Ordnung über die berufliche Vorsorge
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Ordnung über die berufliche Vorsorge
1 ) Vom 23. Januar 2012 (Stand 1. Januar 2023) Der Verwaltungsrat der BSABB (BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel), gestützt auf § 6 lit. j und k des BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrags vom 8./14. Juni 2011
2 ) i.V.m. Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982
3 ) , beschliesst: I. Geltungsbereich
§ 1
1 Die Ordnung regelt die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen sowie über Einrichtungen, die nach ih - ren Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (im Folgenden: beaufsichtigte Einrichtungen) und die von Bundesrechts wegen (Art. 61 Abs. 1 BVG, Art. 89a Abs. 6 ZGB)
4 ) der kantonalen Aufsicht unterlie - gen. Zuständig für die Aufsichtsführung ist die BSABB, BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel.
2 Für die übrigen Stiftungen gilt die Ordnung über die Stiftungsaufsicht vom 23. Januar 2012. II. Aufsicht
§ 2 Übernahme der Aufsicht
1 Bei Neugründungen erfolgt die Übernahme der Aufsicht mit Verfügung der BSABB vor der Eintra - gung der neugegründeten beaufsichtigten Einrichtung, im zuständigen Handelsregister und soweit die notwendigen Unterlagen gemäss der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV1)
5 ) vorhanden sind.
2 Bei Sitzverlegungen aus anderen Kantonen erfolgt die Übernahme der Aufsicht nach Rechtskraft der Verfügung betreffend die Genehmigung der Sitzverlegung durch die die Aufsicht übergebende Behör - de und soweit die notwendigen Unterlagen gemäss der Verordnung über die Aufsicht in der berufli - chen Vorsorge (BVV1) vorhanden sind. Das oberste Organ der beaufsichtigten Einrichtung reicht dem zuständigen Handelsregister das Statut zur Eintragung ein.
§ 3 Aufgaben der BSABB
1 Die BSABB wacht darüber, dass die beaufsichtigten Einrichtungen die gesetzlichen Vorschriften ein - halten. Sie erfüllt die ihr durch das Bundesrecht übertragenen Aufgaben (BVG und dessen Ausfüh - rungsbestimmungen sowie ZGB). Sie nimmt Einsicht in die jährliche Berichterstattung der Vorsorge - berufliche Vorsorge. Sie prüft insbesondere die Organisation der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 BVG und Art. 89a Abs. 6 ZGB)
6 ) die zweckgemässe Vermögensverwendung (Art. 84 Abs. 2 ZGB) die Anlage des Vorsorgevermögens (Art. 71 BVG und dessen Ausführungsbestimmun - gen)
1) Vom Eidg. Departement des Innern formell zur Kenntnis genommen am 21. 12. 2012. SG BS 833.100 ; SGS BL 211.2 .
3) SR .
4)
§ 1 Abs. 1: Verweis geändert durch VR-Beschluss vom 2. 10. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).
5) SR .
6)
§ 3 Abs. 1 lit a: Verweis geändert durch VR-Beschluss vom 2. 10. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).
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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Übereinstimmungen von Reglementen und anderen Erlassen der Vorsorgeeinrichtung mit der Urkunde und dem Gesetz.
2 Die BSABB führt auch die Register über die berufliche Vorsorge, sowie die übrigen vom Bundes - recht vorgesehenen Verzeichnisse.
3 Die BSABB genehmigt Urkundenänderungen bei beaufsichtigten Einrichtungen. Bei den Vorsorge - genossenschaften und den Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts prüft sie Statutenänderun - gen auf deren Rechtskonformität hin.
4 Beschlüsse über die Liquidation oder Fusion sowie von damit zusammenhängenden Vermögensüber - tragungen und -aufteilungen von beaufsichtigten Einrichtungen bedürfen vor deren Vollzug der Ge - nehmigung durch die BSABB. )
5 Die BSABB hebt beaufsichtigte Einrichtungen auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn diese ih - ren Zweck nachweislich nicht mehr erfüllen können.
§ 4 Aufsichtsmittel
1 Zur Durchführung der Aufsicht ergreift die BSABB alle erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 62a BVG sowie der Ausführungsverordnungen zum BVG.
2 Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffenen beaufsichtigten Ein - richtung. Die Kosten für die Abberufung einer Revisionsstelle oder einer Expertin oder eines Experten gehen zulasten der Revisionsstelle oder der Expertin oder des Experten, die oder der die Massnahme verursacht.
§ 5 Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung
1 Im Rahmen der Prüfung von Urkunden und Reglementen kann die BSABB die zuständige Steuerver - waltung zur Stellungnahme einladen.
2 Die BSABB zeigt der zuständigen Steuerverwaltung die Errichtung oder Änderung einer beaufsich - tigten Einrichtung an und überweist ihr eine Kopie der Urkunde.
3 Stösst die BSABB im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf Probleme in steuerlicher Hinsicht (z.B. Gefährdung der Steuerbefreiung der beaufsichtigten Einrichtung), so ersucht sie die zuständige Steuer - verwaltung um eine Stellungnahme.
4 Vorbehalten bleiben weitere Auskunfts- und Informationspflichten nach den massgebenden Steuerge - setzen. III. Aufgaben des obersten Organs
§ 6 Rechnungsablage
1 Das oberste Organ der beaufsichtigten Einrichtung reicht der BSABB jährlich innert längstens sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres die Berichterstattung ein. Allfällige Fristerstrekungsge - suche sind rechtzeitig, schriftlich und mit einer kurzen Begründung versehen einzureichen.
2 Die Berichterstattung umfasst folgende Unterlagen: die vom obersten Organ genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung beste - hend aus Bilanz und die Betriebsrechnung mit den Vorjahreszahlen und Anhang das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung den periodischen Bericht der versicherungstechnischen Expertin oder des versicherungs - technischen Experten allfällige weitere von der BSABB einverlangte Unterlagen.
3 Es gelten für die Rechnungslegung die besonderen Vorschriften des BVG und seiner Ausführungser - lasse.
4 Die Berichterstattungsunterlagen sind im Original und rechtsgültig unterzeichnet einzureichen.
7)
§ 3 Abs. 4 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 2. 10. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).
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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
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8 )
§ 7 Urkundenänderungen
1 Die Urkundenänderung ist der BSABB mit einem entsprechenden Gesuch zur Genehmigung einzu - reichen.
2 Das Gesuch umfasst die geltende Urkunde die Begründung der Änderung den Beschluss des obersten Organs der beaufsichtigten Einrichtung betreffend die Ände - rung gegebenenfalls die beurkundete Änderung der Urkunde.
3 Die Unterlagen gemäss Abs. 2 lit. a bis lit. c sind der BSABB umgehend einzureichen. Die beurkun - dete Änderung gemäss Abs. 2 lit. d ist direkt dem zuständigen Handelsregister des Kantons Basel- Stadt bzw. Basel-Landschaft einzureichen. Die BSABB teilt dem Handelsregister die Genehmigung der Urkundenänderung mit.
4 Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung bei der BSABB eingereicht werden.
§ 8 Mitteilungspflichten
1 Vom obersten Organ der beaufsichtigten Einrichtung erlassene Reglemente und deren allfällige Än - derungen sind der BSABB umgehend zur Kenntnis zu bringen. Die Unterlagen sind der BSABB in Pa - pierform oder über deren Portal elektronisch zuzustellen. )
2 Änderungen der Organe von beaufsichtigten Einrichtungen und ihrer Zusammensetzung sind, soweit sie im Handelsregister einzutragen sind, dem zuständigen Handelsregister zur Eintragung zu melden. Diese Änderungen sind unabhängig von der Eintragungspflicht im Handelsregister umgehend der BSABB mitzuteilen.
3 Die Organe von beaufsichtigten Einrichtungen benachrichtigen die BSABB unverzüglich über dieje - nigen Vorgänge, welche ein Einschreiten erfordern oder auf das Vermögen oder die weitere Tätigkeit der Einrichtung wesentlichen Einfluss haben können.
4 Die Informationspflichten der Revisionsstellen und der Expertinnen oder der Experten für berufliche Vorsorge richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die berufliche Vorsorge (BVV2).
10 ) IV. Gebühren
§ 9
1 Die BSABB erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren gemäss Anhang.
2 Die Höhe der durch die BSABB den Vorsorgeeinrichtungen für die Oberaufsichtskommission in Rechnung zu stellenden Oberaufsichtsabgabe richtet sich nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV1). ) V. Schlussbestimmung Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2012 wirksam. Sie ist dem Eidg. Departement
8)
§ 6 Abs. 5 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 2. 10. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).
9) Fassung vom 29. August 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 29.10.2022)
10) SR .
11)
§ 9 Abs. 2 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 2. 10. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).
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Berufliche Vorsorge: Ordnung Anhang Anhang zur Ordnung über die berufliche Vorsorge 1)
1 Bruttovermögen (Bilanzsumme, bei Vorsorgeeinrichtungen mit Vollversicherungsverträgen werden die Rückkaufswerte zur Bilanzsumme hinzugerechnet): Bilanzsumme in Fr. bis 100’000 500
100’001 - 500’000 1’025
500’001 - 1’000’000 1’405
1’000’001 - 5’000’000 1’935
5’000’001 -10’000’000 2’410
10’000’001 - 20’000’000 3’660
20’000’001 - 50’000’000 4’365
50’000’001 - 100’000’000 5’145
100’000’001 - 250’000’000 6’505
250’000’001 - 500’000’000 7’765
500’000’001 - 750’000’000 9’660
750’000’001 - 1’000’000’000 11’525
1’000’000’001 - 2’500’000’000 17’965
2’500’000’001 - 5’000’000’000 25’245
5’000’000’001 - 10’000’000’000 32’460 ab 10’000’000’001 42’075
1) Fassung vom 29. August 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 29.10.2022)
Berufliche Vorsorge: Ordnung Anhang
2 renrahmen: Handlung Gebühr in Fr. a) Übernahme der Aufsicht (inkl. Vorprüfung und Genehmigung der Ur- kunde) b) Vorprüfung, Prüfung und Genehmigung von notariell beurkundeten Urkunden und -änderungen c) Vorprüfung, Prüfung und Genehmigungen von Urkundenänderungen ohne vorgängige notarielle Beurkundung
1’000 - 4’500 d) Definitive Registrierung, Änderungen oder Streichung im Register für berufliche Vorsorge (inkl. Genehmigung des Schlussberichts) e) Sitzverlegungen / Aufsichtsentlassungen 500 - 2’500 f) Liquidationen 500 - 1’500 g) Fusionen / Aufteilungen 1’000 - 20’000 h) Aufhebungen mit oder ohne vorgängige Liquidation 1’000 - 20’000 i) Genehmigung von Verteilplänen oder Übertragungsverträgen 1’000 - 15’000 j) Leistungs- bzw. Vorsorgereglemente 300 - 5’000 k) Andere Reglemente l) Teilliquidationsreglemente (Genehmigung) 500 - 2’500 m) Anordnung von Massnahmen nach Art. 62 und 62a Abs. 2 BVG 500 - 10’000 n) Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden oder von Beschwerden im Rahmen von Teilliquidationen (Art. 53d Abs. 6 BVG)
500 - 10’000 o) Beratung oder Begutachtung von Angelegenheiten der beruflichen Vorsorge
500 - 10’000 p) Weitere Verfügungen oder aufsichtsrechtliche Aufwendungen 250 - 5’000 q) Zweite und jede weitere Fristerstreckung 50 r) Mahnungen von Berichterstattungsunterlagen (inkl. Vollständigkeits- mahnungen) und anderen Dokumenten: pro Mahnung
50 s) Registerauszug pro Einrichtung 50
3 Aufsichtsbeschwerden und bei Beschwerden nach Art. 53d Abs. 6 BVG werden die Gebühren der un- terliegenden Partei auferlegt. Davon ausgenommen sind Verfahren nach Art. 86a Abs. 8 BVG.
4 chen Abklärungen, so können die Gebühren, bei Gebührenrahmen die obere Gebühr, maximal verdop-
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