Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz (164.410)
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Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz

Zulagenverordnung Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz (Zulagenverordnung) Vom 3. Dezember 2013 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 15a des Lohngesetzes vom 18. Januar 1995
1 ) sowie § 38 der Arbeitszeitverordnung vom 6. Juli 2004
2 ) , beschliesst: I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung regelt die Zulagen gemäss § 15a des Lohngesetzes sowie § 38 der Arbeitszeitverordnung.

§ 2 Höhe und Berechnung der Zulagen

1 Die Höhe der einzelnen Zulagen sowie deren Berechnung ergeben sich aus dem Anhang dieser Ver - ordnung.
2 Zulagen, die während bestimmter Zeitperioden abgerechnet werden, werden bei vorzeitiger Beendi - gung der zulagenberechtigten Tätigkeit anteilmässig ausgerichtet.
3 Soweit nicht anders festgehalten, sind mit den Zulagen sowohl allfällige Einsätze in der Nacht, als auch an Sonn- und Feiertagen abgegolten. Die entsprechenden Zusatzvergütungen gemäss den Bestim - mungen der Arbeitszeitverordnung sind nicht anwendbar.
4 Die in dieser Verordnung festgelegten Geldzulagen werden unter Berücksichtigung der Teuerungs - entwicklung vom Regierungsrat periodisch angepasst.
5 Während den Ferien, bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall sowie während ei - nes bezahlten Urlaubs (inkl. allfälligem Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaubs) besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung der Zulagen gemäss § 15a des Lohngesetzes.
6 Die Zulagen sind nicht pensionskassenversichert. II. Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulagen

§ 3 Schliefzulage

1 - onsnetzes ausgeführt werden müssen, eine Zulage.

§ 4 Zulage für Arbeiten im Wasser

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten für Bauarbeiten im Wasser von fliessenden (Flüssen, Bä -
1) SG 164.100 .
2) SG 162.200 .
1
Zulagenverordnung III. Zulagen für Leistungen, welche mit dem Funktionslohn nicht entschädigt werden

§ 5 Schliessdienstzulage

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Zulage für die Kontrolle und Schliessung von Liegenschaften und Parkanlagen, wenn die Leistung nicht während der regulären Arbeitszeit (42 Std. Woche) erbracht werden kann und die Aufgabe nicht bereits mit dem Funktionslohn entschädigt wird.

§ 6 Zulage für ausserordentliches Ausrücken

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird für Einsätze infolge unerwarteter Ereignisse, für die sie nicht im Rahmen eines Pikettdienstes und ausserhalb ihrer üblichen Arbeits- und Präsenzzeit aufgeboten werden, eine Ausrückzulage ausgerichtet.
2 Die Zulage wird höchstens einmal je Nacht, bzw. an Sonn- und Feiertagen höchstens zwei Mal innert
24 Stunden ausgerichtet.
3 Die während des Einsatzes erbrachte Arbeitsleistung wird gemäss den Bestimmungen der Arbeits - zeitverordnung als Arbeitszeit angerechnet.

§ 7 Zulage für die Mitarbeit in der Kantonalen Krisenorganisation

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lohnklassen 1-17 erhalten für die Mitarbeit in der Kantonalen Krisenorganisation (KKO) eine Zulage in Form einer Grundpauschale für die Rufbereitschaft, sofern sie nicht aufgrund ihrer Funktion einer Alarmorganisation angeschlossen sind und deshalb Pikett - dienstzulagen beziehen.
2 Fachbereichsleiterinnen und -leiter, stellvertretende Fachbereichsleiterinnen und -leiter und Dienst - chefinnen und -chefs erhalten eine zusätzliche Zulage.

§ 8 Mentoratszulage

1 Grundsätzlich sind Lehrpersonen, welche die Betreuung von neuen Lehrpersonen übernehmen, zu entlasten.
2 Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
3 Pro Monat und betreuter Lehrperson wird eine Zulage ausgerichtet. Bei einem vollen Pensum dürfen nicht mehr als zwei Lehrpersonen gleichzeitig betreut werden.
4 Die Zulage wird nur für den effektiven Betreuungsaufwand gewährt.

§ 9 Zulage für das Erteilen von Nachhilfeunterricht

1 Grundsätzlich sind Lehrpersonen für das Erteilen von Nachhilfeunterricht an Schülerinnen und Schü - ler, der ausserhalb ihres Pflichtpensums und ausserhalb des Unterrichts erteilt wird, zu entlasten.
2 Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
3 Für zwei Lektionen Nachhilfeunterricht à 45 Minuten wird der Ansatz für eine Pflichtstundenlektion von 45 Minuten gewährt. Eine allfällige Vor- und Nachbereitungszeit ist damit abgegolten.
4 Die Höhe der Zulage richtet sich nach den Ansätzen der Verordnung betreffend Festlegung der Löh - ne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen.

§ 10 Zulage für ausserordentliche Projektmitarbeit

1 Grundsätzlich sind Lehrpersonen für die Mitarbeit in Projekten und Gremien, die über ihren ordentli - chen Berufsauftrag hinausgeht, insbesondere ausserschulische Projektmitarbeit, zu entlasten.
2 Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
3 Die Entschädigung erfolgt pauschal pro Stunde Projektmitarbeit. Eine allfällige Vor- und Nachberei -
2
Zulagenverordnung

§ 11 Zulage für Pensenlegung

1 Grundsätzlich sind Lehrpersonen für die Planung und Festlegung der Pensen zu entlasten.
2 Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
3 Die Zulage wird pro Klasse und Jahr ausgerichtet.

§ 12 Vereinszulage

1 Mitarbeitende, die Hauswartsfunktionen inne haben, werden für die ausserhalb des ordentlichen Schulbetriebs geleistete Arbeit (insbesondere Schliessdienst, Kontrollgänge und Reinigung), die durch die Benutzung der Anlagen durch Vereine oder sonstige Dritte entsteht (Semesterbelegungen), mit ei - ner Zulage entschädigt.
2 Basierend auf Grösse und Nutzungsintensität werden die Schulhausanlagen in die Kategorien A–D eingeteilt, wobei mehrere Schulhausanlagen zu einer Anlage zusammengefasst werden können.
3 In der Zulage enthalten ist eine Entschädigung für allfällige Einsätze in der Nacht und an schulfreien Tagen.
4 Das Erziehungsdepartement führt eine Liste, welcher die Einteilung der Schulhausanlagen in die ein - zelnen Kategorien entnommen werden kann. Diese Einteilung wird vom Erziehungsdepartement jähr - lich überprüft.
5 Das Erziehungsdepartement bestimmt die Schulhausanlagen, bei denen die Semesterbelegungen nicht mittels einer Zulage entschädigt, sondern von Dritten übernommen werden. Die Liste der Schul - hausanlagen, welche nicht zulagenberechtigt sind, wird vom Erziehungsdepartement periodisch über - prüft.

§ 13 Zulage für Bibliotheksbetreuung

1 Grundsätzlich sind Lehrpersonen für die Betreuung von Bibliotheken für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrpersonen zu entlasten.
2 Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
3 Die Zulage wird für Bibliotheken der Schülerinnen und Schüler pro Klasse und differenziert nach Schulstufe gewährt, für Bibliotheken für Lehrpersonen gelten ein pauschaler Ansatz sowie eine Zu - satzpauschale für grosse Bibliotheken.

§ 14 Zulage für die Verwaltung von Schulmaterial

1 Grundsätzlich sind Lehrpersonen für die Betreuung von zusätzlichem Schulmaterial, die umfangmäs - sig über den Berufsauftrag hinausgeht, zu entlasten.
2 Für die Verwaltung des Materials nur der eigenen Klasse bzw. Abteilung darf weder eine Zulage noch eine Entlastung gewährt werden.
3 Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
4 Die Zulage wird für das allgemeine Schulmaterial und die obligatorischen Lehrmittel pro Klasse und nach Schulstufe differenziert gewährt. Das Material für Handarbeit und Werkunterricht wird pauschal pro ganzjährigen Kurs einer Abteilung gewährt. Schlussbestimmung werden die bestehenden Regierungsratsbeschlüsse betreffend Zulagen gemäss § 15a des Lohngesetzes aufgehoben, insbesondere – RRB 18/13 vom 9. Mai 1995 – RRB 05/06/66 vom 22. Februar 2005 – RRB 06/12/31 vom 4. April 2006 – RRB 08/01/32 vom 8. Januar 2008
3
Zulagenverordnung – Richtlinien des Personalamtes
3 ) betreffend Behandlung und Vergütung der Zusatzleistungen von Projektmitarbeitern vom 12. März 1990.
3) Umbenennung des Personalamtes gemäss RRB vom 17. 3. 1998 in «Zentraler Personaldienst» sowie gemäss RRB vom 16. 10. 2018 in «HR Ba - sel-Stadt».
4
Anhang: Zulagenansätze 1 Zulage Ansatz (in Fr.) Zulage für ausserordentliches Ausrücken 55.75 Zulage für Arbeiten im Wasser 9.50 Schliefzulage 9.50 Schliessdienstzulage 29.20 Zulage KKO (Grundpauschale für die Rufbe- reitschaft) gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung
1’042.00 Zulage KKO (ggf. zusätzlich zur Rufbereit- schaft für Fachbereichsleiterinnen und -leiter, deren Stv. und Dienstchefinnen und -chefs) ge- mäss § 7 Abs. 2 der Verordnung Fachbereichsleiterinnen und -leiter: 4'168.00 Fachbereichsleiterinnen und -leiter Stv.: 2'084.00 Dienstchefinnen und -chefs: 1'042.00 Mentoratszulage 131.15

183.50

Zulage für Nachhilfeunterricht gemäss Verordnung be- treffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen Zulage für Pensenlegung 72.90

125.85 (1 - 20 Klassen)

141.70 (21 - 40 Klassen)

157.50 (41 - 60 Klassen)

173.00 (ab 61 Klassen)

Zulage für ausserordentliche Projektmitarbeit 62.50 Vereinszulage Kategorie A: 41.70 Kategorie B: 72.95 Kategorie C: 104.20 Kategorie D: 135.45 Zulage für Bibliotheksbetreuung Bibliothek für Schülerin- nen und Schüler:

125.80

1) Fassung vom 6. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 17.12.2022)
Zulage Ansatz (in Fr.)

220.35

188.85

31.00

188.85

157.50

Bibliothek für

157.50

63.10

Zulage für die Verwaltung von Schulmaterial Allgemeines Schulmaterial und obligatorische Lehr- mittel:

157.25

125.80

Handarbeit und Werkunterricht:

47.15

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