarbeit, zu entlasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung erfolgt pauschal pro Stunde Projektmitarbeit. Eine allfällige Vor- und Nachberei  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulagenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zulage für Pensenlegung
                            1  Grundsätzlich sind Lehrpersonen für die Planung und Festlegung der Pensen zu entlasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zulage wird pro Klasse und Jahr ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Vereinszulage
                            1  Mitarbeitende, die Hauswartsfunktionen inne haben, werden für die ausserhalb des ordentlichen  Schulbetriebs geleistete Arbeit (insbesondere Schliessdienst, Kontrollgänge und Reinigung), die durch  die Benutzung der Anlagen durch Vereine oder sonstige Dritte entsteht (Semesterbelegungen), mit ei  -  ner Zulage entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Basierend auf Grösse und Nutzungsintensität werden die Schulhausanlagen in die Kategorien A–D  eingeteilt, wobei mehrere Schulhausanlagen zu einer Anlage zusammengefasst werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Zulage enthalten ist eine Entschädigung für allfällige Einsätze in der Nacht und an schulfreien  Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Erziehungsdepartement führt eine Liste, welcher die Einteilung der Schulhausanlagen in die ein  -  zelnen Kategorien entnommen werden kann. Diese Einteilung wird vom Erziehungsdepartement jähr  -  lich überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Erziehungsdepartement bestimmt die Schulhausanlagen, bei denen die Semesterbelegungen  nicht mittels einer Zulage entschädigt, sondern von Dritten übernommen werden. Die Liste der Schul  -  hausanlagen, welche nicht zulagenberechtigt sind, wird vom Erziehungsdepartement periodisch über  -  prüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Zulage für Bibliotheksbetreuung
                            1  Grundsätzlich sind Lehrpersonen für die Betreuung von Bibliotheken für Schülerinnen und Schüler  sowie für Lehrpersonen zu entlasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zulage wird für Bibliotheken der Schülerinnen und Schüler pro Klasse und differenziert nach  Schulstufe gewährt, für Bibliotheken für Lehrpersonen gelten ein pauschaler Ansatz sowie eine Zu  -  satzpauschale für grosse Bibliotheken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Zulage für die Verwaltung von Schulmaterial
                            1  Grundsätzlich sind Lehrpersonen für die Betreuung von zusätzlichem Schulmaterial, die umfangmäs  -  sig über den Berufsauftrag hinausgeht, zu entlasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verwaltung des Materials nur der eigenen Klasse bzw. Abteilung darf weder eine Zulage  noch eine Entlastung gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zulage wird für das allgemeine Schulmaterial und die obligatorischen Lehrmittel pro Klasse und  nach Schulstufe differenziert gewährt. Das Material für Handarbeit und Werkunterricht wird pauschal  pro ganzjährigen Kurs einer Abteilung gewährt.  Schlussbestimmung  werden die bestehenden Regierungsratsbeschlüsse betreffend Zulagen gemäss § 15a des Lohngesetzes  aufgehoben, insbesondere  – RRB 18/13 vom 9. Mai 1995  – RRB 05/06/66 vom 22. Februar 2005  – RRB 06/12/31 vom 4. April 2006  – RRB 08/01/32 vom 8. Januar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulagenverordnung  – Richtlinien des Personalamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    betreffend Behandlung und Vergütung der Zusatzleistungen von  Projektmitarbeitern vom 12. März 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Umbenennung des Personalamtes gemäss RRB vom 17. 3. 1998 in «Zentraler Personaldienst» sowie gemäss RRB vom 16. 10. 2018 in «HR Ba  -  sel-Stadt».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang: Zulagenansätze  1  Zulage  Ansatz (in Fr.)  Zulage für ausserordentliches Ausrücken  55.75  Zulage für Arbeiten im Wasser  9.50  Schliefzulage  9.50  Schliessdienstzulage  29.20  Zulage KKO (Grundpauschale für die Rufbe-  reitschaft) gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1’042.00  Zulage KKO (ggf. zusätzlich zur Rufbereit-  schaft für Fachbereichsleiterinnen und  -leiter,  deren Stv. und Dienstchefinnen und -chefs) ge-  mäss § 7 Abs. 2 der Verordnung  Fachbereichsleiterinnen  und -leiter: 4'168.00  Fachbereichsleiterinnen  und -leiter Stv.: 2'084.00  Dienstchefinnen  und -chefs: 1'042.00  Mentoratszulage  131.15
                        
                        
                    
                    
                    
                183.50
                            Zulage für Nachhilfeunterricht  gemäss Verordnung be-  treffend  Festlegung der  Löhne von Lehrpersonen  als Aushilfen sowie für  Stellvertretungen  Zulage für Pensenlegung  72.90
                        
                        
                    
                    
                    
                125.85 (1 - 20 Klassen)
141.70 (21 - 40 Klassen)
157.50 (41 - 60 Klassen)
173.00 (ab 61 Klassen)
                            Zulage für ausserordentliche Projektmitarbeit  62.50  Vereinszulage  Kategorie A:   41.70  Kategorie B:   72.95  Kategorie C: 104.20  Kategorie D: 135.45  Zulage für Bibliotheksbetreuung  Bibliothek für Schülerin-  nen und Schüler:
                        
                        
                    
                    
                    
                125.80
                            1)   Fassung vom 6. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 17.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulage  Ansatz (in Fr.)
                        
                        
                    
                    
                    
                220.35
188.85
31.00
188.85
157.50
                            Bibliothek für
                        
                        
                    
                    
                    
                157.50
63.10
                            Zulage für die Verwaltung von Schulmaterial  Allgemeines  Schulmaterial  und obligatorische Lehr-  mittel:
                        
                        
                    
                    
                    
                157.25
125.80
                            Handarbeit und  Werkunterricht: