Weisung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Kleiner Grenzverkehr mit Deutschland
Weisung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Kleiner Grenzverkehr mit Deutschland * vom 3. November 1983 (Stand 1. Januar 2011)
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Weisung ergänzt das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr vom 21. Mai 1970
1 )
.
§ 2 Zuständigkeit
1 Für die Ausstellung, die Verweigerung und den Entzug der in Art. 2 bis Art. 4 des Abkommens erwähnten Ausweispapiere sind folgende Behörden zuständig:
1. * die Zollbehörden für Grenzkarten für Schweizer Bürgerinnen und Bürger so - wie für Ausflug- und Sammelausflugscheine;
2. * die zuständigen übergeordneten eidgenössischen oder kantonalen Instanzen für Dienstausweise.
3.–4. * ...
2 Für die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 6 des Abkommens (Grenzübertritt ausserhalb zugelassener Grenzübergangsstellen oder ausserhalb festgesetzter Ver - kehrsstunden) sind die Zollbehörden zuständig.
§ 3 Bodensee und Hochrhein
1 Vom Erfordernis einer Bewilligung nach Art. 8 des Abkommens (Grenzverkehr auf dem Bodensee und dem Hochrhein) wird abgesehen.
§ 4 Gebühren *
1 Für die Ausweispapiere werden folgende Gebühren erhoben:
1. Grenzkarten
1.1. Ausstellung Fr. 70
1.2. Änderung Fr. 40
1.3. Verlängerung Fr. 65
1.4. Entzug Fr. 50 bis Fr. 200
2. Ausflugscheine Fr. 10
3. Sammelausflugscheine Fr. 25
1) SR 0.631.256.913.63
§ 5–6 ...
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 03.11.1983 01.01.1984 Erstfassung ABl. 45/1983 Erlasstitel 27.05.1994 keine Angabe geändert ABl. 22/1994 Erlasstitel 27.05.1994 keine Angabe geändert keine Angabe
§ 2 Abs. 1, 1. 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010
§ 2 Abs. 1, 2. 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010
§ 2 Abs. 1, 3. 21.09.2010 01.01.2011 aufgehoben ABl. 38/2010
§ 2 Abs. 1, 4. 21.09.2010 01.01.2011 aufgehoben ABl. 38/2010
§ 4 05.03.2003 keine Angabe Titel geändert ABl. 10/2003
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